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Vollstreckungsaufträge sind nach § 7 JBeitrG gemäß §§ 130d, 130a ZPO elektronisch zu übermitteln

AG Düsseldorf – Az.: 660 M 1439/22 – Beschluss vom 02.01.2023

In der Zwangsvollstreckungssache wird der eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 20.12.2022 gegen den Beschluss vom 30.11.2022 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zusammenfassung

Hier geht es um ein  Gerichtsurteil, das die Anforderungen an die Übermittlung von Vollstreckungsaufträgen klärt. Die Übermittlung muss nach §7 JBeitrG elektronisch erfolgen und bestimmten Anforderungen entsprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine neuen Argumente für eine abweichende Entscheidung vorgetragen wurden und dass es keine Gründe gibt, länger zu warten. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Regelungen des §8 ERVV nicht ausreichend sind, um den Anforderungen an titelersetzende Dokumente zu genügen. Die Qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist ein Goldstandard für vergleichbare Regelungen und sollte für Vollstreckungsaufträge verwendet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für gerichtliche Schriftstücke strengere Anforderungen gelten sollten als für Vollstreckungsaufträge.

Weiterführende Informationen

Nach § 7 JBeitrG müssen Vollstreckungsaufträge elektronisch übermittelt werden, und zwar gemäß §§ 130d, 130a ZPO. Eine elektronische Übermittlung ist seit dem 1. Januar 2022 Pflicht. Vollstreckungsaufträge können als Titelersatz fungieren, aber nur dann, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person oder in elektronisch beglaubigter Abschrift übermittelt werden. Die elektronische Signatur muss qualifiziert sein, um als Titelersatz anerkannt zu werden. Wenn der Vollstreckungsauftrag nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist er kein Titelersatz und kann nicht zur Zwangsvollstreckung verwendet werden.

Gründe

Über die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere die Einhaltung der Form für deren Übermittlung nach §§ 130d, 130a ZPO mag das Beschwerdegericht entscheiden. Eine elektronische Übermittlung der Beschwerde ist nicht aktenkundig.

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Es wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Neuen erheblichen Sachvortrag weist die Beschwerdebegründung nicht auf. Die angekündigte Begründung liegt bis heute nicht vor.

Es besteht kein Anlass länger zuzuwarten. Denn bislang ist dem Gericht in dieser umstrittenen und inzwischen breiter diskutierten Frage noch keine Argumentation begegnet, die sich – wenn überhaupt – mit den im angefochtenen Beschluss aufgefächerten Argumentationen überzeugend befasst.

Soweit vielfach die Auffassung vertreten wird, die Regelungen des § 8 ERVV genügten den Anforderungen des BGH an titelersetzende Dokumente (Ulrici in BeckOK ZPO Rn 8.2), vermag das Gericht dem weiterhin aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu folgen. Mitnichten ist die Möglichkeit auf dem sÜw ohne Offenbarung der übermittelnden Person und ohne Identität mit der verantwortlichen Person „nicht anders als ein Beglaubigungsvermerk“ (Ulrici a.aO.), wie schon allein ein Vergleich mit den speziellen Regelungen zur Beglaubigung (vgl. nur § 169 Abs. 4 S. 1 ZPO: qeS durch UdG) offenbart. § 8 ERVV dient auch nur dazu Erleichterungen bei der Übermittlung von prozessualen Erklärungen zur Verfügung zu stellen. Eine Erleichterung, dem Auftrag titelersetzende Qualität zu geben, ist weder Zweck von § 8 ERVV, noch wäre dies von der Ermächtigungsgrundlage nach § 130a ZPO gedeckt.

Letztlich sieht das Gericht auch keinen Grund dafür, titelersetzende Erklärungen zu erleichtern.

Die qeS (tunlichst mit Behördenattribut) ist in vergleichbaren Regelungen, die keinesfalls höhere Rechtsgüter, als die persönliche Freiheit schützen wollen, gesetzlich vorgeschrieben (vgl. nur § 137 Abs. 2 GBO). Sie stellt damit einen „Goldstandard“ dar. Bei Lichte betrachtet ist auch keine wie auch immer geartete Erleichterung in der vielfach geübten Praxis der Vollstreckungsbehörden zu erkennen, den Sachbearbeiter einen Vollstreckungsauftrag mit Hilfe der EDV erstellen zu lassen, diesen auszudrucken, zu unterschreiben, sodann (ohne Beachtung der TR-resicscan) scannen zu lassen, um ihn dann durch eine anonyme Person einer elektronischen Sendung beizufügen. Tatsächlich sollte es möglich sein, dass ein Sachbearbeiter den Vollstreckungsauftrag elektronisch erstellt, signiert und dann selbst, oder durch entsprechend i.S.d. § 8 ERVV befugte Personen elektronisch übermittelt.

Für gerichtliche Schriftstücke, insbesondere auch vollstreckbare Entscheidungen, ist es bei Bearbeitung in der elektronischen Akte vorgeschrieben und selbstverständlich, dass diese qualifiziert elektronisch signiert werden (vgl. § 130d ZPO) und den Parteien entweder als „Originale“ (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. 130b ZPO), oder in elektronisch beglaubigter Abschrift (mit qeS, § 169 Abs. 4 ZPO), aber jedenfalls mit qeS versehen, übermittelt werden. Es würde einen nicht nachvollziehbaren Wertungswiderspruch darstellen, vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen schon allein für elektronische Zustellungen (zur Vollstreckung geeignete „elektronische Ausfertigungen“ sind gesetzlich nicht vorgesehen; die Zustellung ist lediglich Vollstreckungsvoraussetzung gem. § 750 ZPO) einer strengeren Form zu unterwerfen, als im Rahmen der ZPO-Vollstreckung übermittelten Vollstreckungsaufträgen als Titelersatz.

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