BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZB 32/07
Urteil vom 27.03.2008
Vorinstanzen:
AG Stollberg, Az.: 1 M 1227/06, Entscheidung vom 21.11.2006
LG Chemnitz, Az.: 3 T 1131/06, Entscheidung vom 23.02.2007
Leitsätze:
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 27. März 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.919,95 € sowie Gerichtskosten in Höhe von 1.014,69 € zuzüglich Zinsen und Kosten für Zwangsvollstreckung.
Wegen dieser Forderungen erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Forderungen der Schuldnerin zu 1 gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Drittschuldnerin ist eine Sparkasse, bei der die Schuldnerin zu 1 ein Girokonto unterhält. Auf dieses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, der über keine eigene Kontoverbindung verfügt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsvaters eines der drei Kinder der Schuldnerin zu 1 überwiesen.
Auf Antrag der Schuldnerin zu 1 hat das Amtsgericht die Pfändung des Guthabens für den Monat November 2006 in Höhe von 1.486,14 € aufgehoben; der Betrag setzt sich zusammen aus 1.299,01 € Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2 und 187,13 € Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter H.
Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat die gegen die Aufhebung der Pfändung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung sowie des Beschlusses des Amtsgerichts die Zurückweisung des Antrags der Schuldner auf Aufhebung der Pfändung der Forderung auf Auszahlung des Kontoguthabens.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht führt aus, die Kontopfändung sei gemäß § 850 k ZPO aufzuheben gewesen, soweit vom Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, das auf dem Konto der Ehefrau eingehe, der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten werde und dieses Arbeitsentgelt wegen der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder) unpfändbar sei, § 850 c ZPO. Gleiches gelte für die Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter H., § 850 b Nr. 2 ZPO.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Beschwerdegericht habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, weil der Schuldner zu 2 nicht Inhaber der gepfändeten Kontoforderung sei und die Vorschrift nicht entsprechend angewendet werden dürfe.
3.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Soweit sich die Gläubigerin gegen die Aufhebung der Pfändung in Bezug auf die Unterhaltszahlung des Kindsvaters in Höhe von 187,13 € wendet, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie ausweislich der vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts diesen Betrag bereits in erster Instanz freigegeben hat. Nach § 843 ZPO erlöschen damit Verstrickung und Pfändungspfandrecht, die Pfändungsmaßnahme ist aufzuheben. Die Freigabe ist mit Bekanntgabe gegenüber dem Schuldner wirksam und als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich, eine Neuvornahme der Pfändung ist nicht erfolgt.
b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht den Schuldnern Pfändungsschutz hinsichtlich des gepfändeten Auszahlungsanspruchs nach § 850 k ZPO gewährt. Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 850 c ZPO unpfändbaren Betrages von Arbeitseinkommen kommt in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Arbeitseinkommen erzielenden Schuldners überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). § 850 k ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitsnehmers auf ein Konto eines Dritten überwiesen wird, und der Gläubiger entweder den Anspruch des Berechtigten gegen den Kontoinhaber auf Auskehrung des betreffenden Betrages oder den Auszahlungsanspruch des Dritten gegen die kontoführende Bank pfändet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703 = MDR 2007, 1217; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 k Rdn. 5; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850 k Rdn. 3; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129). Anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kontoinhaber selbst Mitschuldner ist; auch dann ergreift der ihm als Kontoinhaber gemäß § 850 k ZPO gewährte Schutz nicht ein Guthaben, das nicht auf seinen eigenen Einkünften beruht.
c) Jedoch können die Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beanspruchen, soweit Gutschriften aus nach § 850 c ZPO unpfändbarem Arbeitseinkommen des Mitschuldners und Ehemanns durch die Kontopfändung berührt sind.
aa) § 765 a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungsrechtlichen Schutzvorschriften. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen ist den Schuldnern zur Vermeidung
einer unangemessenen Härte der zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts erforderliche Betrag von 1.299,01 € für November 2006 zu belassen.
Es gelten insoweit entsprechende Überlegungen, wie sie der Senat im Beschluss vom 4. Juli 2007 (aaO) für den Fall angestellt hat, dass eine für den Schuldner bestimmte Sozialleistung auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen wurde und der Gläubiger den Anspruch des Berechtigten gegen den Dritten gepfändet hat. Dass es vorliegend um Arbeitseinkommen geht, das auf das Bankkonto einer Mitschuldnerin überwiesen wurde, und dass der Gläubiger unmittelbar auf dieses Bankkonto zugreift, macht hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des § 765 a ZPO unter den hier gegebenen Umständen keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Nach den getroffenen Feststellungen dient das Konto der Ehefrau dazu, dem Schuldner zu 2, der selbst keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung des von seinem Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitseinkommens zu ermöglichen.
Die Gläubigerin wird dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die Drittschuldnerin in Höhe des für den notwendigen Lebensbedarf beider Schuldner und ihrer gemeinsamen Kinder erforderlichen Betrages von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benachteiligt.
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts könnte der Schuldner zu 2 für das dem Auszahlungsanspruch zugrunde liegende Arbeitseinkommen in voller Höhe Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO beanspruchen. Durch die Anwendung des § 765 a ZPO wird daher hier einer unzumutbaren Härte entgegengewirkt, die daraus resultiert, dass der Schuldner zu 2, dessen Familie auf die betreffenden Beträge existentiell angewiesen ist, über kein eigenes Bankkonto verfügt.