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Geschwindigkeitsmessungen durch Vorausfahren – unterliegen strengen Vorgaben!

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az.: 2 ObOWi 17/01 1/Str

Beschluss vom 26.07.2000


BESCHLUSS

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 26. Januar 2001 einstimmig besch1ossen

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 26. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zur Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zum Erfolg; die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts sind unzureichend.

1. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Betroffene fuhr am 29.10.1999 um 11.15 Uhr mit einem Pkw auf der Bundesstraße von C kommend in Richtung S. Im Gemeindebereich von S hielt er zwischen km 26,5 und 27,0 statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine Geschwindigkeit von 159 km/h ein. Unter Berücksichtigung einer Meßtoleranz von 10 % betrug die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mindestens 143 km/h.

Die Geschwindigkeit wurde durch Vorausfahren mit einem Zivilfahrzeug der Polizei ermittelt, das mit einem Proof-Speed-Meßgerät ausgerüstet war und vom Zeugen PHM S gesteuert wurde. Der Zeuge verfolgte einen Pkw, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, und beobachtete die von ihm gefahrene Geschwindigkeit anhand des genannten Geräts. Die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Pkw wurde durch „ständiges Blicken in den Rückspiegel festgestellt, wobei keine bemerkbaren Verlangsamungen des nachfahrenden Pkw festgestellt werden konnten“ (UA S. 3).

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

a) Wie die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist auch die durch Vorausfahren als Beweismittel grundsätzlich anerkannt. Wie jene hat aber auch sie einer Reihe von Vorgaben zu entsprechen, um verwertbar zu sein. Dazu zählen eine genügend lange Meßstrecke und ein nicht zu großer, gleichbleibender Abstand zwischen dem überprüften Fahrzeug und dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug. Damit Änderungen des Abstands rechtzeitig bemerkt werden können, darf dieser nicht zu groß sein. Er soll möglichst dem „halben Tacho-Abstand“ entsprechen und ca. 100 m bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten; die Meßstrecke soll nicht kürzer sein als 500 m (BayObLG NZV 1997, 322/323 m.w.N.).

b) Schon diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar war die Meßstrecke mit 500 m gerade noch ausreichend lang. Es fehlen aber jedwede Feststellungen zum – gleichbleibenden – Abstand. Von diesen kann bei Einsatz des Proof-Speed-Meßgeräts nur dann abgesehen werden, wenn es um die Messung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geht, weil dessen Abstand zu dem ihm folgenden Meßfahrzeug – anders als der zwischen dem Meßfahrzeug und dem folgenden Fahrzeug – auf dem Videoband festgehalten und damit durch den Tatrichter nachprüfbar ist (vgl. BayObLGSt 1998, 109/110 = NZV 1998, 421/422).

Möglicherweise wollte das Amtsgericht mit der Feststellung, der Zeuge habe durch ständiges Blicken in den Rückspiegel die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gelenkten Fahrzeugs ermittelt und dabei keine „bemerkbaren Verlangsamungen“ festgestellt, (auch) zum Ausdruck bringen, der Abstand sei (in etwa) gleich geblieben. Dies ist jedoch in mehrfacher Hinsicht unzureichend.

Zum einen wird der Abstand schon nicht konkret mitgeteilt, so daß nicht beurteilt werden kann, ob er den oben genannten Vorgaben entspricht. Zum anderen kommt, was das Amtsgericht offensichtlich nicht bedacht hat, hinzu, daß es bei der Geschwindigkeitsmessung durch Vorausfahren noch schwieriger als bei der durch Nachfahren ist, den Abstand zuverlässig zu schätzen und beizubehalten. Dem Urteil muß daher zu entnehmen sein, daß der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung den besonderen Umständen des konkreten Falls Rechnung getragen  auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

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