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Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Beschwerdeführerin scheitert mit Antrag auf Notanwalt für Unfallversicherungsklage.

Eine Frau beantragte beim Landgericht Nürnberg-Fürth die Beiordnung eines Notanwalts für eine Klage gegen eine Unfallversicherung. Der Grund für die Klage waren weitergehende Ansprüche aus privaten Unfallversicherungen, die ihr verstorbener Vater bei der Antragsgegnerin unterhielt. Die Antragstellerin behauptete, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 50% betrug, so dass die vereinbarte monatliche Unfallrente zu zahlen gewesen wäre. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichend dargelegt wurde und nicht mindestens zehn Rechtsanwälte kontaktiert worden waren. Auch die konkreten Gründe für die Ablehnungen wurden nicht vorgetragen.

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Das Landgericht gab an, dass die Beiordnung eines Notanwalts davon abhängt, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint und dass die Antragstellerin darlegt und glaubhaft macht, dass sie im Rahmen zumutbarer Anstrengungen eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Die Antragstellerin hatte nur acht von ihr kontaktierte Rechtsanwälte genannt und konnte nicht substantiiert darlegen und nachweisen, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hatte. Das Landgericht lehnte die Sache erneut dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vor.


OLG Nürnberg – Az.: 8 W 3449/22 – Beschluss vom 30.01.2023

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2022, Az. 11 OH 6710/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Klage.

Was ist eine Beiordnung eines Notanwalts?
(Symbolfoto: goodluz/Shutterstock.com)

Mit einem am 30.11.2022 per Telefax beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingegangenen Schreiben (Bl. 1 ff. d.A. – LG) erläuterte die Antragstellerin, dass sie weitergehende Ansprüche aus zwei privaten Unfallversicherungen geltend machen wolle, die ihr am … 12.2021 verstorbener Vater bei der Antragsgegnerin unterhielt. Hintergrund ist ein Unfallereignis vom 28.11.2018, dessen Folgen streitig sind und das die Antragsgegnerin vorgerichtlich auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 14% sowie durch Zahlung des vereinbarten Krankenhaustagegeldes reguliert hat. Die Antragstellerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Versicherungsnehmer. Sie behauptet, der unfallbedingte Invaliditätsgrad habe mindestens 50% betragen, so dass insbesondere die vereinbarte monatliche Unfallrente zu zahlen gewesen sei.

Mit Beschluss vom 02.12.2022 hat das Landgericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen (Bl. 26 ff. d.A. – LG). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sei. Ferner habe die Antragstellerin nicht aufgezeigt, mindestens zehn Rechtsanwälte trotz gehöriger Information und Mitteilung der von ihrer Rechtsschutzversicherung bereits erteilten Deckungszusage erfolglos kontaktiert zu haben. Auch die konkreten Gründe für die Mandatsablehnung seien nicht vorgetragen worden.

Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 07.12.2022 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ging am 08.12.2022 per Telefax beim Oberlandesgericht Nürnberg ein (Bl. 31 ff. d.A.).

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2022 nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 176 ff. d.A. – LG).

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft gemäß §§ 78b Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Das im Original mit einer Unterschrift versehene Telefax vom 08.12.2022 entspricht der geforderten Schriftform (vgl. MüKo-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 569 Rn. 14 m.w.N.). Anwaltszwang besteht selbstverständlich nicht (vgl. OLG München, BeckRS 2001, 30200075).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO (sog. „Notanwalt“) zu Recht abgelehnt.

a) Zutreffend hat die Vorinstanz herausgearbeitet, dass die Beiordnung zum einen davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.06.2006 – IX ZR 163/05, BeckRS 2006, 8544 Rn. 1 und vom 14.12.2017 – I ZR 195/15, Rn. 11). Diese Einschränkung soll den Rechtsanwalt vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in einer von vornherein keinerlei Erfolg versprechenden Sache bewahren. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2011 – V ZA 14/11, NJW-RR 2012, 84 Rn. 4 m.w.N.). Hieran sind aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen. Es darf keiner Partei verwehrt werden, eine auch nur geringe Chance auf einen Prozesserfolg wahrzunehmen.

Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist von dem Antragsteller zu verlangen, dass er einen hinreichend substantiierten Sachverhalt geordnet vorträgt, der es dem Gericht erlaubt, die Erfolgsaussichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht summarisch zu beurteilen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2021 – 4 EK 7/21; OLG München, Beschluss vom 03.03.1993 – 1 W 1014/93). Dies ist einem Laien ohne anwaltliche Vertretung auch zumutbar. Hieran fehlte es der Antragsschrift vom 28.11.2022 jedoch, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss fehlerfrei festgestellt hat. Die bloße Vorlage der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers genügte diesem Erfordernis nicht.

Mit der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin im Rahmen des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergänzend zur Sache vorgetragen bzw. weitere Unterlagen vorgelegt. Dies betrifft insbesondere den Unfallbericht vom 13.01.2019, diverse Behandlungsberichte und die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Antragsgegnerin nebst ärztlichen Gutachten. Danach lässt sich die völlige Aussichtslosigkeit der Durchsetzung eines Anspruchs aus § 178 Abs. 1 VVG, § 1922 Abs. 1 BGB nicht feststellen.

b) § 78b Abs. 1 ZPO setzt weiter voraus, dass die Antragstellerin darlegt und glaubhaft macht, dass sie im Rahmen zumutbarer Anstrengungen eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1995 – III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Die konkrete Anzahl der zu kontaktierenden Anwälte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BeckOK-ZPO/Piekenbrock, § 78b Rn. 5 [Stand: 01.12.2022]; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 78b Rn. 5). Im Großraum Nürnberg als Sitz des beabsichtigten Prozessgerichts sind – wie der Senat aus öffentlichen Quellen ermittelt hat – allein 45 Fachanwälte für Versicherungsrecht zugelassen. Eine Vielzahl hiervon käme in Betracht, wollte man auf die wohnortnahe Landeshauptstadt München abstellen. Die vom Landgericht hier geforderte Mindestzahl von zehn Rechtsanwälten begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch Burgermeister in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 78b Rn. 3 m.w.N.). Es bestand auch keine gesteigerte Eilbedürftigkeit. Die abschließende Abrechnung der aus Sicht des Versicherers geschuldeten Leistungen und die Ablehnung weitergehender Ansprüche erfolgten im März 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung gehemmt (§ 15 VVG), abgesehen davon, dass die Fälligkeit dieser Ansprüche erst mit Abschluss der notwendigen Erhebungen des Versicherers im Januar 2020 gegeben war (§ 14 Abs. 1 VVG). Verjährung kann daher frühestens am 31.12.2023 eintreten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Mit der Antragstellung sind außerdem die jeweiligen Ablehnungsgründe anzugeben und zu belegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Letzteres ist jedenfalls mit der Beschwerdeschrift und soweit möglich erfolgt. Allerdings hat die Antragstellerin nur acht von ihr kontaktierte Rechtsanwälte namentlich benannt.

Ferner hatte die Antragstellerin bereits einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert. Rechtsanwalt H. war zur Übernahme des Auftrags bereit, sagte die Ausarbeitung einer Klageschrift zu und übermittelte der Antragstellerin eine Vollmachtsurkunde, welche diese unterzeichnete. Für die Prozessvertretung in erster Instanz besteht eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers der Antragstellerin. Später wurde das Mandat seitens des Rechtsanwalts jedoch beendet. In einer solchen Konstellation kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dies hat sie substantiiert darzulegen und nachzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.09.2016 – III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6 und vom 02.02.2017 – IX ZR 113/16, BeckRS 2017, 104309 Rn. 4 jeweils m.w.N.).

Hieran fehlt es vorliegend. Im Schreiben vom 12.09.2022 teilte Rechtsanwalt H. gegenüber der Antragstellerin mit, dass er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege (Bl. 24/25 d.A. – LG). Die Antragstellerin habe gegen anwaltlichen Rat Weisung zur Klageerhebung gegeben. Insbesondere im Hinblick auf das Schreiben der Antragstellerin vom 01.09.2022 sei eine vertrauensvolle Fortführung des Mandats nicht mehr angezeigt. Jenes mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben vom 01.09.2022 (Bl. 47 d.A. – LG) nimmt Bezug auf die Schreiben der Antragstellerin vom 04.08.2022 und 05.08.2022. Es konstatiert, dass seit der letzten Weisung weitere vier Wochen „fruchtlos verstrichen“ seien und endet mit dem ultimativen Verlangen nach „pflichtgemäßer Vorlage des Entwurfs der Klageschrift“ binnen acht Tagen. Am 04.08.2022 hatte sich die Antragstellerin schriftlich an Rechtsanwalt H. gewandt (Bl. 19 ff. d.A. – LG). Dort wirft die Antragstellerin dem Anwalt in belehrendem Tonfall u.a. vor, dass seine Vorgehensweise „rechtlich nicht tragfähig“ sei und stellt eine beharrliche Missachtung bzw. Verweigerung ihrer Weisungen in den Raum. Die Empfehlung des Rechtsanwalts sei im Hinblick auf eindeutige Judikatur „rechtsfehlerhaft“ und entspreche nicht den „Gesetzen der Denklogik“. Das genannte Schreiben endet mit der hervorgehobenen Aufforderung, der Rechtsanwalt solle unverzüglich signalisieren, dass er „den anwaltsberuflichen Pflichten“ gemäß den erteilten Weisungen nachkommen werde.

Zwar obliegen einem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung eines Mandats u.a. die in § 11 BORA geregelten Berufspflichten. Auch darf der Mandant dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt grundsätzlich Weisungen erteilen (§ 665 BGB; vgl. Hamm, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Aufl., § 53 Rn. 48). Jedoch bleibt der Rechtsanwalt ein – auch vom Mandanten – unabhängiges und selbstbestimmtes Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO, § 1 Abs. 1 und 3 BORA). Mit dieser Stellung ist ein über vermeintlich bessere Rechtskenntnis belehrender und beständig zur Erfüllung beruflicher Pflichten des Rechtsanwalts ermahnender Mandant nur schwerlich vereinbar. Vor diesem Hintergrund genügt es den zuvor genannten Anforderungen an die Darlegungslast nicht, dass die Antragstellerin lediglich vorträgt, die Kündigung des Mandats sei aus „offenkundig nur vorgeschobenen“ Gründen geschehen (vgl. auch LG Bonn, Beschluss vom 16.08.2021 – 15 O 387/20).

c) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob nicht der Rechtsschutzversicherer der Antragstellerin aufgrund der bereits erteilten Deckungszusage vertraglich verpflichtet wäre, seiner Versicherungsnehmerin auf deren Antrag hin einen konkreten zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu vermitteln (vgl. § 17 Abs. 3 lit. a der Musterbedingungen ARB).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Gegensatz zum gebührenfreien erstinstanzlichen Verfahren fällt im Beschwerderechtszug eine Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG an.

4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).


Die betroffenen Rechtsbereiche in diesem Urteil

  1. Versicherungsrecht: Das Hauptthema des Falles betrifft Ansprüche aus privaten Unfallversicherungen, die der verstorbene Vater der Antragstellerin abgeschlossen hatte. Hierbei steht insbesondere die Frage im Raum, in welchem Umfang die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist, basierend auf dem Invaliditätsgrad der unfallbedingten Verletzungen.
  2. Erbrecht: Die Antragstellerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Versicherungsnehmer. Dies impliziert, dass sie Ansprüche aus den Versicherungsverträgen des Verstorbenen geltend machen kann. Daher ist das Erbrecht in diesem Fall relevant.
  3. Zivilprozessrecht: Die Antragstellerin begehrt die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Dies betrifft das Verfahren, um sicherzustellen, dass die Antragstellerin angemessen vertreten wird, wenn sie ihre Ansprüche geltend macht. Dabei spielt auch die Frage der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine Rolle.
  4. Anwaltsrecht: Im vorliegenden Fall geht es auch um die Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem ursprünglichen Anwalt, der das Mandat aufgrund von Differenzen beendet hat. Dies wirft Fragen bezüglich der Rechte und Pflichten von Anwälten in der Mandatsführung auf.

Insgesamt sind in diesem Urteil die Rechtsbereiche Versicherungsrecht, Erbrecht, Zivilprozessrecht und Anwaltsrecht betroffen. Diese Rechtsbereiche sind relevant, da sie die verschiedenen Aspekte des Falles abdecken: die Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallversicherungen, die Rolle der Erbengemeinschaft, das Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts und die Beziehung zwischen Anwälten und Mandanten.

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Die wichtigsten Aussagen in diesem Urteil:

  1. Beiordnung eines Notanwalts: Die Beschwerdeführerin beantragt die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Klage. Sie möchte weitergehende Ansprüche aus zwei privaten Unfallversicherungen geltend machen, die ihr verstorbener Vater bei der Antragsgegnerin unterhielt.
  2. Invaliditätsgrad: Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 50% betragen habe, wodurch die vereinbarte monatliche Unfallrente zu zahlen gewesen sei. Die Antragsgegnerin hatte den Invaliditätsgrad vorgerichtlich auf 14% festgelegt und das Krankenhaustagegeld bezahlt.
  3. Ablehnung der Beiordnung: Das Landgericht hat den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen, da nicht hinreichend dargelegt wurde, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sei. Zudem habe die Antragstellerin nicht ausreichend nachgewiesen, mindestens zehn Rechtsanwälte erfolglos kontaktiert zu haben.
  4. Mandatsablehnung und -kündigung: Die Antragstellerin hatte einen Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, der jedoch später das Mandat beendete. Für die Bestellung eines Notanwalts müsste die Antragstellerin nachweisen, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
  5. Entscheidung des Oberlandesgerichts: Das Oberlandesgericht bestätigt die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts durch das Landgericht, da die Voraussetzungen gemäß § 78b ZPO nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin konnte weder die Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Klage ausreichend darlegen noch nachweisen, dass sie die Beendigung des Mandats mit dem zuvor mandatierten Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat.

Was ist eine Beiordnung eines Notanwalts?

Eine Beiordnung eines Notanwalts bezieht sich auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch das Gericht für eine Partei, die keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden kann und deren Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies ist in § 78b Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Die Beiordnung eines Notanwalts kann auch im Verwaltungsrecht angewendet werden, wobei § 173 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO herangezogen wird.

Die Beiordnung eines Notanwalts erfolgt auf Antrag der Partei, und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht einen Notanwalt beauftragt. Dazu gehört, dass die Partei einen Rechtsanwalt zur Vertretung nicht finden kann und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. In einigen Fällen, beispielsweise bei der Nichtzulassungsbeschwerde, kann die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt werden, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos erscheint.

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