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Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB – Hundebiss

Ein nächtlicher Spaziergang in Mainz-Kostheim endete für einen Weimaraner mit blutigen Bisswunden am Hals, verursacht durch einen Rottweiler. Das Landgericht Wiesbaden sprach dem Besitzer des verletzten Hundes nun über 3.000 Euro Schadensersatz zu, da die Halterin des Rottweilers für die Tiergefahr ihres Vierbeiners haftbar gemacht wurde. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Konsequenzen, wenn Hundebegegnungen außer Kontrolle geraten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Wiesbaden
  • Datum: 26.03.2021
  • Aktenzeichen: 4 O 83/19
  • Verfahrensart: Zivilverfahren, Schadensersatzansprüche
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Tierhalterhaftung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Halter eines Weimeraner-Rüden, fordert Schadensersatz, da sein Hund durch den Rottweiler der Beklagten verletzt wurde. Er behauptet, der Rottweiler habe seinen Hund gebissen und materiellen sowie immateriellen Schaden verursacht.
  • Beklagte: Hundehalterin eines Rottweilers, bestreitet, dass ihr Hund den Hund des Klägers gebissen hat, und sieht keine Haftung für Schadensersatz. Sie argumentiert, dass die Tiergefahr des klägerischen Hundes berücksichtigt werden müsse.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am Abend des 13.03.2018 begegnete der Kläger mit seinem Hund der Beklagten und ihrem Hund. Es kam zu einem Vorfall, bei dem der Kläger behauptet, sein Hund sei vom Rottweiler der Beklagten gebissen worden, was später tierärztliche Behandlungen erforderte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Hund der Beklagten den Hund des Klägers gebissen hat und ob die Beklagte damit für die Schäden haftet, die aus dieser Begegnung resultierten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3.017,17 € Schadensersatz an den Kläger verurteilt sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 €. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Hund der Beklagten den Hund des Klägers gebissen hat und die dadurch entstandene Tiergefahr eine Haftung begründet. Die angemessenen und erforderlichen tierärztlichen Kosten wurden als erstattungsfähig anerkannt. Der Vortrag der Beklagten war ungenau und nicht überzeugend.
  • Folgen: Die Beklagten müssen den festgesetzten Betrag zahlen. Die Entscheidung regelt die Haftung im Zusammenhang mit Tierhalterverantwortung und verdeutlicht die Beweisanforderungen bei solchen Schadensfällen.

Gefährdungshaftung bei Hundebissen: Rechte und Verantwortung von Tierhaltern

Die Gefährdungshaftung ist ein zentrales Element des Zivilrechts, das besondere Regelungen für die Haftung von Tierhaltern enthält. Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, unabhängig von einem eigenen Verschulden. Dies bedeutet, dass im Falle eines Hundebisses der Halter in der Regel für entstandene Schäden verantwortlich ist, die aus der Tierhaltung resultieren. Das rechtliche Konzept schützt Geschädigte und sorgt dafür, dass Halter ihrer Verantwortung auch durch geeignete Präventionsmaßnahmen nachkommen müssen.

Zum besseren Verständnis der rechtlichen Grundlagen von Hundebissen und der damit verbundenen Haftung werden wir nun einen konkreten Fall analysieren, der zeigt, wie die Gerichte in solchen Situationen entscheiden und welche Faktoren berücksichtigt werden.

Der Fall vor Gericht


Rottweiler verursacht Bissverletzungen bei Weimeraner

Weimaraner mit kleiner Bisswunde am Hals, Mann prüft besorgt die Verletzung in dunkler Wohngegend.
Haftung des Tierhalters bei Hundebiss | Symbolfoto:

Bei einer Hundebegegnung in der Dunkelheit biss ein Rottweiler einen Weimaraner und verletzte diesen am Hals. Das Landgericht Wiesbaden verurteilte die Halter des Rottweilers zu einem Schadensersatz von über 3.000 Euro für die entstandenen Tierarztkosten.

Nächtliche Begegnung eskaliert

Am 13. März 2018 gegen 20 Uhr begegneten sich ein Weimaraner-Rüde und ein Rottweiler auf einem Weg in Mainz-Kostheim. Der Weimaraner-Halter trug eine Stirnlampe und sein Hund ein leuchtendes Halsband. Nach seinen Angaben führte er seinen Hund am Brustgeschirr, als sich der Rottweiler plötzlich losriss und seinen Hund angriff. Der Mann stürzte dabei zu Boden und stellte anschließend Blutflecken bei seinem Hund fest.

Tierärztliche Behandlung und Komplikationen

Zwei Wochen nach dem Vorfall entwickelte sich an der Bisswunde des Weimaraners ein Serom – eine Ansammlung von Flüssigkeit im Gewebe. Die zunächst versuchte Punktion brachte keine Besserung, sodass ein chirurgischer Eingriff notwendig wurde. Die gesamten Behandlungskosten beliefen sich auf 2.920,17 Euro. Die medizinische Sachverständige bestätigte in ihrem Gutachten die Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bissverletzung und Serom.

Gerichtliche Bewertung der Tierhalterhaftung

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass sich die vom Rottweiler ausgehende Tiergefahr verwirklicht hatte. Die Richter bewerteten die Schilderung des Weimaraner-Halters als glaubhaft, da er den Vorfall detailliert und lebensnah beschrieb. Seine Darstellung wurde durch ein noch am selben Abend aufgenommenes Foto der Verletzung untermauert. Die Rottweiler-Halterin konnte sich hingegen nur ungenau an wesentliche Details des Vorfalls erinnern.

Schadensersatz und Kostenverteilung

Das Gericht sprach dem Weimaraner-Halter einen Schadensersatz von insgesamt 3.017,17 Euro zu. Dieser setzt sich aus den Tierarztkosten von 2.920,17 Euro und Fahrtkosten von 151 Euro zusammen. Zusätzlich müssen die Rottweiler-Halter die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro tragen. Weitergehende Ansprüche für Schmerzensgeld und Verdienstausfall der Ehefrau des Klägers wurden abgewiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass bei Hundebissen die Beweisführung entscheidend ist – insbesondere wenn die Situation unklar oder strittig ist. Das Gericht sprach dem Kläger einen Teil seiner Forderungen zu, darunter die nachgewiesenen Tierarztkosten und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Für weitergehende Ansprüche wie Verdienstausfall oder Schmerzensgeld war die Beweislage nicht ausreichend. Bei Hundevorfällen ist also eine zeitnahe Dokumentation der Verletzungen und Schäden sowie die Sicherung von Zeugenaussagen essentiell.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Hundehalter sollten Sie bei Verletzungen Ihres Hundes durch einen anderen Hund umgehend Beweise sichern: Fotografieren Sie Verletzungen, suchen Sie zeitnah einen Tierarzt auf und dokumentieren Sie alle entstehenden Kosten sorgfältig. Lassen Sie sich Kontaktdaten vom anderen Hundehalter geben und ziehen Sie möglichst neutrale Zeugen hinzu. Bei der Durchsetzung von Ansprüchen konzentrieren Sie sich auf klar nachweisbare materielle Schäden wie Tierarztkosten. Zusätzliche Forderungen wie Verdienstausfall oder Schmerzensgeld sind schwieriger durchzusetzen und erfordern eine sehr gute Beweislage.


Rechtssicherheit bei Hundebegegnungen

Gerade bei strittigen Hundebegegnungen ist es wichtig, Ihre Rechte und Pflichten zu kennen. Eine lückenlose Dokumentation und die frühzeitige Sicherung von Beweisen sind entscheidend für den Erfolg. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen und Ihre Interessen zu wahren. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation rechtlich bewerten zu lassen und die bestmöglichen Schritte einzuleiten.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung des Hundehalters nach § 833 BGB erfüllt sein?

Die Haftung des Hundehalters nach § 833 BGB basiert auf dem Prinzip der Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Hundehalter für Schäden haftet, die durch seinen Hund verursacht werden, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Die Haftungsvoraussetzungen lassen sich wie folgt systematisch darstellen:

1. Rechtsgutsverletzung

Es muss eine Verletzung eines geschützten Rechtsguts vorliegen. Geschützt sind:

  • Leben, Körper und Gesundheit von Personen,
  • Eigentum und sonstige Vermögensrechte.

Ein Beispiel wäre ein Hundebiss, der zu einer Verletzung führt, oder ein Hund, der eine Sache beschädigt (z. B. ein Fahrrad umstößt).

2. Verursachung durch das Tier

Der Schaden muss durch das Verhalten des Tieres verursacht worden sein. Dabei ist entscheidend, dass sich die sogenannte spezifische Tiergefahr realisiert hat. Diese liegt vor, wenn das Verhalten des Tieres unberechenbar und eigenständig ist, wie es seiner tierischen Natur entspricht. Beispiele:

  • Ein Hund beißt einen Passanten.
  • Ein Hund rennt plötzlich los und bringt einen Radfahrer zu Fall.

Kein Anspruch besteht jedoch, wenn das Verhalten des Tieres vollständig durch menschliches Handeln kontrolliert wurde (z. B. wenn jemand den Hund absichtlich als Waffe benutzt).

3. Haltereigenschaft

Der Anspruchsgegner muss der Halter des Tieres sein. Halter ist nicht zwingend der Eigentümer, sondern die Person, die das Tier in ihrem eigenen Interesse hält und die tatsächliche Herrschaft darüber ausübt (z. B. Fütterung und Pflege). Vorübergehende Betreuung (z. B. durch einen Hundesitter) begründet keine Haltereigenschaft.

4. Keine Exkulpation bei Luxustieren

Für sogenannte Luxustiere (z. B. Hunde oder Katzen) gilt eine strenge Gefährdungshaftung ohne Möglichkeit zur Entlastung (Exkulpation). Das bedeutet, der Halter haftet selbst dann, wenn er alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat.

5. Ausnahmen bei Nutztieren

Handelt es sich um ein Nutztier, das der Berufsausübung oder dem Unterhalt dient (z. B. Hütehunde), kann der Halter seine Haftung ausschließen, wenn er nachweist:

  • dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung beachtet hat oder
  • dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (§ 833 Satz 2 BGB).

6. Mitverschulden des Geschädigten

Die Haftung des Hundehalters kann gemindert werden, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft (§ 254 BGB). Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn eine Person den Hund provoziert oder sich grob fahrlässig verhält.

Praktische Bedeutung

Für Sie als Hundehalter bedeutet dies: Selbst wenn Ihr Hund bislang unauffällig war oder Sie ihn gut erzogen haben, haften Sie grundsätzlich für Schäden, die durch ihn verursacht werden. Um das Risiko finanziell abzusichern, empfiehlt es sich, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen (in einigen Bundesländern Deutschlands ist diese sogar Pflicht).


Quellen:


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Wie kann sich ein Hundehalter gegen Schadensersatzansprüche nach einem Beißvorfall absichern?

Als Hundehalter können Sie sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche nach einem Beißvorfall durch verschiedene Maßnahmen absichern:

Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung

Der wichtigste Schutz ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die Ihr Hund Dritten zufügt, einschließlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Viele Versicherungen bieten Deckungssummen von bis zu 50 Millionen Euro pro Schadensfall, was in der Regel ausreichend ist, um selbst schwerwiegende Fälle abzudecken.

Wenn Sie eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen, achten Sie auf folgende Punkte:

  • Überprüfen Sie die Deckungssumme und stellen Sie sicher, dass sie ausreichend hoch ist.
  • Achten Sie darauf, dass die Versicherung auch Schäden durch ungewollte Deckakte abdeckt.
  • Einige Versicherungen bieten zusätzlichen Schutz für Schäden, die bei Hundetrainings oder Freizeitaktivitäten entstehen können.

Präventive Maßnahmen zur Risikominimierung

Neben der Versicherung können Sie weitere Schritte unternehmen, um das Risiko eines Beißvorfalls zu reduzieren:

  • Investieren Sie in eine gute Hundeerziehung und Sozialisierung. Ein gut erzogener und sozialisierter Hund ist weniger wahrscheinlich in Beißvorfälle verwickelt.
  • Beachten Sie stets die geltenden Leinenpflichten in öffentlichen Bereichen.
  • Wenn Ihr Hund Anzeichen von Aggressivität zeigt, suchen Sie frühzeitig professionelle Hilfe bei einem Hundetrainer oder Verhaltenstherapeuten.

Dokumentation und Vorsichtsmaßnahmen

Im Falle eines Beißvorfalls ist eine gute Dokumentation wichtig:

  • Führen Sie ein „Hundebuch“, in dem Sie Trainings, Verhaltensauffälligkeiten und eventuelle Vorfälle notieren.
  • Bewahren Sie Unterlagen über Impfungen und Gesundheitschecks sorgfältig auf.
  • Wenn Ihr Hund als potenziell gefährlich eingestuft wurde, halten Sie sich strikt an behördliche Auflagen wie Leinen- und Maulkorbpflicht.

Beachten Sie, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB greift. Das bedeutet, Sie haften als Hundehalter grundsätzlich für Schäden, die Ihr Hund verursacht, unabhängig von Ihrem Verschulden. Die genannten Maßnahmen können jedoch dazu beitragen, das Risiko eines Vorfalls zu minimieren und im Ernstfall die finanziellen Folgen abzumildern.

Durch die Kombination aus Versicherungsschutz und präventiven Maßnahmen können Sie als Hundehalter Ihr Risiko deutlich reduzieren und sich bestmöglich gegen potenzielle Schadensersatzansprüche nach einem Beißvorfall absichern.


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Welche Beweismittel sind bei einem Hundebissvorfall wichtig?

Bei einem Hundebissvorfall sind mehrere Beweismittel von entscheidender Bedeutung, um den Vorfall und die daraus resultierenden Schäden zu dokumentieren. Diese Beweise können sowohl für das Opfer als auch für den Hundehalter relevant sein.

Medizinische Dokumentation

Die ärztliche Dokumentation ist das wichtigste Beweismittel nach einem Hundebiss. Suchen Sie unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt auf. Der Arztbericht sollte detailliert die Art und den Umfang der Verletzungen festhalten, einschließlich der Lokalisation der Bisswunden, deren Tiefe und möglicher Komplikationen wie Infektionen. Lassen Sie sich auch Folgebehandlungen und eventuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aushändigen.

Fotodokumentation

Fotografieren Sie die Verletzungen direkt nach dem Vorfall und während des gesamten Heilungsverlaufs. Achten Sie auf gute Beleuchtung und klare Erkennbarkeit des Verletzungsausmaßes. Dokumentieren Sie auch beschädigte Kleidungsstücke oder andere Gegenstände. Diese visuellen Beweise können die Schwere der Verletzungen verdeutlichen und sind besonders wertvoll für die Bemessung eines möglichen Schmerzensgeldes.

Schriftliche Dokumentation

Fertigen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll an, in dem Sie den genauen Hergang des Vorfalls festhalten. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls, Name und Kontaktdaten des Hundehalters, eine Beschreibung des Hundes sowie Kontaktdaten möglicher Zeugen. Diese schriftliche Aufzeichnung hilft, den Ablauf des Geschehens später präzise wiedergeben zu können.

Zeugenaussagen

Wenn es Zeugen für den Vorfall gibt, holen Sie zeitnah schriftliche Aussagen ein oder notieren Sie deren Kontaktdaten. Zeugen können den Hergang des Vorfalls bestätigen und somit Ihre Darstellung unterstützen. Auch Personen aus Ihrem persönlichen oder beruflichen Umfeld können wertvolle Aussagen über die Auswirkungen der Verletzungen auf Ihr tägliches Leben machen.

Polizeibericht

Wenn Sie die Polizei hinzugezogen haben, lassen Sie sich eine Kopie des Polizeiberichts aushändigen. Dieser offizielle Bericht kann als neutrales Dokument dienen, das den Vorfall und die unmittelbaren Folgen festhält.

Beweise zur Hundehaltung

Für Hundehalter kann es wichtig sein, Nachweise über die ordnungsgemäße Haltung und Erziehung des Hundes zu sammeln. Dazu gehören Impfnachweise, Bescheinigungen über absolvierte Hundekurse oder Verhaltenstests. Diese Dokumente können im Falle einer Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung von Bedeutung sein.

Wenn Sie diese Beweismittel sorgfältig sammeln und aufbewahren, schaffen Sie eine solide Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorfalls. Dies kann sowohl für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen als auch für die Verteidigung gegen ungerechtfertigte Vorwürfe entscheidend sein.


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Welche Schadensposten können nach einem Hundebiss geltend gemacht werden?

Nach einem Hundebiss können Sie verschiedene Schadensposten geltend machen. Diese umfassen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden:

Materielle Schäden

Behandlungskosten: Sämtliche Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente und Hilfsmittel, die aufgrund des Hundebisses entstanden sind, können Sie einfordern. Dies schließt auch Kosten für eventuelle Folgebehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen ein.

Verdienstausfall: Wenn Sie durch den Hundebiss arbeitsunfähig werden, haben Sie Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Dies gilt sowohl für kurzfristige als auch für längerfristige Einkommenseinbußen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen können Sie auch die Differenz zwischen Ihrem regulären Gehalt und dem Krankengeld geltend machen.

Sachschäden: Wurde bei dem Vorfall Ihre Kleidung oder andere persönliche Gegenstände beschädigt, können Sie deren Reparatur oder Ersatz verlangen.

Fahrtkosten: Aufwendungen für Fahrten zu Arztbesuchen oder Therapien sind ebenfalls erstattungsfähig.

Immaterielle Schäden

Schmerzensgeld: Für die erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen steht Ihnen Schmerzensgeld zu. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung, möglichen Dauerschäden und eventuellen psychischen Folgen wie einer entwickelten Hundeangst.

Weitere mögliche Ansprüche

Pflegekosten: Benötigen Sie aufgrund der Verletzungen vorübergehend Pflege, können Sie die dafür anfallenden Kosten geltend machen.

Haushaltsführungsschaden: Wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen können und Hilfe benötigen, sind auch diese Kosten erstattungsfähig.

Die rechtliche Grundlage für diese Ansprüche findet sich in § 833 BGB, der die Gefährdungshaftung des Tierhalters regelt. Demnach haftet der Hundehalter für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, unabhängig von einem persönlichen Verschulden. § 253 BGB bildet zusätzlich die Basis für den Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit.

Wenn Sie von einem Hundebiss betroffen sind, sollten Sie alle Schäden sorgfältig dokumentieren. Bewahren Sie Rechnungen, ärztliche Atteste und andere relevante Unterlagen auf, um Ihre Ansprüche belegen zu können. Eine detaillierte Auflistung aller Schadensposten erleichtert die Durchsetzung Ihrer Forderungen gegenüber dem Hundehalter oder dessen Haftpflichtversicherung.


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Was bedeutet die Gefährdungshaftung für Hundehalter im Alltag?

Die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB bedeutet für Hundehalter, dass sie unabhängig von ihrem eigenen Verschulden für Schäden haften, die durch ihren Hund verursacht werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Halter eines Hundes für Schäden an Personen oder Sachen verantwortlich ist, die durch das Tier entstehen, selbst wenn der Halter keine direkte Schuld trifft.

Grundlagen der Gefährdungshaftung

  • Definition: Die Gefährdungshaftung ist eine Form der Haftung, bei der der Halter eines Hundes automatisch für Schäden haftbar gemacht wird, die durch das Tier verursacht werden, ohne dass ein persönliches Verschulden nachgewiesen werden muss.
  • Rechtsgrundlage: § 833 BGB regelt die Haftung des Tierhalters. Es gibt zwei verschiedene Haftungsmodelle: eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr für Nutztiere und eine strenge Gefährdungshaftung für sogenannte „Luxustiere“, zu denen auch Hunde gehören.

Praktische Auswirkungen

  • Hundebiss: Wenn Ihr Hund jemanden beißt, sind Sie als Halter für die daraus resultierenden Verletzungen und Schmerzen haftbar. Das bedeutet, dass Sie für medizinische Kosten, Schmerzensgeld und eventuelle Folgekosten aufkommen müssen.
  • Sachschäden: Auch wenn Ihr Hund eine Sache beschädigt, wie z.B. eine Hecke anknuspert oder ein Fahrrad umwirft, haften Sie für den entstandenen Schaden.
  • Unfälle: Wenn Ihr Hund beispielsweise einen Radfahrer zu Fall bringt oder Passanten erschreckt, die daraufhin stürzen, können Sie ebenfalls haftbar gemacht werden.

Ausnahmen und Entlastungsmöglichkeiten

  • Nutztiere: Für Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen, gilt eine Verschuldenshaftung. Der Halter kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
  • Mitverschulden: Wenn der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen hat, kann dies die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen.

Handlungsschritte für Hundehalter

  • Tierhalterhaftpflichtversicherung: Es ist ratsam, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich vor den finanziellen Folgen der Haftung zu schützen.
  • Sorgfaltspflichten: Achten Sie darauf, dass Ihr Hund stets unter Kontrolle ist und Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten. Dies kann helfen, Schäden zu vermeiden oder die Haftung zu mindern.

Fazit

Die Gefährdungshaftung bedeutet für Hundehalter, dass sie stets für die Taten ihres Hundes verantwortlich sind, auch wenn sie selbst keine Schuld tragen. Es ist daher wichtig, sich der potenziellen Risiken bewusst zu sein und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden zu vermeiden und sich finanziell abzusichern.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gefährdungshaftung

Eine besondere Form der gesetzlichen Haftung, bei der jemand auch ohne eigenes Verschulden für Schäden verantwortlich ist, die durch bestimmte gefährliche Tätigkeiten oder Sachen entstehen. Bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für alle Schäden, die sein Tier verursacht – unabhängig davon, ob ihn selbst ein Vorwurf trifft. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bestimmte Tätigkeiten oder das Halten von Tieren ein erhöhtes Risiko darstellen. Das rechtfertigt diese strenge Haftung zum Schutz möglicher Geschädigter.


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Serom

Eine medizinische Komplikation, bei der sich nach einer Verletzung Flüssigkeit im Gewebe zwischen Haut und Muskulatur ansammelt. Im Gegensatz zu einem Bluterguss besteht ein Serom hauptsächlich aus Wundwasser. Diese Komplikation tritt häufig nach Operationen oder Verletzungen auf und muss meist durch Punktion (Absaugen) oder chirurgisch behandelt werden. Bei Bissverletzungen ist die Entwicklung eines Seroms eine typische Folge der Gewebeschädigung.


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Tierhalter

Person, die die tatsächliche Herrschaft über ein Tier ausübt, für dessen Unterhalt sorgt und einen bestimmenden Einfluss auf dessen Haltung und Beaufsichtigung hat. Nach § 833 BGB ist der Tierhalter derjenige, der das Tier für eigene Zwecke hält, die Kosten trägt und die Verantwortung für die von dem Tier ausgehenden Gefahren übernimmt. Beispiel: Wer einen Hund kauft, ihn füttert und versorgt, ist rechtlich dessen Halter – unabhängig davon, wer mit dem Hund spazieren geht.


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Tiergefahr

Bezeichnet das spezifische Risiko, das von einem Tier aufgrund seiner natürlichen, unberechenbaren Verhaltensweisen ausgeht. Dies umfasst insbesondere die dem Tier eigenen Instinkte und Reaktionen, die auch durch Erziehung und Dressur nicht vollständig kontrollierbar sind. Nach § 833 BGB muss sich diese Tiergefahr im Schadensfall „verwirklicht“ haben. Ein typisches Beispiel ist das Beißen eines Hundes aufgrund seines natürlichen Aggressionsverhaltens.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 833 BGB (Tierhalterhaftung): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht. Grundsätzlich ist der Halter verschuldensunabhängig haftbar, wenn sich die typische Tiergefahr verwirklicht. Im vorliegenden Fall wurde die Halterin des Rottweilers haftbar gemacht, da ihr Hund den Weimaraner biss. Es wird davon ausgegangen, dass das Beißen eine typische Gefahr darstellt, die von einem Hund ausgeht.
  • § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Umfang des Schadensersatzes. Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall umfasst der Schadensersatz die Tierarztkosten, die durch die Bissverletzung entstanden sind, sowie die Fahrtkosten zum Tierarzt.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Im vorliegenden Fall könnte – neben der Tierhalterhaftung – auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Rottweiler-Halterin in Betracht kommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätte. Dies müsste aber im Einzelfall geprüft werden.
  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph gewährt einen Anspruch auf Beseitigung einer Störung oder auf Unterlassung weiterer Störungen. Im vorliegenden Fall könnte der Halter des Weimaraners – neben Schadensersatz – auch verlangen, dass die Halterin des Rottweilers Maßnahmen ergreift, um weitere Beißvorfälle zu verhindern (z.B. Maulkorbpflicht).
  • Zivilprozessordnung (ZPO): Die ZPO regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Vorschriften über die Beweislast (§ 286 ZPO), die Klageerhebung und das Urteil relevant. Das Gericht musste aufgrund der vorgelegten Beweise entscheiden, ob der Rottweiler den Weimaraner gebissen hat und ob die Halterin des Rottweilers haftbar ist.

Das vorliegende Urteil


LG Wiesbaden – Az.: 4 O 83/19 – Urteil vom 26.03.2021


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