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Voraussetzungen der Kündigung eines Wohnheimvertrages

OLG Köln – Az.: 16 U 87/19 – Beschluss vom 11.05.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.04.2019 – 15 O 197/17 –  wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Der im Jahre 1994 geborene Beklagte, bei dem Autismus, eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung und aggressive Verhaltensweisen bei Impulsdurchbrüchen und fehlender Steuerungsfähigkeit festgestellt worden waren,  befindet sich aufgrund eines im Jahre 2010 mit der Klägerin geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages (Anlage K 1) in einer von dieser betriebenen Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit leichten bis schweren geistigen und körperlichen Behinderungen in A.

Am 14.05.2017 kam es in der Betreuungseinrichtung zu einem Übergriff an einer Mitarbeiterin der Klägerin. Der sehr kräftige Beklagte packte die Mitarbeiterin gewaltsam an den Haaren und schleifte sie drei Meter über den Boden, wobei er ihr Haare ausriss. Die Mitarbeiterin war anschließend aufgrund panischer Angst bis Ende Juni 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben, woraufhin die Klägerin gegenüber dem Beklagten mehrfach fristlose Kündigungen des Wohn- und Betreuungsvertrages erklärte. Der Beklagte wurde nach dem Vorfall in die psychiatrische Klinik des B eingewiesen, in welcher ruhigstellende Medikamente verordnet wurden. Er verblieb dort in stationärer Unterbringung bis zum 12.06.2017.

Nach seiner Rückkehr in die Einrichtung der Klägerin wurde eine Beaufsichtigung des Beklagten durch zwei Wachleute erforderlich, die trotz der angeordneten Medikation im Durchschnitt etwa einmal wöchentlich einschreiten mussten, um körperliche Übergriffe zu verhindern.

Unter dem 21.01.2019 und dem 02.06.2019 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten weitere Kündigungen des Wohn- und Betreuungsvertrages aus.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger gegenüber dem Beklagten die Feststellung der Beendigung des Heimvertragsverhältnisses und die Herausgabe des Heimplatzes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des beiderseitigen Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.04.2019, auf das wegen aller Einzelheiten im Übrigen verwiesen wird, sein die Klage abweisendes Versäumnisurteil vom 24.08.2018 aufrechterhalten mit der Begründung, das Heimvertragsverhältnis sei nicht wirksam durch die von der Klägerin erklärten Kündigungen beendet worden. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei der Klägerin nicht unzumutbar.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich erhobenen Anspruch weiter.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe die Unterbringungssituation des Beklagten nicht zutreffend gewürdigt. Diese Situation entspreche nicht dem Betreuungskonzept der Klägerin. Die von dem Beklagten ausgehende Gefahrenlage habe sich ab 2017 spürbar erhöht. Die Ergebnisse des Gutachtens C seien vom Landgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Dem Beklagten sei im Rahmen einer Interessenabwägung eine negative Prognose auszustellen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.04.2019 – 15 O 197/17 – aufzuheben und

1. den Beklagten zu verurteilen, seinen Heimplatz im Haus D 111 b, E 111, A, bestehend aus dem Zimmer Nummer 2.3.13 sowie die von ihm mitgenutzten Räume der Wohngruppe (Wohnzimmer, Küche, Wäschezimmer und Sanitärraum) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,

2. festzustellen, dass das Heimvertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 16.05.2017, hilfsweise die durch Rechtsanwalt F ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 02.06.2017, hilfsweise die weitere durch Rechtsanwalt G ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 02.06.2017 beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 01.04.2020 folgendes ausgeführt:

„Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die auf Feststellung der Beendigung des Heimvertrages und Räumung des Heimplatzes gerichtete Klage abgewiesen.

1.

Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Landgerichts unter dem 16.05. und 02.06.2017 (Anlagen K 2 – K 4 – GA 21-26) außerordentliche Kündigungen bezüglich des Heimplatzes des Beklagten ausgesprochen.

Diese Kündigungen sind rechtlich unwirksam, da ihnen kein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)  in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Wohn- und Betreuungsvertrages vom 09.06./15.10.2010 zugrundeliegt.

Ein wichtiger Grund in diesem Sinne wäre dann anzunehmen, wenn der Beklagte seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt hat, dass der Klägerin als Trägerin der Wohn- und Betreuungseinrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

Ein schuldhaftes Verhalten wird zwar regelmäßig nicht angenommen werden können, wenn der Bewohner im Einzelfall schuldunfähig ist (vgl. Drasdo, in: beck-online Großkommentar, WBVG, Stand: 01.01.2020, § 12 Rn. 39). Von solcher Schuldunfähigkeit ist – was auch die Berufung nicht in Zweifel zieht – das Landgericht im Streitfall zutreffend ausgegangen.

Gleichwohl können – nicht schuldhaft begangene – gröbliche Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner einer Heimeinrichtung eine derartige Bedeutung zukommen, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Betreuungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann und diese zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt. Denn die Aufzählung der in § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG aufgezählten Gründe ist lediglich beispielhaft, weshalb auch andere Gründe von Gewicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm BeckRS 2017, 144916 Rn. 18; Drasdo, a.a.O., Rn. 41).

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten nicht unzumutbar ist.

In der von ihm vorgenommenen Abwägung der beiderseitigen Interessen sind alle maßgeblichen Aspekte berücksichtigt. Der Senat tritt den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts bei.

Die von der Klägerin mit der Berufung erhobenen Einwendungen wecken an Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Zumutbarkeit  der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Parteien keine Zweifel.

(1)

Zwar hat sich aufgrund des Vorfalls von Mitte Mai 2017 und dem anschließenden Aufenthalt des Beklagten in der B-Klinik ab Juni 2017 die Notwendigkeit ergeben, im Rahmen der Betreuung des Beklagten ständig präsentes Sicherheitspersonal hinzuzuziehen. Nach den vom Landgericht hierzu weiter getroffenen Feststellungen ist allerdings eine fachgerechte Betreuung des Beklagten in der Heimeinrichtung der Klägerin nach wie vor gewährleistet.

Der Senat verkennt nicht, dass die Notwendigkeit der Gestellung von Sicherheitspersonal (Wachpersonal) einen höheren Betreuungsaufwand der Klägerin erfordert und die Präsenz dieses Sicherheitspersonals – ein Fremdkörper im Betreuungskonzept der Klägerin – geeignet ist, die normalen Therapieabläufe in gewisser Weise zu stören, und obendrein eine ständige Erinnerung an die potentielle Gefährlichkeit des Beklagten darstellt.

Die darin liegende Belastung der Klägerin erscheint indes nicht unzumutbar.

Der Beklagte befindet sich seit 2010 in der Einrichtung der Klägerin. Er war bei seiner Aufnahme dorthin noch Jugendlicher, da er 1994 geboren ist. Die geistigen Einschränkungen und die in Ziffer A. dieses Beschlusses festgehaltenen Verhaltensauffälligkeiten des Beklagten – wie die intelligenzbedingte Verhaltensstörung, aggressive Verhaltensweisen bei Impulsdurchbrüchen und die fehlende Steuerungsfähigkeit – waren der Klägerin bei Abschluss des Betreuungsvertrages bekannt. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin ab Frühjahr 2016 aggressionsbedingte Auffälligkeiten im Verhalten des Beklagten festgestellt, die jedoch offenbar von den bisherigen Betreuungsmaßnahmen „aufgefangen“ werden konnten. Der zur streitgegenständlichen Kündigung führende Vorfall vom 14.05.2017 ging in seiner Schwere deutlich über die Vorgänge aus 2016 hinaus und führte zu einer Einweisung des Beklagten in die psychiatrische Landesklinik in H.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I kann der Beklagte seit seiner Rückkehr aus der Landesklinik H im Juni 2017 in der Einrichtung der Klägerin unter Zuziehung von Wachpersonal fachgerecht betreut werden.

Die Notwendigkeit der Zuziehung solchen Personals zur ständigen Beaufsichtigung wäre in einer geschlossenen Einrichtung – wie sie die Klägerin befürwortet – indes nicht entbehrlich. Denn auch in einer geschlossenen Einrichtung wären – wie der Sachverständige Dr. I ausgeführt hat – Mitarbeiter und Mitbewohner der Gefahr von Übergriffen seitens des Beklagten ausgesetzt, so dass auch dort eine ständige Beaufsichtigung geboten wäre. Dies wäre nur dann anders, wenn der Beklagte dort in vollständiger Isolierung untergebracht würde. Eine solche Unterbringung wäre jedoch für den Beklagten unter Betreuungsaspekten nachteilig, weil – wie der Sachverständige weiter dargelegt hat – „in einer reizarmeren Umgebung keine Verbesserung der Betreuungssituation verbunden, sondern eher mit zunehmenden Übergriffen zu rechnen wäre“. Für eine Kontraproduktivität der Anwesenheit von Sicherheitskräften für die Betreuung des Beklagten fehlen – wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat – nach den Feststellungen des Sachverständigen bei seinem Besuch am 08.02.2018 (Gutachten S. 14 ff.) – zureichende Anhaltspunkte.

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(2)

Die mit der Gestellung von Sicherheitspersonal verbundenen Mehrkosten – und damit der finanzielle Aspekt der Fortdauer der Betreuung des Beklagten bei der Klägerin – können nicht zur Begründung der Kündigungen herangezogen werden, weil eine Beteiligung des Beklagten an solchen Mehrkosten im Wege der Vertragsanpassung durchaus in Frage kommt.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts werden mit der Berufung nicht angegriffen. Der durch die Zuziehung von Wachpersonal gewachsene Hilfebedarf des Beklagten ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I (Gutachten Seiten 23/27 – GA 182/186) entsprechend den Bestimmungen des SGB XII mit dem zuständigen Sozialleistungsträger geklärt und sind entsprechende Zusatz-Zahlungen an die Klägerin vereinbart worden.

(3)

Auch die vom Beklagten ausgehende Gefahr für die Mitarbeiter der Klägerin und die Mitbewohner lässt das Festhalten am Betreuungsvertrag derzeit noch nicht unzumutbar erscheinen.

Nach dem den landgerichtlichen Feststellungen zugrundeliegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. I muss zwar davon ausgegangen werden, dass die Gefahr schneller („raptusartiger“) Übergriffe gegeben ist und die Mitarbeiter des Sicherheitspersonals häufig nicht den Übergriff selbst, sondern allein noch dadurch drohende gesundheitliche Schäden als Übergriffsfolgen verhindern oder minimieren können. In diese Beurteilung muss allerdings eingestellt werden, dass der Beklagte nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten Seiten 14-19 – GA 173-178) „bereits vor seiner Aufnahme in die Einrichtung der Klägerin sach- und fremdaggressives Verhalten gezeigt hatte und danach nur stufenweise und mit hohem Aufwand in die Fördergruppe für Menschen mit Autismus aufgenommen werden konnte (Gutachten S. 16 – GA 175)“. Danach steht aber fest, dass die Klägerin im Jahre 2010 mit dem Beklagten keinen Bewohner aufgenommen hat, dessen Verhalten für Mitarbeiter und Mitbewohner völlig ungefährlich war. Der sich seit 2016 zeigenden und im Mai 2017 offen zutage getretenen gewachsenen Gefährlichkeit ist die Klägerin durch den Einsatz von Wachpersonal, dessen Kosten dann vom Sozialleistungsträger übernommen wurden, erfolgreich begegnet, wie der Sachverständige Dr. I in seiner Anhörung vor dem Landgericht betont hat (GA 386 R). Die Integration der Mitarbeiter des Sicherheitspersonals, die als „Fremdkörper“ in der Einrichtung der Klägerin anzusehen sind, ist nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen gut gelungen.

Auf den Vorfall vom 14.05.2017 wurde mit einer kurzfristigen Einweisung des Beklagten in eine geschlossene Anstalt unter Vornahme einer Neu-Medikation reagiert.

Soweit nach seiner Rückkehr in die Einrichtung der Klägerin bis ins Jahre 2018 Übergriffshandlungen benannt und in dem von der Klägerin veranlassten Gutachten des Privatgutachters Dr. C vom 13.11.2018 (GA 292-359) aufgeführt worden sind, die trotz des vorhandenen Sicherheitspersonals ausgeführt worden sein sollen, sind diese Handlungen nicht auf eine Steigerung der Gefährlichkeit des Beklagten zurückzuführen. Der Sachverständige Dr. I hat im Rahmen seiner Anhörung unter Berücksichtigung des Privatgutachtens Dr. C ausgeführt, dass er auch bei Berücksichtigung der von dem Privatgutachter geschilderten Umstände im Ergebnis nicht zu einer anderen als der von ihm getroffenen Bewertung komme.

Dabei sei – woran die Berufung keine durchgreifenden Zweifel weckt – wesentlich, dass es nach seinem Eindruck nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Krankheitsbildes  gekommen und ein Eingreifen der Wachleute nach Juni 2017 nur punktuell erforderlich gewesen sei.

Soweit sich therapeutischer Behandlungsbedarf ergebe, könne dieser kurzfristig durch Aufnahme in eine psychiatrische Klinik behoben werden. Langfristig sei aber eine therapeutische Betreuung des Beklagten in einer Einrichtung wie derjenigen der Klägerin der Vorzug zu geben. Die Klägerin sei auf schwierige psychiatrische Fälle spezialisiert und habe den richtigen therapeutischen Ansatz zur Betreuung solch schwieriger Fälle. Der – durchaus als außergewöhnlich hoch zu bezeichnende – Aufwand für den Beklagten sei durch die Betreuungsergebnisse jedoch noch als gerechtfertigt anzusehen. Bis zum Erreichen einer anderweitigen befriedigenden Lösung für den Beklagten sei die Betreuung unter den gegebenen Voraussetzungen sinnvoll und human (Gutachten Seite 30 – GA 189). Eine – alternativ erwogene – Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Klinik verspreche keine therapeutisch bessere Betreuung des Beklagten.

Mit dem Sachverständigen und dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Beklagten noch keine derartige Intensität erreicht haben, welche eine Fortdauer des Verbleibs des Beklagten in der Einrichtung der Klägerin als untragbar erscheinen lassen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der für die Klägerin im Vordergrund stehende Einsatz von Wachpersonal  mit ihrem Betreuungskonzept schwer in Einklang zu bringen ist. Dennoch hat dieser Einsatz im Rahmen der therapeutischen Betreuung seine Notwendigkeit und bislang auch erfolgreich seine Wirkung gezeigt, ernsthafte Gefährdungen oder Schädigungen Dritter zu unterbinden. Die von der Klägerin hierzu vorgetragenen Sachverhalte rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages nicht.

2.

Da ein wichtiger Grund zur Beendigung des Heimvertrages durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht vorliegt, entfällt auch der weiter verfolgte Anspruch auf Räumung (Herausgabe) des Heimplatzes.“

An dieser Beurteilung hält der Senat fest.

Die Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 29.04.2020 gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Sie wiederholt im Wesentlichen die eigene Bewertung der Sach- und Rechtslage und zeigt im Übrigen keine Gesichtspunkte auf, die in den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen unberücksichtigt geblieben wären.

2.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten; weiterer Sachaufklärung bedarf es nicht. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 61.887,60 EUR.

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