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Voraussetzungen der Zulassung zur Facharztprüfung

VG Bremen – Az.: 5 K 649/10 – Urteil vom 26.06.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Voraussetzungen der Zulassung zur Facharztprüfung
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Facharztprüfung Orthopädie und Unfallchirurgie.

Die Klägerin studierte Humanmedizin in Italien. Sie wurde im Jahr 1999 an der Universität X. promoviert und legte im Jahr 2000 ihr italienisches Staatsexamen ab. Von der Bezirksregierung L. wurde sie im Juli 2000 als Ärztin approbiert.

Ab September 1999 war die Klägerin zunächst in Italien und danach an mehreren Krankenhäusern in Deutschland in Abteilungen für Orthopädie und/oder (Unfall-) Chirurgie tätig.

Im Oktober 2009 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung zur Facharztprüfung Orthopädie und Unfallchirurgie gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen (nachfolgend: WBO).

Mit Bescheid vom 03.12.2009 wies die Beklagte den Antrag zurück. Sie teilte mit, dass der Antrag dem Ausschuss für ärztliche Weiterbildung in seiner Sitzung am 01.12.2009 zur Beratung vorgelegen habe. Ihm sei nicht stattgegeben worden. Gemäß den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung seien zur Anerkennung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie im Rahmen der Weiterbildung unterschiedliche Operationen zu absolvieren. Die angegebenen Zahlen in den von der Klägerin eingereichten Operationskatalogen erschienen nicht plausibel. Daher werde die Klägerin gebeten, einen Gesamtoperationskatalog zu erstellen und mit den zugehörigen Operationsberichten einzureichen.

Die Klägerin legte am 09.12.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs legte sie in der Folgezeit diverse Operationspläne bzw. -berichte sowie einen neu erstellten Operationskatalog vor.

Nachdem der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 21.04.2010 beschlossen hatte, dem Widerspruch nicht stattzugeben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 den Widerspruch als unbegründet zurück. In der seiner Sitzung am 02.03.2010 habe der Ausschuss für ärztliche Weiterbildung den Antrag der Klägerin nochmals beraten. Die Durchsicht der weiteren Unterlagen habe ergeben, dass die Klägerin zu 982 Operationsassistenzen und 189-mal als Operateurin eingeteilt gewesen sei. Gemäß den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung seien insgesamt 270 selbstständig durchgeführte Operationen in verschiedenen Bereichen gefordert. Nach § 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 WBO sei die Zulassung zur Prüfung abzulehnen, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen nicht durch Zeugnisse und Nachweise belegt sei. Die Klägerin erfülle zwar die zeitlichen, nicht aber die inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen gehöre unter anderem die Durchführung der vorgeschriebenen operativen Eingriffe, die in der Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildungsordnung konkretisiert würden. Die dort angegebenen Richtzahlen legten einen grundsätzlichen Standard zum Erwerb der jeweiligen Facharztbezeichnung fest. Die Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass die Klägerin bei einem Großteil der geforderten Operationen lediglich assistiert habe. Dies beziehe sich vor allem auf die Operationen höherer Schwierigkeitsgrade. Dies erscheine auch plausibel, da Weiterzubildende in kürzeren Weiterbildungsabschnitten zumeist keine Gelegenheit bekämen, größere Operationen in ausreichender Anzahl selbstständig durchzuführen.

Die Klägerin hat am 21.05.2010 Klage erhoben. Sie erfülle nicht nur die zeitlichen Vorgaben der Weiterbildungsordnung, sondern auch die inhaltlichen. Die von ihr vorgelegten Zeugnisse und Nachweise belegten, dass sie die in den Richtlinien vorgegebenen Weiterbildungsinhalte erfülle; insbesondere die vorgegebenen Richtzahlen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Die Beklagte stelle zu Unrecht darauf ab, dass sie bei einem von der Beklagten nicht näher qualifizierten Großteil der Operationen lediglich assistiert habe. Zu dem Weiterbildungsinhalt auf dem Gebiet der Chirurgie, also auch zur Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie, seien nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten erste Assistenzen bei Operationen und angeleiteten Operationen erforderlich, wobei die Weiterbildungsordnung nicht zwischen ersten Assistenzen und angeleiteten Operationen unterscheide. Daraus ergebe sich, dass auch erste Assistenzen zur Erfüllung der vorgegebenen Richtzahlen ausreichten. Für die Zulassung seine eine Dokumentation der Weiterbildungsinhalte erforderlich. Hierfür reichten die von ihr vorgelegten Operationskataloge als Nachweise aus.

Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.12.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2010 aufzuheben und sie zur Prüfung zum Nachweis der Facharztkompetenz auf dem Gebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Klage unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 20.08.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung zur Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Anforderungen für die Zulassung zu dieser Prüfung ergeben sich aus den §§ 31 ff. des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (nachfolgend: HeilBerG) i. V. m. der Weiterbildungsordnung der Beklagten.

Gemäß § 31 Satz 1 HeilBerG können Kammerangehörige neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten u. a. in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) hinweisen, führen. Die Kammern bestimmen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG die Bezeichnungen nach § 31 für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Eine Gebietsbezeichnung darf nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG nur führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Kammerangehörige, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG entscheidet über die Anerkennung nach § 33 Abs. 1 auf Antrag die zuständige Kammer auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Zulassung zur Prüfung setzt nach § 37 Abs. 2 HeilBerG voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Jede Kammer erlässt nach § 40 Abs. 1 HeilBerG eine Weiterbildungsordnung, in der gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 HeilBerG u. a. insbesondere das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 37 Abs. 1 HeilBerG zu regeln ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WBO entscheidet über die Zulassung zur Prüfung die Ärztekammer. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO erteilt, wenn u. a. die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Der Inhalt der Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WBO). Die einzelnen Weiterbildungsinhalte, die zur Erlangung des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie zu absolvieren sind, sind unter Ziff. 7.5 des Abschnittes B der Weiterbildungsordnung sowie unter Ziff. 7.5 der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Beklagten geregelt.

Ausgehend von diesen Regelungen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin Zulassung zur Facharztprüfung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ zu Recht abgelehnt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung aus § 37 Abs. 2 HeilBerG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO. Sie hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen belegen.

Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie als verantwortliche Operateurin die unter Ziff. 7.5 der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Beklagten näher bezeichneten Eingriffe in der dort geforderten Anzahl vorgenommen hat.

Die dort niedergelegten Richtzahlen können nur durch solche Operationen erfüllt werden, bei denen der jeweilige Arzt als Operateur tätig gewesen ist. Ein bloßes Mitwirken bei dem jeweiligen Eingriff als erster bzw. zweiter Assistent reicht hingegen nicht aus. Während nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten im Rahmen der Basisweiterbildung Chirurgie erste Assistenzen bei Operationen und angeleiteten Operationen zu absolvieren sind, gilt dies gerade nicht für die Erlangung des Facharztes Orthopädie und Unfallchirurgie. Während eine Basisweiterbildung nach § 2a Abs. 2 WBO definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes umfasst, die zu Beginn einer Facharztweiterbildung vermittelt werden sollen, dient die Facharztweiterbildung im Weiteren der Vertiefung und Spezialisierung in einem Teilgebiet der Chirurgie. Jeder Arzt, der eine der unter den Ziff. 7.1 bis 7.8 des Abschnitts B der Weiterbildungsordnung genannte chirurgische Facharztbezeichnung erwerben möchte, muss zunächst die Basisweiterbildung für das Fach Chirurgie durchlaufen, in der er die Grundlagen der chirurgischen Tätigkeit durch erste Assistenzen bei Operationen sowie angeleitete Operationen erlernen soll. Auf dieser Basisweiterbildung baut dann die mindestens 48-monatige Weiterbildung zur Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie auf. Gegen die Auffassung der Klägerin, auch Assistenzen bei Operationen zählten als Eingriffe im Sinne der oben bezeichneten Richtlinie, spricht darüber hinaus auch, dass dann der Erwerb der Facharztkompetenz allein aufgrund von Assistenzen bei Operationen und der Durchführung angeleiteter Operationen möglich wäre. Dass dies nicht zutreffend sein kann, liegt auf der Hand. Ansonsten könnte ein Arzt mit weniger als 300 Assistenzen bei Operationen die Facharztkompetenz erwerben. Schließlich spricht entschieden gegen die Auffassung der Klägerin, dass die Richtlinie unter Ziff. 7.5 bei den Untersuchungs- und Behandlungsverfahren ausdrücklich die erste Assistenz bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade nennt. Hiervon sind je 10 bei Eingriffen an der Wirbelsäule und am Becken zu absolvieren. Die Mitwirkung bei solchen operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade wird in Anlage B der Weiterbildungsordnung auch als Weiterbildungsinhalt für die Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ausdrücklich genannt. Daraus wird deutlich, dass bei den anderen Eingriffen gerade nicht die (erste) Assistenz ausreichen soll.

Die Klägerin ist es nicht gelungen, anhand geeigneter Unterlagen und Dokumente – wie etwa Operationsberichten – zu belegen, dass sie die Richtzahlen erfüllt. Aus den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Operationsplänen und -berichten ergibt sich, dass die Klägerin lediglich 189-mal als Operateurin tätig gewesen ist. Unabhängig davon, dass sich hierunter zahlreiche Eingriffe leichteren Schwierigkeitsgrades befinden, reichen 189 Eingriffe nicht aus, um die in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Beklagten genauer benannten Richtzahlen zu erfüllen, da dort 265 selbstständig durchgeführte operative Eingriffe gefordert werden.

Auch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen vermag keinen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Klägerin die Richtzahlen erfüllt. Zwar hat der Zeuge der Klägerin, die in den Jahren 2003 und 2004 in seiner Abteilung als Assistenzärztin tätig gewesen ist, im Jahr 2007 bescheinigt, sie erfülle die in der Richtlinie der Beklagten näher bezeichneten Richtzahlen. Gleichwohl hat er eingeräumt, dass er dies nicht kontrolliert habe, sondern von dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin ausgegangen sei. Er habe das von der Klägerin ausgefüllte Formular lediglich noch abgezeichnet. Auch einen weiteren Operationskatalog, der von der Klägerin erstellt wurde und der Anlage zu dem Weiterbildungszeugnis der Klägerin vom 04.10.2005 gewesen ist, hat der Zeuge hinsichtlich zahlreicher dort von ihm bescheinigter Eingriffe gar nicht bzw. hinsichtlich der an der Wirbelsäule vorgenommenen Eingriffe lediglich stichprobenartig kontrolliert. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass allein aus diesem Grund die von dem Zeugen unterzeichneten Operationskataloge bzw. Bescheinigungen über die Weiterbildungsinhalte keinen Nachweis im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO darstellen. Vielmehr bedarf es hierzu, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Beklagte völlig zu Recht nach Eingang des Antrags der Klägerin Zweifel an der Plausibilität der Anzahl der dort angegebenen Operationen hatte, der Vorlage der jeweiligen Operationsberichte bzw. -pläne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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