AG Münster – Az.: 48 C 712/18 – Beschluss vom 16.11.2018
Der Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2018 gegen die Streitwertfestsetzung wird abgeholfen.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Bei der ursprünglichen Festsetzung des Streitwerts wurde fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufrechnung des Beklagten um eine Hilfsaufrechnung handele; tatsächlich handelt es sich um eine unbedingte („Primär“-)Aufrechnung.
Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, und es sich um eine Hilfsaufrechnung handelt.
Eine Hilfsaufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte die den Klageanspruch begründenden Tatsachen bestreitet. Vorliegend hat sich der Beklagte zwar gegen die Klageforderung gewehrt; dabei hat er jedoch keine den Anspruch begründenden Tatsachen bestritten. Er hat lediglich eine divergierende Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Verteidigung gemacht. Damit handelt es sich bei der Aufrechnung – auch wenn sie wohl als Hilfsaufrechnung dargestellt wurde (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 07.06.2018, wonach „vorsorglich“ die Aufrechnung erklärt wurde) – tatsächlich um eine Primäraufrechnung, so dass für die Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG kein Raum ist.
Der Beschwerde war damit abzuhelfen.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



