Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil klärt: Wann sind Parteivernehmungen im Strafverfahren zulässig?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wann kann ich in einem Zivilprozess von Amts wegen vernommen werden?
- Kann ich mich gegen eine Parteivernehmung von Amts wegen wehren?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich von Amts wegen vernommen werden kann?
- Was passiert, wenn ich als Partei im Zivilprozess nicht von Amts wegen vernommen werde?
- Was kann ich tun, um meine Rechte bei einer Parteivernehmung von Amts wegen zu wahren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg möchte den Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ablehnen, da er davon überzeugt ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehende Entschädigung hat.
- Die Klägerin kann sich dazu binnen drei Wochen äußern und hat die Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzunehmen, um Kosten zu sparen.
- Der Senat hat keine grundsätzliche Bedeutung der Sache festgestellt und keine Notwendigkeit für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- Eine Parteivernehmung der Klägerin als beweispflichtige Partei oder eine Parteivernehmung von Amts wegen war nicht angezeigt, da die Klägerin kein ausreichendes Beweismaterial vorgelegt hat.
- Das Landgericht hatte das Einverständnis der anderen Partei für eine Parteivernehmung der Klägerin vorausgesetzt und hat dieses Einverständnis nicht erhalten.
- Auch die erst in der zweiten Instanz vorgelegten Kontoauszüge haben keinen Beweiswert für die streitige Behauptung der Klägerin, da sie weder den Verwendungszweck noch den tatsächlichen Bargeldfluss belegen.
- Der Senat ist von der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels überzeugt und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.
- Die Klägerin hat keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um ihre streitige Behauptung zu beweisen.
- Das Landgericht hat sich ausführlich und mit tragfähiger Begründung mit den entscheidungserheblichen Problemen des Rechtsstreits auseinander gesetzt.
Gerichtsurteil klärt: Wann sind Parteivernehmungen im Strafverfahren zulässig?
Parteivernehmungen sind ein elementarer Bestandteil des Strafverfahrens. Sie dienen dazu, die beteiligten Personen, also die Parteien, zu befragen und deren Sicht auf die Geschehnisse zu erfahren. Doch wann und wie dürfen Gerichte die Parteien von Amts wegen vernehmen? Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten, da unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind.
Generell gilt, dass die Vernehmung von Amts wegen nur dann erfolgen darf, wenn es für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Die Entscheidung darüber liegt grundsätzlich beim Gericht. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So muss die Vernehmung der Partei zum Erkenntnisgewinn beitragen und sie muss den Sachverhalt aus eigener Anschauung kennen. Zudem muss die Vernehmung verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass der Nutzen der Vernehmung in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand und zu den möglichen Beeinträchtigungen der Partei stehen muss.
Doch wie verhält es sich nun in einem konkreten Fall, der diese Voraussetzungen in Frage stellt?
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Der Fall vor Gericht
Unberechtigte Parteivernehmung in Gebäudeversicherungsstreit abgelehnt
Der Fall dreht sich um einen Rechtsstreit zwischen einer Klägerin und ihrer Gebäudeversicherung. Die Klägerin forderte von der Versicherung die Erstattung von Unterbringungskosten in Höhe von 5.300 Euro für 100 Tage à 53 Euro pro Tag. Sie behauptete, aufgrund eines Schadenfalls in einem Bungalow bei einer Bekannten gewohnt und dafür Miete gezahlt zu haben. Zusätzlich verlangte sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 Euro.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Brandenburg einlegte. Das zentrale rechtliche Problem bestand darin, dass die Klägerin die tatsächliche Entstehung und Zahlung der Unterbringungskosten nicht nachweisen konnte.
Beweislast und fehlende Beweismittel im Fokus
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass die Klägerin als beweispflichtige Partei keine ausreichenden Beweise für die Zahlung der Unterbringungskosten vorgelegt hatte. Ein ursprünglich angebotenes Zeugnis ihres Ehemannes wurde nicht aufrechterhalten.
Die Beklagte hatte einer Parteivernehmung der Klägerin nach § 447 ZPO widersprochen, wodurch diese Option entfiel. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO war ebenfalls nicht angezeigt, da keinerlei Beweis für die Behauptungen der Klägerin vorlag. Die erst in zweiter Instanz vorgelegten Kontoauszüge über Barabhebungen wurden vom Gericht als ungeeignetes Beweismittel eingestuft, da sie weder den Verwendungszweck noch den tatsächlichen Bargeldfluss belegen konnten.
Rechtliche Grenzen der Parteivernehmung
Das Gericht setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, ob eine Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO geboten gewesen wäre. Es verwies auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz abgeleitete Notwendigkeit der Waffengleichheit im Zivilprozess.
Allerdings sah das Gericht im vorliegenden Fall keinen Anwendungsbereich für diese Grundsätze. Es handelte sich nicht um ein sogenanntes „Vier-Augen-Gespräch“, bei dem eine Partei prozessual benachteiligt wäre. Zudem hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die angebliche Vermieterin als Zeugin zu benennen, was sie jedoch unterließ. Das Gericht stufte die Beweisnot der Klägerin daher als „hausgemacht“ ein und sah keine Verpflichtung zu einer Parteianhörung.
Ablehnung des Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Kosten
Bezüglich der geforderten Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneinte das Gericht ebenfalls einen Anspruch. Es betonte, dass eine Erstattung nur für die Verfolgung tatsächlich bestehender Ansprüche verlangt werden könne. Da sich die vorgerichtlich geltend gemachte Forderung in wesentlichen Teilen als unbegründet erwies, sah das Gericht keinen Grund für eine Kostenerstattung.
Zudem setze die Erstattung voraus, dass sich die Beklagte im Verzug befunden hätte. Das Gericht stellte fest, dass es an einer verzugsbegründenden Mahnung fehlte. Die anwaltliche Zahlungsforderung bezog sich zu einem erheblichen Teil auf nicht begründete Forderungen, ohne dass die Beklagte den berechtigten Teil hätte zuverlässig ermitteln können. Eine solche Mahnung wurde als nicht ausreichend bestimmt angesehen, um Verzug zu begründen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung unterstreicht die zentrale Bedeutung der Beweislast im Zivilprozess. Sie verdeutlicht, dass eine Parteivernehmung nicht als Ersatz für fehlende Beweise dienen kann, wenn andere Beweismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem zeigt das Urteil, dass die Erstattung außergerichtlicher Kosten an strenge Voraussetzungen geknüpft ist, insbesondere an die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche und das Vorliegen eines Verzugs.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie sich in einem Strafverfahren befinden und mit einer möglichen Parteivernehmung konfrontiert sind, zeigt dieses Urteil die Grenzen Ihrer Rechte auf. Es verdeutlicht, dass Sie nicht automatisch das Recht haben, von Amts wegen vernommen zu werden, besonders wenn Sie andere Beweismöglichkeiten haben. Das Gericht wird eine Parteivernehmung nur anordnen, wenn bereits einige Beweise für Ihre Behauptungen vorliegen. Es ist daher wichtig, dass Sie alle verfügbaren Beweismittel ausschöpfen und dem Gericht vorlegen. Beachten Sie auch, dass vage Behauptungen oder unvollständige Beweise, wie nicht aussagekräftige Kontoauszüge, Ihre Position schwächen können. Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat einholen und alle relevanten Beweise sorgfältig sammeln und präsentieren.
FAQ – Häufige Fragen
Sie stehen vor einer Parteivernehmung im Zivilprozess und haben Fragen? Dann sind Sie hier genau richtig! In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema und geben wertvolle Tipps für einen reibungslosen Ablauf.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wann kann ich in einem Zivilprozess von Amts wegen vernommen werden?
- Kann ich mich gegen eine Parteivernehmung von Amts wegen wehren?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich von Amts wegen vernommen werden kann?
- Was passiert, wenn ich als Partei im Zivilprozess nicht von Amts wegen vernommen werde?
- Was kann ich tun, um meine Rechte bei einer Parteivernehmung von Amts wegen zu wahren?
Wann kann ich in einem Zivilprozess von Amts wegen vernommen werden?
Die Parteivernehmung von Amts wegen im Zivilprozess ist ein wichtiges Instrument zur Wahrheitsfindung, das unter bestimmten Voraussetzungen vom Gericht angeordnet werden kann. Sie ist in § 448 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und ermöglicht es dem Gericht, eine oder beide Parteien zu vernehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt in Betracht, wenn das Gericht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme kein eindeutiges Ergebnis erbracht hat und eine sogenannte „non-liquet-Situation“ vorliegt. In einer solchen Situation reichen die vorhandenen Beweise nicht aus, um eine Überzeugung des Gerichts in die eine oder andere Richtung zu begründen.
Wichtig ist, dass die Parteivernehmung von Amts wegen subsidiär gegenüber anderen Beweismitteln ist. Das bedeutet, dass sie erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft sind und keine weiteren Erkenntnisse mehr erwarten lassen. Das Gericht muss also zunächst alle anderen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausschöpfen, bevor es zu diesem Mittel greift.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Vorliegen eines sogenannten „Anbeweises“. Darunter versteht man, dass aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung spricht. Es muss also bereits ein Mindestmaß an Indizien oder Anhaltspunkten vorliegen, die die Behauptung stützen.
In der Praxis spielt die Parteivernehmung von Amts wegen eine besondere Rolle bei sogenannten „Vier-Augen-Gesprächen“. Dabei handelt es sich um Situationen, in denen nur die beiden Parteien anwesend waren und keine neutralen Zeugen zur Verfügung stehen. In solchen Fällen kann die Parteivernehmung dazu dienen, die prozessuale Waffengleichheit herzustellen.
Der Grundsatz der Waffengleichheit ist ein fundamentales Prinzip des fairen Verfahrens und besagt, dass beide Parteien im Prozess gleiche Chancen haben müssen, ihre Positionen darzulegen und zu beweisen. Bei Vier-Augen-Gesprächen besteht oft das Problem, dass eine Partei einen Zeugen benennen kann (z.B. einen Angestellten), während die andere Partei auf sich selbst als Beweismittel angewiesen ist. Hier kann die Parteivernehmung von Amts wegen ein Mittel sein, um diese Ungleichheit auszugleichen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Parteivernehmung von Amts wegen im Ermessen des Gerichts steht. Das Gericht muss sorgfältig abwägen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Vernehmung zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann. Dabei muss es auch berücksichtigen, dass die Aussage einer Partei naturgemäß weniger Beweiswert hat als die Aussage eines unbeteiligten Zeugen.
In der Praxis geht der Parteivernehmung oft eine informelle Parteianhörung nach § 141 ZPO voraus. Diese dient dazu, den Sachverhalt weiter aufzuklären und kann bereits Aufschluss darüber geben, ob eine förmliche Parteivernehmung sinnvoll erscheint.
Die Parteivernehmung von Amts wegen ist somit ein wichtiges Instrument zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess, das jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach sorgfältiger Abwägung durch das Gericht zum Einsatz kommt. Sie dient dazu, in schwierigen Beweissituationen eine faire und ausgewogene Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Kann ich mich gegen eine Parteivernehmung von Amts wegen wehren?
Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kann vom Gericht angeordnet werden, wenn andere Beweismittel nicht ausreichen, um den Sachverhalt aufzuklären. Gegen diese richterliche Anordnung gibt es keine direkten Rechtsmittel. Allerdings stehen den Parteien verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen.
Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Anordnung einer Parteivernehmung im Ermessen des Gerichts liegt. Der Richter muss dabei bestimmte Voraussetzungen prüfen. Dazu gehört, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung besteht und sich die beweisbelastete Partei in einer Beweisnot befindet.
Eine Möglichkeit, auf die Entscheidung des Gerichts einzuwirken, besteht darin, Einwände gegen die Erforderlichkeit der Parteivernehmung vorzubringen. Hierbei kann argumentiert werden, dass noch andere Beweismittel zur Verfügung stehen, die vorrangig ausgeschöpft werden sollten. Das Gericht ist verpflichtet, zunächst alle angebotenen Beweismittel zu berücksichtigen, bevor es eine Parteivernehmung von Amts wegen anordnet.
Eine weitere Strategie ist es, dem Gericht alternative Beweismittel anzubieten. Wenn beispielsweise Zeugen benannt werden können, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, sollte dies dem Gericht mitgeteilt werden. Das Gericht muss dann prüfen, ob diese Beweismittel geeignet sind, den Sachverhalt aufzuklären, bevor es eine Parteivernehmung anordnet.
Es ist auch möglich, Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit der eigenen Aussage vorzubringen. Wenn eine Partei geltend macht, dass sie sich an bestimmte Umstände nicht mehr erinnern kann oder aus anderen Gründen keine verlässlichen Angaben machen kann, muss das Gericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, freiwillig eine Erklärung abzugeben, die den streitigen Sachverhalt betrifft. Dadurch kann möglicherweise eine förmliche Parteivernehmung vermieden werden. Das Gericht muss dann abwägen, ob diese Erklärung ausreicht oder ob dennoch eine Vernehmung erforderlich ist.
Sollte das Gericht trotz der vorgebrachten Einwände an der Parteivernehmung festhalten, besteht die Möglichkeit, die Entscheidung im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das Endurteil anzugreifen. Dabei kann gerügt werden, dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen nicht vorlagen oder das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine Partei grundsätzlich verpflichtet ist, an der Vernehmung mitzuwirken. Eine Verweigerung der Aussage kann negative Folgen für die Beweiswürdigung haben. Das Gericht kann aus einer unberechtigten Aussageverweigerung Schlüsse zu Lasten der verweigernden Partei ziehen.
In der Praxis zeigt sich, dass Gerichte eine Parteivernehmung von Amts wegen oft als letztes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung ansehen. Sie wird häufig dann angeordnet, wenn der Sachverhalt nur von den Parteien selbst aufgeklärt werden kann, wie es beispielsweise bei Vertragsverhandlungen unter vier Augen der Fall sein kann.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich von Amts wegen vernommen werden kann?
Die Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO ist ein wichtiges Instrument im Zivilprozess, um in bestimmten Situationen eine faire Beweiserhebung zu ermöglichen. Für eine solche Vernehmung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst muss eine Beweisnot vorliegen. Das bedeutet, dass alle anderen zumutbaren Beweismittel bereits ausgeschöpft sein müssen. Die beweisbelastete Partei muss also sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Zeugenbeweise angetreten haben. Allerdings ist es ihr nicht zuzumuten, einen Zeugen zu benennen, der eindeutig im Lager des Prozessgegners steht.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist das Vorhandensein eines sogenannten Anbeweises. Darunter versteht man, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache bestehen muss. Es muss also schon ein Ansatz eines Beweises vorliegen, der die Behauptungen der beweisbelasteten Partei stützt.
Das Gericht muss sich zudem in einer „non-liquet-Situation“ befinden. Dies bedeutet, dass das bisherige Ergebnis der Verhandlung und einer eventuell bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisenden Tatsache zu begründen. Mit anderen Worten: Das Gericht hat noch Zweifel und kann sich kein abschließendes Urteil bilden.
Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Wahrung der prozessualen Waffengleichheit. Dies spielt insbesondere bei sogenannten „Vier-Augen-Gesprächen“ eine Rolle. Wenn sich ein entscheidungsrelevantes Gespräch nur zwischen zwei Personen abgespielt hat, von denen eine als Zeuge vernommen werden kann, während die andere Partei ist, kann eine Parteivernehmung notwendig sein, um die Chancengleichheit im Prozess zu gewährleisten.
Die Anordnung der Parteivernehmung liegt im Ermessen des Gerichts. Es muss dabei abwägen, ob die Vernehmung geeignet ist, den letzten Rest an Zweifeln zu überwinden. Dabei kann das Gericht auch beide Parteien vernehmen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Parteivernehmung von Amts wegen subsidiär ist. Sie kommt also erst dann in Betracht, wenn alle anderen Beweismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Allerdings kann sie auch dann angeordnet werden, wenn überhaupt keine Beweismittel zur Verfügung stehen, die mündliche Verhandlung aber Anhaltspunkte dafür erbracht hat, dass die Darstellung einer Partei zutreffend sein könnte.
In der Praxis spielt die Parteivernehmung von Amts wegen eine besondere Rolle in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht. Dies ist häufig bei Vertragsverhandlungen oder in Arzthaftungsprozessen der Fall, wenn über den Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärung gestritten wird.
Die Gerichte sind angehalten, die Möglichkeit einer Parteivernehmung sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn eine Partei dies anregt. Eine Nichtberücksichtigung ohne Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen kann als Ermessensfehlgebrauch gewertet werden und zu einer erfolgreichen Anfechtung des Urteils führen.
Was passiert, wenn ich als Partei im Zivilprozess nicht von Amts wegen vernommen werde?
Im Zivilprozess spielt die Parteivernehmung von Amts wegen eine wichtige, aber nicht zwingend erforderliche Rolle bei der Beweisführung. Wenn das Gericht keine Parteivernehmung anordnet, hat dies zunächst keine direkten negativen Folgen für die betroffene Partei. Allerdings kann sich dadurch die Beweissituation erschweren.
Die Parteivernehmung ist gemäß §§ 445 ff. ZPO ein subsidiäres Beweismittel. Das bedeutet, sie kommt erst dann zum Einsatz, wenn andere Beweismittel nicht ausreichen, um den Sachverhalt aufzuklären. Findet keine Parteivernehmung statt, müssen die Parteien auf die übrigen Beweismittel zurückgreifen, um ihre Behauptungen zu belegen.
Zu den wichtigsten Beweismitteln im Zivilprozess gehören der Urkundenbeweis, der Zeugenbeweis, das Sachverständigengutachten und der Augenschein. Der Urkundenbeweis gilt als besonders zuverlässig und wird häufig eingesetzt. Schriftliche Dokumente wie Verträge, Bestätigungen oder ärztliche Atteste können hier entscheidend sein. Der Zeugenbeweis ermöglicht es, Aussagen von Personen einzuholen, die nicht selbst Partei des Prozesses sind. Sachverständigengutachten sind vor allem bei komplexen technischen oder medizinischen Fragen von Bedeutung.
Ohne Parteivernehmung liegt die Beweislast weiterhin bei derjenigen Partei, die aus einer Tatsache einen rechtlichen Vorteil ableiten möchte. Dies ist in der Regel der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Beklagte trägt die Beweislast für Einwendungen oder Einreden. Kann eine Partei den ihr obliegenden Beweis nicht führen, riskiert sie, den Prozess zu verlieren.
Die fehlende Parteivernehmung kann besonders in Fällen problematisch sein, in denen es um Vier-Augen-Gespräche geht oder wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. In solchen Situationen kann die Parteivernehmung aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit sogar erforderlich sein. Findet sie dennoch nicht statt, kann dies zu einer Beweisnot führen.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Gericht die Parteivernehmung von Amts wegen anordnen kann, wenn es dies für notwendig erachtet. Die Parteien selbst können nur die Vernehmung der gegnerischen Partei beantragen, es sei denn, beide Parteien stimmen einer Eigenvernehmung zu.
Wenn keine Parteivernehmung stattfindet, gewinnt die sorgfältige Vorbereitung des Prozesses an Bedeutung. Die Parteien müssen sich verstärkt darauf konzentrieren, ihre Behauptungen durch andere Beweismittel zu untermauern. Dies kann die Vorlage von Urkunden, die Benennung von Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten umfassen.
Die freie Beweiswürdigung durch das Gericht gemäß § 286 ZPO bleibt von der fehlenden Parteivernehmung unberührt. Das Gericht muss weiterhin alle vorgebrachten Beweise würdigen und auf dieser Grundlage zu einer Entscheidung kommen. Dabei kann es auch den Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung berücksichtigen, auch wenn dieser nicht den Status einer förmlichen Parteivernehmung hat.
Letztlich kann das Fehlen einer Parteivernehmung dazu führen, dass bestimmte Aspekte des Sachverhalts ungeklärt bleiben. In solchen Fällen greift die Beweislastverteilung: Die Partei, die eine Tatsache nicht beweisen kann, trägt das Risiko, dass diese Tatsache als nicht erwiesen gilt. Dies kann im Extremfall zur Klageabweisung oder zum Prozessverlust führen.
Was kann ich tun, um meine Rechte bei einer Parteivernehmung von Amts wegen zu wahren?
Bei einer Parteivernehmung von Amts wegen stehen dem Betroffenen verschiedene Rechte zu, die es zu wahren gilt. Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Anordnung einer solchen Vernehmung im Ermessen des Gerichts steht. Das Gericht kann diese anordnen, wenn das bisherige Ergebnis der Verhandlung und einer möglichen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu beweisenden Tatsache zu begründen.
Ein wesentliches Recht des Betroffenen ist die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieser kann während der gesamten Vernehmung anwesend sein und den Betroffenen beraten. Es empfiehlt sich, von diesem Recht Gebrauch zu machen, da ein erfahrener Anwalt die rechtlichen Implikationen der Aussagen besser einschätzen und gegebenenfalls eingreifen kann.
Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf eine schriftliche Niederschrift seiner Aussagen. Diese Niederschrift ist von großer Bedeutung, da sie als Grundlage für spätere Verfahrensschritte oder eine mögliche Berufung dienen kann. Es ist ratsam, die Niederschrift sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Korrekturen oder Ergänzungen zu verlangen, bevor man sie unterzeichnet.
Ein weiteres wichtiges Recht ist die Möglichkeit, Einwände gegen die Vernehmung zu erheben. Diese können sich beispielsweise auf die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Fragestellung beziehen. Sollte der Betroffene der Ansicht sein, dass eine Frage unzulässig oder irrelevant ist, kann er dies dem Gericht gegenüber äußern.
Es ist zudem von Bedeutung, dass der Betroffene vor der Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wird. In bestimmten Fällen, etwa wenn die Beantwortung einer Frage die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung mit sich bringen würde, kann die Aussage verweigert werden.
Um die eigenen Rechte bestmöglich zu wahren, ist es ratsam, sich gründlich auf die Vernehmung vorzubereiten. Dazu gehört, den relevanten Sachverhalt noch einmal in Erinnerung zu rufen und sich mögliche Fragen und Antworten zu überlegen. Dabei sollte man stets bei der Wahrheit bleiben, da falsche Aussagen schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben können.
Während der Vernehmung ist es wichtig, ruhig und überlegt zu antworten. Man sollte sich nicht zu Aussagen drängen lassen, deren Tragweite man nicht überblicken kann. Im Zweifelsfall ist es besser, um eine kurze Bedenkzeit zu bitten oder sich mit dem anwesenden Rechtsanwalt zu besprechen.
Nach der Vernehmung besteht die Möglichkeit, ergänzende Erklärungen abzugeben. Dies kann genutzt werden, um missverständliche Aussagen zu korrigieren oder wichtige Punkte zu betonen, die während der Vernehmung möglicherweise nicht ausreichend zur Sprache kamen.
Es ist zu beachten, dass die Parteivernehmung von Amts wegen ein subsidiäres Beweismittel darstellt. Das bedeutet, sie kommt erst dann in Betracht, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen. Dies kann als Argument genutzt werden, um die Notwendigkeit der Vernehmung in Frage zu stellen, falls der Betroffene der Ansicht ist, dass bereits ausreichende andere Beweise vorliegen.
Durch die bewusste Wahrnehmung dieser Rechte und Möglichkeiten kann der Betroffene aktiv dazu beitragen, seine Position im Verfahren zu stärken und seine Interessen zu schützen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Beweislast: Die Pflicht einer Partei, die von ihr behaupteten Tatsachen im Prozess zu beweisen. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin ihre Behauptung, Unterbringungskosten gezahlt zu haben, nicht beweisen, was zum Scheitern ihrer Klage führte.
- Parteivernehmung: Befragung einer Partei durch das Gericht oder die Gegenseite, um den Sachverhalt aufzuklären. Eine Parteivernehmung kann auf Antrag einer Partei (§ 447 ZPO) oder von Amts wegen (§ 448 ZPO) erfolgen, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- Verzug: Zustand, in dem sich ein Schuldner befindet, wenn er eine fällige Leistung nicht erbringt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Im vorliegenden Fall befand sich die Beklagte nicht im Verzug, da keine wirksame Mahnung erfolgt war, die den Verzug hätte begründen können.
- Waffengleichheit: Grundsatz, dass im Zivilprozess beide Parteien gleiche Möglichkeiten haben sollen, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Interessen zu vertreten. Das Gericht hat im vorliegenden Fall geprüft, ob die Klägerin durch die Ablehnung einer Parteivernehmung in ihrer Waffengleichheit beeinträchtigt wurde, kam aber zu einem negativen Ergebnis.
- Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor einem Gerichtsverfahren entstehen. Diese Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen von der unterlegenen Partei erstattet werden, wenn der Anspruch berechtigt war und der Gegner im Verzug war.
- „Hausgemachte“ Beweisnot: Situation, in der eine Partei Beweise nicht vorlegen kann, obwohl sie dazu in der Lage wäre oder gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wurde die Beweisnot der Klägerin als „hausgemacht“ bezeichnet, da sie es versäumt hatte, die angebliche Vermieterin als Zeugin zu benennen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 447 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Parteivernehmung im Zivilprozess auf Antrag einer Partei. Erlaubt es einer Partei, die gegnerische Partei als Zeugen zu vernehmen, wenn diese zustimmt. Im vorliegenden Fall wurde die Parteivernehmung der Klägerin nach § 447 ZPO abgelehnt, da die Beklagte (Versicherung) der Vernehmung nicht zugestimmt hatte.
- § 448 Zivilprozessordnung (ZPO): Ermöglicht dem Gericht, eine Partei von Amts wegen zu vernehmen, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass bereits „einiger Beweis“ für die Richtigkeit der Behauptungen der Partei vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde die Parteivernehmung von Amts wegen abgelehnt, da die Klägerin keinerlei Beweise für ihre Behauptungen vorgelegt hatte.
- § 141 Zivilprozessordnung (ZPO): Gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Parteien anzuhören, um den Sachverhalt aufzuklären und die Parteien auf ihre prozessuale Verantwortung hinzuweisen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Notwendigkeit für eine Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO, da sie ihre Beweisnot selbst verschuldet hatte und keine prozessuale Benachteiligung vorlag.
- § 522 Absatz 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Ermächtigt das Berufungsgericht, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine weiteren mündlichen Verhandlungen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, da die Klägerin keine neuen Beweise vorlegen konnte und ihre Berufung somit unbegründet war.
- § 286 Zivilprozessordnung (ZPO): Definiert die Beweislast im Zivilprozess. Grundsätzlich muss jede Partei die Tatsachen beweisen, die ihre Ansprüche oder Einreden stützen. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin die Tatsachen, die ihren Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten stützen, nicht beweisen, was zur Abweisung ihrer Klage führte.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 110/15 – Beschluss vom 16.10.2015
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1. Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das am 15. April 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az. 14 O 65/11 – aus den nachfolgenden Gründen gemäß § 522 Abs. 2, Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann sich dazu binnen drei Wochen äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel – zum Zwecke der Kostenersparnis nach GKG-KV Nr. 1222 – vor Ablauf der Stellungnahmefrist zurückzunehmen.
Gründe
Der Senat ist von der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels überzeugt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat sich ausführlich und mit tragfähiger Begründung mit den entscheidungserheblichen Problemen des Rechtsstreits auseinander gesetzt. Die von der Klägerin mit der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Klägerin steht kein Anspruch zu, der über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausginge. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag, noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin im Primäranspruch nur noch einen Anspruch für Unterbringungskosten für 100 Tage zu je 53,- €, mithin insgesamt 5.300,- €. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist zwischen den Parteien streitig, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind, insbesondere ob eine Fremdunterbringung erfolgt ist und die Klägerin hierfür tatsächlich die geltend gemachten Beträge als Mietzins entrichtet hat.
Das Landgericht kam mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis. der Klägerin sei in nicht gelungen, ein Entstehen dieser Kosten als Schadensposition, insbesondere die tatsächliche Zahlung zu beweisen. Das ursprüngliche Beweisangebot der Klägerin durch Zeugnis ihres Ehemannes hat sie nicht aufrechterhalten, so dass diesem Beweisangebot durch das Landgericht nicht mehr nachzugehen war. Eine Parteivernehmung der Klägerin als beweispflichtiger Partei (§ 447 ZPO) schied aus, denn die Beklagte hatte dem ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 widersprochen. § 447 ZPO setzt jedoch für die Vernehmung der beweispflichtigen Partei das Einverständnis der anderen Partei voraus. Auch eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) war nicht angezeigt. Die Parteivernehmung von Amts wegen erfolgt, wenn das Ergebnis einer Verhandlung und Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts zu begründen. Das setzt voraus, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 448 Rn. 3), mithin „einiger Beweis“ erbracht ist (BGH, Urteil vom 05. Juli 1989 – VIII ZR 334/88 –, juris). Hieran fehlte es, denn die Klägerin hat im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinerlei Beweis erbracht und auch nicht angeboten.
Auch die erst in der zweiten Instanz vorgelegten Kontoauszüge über Barabhebungen haben keinen Beweiswert für die streitige Behauptung, die Klägerin habe für die Anmietung eines Bungalows pro Tag 53,- € an eine nicht näher bezeichnete Bekannte entrichtet. Barabhebungen belegen weder den Verwendungszweck, noch den tatsächlichen späteren Bargeldfluss. Daher musste das Landgericht auch nicht durch Vorlage der Kontoauszüge Urkundsbeweis erheben, den die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 angeboten hat, jedoch ohne diese Auszüge mitzuführen.
Im Übrigen sind die in Kopie zur Akte gereichten Kontoauszüge über ihre abstrakte Ungeeignetheit als Beweismittel zum gegenständlichen Beweisthema hinaus mit dem konkreten Klägervortrag nur sehr eingeschränkt kompatibel. Die Kontoauszüge stammen aus dem Zeitraum 6. September 2010 bis 7. Februar 2011, mithin aus fünf Monaten beziehungsweise 153 Tagen und belegen Bargeldabhebungen in Höhe von nur 3900,- €. Selbst unterstellt, sämtliche Barabhebungen seien ausschließlich zum Zwecke der Begleichung der Kosten für die Anmietung des Bungalows in diesem Zeitraum erfolgt – was wenig lebensnah erscheint -, wäre dieser Betrag bei weitem nicht auskömmlich, die behaupteten Unterkunftskosten zu bedienen. In diesem Zeitraum hätte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag 8.109,- € (53,- €/Tag * 153 Tage) für die Unterkunft entrichten müssen. Die behauptete Bezahlung des Mietzinses in bar wäre demnach offensichtlich nicht oder jedenfalls höchstens zu weniger als der Hälfte aus dem Konto erfolgt, auf das sich die Kontoauszüge beziehen. Vor diesem Hintergrund kann den zur Akte gereichten Kontoauszügen nicht einmal indizielle Wirkung zukommen. Hinzu kommt, dass der versicherungsvertragliche Anspruch auf Erstattung von Unterbringungskosten auf einen Zeitraum von 100 Tagen beschränkt ist, die Auszüge sich aber auch auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Abhebungen beziehen und damit nur teilweise für den vom Versicherungsschutz abgedeckten Zeitraum aussagekräftig sind.
Eine Anhörung der Klägerin im Sinne des § 141 ZPO zu dieser Frage war ebenfalls nicht geboten. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Erfordernis grundsätzlicher Waffengleichheit und gleichmäßiger Verteilung des Prozessrisikos. In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten muss jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Fall – einschließlich ihrer Aussage – vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen wesentlichen Nachteil gegenüber ihrem Gegner darstellen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 37/1992/382/460 –, juris). Das bedeutet, dass die einander gegenüberstehenden Parteien verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden müssen.Eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der Parteien eines Zivilprozesses verlangt, dass die Anträge auf Anhörung nach § 141 ZPO einer Partei, die über keine Zeugen verfügt, nicht abgelehnt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 2588/06 –, juris).
Zum einen liegt aber im vorliegenden Verfahren schon gar kein Anwendungsbereich für diese aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts folgenden Grundsätze vor. Diese wurden entwickelt für sogenannte Vier-Augen-Gespräche. Einer Partei, die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung eines solchen Vier-Augen-Gesprächs benachteiligt ist, kann über die persönliche Anhörung nach § 141 ZPO Gelegenheit gegeben werden, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen (von Selle in BeckOK, ZPO, Stand: 01.06.2015, § 141 Rn. 2). Diese Grundsätze werden auch auf Verkehrsunfälle angewendet, wenn einer Seite Zeugen zur Verfügung stehen, der anderen jedoch nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 2004 – 12 U 1412/02 –, juris). Um eine derartige Konstellation, bei der die Klägerin aufgrund ihrer prozessualen Stellung bei der Sachaufklärung benachteiligt wäre, handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Bei den behaupteten Bezahlvorgängen war von Seiten der Beklagten naturgemäß niemand zugegen, so dass sie zu diesem Beweisthema auch keine Zeugen hat, die die Waffengleichheit verschieben könnten.
Zum anderen verfügt die Klägerin sehr wohl über die Möglichkeit, eine Zeugin zu benennen. Gerade bei einer behaupteten wiederholten Barzahlung böte es sich nachgerade an, die Zahlungsempfängerin als Zeugin in den Rechtsstreit einzuführen. Aus Gründen, die dem Senat nicht bekannt sind, benennt die Klägerin die angebliche Vermieterin indes nicht einmal namentlich, sondern bescheidet sich auf die Bezeichnung dieser Person als „eine Bekannte“. Die vermeintliche Beweisnot der Klägerin ist vor diesem Hintergrund „hausgemacht“, so dass Erfordernis grundsätzlicher Waffengleichheit eine Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO nicht gebietet. Die Klägerin verfügt – um in diesem Sprachbild zu bleiben – über die erforderlichen Waffen, sie benutzt sie nur nicht. Da die Klägerin auch keinerlei Gründe benennt, weshalb sie sich des ihr offensichtlich zur Verfügung stehenden Beweismittels nicht bedient, ist auch kein Anlass für eine im Ausnahmefall andere Betrachtungsweise ersichtlich.
Auch im Berufungsrechtszug stehen Klägerin keine weitergehenden Beweismittel zur Verfügung. Aus den oben genannten Gründen ist diesen Beweisangeboten – Parteivernehmung, hilfsweise Anhörung und Vorlage der in Kopie zur Akte gereichten Kontoauszüge – auch in der zweiten Instanz nicht nachzugehen und der Berufung daher die Erfolgsaussicht versagt.
Auch hinsichtlich der im Berufungsrechtszug weiter verfolgten Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen ist dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden. Ein Anspruch ergibt sich weder aus §§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB, noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Im Übrigen bestünde ein etwaiger Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren jedenfalls nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe.
Das Tätigwerden des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten bezog sich auf eine Forderung und damit auf einen Gegenstandswert in Höhe von 25.909,59 €. Zum einen kann Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur verlangt werden, soweit diese auf die Verfolgung tatsächlich bestehender Ansprüche entfallen. Vorliegend erweist sich die vorgerichtlich geltend gemachte Forderung aber in wesentlichen Teilen als unbegründet und ist zum Teil bereits rechtskräftig abgewiesen. Zum anderen setzt die Erstattung dieser Kosten voraus, dass sich die Beklagte im Verzug befunden hätte. Dies ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Neben den Gründen, auf die sich das landgerichtliche Urteil stützt, fehlt es bereits an einer verzugsbegründenden Mahnung. Die vermeintlich verzugsbegründende Zahlungsforderung bezog sich, wie auch das anwaltliche Tätigwerden, zu einem erheblichen Teil auf nicht begründete Forderungen, ohne dass die Beklagte den berechtigten Teil aus der Forderung hätte zuverlässig ermitteln können. Lässt aber die Anmahnung der überhöhten Forderung nicht erkennen, in welcher Höhe eine fällige Forderung besteht, so liegt eine genügend bestimmte Mahnung nicht vor. Der Gläubiger kann aus einer solchen Mahnung keine Rechte herleiten, da der Schuldner den wirklich geschuldeten Leistungsumfang nicht zuverlässig ermitteln kann. Es ist nicht Sache des Schuldners, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, was der Gläubiger von ihm will (Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. März 2011, § 286 BGB Rn. 27, beck-online; Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, 2014, § 286 BGB Rn. 37 –, juris).