Skip to content

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Opferentschädigung – Beweisnot – Glaubhaftmachung

25 Jahre nach einem angeblichen Überfall in ihrem Keller scheitert eine Frau mit ihrem Antrag auf Opferentschädigung vor Gericht. Der Vorwurf: Ein vermeintlicher Kaufinteressent habe sie in den Keller gelockt und versucht, sie zu überwältigen. Mangelnde Beweise und Ungereimtheiten in ihrer Aussage ließen das Gericht jedoch an der Glaubwürdigkeit der Geschichte zweifeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 29.11.2022
  • Aktenzeichen: L 3 VE 6/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Opferentschädigungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen eines Überfalls im Jahr 1986. Sie argumentierte, dass mehrere Gewaltereignisse alle im Zusammenhang stehen und zusammen bewertet werden sollten. Sie führt an, Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs geworden zu sein, was zu psychischen Belastungen geführt habe.
  • Beklagte: Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, da ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen werden konnte. Sie führte an, dass die Klägerin 25 Jahre nach dem Vorfall den Antrag stellte und die Beweislastentscheidung rechtmäßig sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin stellte einen Antrag auf Entschädigung nach dem OEG für einen Vorfall im Jahr 1986, bei dem ein Mann angeblich versucht haben soll, sie im Keller zu überfallen. Die Klägerin konnte keine detaillierten Beweise oder Zeugen vorlegen und gab unklare Angaben zum Vorfall ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits ist, ob der Klägerin eine Opferentschädigung zusteht, obwohl sie keinen klaren Beweis für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff erbringen konnte und ihre Schilderungen des Vorfalls nicht konsistent und widerspruchsfrei sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
  • Begründung: Es fehlt am Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Die Schilderungen der Klägerin sind nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Zudem ist die Beweiserleichterung nicht anwendbar, da die späte Antragstellung nicht ohne Verschulden der Klägerin erfolgt ist.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keine Opferentschädigung. Die Kostenentscheidung geht zu ihren Lasten, sie trägt jedoch keine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen, wodurch das Urteil endgültig ist.

Opferentschädigung: Herausforderungen bei Beweisführung und Anspruchsprüfung

Die Opferentschädigung ist ein zentraler Bestandteil des Opferschutzes, der Personen unterstützt, die durch Gewalttaten oder Straftaten geschädigt wurden. Damit Betroffene jedoch einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein entscheidender Aspekt ist die Beweisführung, bei der oft eine Beweisnot herrscht, die das Vorbringen eines Schadenshergangs oder die Glaubhaftmachung des Anspruchs erschwert.

In vielen Fällen stehen Opfer vor der Herausforderung, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen Anspruch auf Entschädigung haben. Diese Situation erzeugt ein Ungleichgewicht in der Beweislast, das es erforderlich macht, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der die komplexen Fragen rund um die Voraussetzungen und die Beweisführung bei einem Entschädigungsanspruch behandelt.

Der Fall vor Gericht


Überfall im Keller: Versorgungsantrag nach 25 Jahren gescheitert

Frau zeigt Interessenten Kellerraum bei gedämpfter Beleuchtung
Ablehnung eines Opferentschädigungsantrags nach Beweisnot (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landessozialgericht Hamburg hat den Antrag einer Frau auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz für einen mutmaßlichen Überfall aus dem Jahr 1986 zurückgewiesen. Die 1948 geborene Klägerin hatte den Antrag erst im Juli 2011 gestellt – rund 25 Jahre nach dem angeblichen Vorfall.

Mutmaßlicher Überfall bei Verkaufsgespräch

Die Klägerin schilderte, ein auffällig gestylter Mann sei wegen eines Verkaufsangebots für Kinderkleidung zu ihr gekommen. Er habe sich für einen im Keller befindlichen Kinderwagen interessiert. Dort habe er sie unter einem Vorwand in die Hocke gelockt und versucht, sie von hinten zu umklammern. Sie sei aufgesprungen, habe ihn zum Verlassen des Kellers aufgefordert und später Anzeige erstattet.

Fehlender Nachweis der Tat

Das Gericht sah den für Opferentschädigung erforderlichen Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs als nicht erbracht an. Die Klägerin konnte weder Zeugen noch Dokumente der angeblichen Strafanzeige vorlegen. Auch das genaue Datum oder Aktenzeichen der Anzeige waren ihr nicht mehr erinnerlich.

Widersprüchliche Schilderungen

Die Darstellung des Vorfalls durch die Klägerin erschien dem Gericht nicht schlüssig. So blieb unklar, wie genau der vermeintliche Täter sie berührt haben soll. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sie dem Mann in den Keller folgte, obwohl sie nach eigenen Angaben von Anfang an eine Gefahr wahrnahm. Ebenso unplausibel erschien dem Gericht, dass der Täter von seinem Vorhaben abließ, noch bevor die Klägerin zu schreien begann oder sich wehrte.

Keine Beweiserleichterung möglich

Eine gesetzliche Beweiserleichterung kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Diese setze voraus, dass der Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist. Die Beweisnot sei hier jedoch durch die späte Antragstellung nach 25 Jahren selbst verschuldet. Die Klägerin hatte nach eigenen Angaben keine Amnesie erlitten, die eine so späte Antragstellung hätte rechtfertigen können.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil verdeutlicht die zentrale Bedeutung zeitnaher Antragstellung und lückenloser Dokumentation bei der Opferentschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung setzt den Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs voraus, wobei auch versuchte Übergriffe grundsätzlich ausreichen können. Beweiserleichterungen kommen nur in Betracht, wenn der Beweisverlust unverschuldet ist – eine späte Antragstellung ohne triftigen Grund schließt diese Möglichkeit aus.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, sollten Sie möglichst zeitnah einen Antrag auf Opferentschädigung stellen und alle verfügbaren Beweise sichern – dazu gehören insbesondere die Erstattung einer Strafanzeige, ärztliche Dokumentationen und Zeugenaussagen. Nach dem Übergriff erlittene gesundheitliche Folgen, auch psychische, können dabei grundsätzlich berücksichtigt werden. Eine spätere Antragstellung ist zwar möglich, erschwert aber den Nachweis des Geschehens erheblich und kann dazu führen, dass selbst bei grundsätzlicher Glaubwürdigkeit keine Entschädigung gewährt werden kann. Dokumentieren Sie daher alle wichtigen Details des Vorfalls und der Folgen so genau wie möglich.


Benötigen Sie Hilfe?

Als Opfer einer Gewalttat stehen Sie vor komplexen rechtlichen und persönlichen Herausforderungen – die korrekte Dokumentation und zeitnahe Antragstellung sind dabei entscheidend für Ihre Ansprüche. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine zielgerichtete Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte. In einem persönlichen Gespräch klären wir, welche Schritte für Sie jetzt wichtig sind. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die grundlegenden Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Opferentschädigung?

Ein Anspruch auf Opferentschädigung nach dem Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) besteht, wenn Sie unverschuldet Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sind und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben.

Tatbestandsvoraussetzungen

Der tätliche Angriff muss eine der folgenden Formen annehmen:

  • Ein vorsätzlicher und rechtswidriger Angriff gegen Sie oder eine andere Person
  • Eine vorsätzliche Vergiftung
  • Eine mindestens fahrlässige Gefährdung durch ein gemeingefährliches Mittel (wie Brandstiftung oder Sprengstoffanschlag)

Gesundheitliche Schädigung

Sie müssen durch die Gewalttat einen körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsschaden erlitten haben. Die Versorgung zielt darauf ab, Ihre Gesundheit soweit wie möglich wiederherzustellen und Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Antragstellung und Fristen

Der Antrag kann formlos bei allen Sozialleistungsträgern gestellt werden. Wichtig ist die Einhaltung der Antragsfrist: Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat stellen, können Leistungen ab dem Tatzeitpunkt gewährt werden. Bei späteren Anträgen beginnt die Versorgung erst mit dem Antragsmonat.

Beweisführung

Bei der Beweisführung gilt grundsätzlich das Vollbeweisprinzip. In Fällen von Beweisnot, etwa wenn keine Zeugen vorhanden sind, können Ihre Angaben nach § 15 KOVVfG als Grundlage für die Anerkennung ausreichen. Dies gilt auch, wenn Ihre Aussage gegen die des mutmaßlichen Täters steht.

Ausschlussgründe

Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie:

  • Die Schädigung selbst verursacht haben
  • In die organisierte Kriminalität verwickelt sind
  • An politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen in Ihrem Heimatland beteiligt waren und die Schädigung damit zusammenhängt

Sach- und Vermögensschäden sowie Schmerzensgeld werden nicht ersetzt. Für Hilfsmittel, Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz gelten besondere Regelungen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Fristen muss ich bei der Antragstellung für eine Opferentschädigung beachten?

Seit dem 1. Januar 2024 gelten nach dem Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) folgende Fristen für die Antragstellung auf Opferentschädigung:

Grundsätzliche Antragsfrist

Wenn Sie innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis einen Antrag stellen, erhalten Sie Leistungen rückwirkend ab dem Monat des schädigenden Ereignisses. Bei einer späteren Antragstellung werden Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Besondere zeitliche Regelungen

Für Schädigungen aus verschiedenen Zeiträumen gelten unterschiedliche Voraussetzungen:

Schädigungen zwischen 16. Mai 1976 und 31. Dezember 2023: Sie erhalten Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach dem früheren Opferentschädigungsgesetz zum Tatzeitpunkt erfüllt waren.

Schädigungen zwischen 23. Mai 1949 und 15. Mai 1976: Ein Anspruch besteht, wenn Sie:

  • einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 aufweisen
  • bedürftig sind
  • Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Sonderregelungen für die neuen Bundesländer

In den neuen Bundesländern gelten die Entschädigungsregelungen nur für Taten nach dem 2. Oktober 1990. Für Taten vor diesem Datum werden keine Leistungen gewährt.

Antragstellung ohne Frist

Bei der Antragstellung selbst müssen Sie keine bestimmte Form einhalten. Sie können den Antrag formlos oder mit speziellen Antragsformularen einreichen. Der Ausgang eines eventuellen Strafverfahrens muss für die Antragstellung nicht abgewartet werden.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Beweismittel werden für einen Opferentschädigungsantrag anerkannt?

Ab dem 1. Januar 2024 gelten im Rahmen des neuen SGB XIV erleichterte Beweisanforderungen für die Opferentschädigung. Eine Strafanzeige ist nicht mehr zwingend erforderlich, um Leistungen zu erhalten.

Anerkannte Beweismittel

Behördliche Dokumente:

  • Polizeiliche Ermittlungsakten
  • Strafanzeigen und Protokolle
  • Gerichtsurteile und Beschlüsse
  • Ärztliche Atteste und Befundberichte

Medizinische Nachweise

Die gesundheitliche Schädigung muss durch medizinische Unterlagen nachgewiesen werden. Hierzu zählen:

  • Ärztliche Dokumentationen der Verletzungen
  • Psychologische Gutachten
  • Krankenhausberichte
  • Therapieberichte

Glaubhaftmachung

Das neue Recht sieht Beweiserleichterungen vor, besonders bei:

  • Häuslicher Gewalt
  • Psychischer Gewalt
  • Stalking
  • Digitaler Gewalt

Mitwirkungspflichten

Die Behörde kann Leistungen einschränken oder versagen, wenn Betroffene nicht angemessen zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Dies bedeutet:

  • Wahrheitsgemäße Angaben zum Tathergang
  • Vorlage verfügbarer Unterlagen
  • Teilnahme an erforderlichen medizinischen Untersuchungen

Eine besondere Beweiserleichterung gilt für psychische Schäden durch das Miterleben einer Gewalttat oder das Auffinden eines Gewaltopfers. In diesen Fällen genügt die schlüssige Darlegung des Geschehens und der dadurch entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet Beweisnot und wann werden Beweiserleichterungen gewährt?

Beweisnot liegt vor, wenn Sie die für Ihren Anspruch erforderlichen Tatsachen nicht oder nur schwer nachweisen können. Im Sozialen Entschädigungsrecht werden verschiedene Beweiserleichterungen gewährt, um dieser Problematik zu begegnen.

Arten der Beweiserleichterung

Bei der Kausalitätsprüfung gilt eine bestärkte Wahrscheinlichkeit, wenn bestimmte Vorgänge in signifikant erhöhtem Maße geeignet sind, eine bestimmte Erkrankung zu verursachen. In diesem Fall muss die Versorgungsverwaltung selbst nachweisen, dass die Erkrankung nicht auf der Tat beruht.

Bei traumabezogenen Störungen wird die Kausalität zwischen Gewalttat und Gesundheitsstörung bereits durch die Diagnose selbst belegt. Dies gilt insbesondere für Opfer sexualisierter oder psychischer Gewalt.

Nachweis der Tat

Wenn keine Unterlagen über ein Strafverfahren mehr existieren, können die Angaben des Opfers für einen bestimmten Tathergang der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Beweiserleichterungen bei psychischen Folgen

Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird ein Ursachenzusammenhang vermutet, wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, einen Kausalverlauf zu begründen. Diese Vermutung gilt, solange sie nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

Niedrigschwelliger Zugang

Für den Zugang zu Traumaambulanzen gilt ein erleichtertes Verfahren. Hier genügt eine summarische Prüfung, ob eine Person durch ein schädigendes Ereignis betroffen sein kann. Der dargelegte Sachverhalt wird dabei als wahr unterstellt.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ich einen abgelehnten Opferentschädigungsantrag anfechten?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den ablehnenden Bescheid erlassen hat.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Nach Eingang des Widerspruchs prüft die Behörde den Fall erneut. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.

Wichtige Fristen

Die einmonatige Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Bescheids und endet um 24:00 Uhr des entsprechenden Tages im Folgemonat. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Begründung der Anfechtung

Eine erfolgreiche Anfechtung sollte sich auf konkrete Nachweise stützen:

  • Ärztliche Befunde und Gutachten
  • Polizeiliche Ermittlungsakten
  • Zeugenaussagen
  • Dokumentation der gesundheitlichen Schäden

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines OEG-Verfahrens beträgt etwa ein Jahr. Bei der Anfechtung ist zu beachten, dass Schmerzensgeld sowie Sach- und Vermögensschäden grundsätzlich nicht ersetzt werden können. Ausnahmen gelten nur für am Körper getragene Hilfsmittel wie Brillen oder Zahnersatz.


Zurück zur FAQ Übersicht


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Opferentschädigungsgesetz

Ein Bundesgesetz, das Opfern von Gewalttaten einen Anspruch auf staatliche Versorgungsleistungen gewährt. Diese Leistungen können medizinische Behandlung, Rentenzahlungen oder andere Hilfen umfassen. Geregelt im Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Anspruchsberechtigt sind Personen, die durch eine vorsätzliche Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Beispiel: Ein Überfallopfer erleidet bleibende körperliche oder seelische Schäden und erhält daraufhin Heilbehandlung und eventuell eine Rente.


Zurück zur Glossar Übersicht

Beweiserleichterung

Eine rechtliche Regelung, die es Antragstellern in bestimmten Fällen ermöglicht, weniger strenge Anforderungen an die Beweisführung erfüllen zu müssen. Dies ist besonders wichtig, wenn Beweise ohne Verschulden des Antragstellers nicht mehr verfügbar sind. Gesetzlich verankert in verschiedenen Rechtsbereichen, beim OEG in § 15. Beispiel: Bei einem lange zurückliegenden Vorfall können Zeugenaussagen durch andere glaubhafte Nachweise ersetzt werden, wenn das späte Einreichen unverschuldet ist.


Zurück zur Glossar Übersicht

Beweisnot

Eine Situation, in der es einem Antragsteller objektiv unmöglich oder unzumutbar erschwert ist, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im Kontext des Opferentschädigungsrechts besonders relevant bei zeitlich weit zurückliegenden Vorfällen oder fehlender Dokumentation. Kann durch Beweiserleichterungen ausgeglichen werden, wenn die Beweisnot unverschuldet ist. Beispiel: Verlorengegangene Unterlagen einer Strafanzeige nach einem Brand oder Umzug.


Zurück zur Glossar Übersicht

Beweislast

Die rechtliche Pflicht einer Partei, die für ihren Anspruch relevanten Tatsachen zu beweisen. Im Opferentschädigungsrecht muss grundsätzlich der Antragsteller die Voraussetzungen für seinen Anspruch nachweisen. Geregelt in § 15 OEG in Verbindung mit den allgemeinen Beweisregeln des Sozialrechts. Beispiel: Ein Gewaltopfer muss die erlittene Tat und den dadurch entstandenen Gesundheitsschaden belegen.


Zurück zur Glossar Übersicht

Glaubhaftmachung

Eine abgeschwächte Form des Beweises, bei der es ausreicht, dass eine Tatsache überwiegend wahrscheinlich erscheint. Weniger streng als der Vollbeweis, aber mehr als eine bloße Behauptung. Im Sozialrecht geregelt in § 15 SGB I. Beispiel: Die Schilderung eines Überfalls wird durch zeitnahe ärztliche Befunde oder Zeugenaussagen unterstützt, auch wenn keine direkten Beweise vorliegen.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 OEG (Opferentschädigungsgesetz): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Leistungen für Opfer von Gewaltstraftaten. Vorausgesetzt wird, dass der Antragsteller einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff nachweisen kann. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Schwierigkeiten, diesen Nachweis zu erbringen, da ihre Schilderung des Vorfalls als nicht schlüssig angesehen wird.
  • § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung: Diese Norm sieht eine Beweiserleichterung vor, wenn ein Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers erfolgt ist. Die Möglichkeit der Beweiserleichterung wird hier nicht genutzt, da die Klägerin trotz dieser Regelung keinen überzeugenden Beweis für den angenommenen Angriff erbringen kann.
  • § 2 BVG (Bundesversorgungsgesetz): Im Bundesversorgungsgesetz sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Kriegsopfer und Opfer von Gewalttaten festgelegt. Der Zusammenhang liegt darin, dass auch bei der Prüfung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ähnliche Nachweispflichten bestehen, die in diesem Fall nicht erfüllt wurden.
  • Art. 15 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention): Dieser Artikel schützt das Recht auf ein faires Verfahren. Bei der Klägerin könnte argumentiert werden, dass sie sich ungerecht behandelt fühlt. Allerdings der Zutritt zur Beweisführung und die fehlenden klaren Beweise verhindern einen erfolgreichen Anspruch.
  • § 61 SGB X (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch): Dieser Paragraph befasst sich mit den Rechten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Beweiserhebung. Der Zusammenhang ist hier relevant, da die Klägerin das Recht hat, ihre Beweismittel vorzulegen, jedoch die fehlende Konsistenz ihrer Schilderung diesen Nachweis stark behindert.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Opferentschädigung – vorsätzlich rechtswidriger tätlicher Angriff
    In diesem Fall begehrte die Klägerin Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), da sie in ihrer Kindheit von ihrem Stiefvater missbraucht worden sei. Mangels vorhandener Beweise und Zeugen wurde der Antrag abgelehnt. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage am 27.02.2019 ab. → → Leistungen nach OEG bei Kindesmissbrauch
  • Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz – Voraussetzungen
    Der Kläger beantragte Beschädigtenversorgung nach dem OEG aufgrund von Misshandlungen in verschiedenen Heimen während seiner Kindheit. Mangels konkreter Beweise und aufgrund der langen Zeitspanne wurden die Ansprüche abgelehnt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung am 14.11.2016. → → Ansprüche auf Beschädigtenversorgung überprüfen
  • Opferentschädigung Keine nach Tod unter spielenden Vorschulkindern
    Die Kläger begehrten Elternrente und Bestattungsgeld nach dem OEG, nachdem ihr Kind beim Spielen mit einem anderen Kind tödlich verunglückte. Mangels Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wurde der Antrag abgelehnt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung am 19.07.2006 zurück. → → Elternrente bei tödlichem Unfall unter Kindern
  • Opferentschädigung: Keine für massive Verbrennungen
    Der Kläger erlitt schwere Verbrennungen, als er mit Freunden Benzin umfüllte und es zu einer Entzündung kam. Da kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff vorlag, wurde der Antrag auf Opferentschädigung abgelehnt. Das Landessozialgericht Hessen bestätigte die Entscheidung. → → Opferentschädigung bei selbstverursachten Verletzungen

Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 VE 6/20 – Urteil vom 29.11.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben