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Voraussetzungen eines Erfolgshonorars bei M&A-Beratung

Eine Bank erhält Erfolgshonorar für M&A-Beratung, obwohl der ursprünglich geplante Deal platzte und das Unternehmen an einen anderen Käufer verkauft wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Bank durch ihre vorbereitenden Tätigkeiten maßgeblich zum Erfolg beigetragen hat, und sprach ihr das Honorar zu. Der Fall unterstreicht die Bedeutung klarer Vertragsformulierungen und die Anerkennung von vorbereitenden Leistungen in M&A-Prozessen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • In dem Urteil ging es um eine Honorarstreitigkeit zwischen einer M&A-Beraterin und den Verkäufern eines Maschinenbauunternehmens.
  • Die Verkäufer stritten ab, der richtige Auftraggeber der Beraterin zu sein, und betonten, dass das Honorar nur im Erfolgsfall eines Verkaufes an einen bestimmten Käufer fällig sei.
  • Die maßgebliche Schwierigkeit lag in der Auslegung der Vertragsklausel, ob das Erfolgshonorar trotz geänderter Käufer weiterhin verpflichtend sei.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und bejahte ihren Anspruch auf Erfolgshonorar, basierend auf der weitreichenden Klausel zur Transaktion.
  • Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beraterin durch ihre Tätigkeit zur späteren Transaktion beitrug, auch wenn der endgültige Verkauf an einen anderen Käufer erfolgte.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass Erfolgshonorare auch nach Vertragslaufzeitende fällig werden können, wenn die anfängliche Zusammenarbeit wesentlichen Einfluss auf den späteren Erfolg hat.
  • Zugleich unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit präziser Vertragsformulierung und Abgrenzung der Haftung bei solchen Beratungsleistungen.
  • Dieses Urteil dient als wegweisendes Beispiel für die rechtliche Anerkennung von Beraterleistungen, auch ohne direkten Vertragsabschluss mit dem initiierten Käufer.
  • Die Beraterin wurde für ihren mittelbaren Beitrag zur erfolgreichen Transaktion letztlich honoriert, was die Bedeutung einer klaren Mandatsvereinbarung bekräftigt.

Erfolgshonorar in der M&A-Beratung: Voraussetzungen und rechtliche Aspekte

Die M&A-Beratung, sprich die Beratung bei Fusionen und Übernahmen, spielt eine zentrale Rolle in erfolgreichen Transaktionen. Der Prozess erfordert nicht nur umfangreiche Marktkenntnisse, sondern auch eine ausgeklügelte Honorarstruktur, die sowohl die Beratungsvergütung als auch die möglichen Risiko- und Ertragsmodelle berücksichtigt. Ein häufig diskutiertes Honorarmodell ist das Erfolgshonorar, das an die erfolgreiche Durchführung einer Transaktion gebunden ist. Hierbei wird die Vergütung der Berater oft als leistungsabhängig ausgestaltet, was eine besondere Verhandlungskompetenz und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Parteien voraussetzt.

Um ein Erfolgshonorar zu erhalten, müssen bestimmte vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die den Rahmen und die Bedingungen für die Berechnung und Auszahlung des Honorars festlegen. Die honorarstruktur bei M&A beinhaltet oft unterschiedliche Beteiligungsmodelle und Incentive-Strukturen, die darauf abzielen, die Leistung der Berater zu optimieren. Ein zentrales Element dieser Vereinbarungen ist die Due Diligence, bei der die Berater sicherstellen, dass alle relevanten Informationen geprüft und analysiert werden, um die Basis für eine erfolgreiche Transaktion zu schaffen.

Eine nähergehende Betrachtung der Voraussetzungen eines Erfolgshonorars und ihrer rechtlichen Implikationen erfolgt im folgenden Fall, der aufzeigt, wie diese Aspekte in der Praxis umgesetzt werden können.

Der Fall vor Gericht


Streit um M&A-Beraterhonorar: OLG Frankfurt bestätigt Anspruch der Bank

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Rechtsstreit um ein Erfolgshonorar für M&A-Beratungsleistungen zugunsten einer Bank entschieden.

Erfolgshonorar in M&A-Beratungsverträgen
Das OLG Frankfurt bestätigte den Anspruch einer Bank auf ein Erfolgshonorar für M&A-Beratungsleistungen, da deren Beiträge, trotz eines anderen Käufers, wesentlich zum Verkaufserfolg beitrugen.(Symbolfoto: Flux gen.)

Die Klägerin, eine Bank, hatte zwei Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH im Maschinenbausektor bei Verkaufsverhandlungen beraten. Ursprünglich war ein Verkauf an eine kanadische Unternehmensgruppe geplant, letztendlich wurde das Unternehmen jedoch an einen anderen Käufer veräußert.

Umstrittene Mandatsvereinbarung und Honoraranspruch

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Mandatsvereinbarung zwischen der Bank und den Beklagten vom Mai 2018. Diese sah ein Erfolgshonorar vor, falls eine Transaktion zustande käme. Die Beklagten argumentierten, das Honorar sei nur für einen erfolgreichen Verkauf an den ursprünglich anvisierten kanadischen Interessenten vereinbart worden. Das Gericht wies diese Interpretation zurück und stellte fest, dass laut Vertragstext „jeder Verkauf“ von Gesellschaftsanteilen honorarpflichtig sei.

Leistungen der Bank und deren Relevanz für die Transaktion

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Leistungen der Bank für den letztendlichen Verkauf „zumindest mitursächlich“ waren. Zu den relevanten Beiträgen der Bank zählten:

  • Vermittlung des Rechtsberaters für die Transaktion
  • Erstellung wichtiger Unterlagen wie Working-Capital-Übersichten und Zusammenstellungen von Pensionsverbindlichkeiten
  • Einrichtung und Strukturierung eines Datenraums für die Due-Diligence-Prüfung
  • Schwärzung sensibler Informationen in Dokumenten

Diese Leistungen wurden teilweise auch beim Verkauf an den letztendlichen Käufer genutzt, was nach Ansicht des Gerichts den Verkaufsprozess erleichterte und beschleunigte.

Rechtliche Bewertung und Urteilsbegründung

Das OLG Frankfurt stufte den Vertrag als Maklerdienstvertrag ein. Es betonte, dass für den Honoraranspruch eine „vertragsadäquate Kausalität“ der Leistungen für den Erfolg ausreiche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vereinbarten Tätigkeiten beratender und begleitender Natur waren und nicht primär auf die Vermittlung eines Käufers abzielten.

Die Richter sahen die Anforderungen an die Wesentlichkeit der Leistungen der Bank als erfüllt an. Sie berücksichtigten dabei die Eigenart der vereinbarten Tätigkeit und die Tatsache, dass der Beitrag zum Verkaufserfolg nur mittelbar sein konnte.

Bedeutung für die M&A-Beratungspraxis

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung präziser Vertragsformulierungen in M&A-Beratungsvereinbarungen. Es zeigt auch, dass vorbereitende und strukturierende Tätigkeiten in M&A-Prozessen als wesentliche Beiträge zum Transaktionserfolg gewertet werden können, selbst wenn der ursprünglich anvisierte Käufer nicht zum Zuge kommt. Für M&A-Berater stärkt die Entscheidung ihre Position bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen, sofern ihre Leistungen nachweislich zum Gelingen der Transaktion beigetragen haben.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass bei M&A-Beratungsverträgen auch mittelbare und vorbereitende Tätigkeiten für einen Honoraranspruch ausreichen können, sofern sie für den Transaktionserfolg mitursächlich waren. Entscheidend ist die vertragsadäquate Kausalität der Leistungen, nicht die direkte Vermittlung eines Käufers. Diese Auslegung stärkt die Position von M&A-Beratern und unterstreicht die Bedeutung präziser Vertragsformulierungen. Für Auftraggeber bedeutet dies, dass sie sorgfältig abwägen müssen, welche Leistungen sie in Beratungsverträgen vereinbaren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unternehmer oder Geschäftsführer eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens müssen Sie bei M&A-Beratungsverträgen nun besonders vorsichtig sein. Das Urteil zeigt, dass auch vorbereitende und indirekte Leistungen eines Beraters zu einem Honoraranspruch führen können, selbst wenn der ursprünglich geplante Verkauf nicht zustande kommt. Achten Sie daher genau darauf, wie Sie den Geltungsbereich und die Honorarbedingungen in solchen Verträgen formulieren. Überprüfen Sie bestehende Vereinbarungen auf ähnliche Klauseln und lassen Sie sich bei neuen Verträgen rechtlich beraten, um unerwartete finanzielle Verpflichtungen zu vermeiden. Dokumentieren Sie zudem sorgfältig, welche Beraterleistungen Sie tatsächlich in Anspruch nehmen und wie diese für spätere Transaktionen genutzt werden.


Weiterführende Informationen

Im Rahmen von Transaktionen im Bereich Mergers and Acquisitions (M&A) spielt das Thema Erfolgshonorar in M&A-Beratungsverträgen eine zentrale Rolle. In diesem Abschnitt finden Sie häufig gestellte Fragen, die wichtige Aspekte der Thematik beleuchten, sowie ein Glossar, das grundlegende Fachbegriffe verständlich erklärt. Darüber hinaus werden die relevanten Rechtsgrundlagen des besprochenen Urteils detailliert dargelegt. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, die komplexen Zusammenhänge besser zu verstehen und fundierte Entscheidungen zu treffen.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Was versteht man unter einem Erfolgshonorar in M&A-Beratungsverträgen?

Ein Erfolgshonorar in M&A-Beratungsverträgen ist eine leistungsabhängige Vergütung, die der M&A-Berater nur dann erhält, wenn eine bestimmte Transaktion erfolgreich abgeschlossen wird. Typischerweise bemisst sich dieses Honorar als Prozentsatz des Transaktionswertes oder des Unternehmenswertes (Enterprise Value).

Kernmerkmale des Erfolgshonorars

  • Erfolgsabhängigkeit: Das Honorar wird nur fällig, wenn die vereinbarte Transaktion tatsächlich zustande kommt. Wenn Sie als Unternehmer einen M&A-Berater engagieren, tragen Sie somit kein finanzielles Risiko, falls der Verkauf oder Kauf nicht realisiert wird.
  • Bemessungsgrundlage: Üblicherweise orientiert sich die Höhe des Erfolgshonorars am Kaufpreis oder Unternehmenswert. Je höher der erzielte Preis, desto höher fällt in der Regel auch das Honorar aus.
  • Zeitliche Komponente: Viele M&A-Beraterverträge sehen vor, dass das Erfolgshonorar auch dann zu zahlen ist, wenn die Transaktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung des Beratungsmandats abgeschlossen wird. Dies kann beispielsweise einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten umfassen.

Rechtliche Einordnung

Gerichte haben M&A-Beraterverträge mit Erfolgshonorar unterschiedlich eingeordnet. Während einige Gerichte sie als Geschäftsbesorgungsdienstverträge klassifizieren, sehen andere sie als maklerähnliche Verträge an. Diese Einordnung kann Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung haben, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob ein Erfolgshonorar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig werden kann.

Vorteile und Risiken

Für Sie als Auftraggeber bietet ein Erfolgshonorar den Vorteil, dass Sie nur bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion zahlen müssen. Dies schafft einen starken Anreiz für den Berater, auf einen erfolgreichen Abschluss hinzuarbeiten. Allerdings sollten Sie die Vertragsklauseln sorgfältig prüfen, da unter Umständen auch dann ein Honorar fällig werden kann, wenn Sie nicht mehr damit rechnen – etwa wenn die Transaktion erst nach Beendigung des Beratungsmandats zustande kommt.


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Welche Rolle spielen konkrete Vertragsformulierungen bei Erfolgshonoraren?

Konkrete Vertragsformulierungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung und Durchsetzung von Erfolgshonoraren in M&A-Beraterverträgen. Sie bestimmen maßgeblich, unter welchen Bedingungen ein Erfolgshonorar fällig wird und in welcher Höhe.

Präzise Definition des Erfolgsfalls

Eine klare Definition des Erfolgsfalls ist unerlässlich. Wenn Sie beispielsweise als Unternehmer einen M&A-Berater engagieren, sollten Sie genau festlegen, ob das Erfolgshonorar nur bei einem Verkauf an einen bestimmten Interessenten oder bei jeglicher Veräußerung der Zielgesellschaft fällig wird. Im Fall des OLG Frankfurt a.M. führte eine zu weit gefasste Definition des Begriffs „Transaktion“ dazu, dass das Erfolgshonorar auch bei einem Verkauf an einen nicht vom Berater vermittelten Käufer zu zahlen war.

Zeitliche Komponenten

Die zeitliche Begrenzung des Honoraranspruchs ist ein weiterer kritischer Punkt. Sogenannte „Long Tail“-Klauseln, die einen Honoraranspruch auch nach Beendigung des Beratervertrags vorsehen, können zu unerwarteten Zahlungsverpflichtungen führen. Wenn Sie als Auftraggeber eine solche Klausel vereinbaren, sollten Sie den Zeitraum und die Bedingungen sorgfältig abwägen.

Kausalität der Beratertätigkeit

Die Formulierung zur Kausalität zwischen Beratertätigkeit und Transaktionserfolg kann erhebliche Auswirkungen haben. Einige Verträge sehen vor, dass der Berater nur dann ein Erfolgshonorar erhält, wenn er den späteren Käufer akquiriert oder die Verhandlungen geführt hat. Andere Formulierungen lassen einen Honoraranspruch auch dann zu, wenn die Arbeitsergebnisse des Beraters lediglich fördernd auf den Verkauf eingewirkt haben.

Bemessungsgrundlage des Honorars

Die Festlegung der Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar ist ebenfalls von großer Bedeutung. Häufig wird das Honorar als Prozentsatz des Transaktionsvolumens definiert. Dabei sollten Sie als Auftraggeber darauf achten, ob auch nachgelagerte Kaufpreisbestandteile wie Earn-Outs in die Berechnung einfließen sollen.

Präzise Vertragsformulierungen können Ihnen als Unternehmer helfen, kostspielige Missverständnisse zu vermeiden und die Zusammenarbeit mit M&A-Beratern auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen. Bedenken Sie, dass jede Klausel potenzielle finanzielle Auswirkungen haben kann und lassen Sie sich im Zweifel beraten, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.


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Inwieweit müssen Beratungsleistungen für das Zustandekommen einer Transaktion kausal sein, um ein Erfolgshonorar zu rechtfertigen?

Bei M&A-Beratungen ist die Frage der Kausalität zwischen den erbrachten Beratungsleistungen und dem Zustandekommen einer Transaktion für die Rechtfertigung eines Erfolgshonorars von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich gilt: Die Beratungsleistungen müssen zumindest mitursächlich für den Abschluss der Transaktion gewesen sein.

Adäquat-kausaler Zusammenhang

Die Rechtsprechung verlangt einen adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des M&A-Beraters und dem Zustandekommen der Transaktion. Dies bedeutet, dass sich der Vertragsabschluss bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Beraterleistung darstellen muss. Stellen Sie sich vor, Ihre Beratungsleistung hat entscheidend dazu beigetragen, dass potenzielle Käufer gefunden oder Verhandlungen erfolgreich geführt wurden.

Mittelbare Kausalität ausreichend

Wichtig für Sie als M&A-Berater ist: Eine unmittelbare Kausalität ist nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass bei M&A-Beratungen auch eine mittelbare Kausalität ausreichen kann. Wenn Sie beispielsweise Strategien entwickelt oder Bewertungen vorgenommen haben, die später im Verkaufsprozess verwendet wurden, kann dies als ausreichend angesehen werden.

Beweislast und Vermutungsregel

Grundsätzlich tragen Sie als M&A-Berater die Beweislast für die Kausalität Ihrer Tätigkeit. Allerdings gibt es eine wichtige Erleichterung: Kommt die Transaktion innerhalb eines Jahres nach Ihrer Tätigkeit zustande, wird die Kausalität vermutet. In diesem Fall müsste der Auftraggeber beweisen, dass Ihre Leistungen nicht ursächlich waren.

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Bei der Vertragsgestaltung haben Sie die Möglichkeit, die Voraussetzungen für das Erfolgshonorar genauer zu definieren. Einige Gerichte, wie das Landgericht Frankfurt am Main, haben entschieden, dass ein Erfolgshonorar auch ohne direkten Kausalitätsnachweis vereinbart werden kann. Solche Klauseln sind in der M&A-Branche bei exklusiven Mandaten üblich und werden von Gerichten als wirksam angesehen, solange sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.

Dokumentation der Leistungen

Um Ihren Anspruch auf ein Erfolgshonorar zu sichern, ist es ratsam, Ihre Beratungsleistungen sorgfältig zu dokumentieren. Halten Sie fest, welche Strategien Sie entwickelt, welche Bewertungen Sie vorgenommen und welche Verhandlungen Sie geführt haben. Diese Dokumentation kann im Streitfall als Nachweis für die Mitursächlichkeit Ihrer Tätigkeit dienen.

Beachten Sie, dass die genaue Beurteilung der Kausalität stets vom Einzelfall abhängt. Die Gerichte berücksichtigen dabei den Umfang der vereinbarten Tätigkeit und die spezifischen Umstände der Transaktion.


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Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten generell für Erfolgshonorare in der EU?

In der Europäischen Union gibt es keine einheitliche Regelung für Erfolgshonorare. Die rechtlichen Rahmenbedingungen variieren zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich. Generell lässt sich jedoch feststellen, dass Erfolgshonorare in der EU tendenziell restriktiver gehandhabt werden als beispielsweise in den USA.

Empfehlung der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat eine Empfehlung ausgesprochen, wonach Mitgliedstaaten Erfolgshonorare nicht zulassen sollten. Der Grund dafür ist die Befürchtung, dass Erfolgshonorare einen unnötigen Anreiz für die Führung von Prozessen schaffen könnten, die gegen die Interessen der beteiligten Parteien gerichtet sind.

Unterschiedliche Ansätze in den Mitgliedstaaten

Trotz dieser Empfehlung haben verschiedene EU-Länder unterschiedliche Ansätze gewählt:

  • Deutschland erlaubt Erfolgshonorare nur in Ausnahmefällen, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sonst von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
  • In Frankreich sind Erfolgshonorare als Ergänzung oder Prämie zu einem vereinbarten Grundhonorar zulässig. Richter haben hier die Möglichkeit, unverhältnismäßig hohe Erfolgshonorare zu reduzieren.
  • Das Vereinigte Königreich (vor dem Brexit) erlaubte Erfolgshonorare in Form von „conditional fees“.

Tendenz zur Liberalisierung

Trotz der restriktiven Empfehlung der EU-Kommission ist in einigen Mitgliedstaaten eine Tendenz zur Liberalisierung erkennbar. Länder wie Italien und Belgien haben in jüngerer Zeit ihre Verbote von Erfolgshonoraren gelockert oder aufgehoben.

Wenn Sie als Unternehmer grenzüberschreitend tätig sind, ist es wichtig, die spezifischen Regelungen in den jeweiligen Ländern zu kennen. In Deutschland beispielsweise müssen Sie beachten, dass Erfolgshonorare nur unter bestimmten Voraussetzungen und für den Einzelfall vereinbart werden dürfen. In Frankreich hingegen könnten Sie eher auf Erfolgshonorare als Zusatz zu einem Grundhonorar setzen, sollten aber die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung im Hinterkopf behalten.


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Welche Leistungen zählen in der M&A-Beratung als wesentliche Beiträge zum Transaktionserfolg?

In der M&A-Beratung gelten mehrere Leistungen als wesentliche Beiträge zum Transaktionserfolg. Strategische Planung und Zielidentifikation sind grundlegend. M&A-Berater helfen Ihnen, geeignete Übernahmekandidaten oder potenzielle Käufer zu identifizieren und eine passende Akquisitionsstrategie zu entwickeln.

Die Durchführung einer gründlichen Due Diligence ist ein entscheidender Beitrag. Hierbei prüfen die Berater das Zielunternehmen auf Herz und Nieren, um versteckte Risiken aufzudecken und den wahren Wert des Unternehmens zu ermitteln. Dies umfasst finanzielle, rechtliche und operative Aspekte.

Verhandlungsführung und Dealstrukturierung

Ein wesentlicher Beitrag zum Transaktionserfolg liegt in der professionellen Verhandlungsführung. M&A-Berater vertreten Ihre Interessen am Verhandlungstisch und helfen, günstige Konditionen auszuhandeln. Sie strukturieren den Deal so, dass er Ihre spezifischen Ziele optimal erfüllt und potenzielle Risiken minimiert.

Bewertung und Preisfindung

Die präzise Unternehmensbewertung ist ein Kernbeitrag der M&A-Beratung. Berater nutzen verschiedene Methoden, um einen fairen Kaufpreis zu ermitteln. Sie berücksichtigen dabei Faktoren wie Marktbedingungen, Synergieeffekte und Zukunftspotenziale. Diese Expertise hilft Ihnen, überhöhte Preise zu vermeiden oder als Verkäufer den bestmöglichen Wert zu erzielen.

Transaktionsmanagement und Koordination

M&A-Berater leisten einen wesentlichen Beitrag durch das effiziente Management des gesamten Transaktionsprozesses. Sie koordinieren alle beteiligten Parteien, von Anwälten über Wirtschaftsprüfer bis hin zu Finanzierungspartnern. Dies gewährleistet einen reibungslosen Ablauf und verhindert kostspielige Verzögerungen.

Wenn Sie eine M&A-Transaktion planen, achten Sie besonders auf diese Leistungen. Sie bilden das Fundament für einen erfolgreichen Deal und rechtfertigen den Einsatz professioneller M&A-Berater. Durch ihre Expertise können Sie potenzielle Fallstricke vermeiden und den Wert Ihrer Transaktion maximieren.


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Glossar - Fachbegriffe kurz erklärt

Erfolgshonorar | Due Diligence | Maklerdienstvertrag | Vertragsanfechtung | Wesentlichkeit der Leistungen | Schwärzung sensibler Informationen


 

Erfolgshonorar

Ein Erfolgshonorar ist eine Art der Vergütung, die an den Erfolg einer bestimmten Tätigkeit oder eines Projekts gebunden ist. In der M&A-Beratung bedeutet das, dass Berater ein Honorar nur dann erhalten, wenn eine Transaktion erfolgreich abgeschlossen wird. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass Kosten nur bei einem tatsächlichen Erfolg anfallen. Ein einfaches Beispiel ist eine Bank, die nur bezahlt wird, wenn der Verkauf eines Unternehmens erfolgreich abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung muss klar im Vertrag festgelegt sein, um Missverständnisse zu vermeiden.


 

Due Diligence

Due Diligence ist ein Prozess, bei dem ein Käufer oder ein Berater alle wichtigen Informationen über ein Unternehmen prüft und analysiert, bevor eine Transaktion stattfindet. Dieser Prozess hilft, potenzielle Risiken oder Probleme frühzeitig zu erkennen. Ein Beispiel ist die Überprüfung der finanziellen Unterlagen eines Unternehmens, um sicherzustellen, dass es keine versteckten Schulden gibt. Im Kontext von M&A ist dies eine wesentliche Phase, um eine fundierte Entscheidung zu treffen und die Integrität des zu erwerbenden Unternehmens zu sichern.


 

Maklerdienstvertrag

Ein Maklerdienstvertrag ist eine spezielle Art von Vertrag, bei dem sich eine Partei verpflichtet, für eine andere einen bestimmten Erfolg – wie z.B. den Verkauf eines Grundstücks oder Unternehmensanteils – zu vermitteln, ohne selbst Vertragspartei dieses Geschäfts zu werden. Ein einfaches Beispiel ist ein Immobilienmakler, der eine Wohnung verkauft und dafür eine Provision erhält. Im M&A-Kontext dient diese Vertragsform oft der Regelung der entgeltlichen Beratung und Vermittlung bei Unternehmensverkäufen oder -käufen.


 

Vertragsanfechtung

Vertragsadäquate Kausalität bedeutet, dass eine bestimmte Handlung oder Leistung kausal für den Erfolg eines Vertrags oder Projekts ist. Es muss also ein direkter Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Erfolg bestehen. Im Fall des M&A-Beratungshonorars geht es darum zu beweisen, dass die Leistungen der Berater wesentlich zur erfolgreichen Transaktion beigetragen haben. Ein konkretes Beispiel ist die Erstellung wichtiger Dokumente, die für den Verkaufsprozess entscheidend sind.


 

Wesentlichkeit der Leistungen

Dieser Begriff bezieht sich auf die Bedeutung der erbrachten Dienstleistungen für das Erreichen des angestrebten Erfolgs. Im M&A-Kontext gilt eine Leistung als wesentlich, wenn sie entscheidend zum Abschluss einer Transaktion beiträgt, auch wenn sie nur einen indirekten oder vorbereitenden Charakter hat. So kann die strukturierte Vorbereitung der Verhandlungsunterlagen den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg einer Transaktion ausmachen.


 

Schwärzung sensibler Informationen

Dieser Prozess umfasst das Unkenntlichmachen oder Entfernen von vertraulichen oder sensiblen Informationen in Unterlagen, die Dritten zugänglich gemacht werden. In M&A-Prozessen ist dies wichtig, um Betriebsgeheimnisse zu schützen, während gleichzeitig die notwendigen Prüfungen durch potenzielle Käufer ermöglicht werden. Ein Beispiel könnte das Entfernen von Kundendaten aus Finanzberichten sein, bevor diese im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung freigegeben werden.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Werkvertrag): Diese Norm regelt den Werkvertrag, der einen wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten darstellt. Hierbei verpflichtet sich der Werkunternehmer (in diesem Fall die Klägerin) zur Erbringung einer bestimmten Leistung, während der Besteller (die Beklagten) zur Zahlung eines Honorars für diese Leistung verpflichtet ist. Der Zusammenhang zeigt sich darin, dass die Klägerin ein Erfolgshonorar beansprucht, das an den Abschluss der Transaktion gekoppelt ist, welches aus der vertraglichen Vereinbarung abgeleitet wird.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn eine Partei eine vertragliche Pflicht verletzt und daraus der anderen Partei ein Schaden entsteht. Die Klägerin könnte hier geltend machen, dass die Beklagten durch die Nichtzahlung des Erfolgshonorars eine Pflicht aus der Mandatsvereinbarung verletzen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf den Vorwurf der Klägerin, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt haben.
  • § 241 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis): Diese Bestimmung legt die Pflichten der Vertragsparteien fest und ist für die Analyse der Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin entscheidend. Es wird untersucht, ob die Beklagten ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Zahlung des Honoraranspruchs nachgekommen sind. Da die Klägerin umfassende Informationen über den Wert der Verkaufsverhandlungen fordert, ist diese Regelung zentral für die rechtliche Auseinandersetzung.
  • § 288 BGB (Verzugszins): Diese Vorschrift regelt die Höhe der Verzugszinsen, die geschuldet werden, wenn eine Zahlung verspätet eintritt. Die Klägerin fordert Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, was bedeutet, dass sie sich auf diese Norm stützt, um ihre finanziellen Ansprüche nach Verzug der Beklagten zu untermauern. Der Bezug auf Verzugszinsen ist relevant, da die Beklagten möglicherweise in Verzug geraten sind, indem sie das Erfolgshonorar nicht pünktlich zahlen.
  • § 9 der Muster-M&A-Verträge: Diese Regelung in den Mustervorlagen von M&A-Verträgen regelt häufig die Honorierung von Beratern und die Bedingungen für die Fälligkeit von Erfolgshonoraren. Obwohl es sich nicht um einen spezifischen Paragraphen im deutschen Recht handelt, hilft die Auslegung von solchen Musterverträgen, die Intention der Parteien zu verstehen und die Honoraransprüche der Klägerin zu prüfen. Der Fall vermischt sich mit der Frage, ob die Klägerin beim Abschluss der Transaktion tatsächlich als Beraterin fungiert hat, und die Vertragsbedingungen selbst sind erheblich für die Entscheidung über die Fälligkeit des Honorars.

Das vorliegende Urteil

 

OLG Frankfurt – Az.: 1 U 311/20 – Urteil vom 16.02.2023


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