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Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek

OLG München, Az.: 34 Wx 51/17, Beschluss vom 20.02.2017

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten erwirkten gegen den im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragenen Schuldner ein vorläufig vollstreckbares, zivilgerichtliches Teilversäumnisurteil vom 11.10.2016, mit dem Letzterer zur Auskunftserteilung sowie dazu verurteilt wurde, die Kläger zu 1 und 2 – das sind die beiden Beteiligten – von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von … € freizustellen. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde den Beteiligten am 16.11.2016 erteilt. Mit landgerichtlichem Beschluss vom 5.1.2017 wurden sie als Gläubiger ermächtigt, die dem Beklagten als Schuldner nach dem Urteil obliegende Freistellungsverpflichtung „auf dessen Konto“ im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubiger vorzunehmen. Zugleich wurde der Schuldner verurteilt, eine Vorauszahlung auf die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von … € zu zahlen.

Mit diesen Unterlagen beantragten die anwaltlich vertretenen Beteiligten beim Grundbuchamt am 30.12.2016/19.1.2017, für sie als Gesamtgläubiger eine Zwangssicherungshypothek im Betrag von … € zu Lasten des Wohnungseigentums des Schuldners einzutragen.

Den Antrag hat das Grundbuchamt am 23.1.2017 zurückgewiesen mit der Begründung, der Vollstreckungstitel sei nicht auf Zahlung einer Geldforderung, sondern auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet; demgemäß seien die Beteiligten gerichtlich zur Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung ermächtigt worden.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Sie meinen, bei dem Ermächtigungsbeschluss handele es sich um einen Zahlungstitel, denn darin habe das Landgericht entschieden, dass die Beteiligten ermächtigt werden, den Zahlungsanspruch von … € im Wege der Ersatzvornahme für den Gläubiger zu vollstrecken.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet, denn die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der begehrten Sicherungshypothek sind nicht erfüllt.

1. Die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867 ZPO) setzt in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht (unter anderem) einen Titel voraus, aus dem eine fällige (vgl. § 751 Abs. 1 ZPO), auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtete Vollstreckungsforderung der Beteiligten als (hier: Gesamt-) Gläubiger gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer als Schuldner hervorgeht, §§ 704, 750, 794 ZPO. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung der Vorschrift über die Zwangshypothek im Gesetz; § 867 ZPO ist im 8. Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung), Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen), dort unter Titel 3 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), verortet.

2. Ein Vollstreckungstitel, der die Eintragung einer Zwangshypothek gemäß Antrag zuließe, liegt nicht vor.

a) Der mit Versäumnisurteil (§§ 300, 313b, 704 ZPO) zu Gunsten der Beteiligten titulierte Freistellungsanspruch selbst kann nicht nach den Vorschriften für die Vollstreckung von Geldforderungen durchgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung wegen vertretbarer Handlungen – auch wegen Befreiung von einer bezifferten Geldforderung (BGHZ 25, 1/7; KG NJW-RR 1999, 793; MüKo/Gruber ZPO 5. Aufl. § 887 Rn. 4 m. w. Nachw.) – erfolgt vielmehr nach der im 8. Buch der ZPO, Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Unterlassungen und Handlungen) angesiedelten Vorschrift des § 887 ZPO durch Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme. Dies ist auch sachgerecht. Der Titel, nach dem von einer Verbindlichkeit freizustellen ist, ist nicht auf die unmittelbare Realisierung der Vermögenshaftung durch Beitreibung des Betrags der Verbindlichkeit gerichtet (BGHZ 25, 1/7; MüKo/Gruber § 887 Rn. 4).

b) Der auf entsprechenden Gläubigerantrag vom Zwangsvollstreckungsgericht erlassene Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO tituliert das Recht der Beteiligten zur Ersatzvornahme, das heißt, deren Recht als Gläubiger des Freistellungsanspruchs, anstelle und (richtig:) „auf Kosten“ des Schuldners die von letzterem geschuldete Leistung selbst vorzunehmen. Die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Kosten (§ 91 ZPO), regelmäßig auch ein zur Schuldbefreiung bezahlter Geldbetrag (BGH NJW 1983, 2438/2439; OLG München NJW-RR 1998, 1769), sind wegen der erteilten Ermächtigung Kosten der Zwangsvollstreckung und können als solche gemäß § 788 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO im Festsetzungsverfahren tituliert werden (MüKo/Gruber § 887 Rn. 33; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 887 Rn. 9).

Einen Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) haben die Beteiligten jedoch nicht vorgelegt.

c) Daneben ist zwar der nach § 887 ZPO ergangene Ermächtigungsbeschluss selbst ein eigenständiger Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Er ermöglicht jedoch die beantragte Eintragung ebenfalls nicht.

aa) Der im Ermächtigungsbeschluss titulierte Vorschussanspruch gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist auf eine bezifferte Forderung gerichtet, der nach den für Geldforderungen geltenden Vollstreckungsvorschriften durchgesetzt wird (OLG Köln FamRZ 1983, 709; Zöller/Stöber § 887 Rn. 10 f.; MüKo/Gruber § 887 Rn. 40; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 887 Rn. 24).

Die Eintragung einer Zwangshypothek wegen des titulierten Anspruchs auf Vorauszahlung von Kosten scheitert aber daran, dass die Beteiligten keinen entsprechenden Antrag (§ 867 Abs. 1 ZPO, § 13 GBO) gestellt haben, des Weiteren daran, dass der titulierte Betrag den Schwellenwert von … € (§ 866 Abs. 3 ZPO) nicht übersteigt.

bb) Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung können zwar gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO grundsätzlich auch ohne besonderen Titel zugleich mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben werden (vgl. MüKo/Gruber § 887 Rn. 33). § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO gilt auch für die Immobiliarvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek (LG Meiningen ZfIR 2001, 506/507; MüKo/Schmidt/Brinkmann § 788 Rn. 5). Die Voraussetzungen der Norm sind jedoch nicht gegeben.

Die Eintragung einer Zwangshypothek wegen entstandener Vollstreckungskosten – nicht der notwendigen Kosten der Eintragung selbst (vgl. MüKo/Dörndorfer § 867 Rn. 47) – setzt nach dieser Bestimmung voraus, dass Vollstreckungskosten zusammen mit einem Hauptsachebetrag beigetrieben werden. Die Eintragung einer eigenen Zwangshypothek nur wegen der Vollstreckungskosten ermöglicht die Norm hingegen nicht (LG Meiningen ZfIR 2001, 506/507).

Darüber hinaus wären die Kosten der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt zu belegen gewesen, denn das bei der Eintragung von Zwangshypotheken als Vollstreckungsorgan tätige Grundbuchamt müsste sich Gewissheit darüber verschaffen, dass den Beteiligten der geltend gemachte Betrag tatsächlich als notwendiger Vollstreckungsaufwand entstanden ist. Solches haben die Beteiligten jedoch nicht einmal behauptet.

Schließlich eignen sich das Versäumnisurteil und der Ermächtigungsbeschluss hier ihrem Inhalt nach nicht zu einer Durchsetzung von Vollstreckungkosten ohne gesonderten Titel in Anwendung von § 788 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Das Versäumnisurteil spricht keine Zahlungsverpflichtung als beitreibbare Hauptsacheforderung aus (siehe zu 2. a)). Der Ermächtigungsbeschluss tituliert zwar eine bezifferte Vorschussforderung; die Kosten, die zur Erfüllung der Freistellungsverpflichtung entstehen, fallen jedoch nicht in Vollstreckung der Vorschussforderung an, sondern in Vollstreckung der im Versäumnisurteil titulierten Befreiungspflicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht, da sich der Wert gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag der zur Eintragung beantragten Sicherungshypothek bemisst.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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