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Voraussetzungen für Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30a ZVG

LG Dortmund – Az.: 9 T 383/13 – Beschluss vom 02.07.2014

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß den §§ 30b Abs. 3, 95 ZVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23.08.2013 ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 29.05.2013 wegen Fehlens der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.09.2013, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen.

Eine Einstellung nach § 30a ZVG kann nur erfolgen, wenn die Aussicht besteht, dass die Zwangsversteigerung durch die Einstellung vermieden wird; erforderlich ist eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Prognose des Vollstreckungsgerichts, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 7). Die entsprechenden Tatsachen sind vom Schuldner vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 30a Rdnr. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 7). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die begründete Aussicht auf Abwendung der Zwangsversteigerung innerhalb des längstmöglichen Einstellungszeitraums von zwölf Monaten besteht (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 30a Rdnr. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 6).

Die Schuldnerin hat vorliegend weder in ausreichendem Maße dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb des nächsten Jahres in der Lage sein wird, die Ansprüche der Gläubigerin vollständig zu befriedigen und auf diese Weise die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu vermeiden. Soweit die Schuldnerin vorträgt, sie rechne zeitnah mit dem Erhalt finanzieller Mittel aus einer im Ausland stattfindenden Erbauseinandersetzung, ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin bereits nicht konkret vorgetragen hat, in welchem Stadium sich die besagte Erbauseinandersetzung derzeit befindet, wann diese voraussichtlich abgeschlossen sein wird und wann die hieraus resultierenden finanziellen Mittel, welche von der Schuldnerin selbst auf einen Betrag von (lediglich) 111.899,00 Euro geschätzt werden, zur Befriedigung der Gläubigerin zur Verfügung stehen werden. Auch die von der Schuldnerin behauptete Bereitschaft der Deutschen Bank AG, einen Betrag in Höhe von 250.000,00 Euro im Rahmen einer Umfinanzierung bereitzustellen, hat die Schuldnerin nicht näher präzisiert oder durch die Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Darlehensvertrag, verbindliche Finanzierungszusage etc.) glaubhaft gemacht. Ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Kammer vom 04.06.2014 wurde von der Schuldnerin nicht beantwortet.

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Schuldnerin keinen Erfolg haben.

Die hiesige Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 3 ZPO; die Kammer hat ihn mit 1/10 des Betrages der Hauptforderung der Gläubigerin, welche der angeordneten Zwangsversteigerung zugrunde liegt, bemessen.

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