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Voraussetzungen für Meldung eines Wildschadensersatzanspruchs

AG Waldshut-Tiengen – Az.: 7 C 283/18 – Urteil vom 10.05.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.993,75 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ersatz von Wildschaden.

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet diverse Grundstücke auf der Gemarkung …, unter anderem die streitgegenständlichen Flurstücke mit den Nummern …, …, …, …, …. Diese Grundstücke liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft … auf dem Jagdboden …. Der Beklagte ist Jagdpächter des Jagdbogen …. Der Beklagte hat im Pachtvertrag den Ersatz von Wildschaden von der Jagdgenossenschaft übernommen.

Dem Kläger entstand an den Flurstücken Nr. … und … im Jahr 2016 ein Schaden. Am 28.01.2016 fertigte der Kläger diesbezüglich eine Wildschadensanmeldung und reichte diese bei der Gemeinde ein.

Des Weiteren entstand ihm ein Schaden an den Flurstücken Nr. … und … sowie Nr. … und nochmals Nr. … und … im Jahr 2018. Auch diesbezüglich meldete der Kläger den Schaden bei der Gemeinde an und zwar mit Meldungen vom 10.01.2018, 19.01.2018 und 02.02.2018. In den Meldungen ist der Ersatzberechtigte Land- und Forstwirt aufgeführt, der ersatzpflichtige Jagdpächter, der Ort der Schäden unter Angabe der Gemeinde, des Gewanns sowie der Lagebuchnummern, die Schadensverursachende Wildart (Wildschweine) sowie das Datum, an dem von dem Schaden Kenntnis erlangt worden sein soll. Unter Ziffer 6 besteht bei dem Meldeformular die Möglichkeit, nähere Angaben über Art, Umfang und Höhe des Schadens zu machen. Diese Zeile ist in den Meldungen aus dem Jahr 2018 nicht ausgefüllt.

Der Kläger ließ die Höhe der Schäden durch einen Wildschadenschätzer bestimmen, wofür ihm Kosten in Höhe von 20,00 € für den Vorfall aus 2016 sowie 30,00 € für die Schätzungen im Jahr 2018 entstanden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2018 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 17.10.2018 zur Zahlung von 1.993,75 € aufgefordert.

Der Kläger behauptet, 2016 sei ihm ein Wildschaden an seinen Flächen in Höhe von 160,00 € entstanden.

2018 sei ihm ein weiterer Schaden durch Wildschweine an den Flurstücken Nr. … und … mit einer Schadfläche von ca. 6000 m2 entstanden, welcher 663,00 € betrage. Von der Schädigung habe er am 08.01.2018 Kenntnis erlangt und dies am 10.01.2018 der zuständigen Gemeinde gemeldet. Am Flurstück Nr. … sei ebenfalls ein Schaden durch Wildschweine verursacht worden. Die geschädigte Fläche betrüge ca. 3600m2, die Schadenshöhe liege bei 423,00 €. Diesen Schaden habe der Kläger am 29.01.2018 entdeckt und am 02.02.2018 der Gemeinde gemeldet. Des Weiteren sei ein vom Kläger am 29.01.2018 entdeckter Schaden an den Flurstücken Nr. … und … ebenfalls durch Wildschweine verursacht worden. Die Schadensfläche betrüge hier ca. 5100 m2, die Schadenshöhe 569,00 €. Der gesamte Wildschaden aus dem Jahre 2018 belaufe sich auf 1783,75 €.

Die bewirtschafteten Flächen würden durch den Kläger zeitnah kontrolliert, jedenfalls wöchentlich. Vorschäden auf den beschädigten Flächen bestünden daher nicht.

Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1993,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.10.2018 zzgl. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet der Kläger habe von den Schäden an den Flurstücken Nr. …, …, … sowie Nr. …, … aus dem Jahr 2018 bereits vorher Kenntnis erlangt. Insbesondere handele es sich bei den Schäden an den Flurstücken Nr. …, … sowie Nr. …, … nicht um einen durch Schwarzwild verursachten Schaden, vielmehr sei die Grünfläche ganzjährig beweidet und daher drittgeschädigt.

Der Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, da kein substantiierter Sachvortrag vorliege. Insbesondere zum Umfang und den Prüfungszeiträumen vor Kenntniserlangung habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Die Schadensanmeldung würden nicht die in § 57 JWMG erforderlichen Angaben enthalten.

Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers aus Ereignis aus dem Jahr 2016 an Flurstück Nr. … 437,44 € in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 anerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 sowie die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht ist gemäß § 23 Nr. 2 d GVG ausschließlich zuständig.

II. Soweit die Klage nicht anerkannt wurde ist sie jedoch unbegründet und daher abzuweisen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wildschadenersatz gem. § 53 Abs. 1 JWMG, da der Anspruch gem. § 57 Abs. 1 S. 1 JWMG erloschen ist. Nach § 57 JWMG ist ein entstandener Wildschaden innerhalb von einer Woche nach Bekanntwerden der Gemeinde zu melden. Dabei soll nach § 57 Abs. 1 S. 3 JWMG die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnet und der geltend gemachte Schaden beziffert werden. Weitere Einzelheiten im Hinblick auf die auszustellende Wildschadensmeldung sind in § 13 Abs. 2 DVO JWMG normiert. Danach muss die Bescheinigung nach § 57 Abs. 2 JWMG den Tag der Anmeldung und die geschädigte Person bezeichnen sowie Angaben zum Ort und zur Art des Schadens enthalten. Unter Angaben zur Art des Schadens ist dabei zumindest die Art der geschädigten Fläche zu verstehen. Damit die Gemeinde eine Bescheinigung nach § 57 Abs. 2 JWMG ausstellen kann, die Angaben zur Art des Schadens enthalten kann, müssen diese Angaben daher auch in der Wildschadensanmeldung des Geschädigten enthalten sein. Dass die Wildschadensmeldung nähere Angaben zur Art des Schadens erfordert ergibt sich auch daraus, dass im Rahmen des § 254 BGB auch zu prüfen ist, ob der Schaden durch geeignete Maßnahmen, wie Nachbestellung o.ä. geringgehalten werden kann. Welche Maßnahmen zur Geringhaltung des Schadens zu treffen sind variiert jedoch je nach Art der bewirtschafteten Fläche sowie der Art der Schädigung, weshalb diese in der Schadensmeldung anzugeben sind.

Angaben über die Art der Beschädigung hat der Kläger nicht gemacht. Die bloße Bezeichnung der Wildart genügt nicht. Die Art des Schadens lässt sich nicht aus der Tierart ableiten, insbesondere nicht, wenn keine Bezeichnung der Bewirtschaftungsfläche angegeben wird.

Art und Umfang des Schadens lässt sich auch nicht aus der Schadensmeldung aus dem Jahr 2016 übernehmen. Zum einen liegt diese Schadensmeldung bereits etwa 2 Jahre zurück. Zum anderen sind in den Schadensmeldungen von 2018 unterschiedliche Flurnummern angegeben, so dass der Ersatzpflichtige auch nicht anhand der früheren Meldung Rückschlüsse auf die Art der Schädigung im Jahr 2018 ziehen muss. Insbesondere kann der Beklagte aus den Meldungen nicht entnehmen, dass es sich bei den unterschiedlichen Flurgrundstücken jeweils um dieselbe Art der Bewirtschaftung (hier Grünfläche) handelt.

Der Schaden wurde daher nicht ordnungsgemäß nach § 57 Abs. 1 S. 1 JWMG innerhalb der gesetzlichen Frist angezeigt. Der Anspruch ist damit erloschen.

2. Mangels begründeter Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.

Auch hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung in Höhe von 180,00 € sowie der darauf entfallenen Zinsen besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein materieller Kostenfestsetzungsanspruch aus Verzugsgesichtspunkten liegt nicht vor. Der Beklagte wurde erst durch das anwaltliche Schreiben vom 05.10.2018 in Verzug gesetzt, da eine vorherige Geltendmachung des Schadens nicht erfolgt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Klägers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beklagten nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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