AG Montabaur, Az.: 10 C 505/11, Urteil vom 09.12.2011
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, eine Sperre des DSL-Anschlusses des Antragstellers zu der Hauptrufnummer … nebst Internetverbindung zur Kundennummer …, Vertragsnummer … wegen der mit Mahnschreiben vom 29.11.2011 bzw. 02.12.2011 angemahnten Rückstände resultierend aus der streitigen Position „N. 360“ zu unterlassen.
2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
4. Von den Kosten tragen der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 %.
5. Der Streitwert wird auf bis 600,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin einen Vertrag über einen DSL-Anschluss nebst Internetverbindung abgeschlossen.

Im Laufe des Vertragsverhältnisses wurden ihm von der Antragsgegnerin zweimal Beträge für ein N.-Sicherheitspaket über jeweils 4,99 € in Rechnung gestellt. Aufgrund der erneuten Rechnungsstellung mit Rechnung vom 13.11.2011 hat der Antragsteller eine Rückbuchung des gesamten Rechnungsbetrages veranlasst und diesen sodann unter Abzug von zweimal 5,00 € = 10,00 € an die Antragsgegnerin überwiesen. Diese hat mit Email vom 29.11.2011 Rückstände von insgesamt 54,51 € und mit Schreiben vom 02.12.2011 Rückstände von insgesamt 29,59 € (jeweils einschließlich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,00 €) angemahnt und gleichzeitig eine Sperre des Zugangs zum 11.12.2011 bzw. zum 14.12.2011 angedroht.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Rückstand zum Einen wegen fehlenden Erreichens eines Betrages von 75,00 € nicht zur Sperre berechtige und zum Anderen dieser aus Forderungen resultiere, gegen die begründete Einwände erhoben worden seien.
Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin unter Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 € aufzugeben, eine Sperrung des Telefonanschlusses des Antragstellers mit der Hauptrufnummer … nebst DSL-Zugang und Internetverbindung zur Kundennummer … zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin wurde zu dem Antrag schriftlich angehört. Sie beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert, da der Endkundenbereich zwischenzeitlich auf die … übertragen worden sei. Außerdem gelte der Grenzwert des § 45 k TKG im vorliegenden Fall nicht. Schließlich könne ihr nicht jegliche Sperre untersagt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache mit Einschränkungen Erfolg.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf Unterlassen der Sperre des Anschlusses wegen der zuletzt mit Mahnschreiben vom 02.12.2011 geltend gemachten Rückstände.
Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Auch wenn -gerichtsbekannt- das Endkundengeschäft zwischenzeitlich auf die … ausgegliedert wurde, so hat doch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall die Sperre gegenüber dem Antragsteller noch nach der Ausgliederung selbst angedroht. Dann muss der Antragsteller auch gegen diese entsprechende Unterlassungsansprüche geltend machen können.
Die Antragsgegnerin ist wegen der zuletzt noch bestehenden Rückstände nicht zu einer Sperre des Anschlusses berechtigt
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Vertragsverhältnissen wie dem vorliegenden die Vorschrift des § 45 k TKG Anwendung findet, so dass zum Einen eine entsprechende Ankündigung zu erfolgen hat und zum Anderen die offene Forderung mindestens bei 75,00 € liegen muss.
An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier jedenfalls, selbst wenn die Forderung einschließlich möglicher Gebühren als begründet angesehen würde und die begründeten Einwände des Antragstellers außer Acht gelassen würden.
Allerdings kommt nach Auffassung des Gerichts kein allgemeines Verbot einer Sperre des Anschlusses in Betracht. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, sind grundsätzlich Fälle denkbar, in denen eine Sperre durch sie berechtigterweise durchzuführen ist, wenn auch im vorliegenden Fall derzeit entsprechende Umstände nicht gegeben sind. Dem Antrag war daher einschränkend unter Bezugnahme auf die zur Zeit angemahnten Rückstände stattzugeben.
Der erforderliche Verfügungsgrund ist zu bejahen. Der Zeitpunkt der angedrohten Sperre steht unmittelbar bevor. Dieser entfällt auch nicht wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, die Rückstände unter Vorbehalt auszugleichen und die Sperre so zu vermeiden. Mit dieser Argumentation würde die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen eine Sperre, die ausdrücklich in § 45 k Absatz 2 TKG genannt ist, in einer Vielzahl von Fällen leer laufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Wegen der eingeschränkten Stattgabe des Antrages war nach Auffassung des Gerichts eine entsprechende Quotelung gerechtfertigt.
Die Androhung von Ordnungsgeld ergibt sich aus § 890 Absatz 2 ZPO.
Bei der Streitwertbemessung hat das Gericht zur Bewertung des Interesses auf die Jahresgrundgebühr (12 x 29,99 €) abgestellt.