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Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG


Das Vorbeschäftigungsverbot im Rahmen sachgrundloser Befristungen


Absolutes Vorbeschäftigungsverbot nach der gesetzlichen Regelung?

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem 2011 zu entscheidenden Fall (BAG, Az: 7 AZR 716/09, Urteil vom 06.04.2011, veröffentlicht auf unserer Homepage) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 TzBfG auch dann gilt, wenn eine angehende Lehrerin an einer Universität zunächst als studentische Hilfskraft kurzfristig angestellt war und über sechs Jahre später sachgrundlos befristet als Lehrerin eingestellt wird.

Der Wortlaut der Regelung spricht zunächst für ein solches ausnahmsloses Vorbeschäftigungsverbot.
§ 14 II TzBfG - Vorbeschäftigungsverbot
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass das Vorbeschäftigungsverbot ausnahmslos und zeitlich unbgrenzt gilt. Diese Ansicht teilten auch große Teile der arbeitsrechtlichen Literatur.

Seit jeher wurde jedoch der Sinn der weitreichenden Regelung in Frage gestellt. Viele Stimmen, gerade aus der Wirtschaft, kritisierten das weitreichende Vorbeschäftigungsverbot. Diese Stimmen dürfte das Bundesarbeitsgericht mit seiner neuen Entscheidung zum Vorbeschäftigungsverbot besänftigt haben.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorbeschäftigungsverbot

In seinem Urteil zum Vorbeschäftigungsverbot nahm das Bundesarbeitsgericht in einem obiter dictum zur generellen Bedeutung des Vorbeschäftigungsverbots Stellung. Es kam nach umfassender Abwägung zu der Auffassung, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 TzBfG nur dann gilt, wenn die Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliegt. Damit gab es seine ursprüngliche Auffassung auf.

Gründe für die Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung

Im Wesentlichen stützte das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf den Zweck der Norm, auf Praktikabilitätserwägungen und auf den Aspekt der Rechtssicherheit. Ferner spielten verfassungsrechtliche Erwägungen für die Einschränkung eine Rolle.

Auch wenn diese Erwägungen durchaus zutreffend sein dürften, ändern sie nichts an der Tatsache, dass der Wortlaut der Norm an sich wenig Raum für eine Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots lässt. Insoweit lässt sich daran zweifeln, ob es nicht Sache des Gesetzgebers gewesen wäre, einzuschreiten. Schließlich liegt die Gesetzgebung für gewöhnlich in seinen Händen. Seit jeher nutzen die Arbeitsgerichte jedoch einen vom Gesetzgeber durchaus gebilligten Spielraum hinsichtlich der Fortbildung von Normen. Richterliche Rechtsfortbildung wird gerade im Arbeitsrecht häufig betrieben.

Lesen Sie hier das Urteil zum Vorbeschäftigungsverbot im Volltext.


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