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Vordermannhaftung bei starkem Abbremsen

LG Kiel – Az.: 8 O 106/16 – Urteil vom 16.03.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.653,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.309,89 € für die Zeit vom 16.1.2016 bis 8.3.2016 und auf 7.653,79 € seit dem 9.3.2016 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 500,00 € vom 16.1.2016 bis 8.3.2016 und auf 600,00 € seit dem 9.3.2016 zu zahlen sowie den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 € freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagten 93 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 27.12.2015 gegen 21.30 Uhr ereignete sich in der Teichstraße in Westerrade ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen xxx – Erstzulassung 18.04.2011 – sowie der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen xxx beteiligt waren.

Der Kläger befuhr an diesem Tag mit seinem Pkw die K95 von Schieren nach Westerrade. Ungefähr 500 m vor dem Ortseingang Westerrade schloss der Beklagte zu 1) auf den vor ihm fahrenden Pkw des Klägers auf. Der Kläger bog in Westerrade nach links in die Teichstraße ein, der Beklagte zu 1) ebenfalls. In der Teichstraße fuhr der Kläger an den rechten Fahrbahnrand und hielt an. Der Beklagte zu 1) zögerte zunächst, den Kläger zu überholen. Nachdem der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug schließlich überholt hatte, verringerte der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit und der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf. Die Einzelheiten, wie es zu dieser Kollision kam, ist zwischen den Parteien streitig. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.

Am Pkw des Klägers wurde durch den Unfall die vordere Stoßstange eingedrückt, zudem riss der Kühlergrill. Am Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde die hintere Stoßstange eingedrückt und die Anhängerkupplung verbogen.

Der Kläger, der aufgrund eines früheren Arbeitsunfalls im Jahr 2012 im Bereich der Brustwirbelsäule eine Brustwirbelfraktur Höhe 12 mit anschließenden Schraubenimplantaten erlitten hatte, erlitt eine BWS-Distorsion und wurde zur Erstbehandlung in die AK Segeberger Kliniken GmbH verbracht und dort geröntgt. Vom 27.12.2015 bis zum 08.01.2016 war der selbständig tätige Kläger anschließend arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger litt einige Wochen nach dem Unfall an Brustschmerzen und nahm über mehrere Wochen lang Schmerzmittel ein.

Gemäß Rechnung vom 17.02.2016 entstanden dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 7.103,93 € brutto. Der Kläger macht zudem eine Wertminderung seines Fahrzeugs sowie Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur vom 13.01.2016 bis zum 28.01.2016 in Höhe von 79,- € pro Tag, mithin 1.264,- € geltend. Darüber hinaus begehrt der Kläger eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 30,- € sowie ein Schmerzensgeld, welches er in Höhe von 800,- € bemisst.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.1.2016 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zunächst zur Zahlung von 4.809,89 € (inkl. Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 500,00 €) bis zum 15.01.2016 auf. Nach der Reparatur seines Fahrzeugs forderte er die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.597,93 € (inkl. 800,00 € Schmerzensgeld) mit anwaltlichem Schreiben vom 1.3.2016 unter Fristsetzung bis zum 8.3.2016 auf. Die Beklagten zahlten nicht.

Vordermannhaftung bei starkem Abbremsen
(Symbolfoto: Von Nut Suphawong/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn bereits vor Westerrade immer wieder mit dem Fernlicht geblendet und sei so dicht aufgefahren, dass der Kläger dessen Scheinwerfer im Innenspiegel nicht mehr habe erkennen können. Auch nachdem der Kläger an den rechten Fahrbahnrand gefahren war, um dem Beklagten zu 1) ein Überholen zu ermöglichen, habe dieser ihn weiterhin stark geblendet. Als der Kläger sodann wieder langsam vom Fahrbahnrand angefahren sei – nach Betätigung des Blinkers und nach einem Schulterblick – und auf ca. 40-50 km/h beschleunigt habe, habe der Beklagte zu 1) ihn plötzlich mit Vollgas überholt und habe anschließend unmittelbar vor dem klägerischen Pkw mitten auf der Fahrbahn – bevor er wieder nach rechts eingeschert sei – für den Kläger unvorhersehbar eine Vollbremsung eingeleitet. Da der Kläger sein in der Anfahrtbeschleunigung befindliches Fahrzeug daraufhin nicht mehr habe abbremsen oder ausweichen können, sei es allein durch das Verhalten des Beklagten zu 1) zu dem Unfall gekommen. Der Kläger behauptet weiter, an seinem Fahrzeug sei eine Wertminderung in Höhe von 400,- € eingetreten. Der Kläger trägt weiter vor, dass er nicht über eine Vollkaskoversicherung verfüge und seine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht anderweitig abgetreten habe.

Nachdem der Kläger ursprünglich einen Zahlungsantrag in Höhe von 8.797,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 4.309,89 € für die Zeit vom 16.01.2016 bis 08.03.2016 und auf 8.797,93 € seit dem 09.03.2016 angekündigt hat, hat er die Klageforderung mit Schriftsatz vom 6.6.2016 teilweise in Höhe von 1.134,24 € zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger

1. 7.663,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 4.309,89 € für die Zeit vom 16.01.2016 bis 08.03.2016 und auf 7.663,69 € seit dem 09.03.2016 zzgl. 376,52 € vorgerichtlicher Kosten zu zahlen;

2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er seine Forderung aus der Reparatur des Fahrzeugs abgetreten habe. Sie behaupten, vor der Ortschaft Westerrade sei der Beklagte zu 1) mit ca. 70 km/h und in einem Abstand zum klägerischen Pkw von ca. 50 m gefahren. In der Teichstraße habe der Kläger nach ca. 100 m mit seinem Pkw ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers am rechten Fahrbahnrand angehalten. Der Beklagte zu 1) habe zunächst gewartet, weil er nicht gewusst habe, was der Kläger mache. Dann habe er links geblinkt und habe das klägerische Fahrzeug passiert. Erst nach dem Überholen sei der Kläger vom Fahrbahnrand wieder angefahren. Danach sei er, der Beklagte zu 1), ganz normal vor dem klägerischen Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnseite gefahren. Daraufhin habe der Kläger das Fernlicht eingeschaltet und den Beklagten zu 1) geblendet, der daraufhin nach ca. 200 bis 300 m Fahrtstrecke seine Geschwindigkeit verringert habe von ca. 40 km/h auf ca. 30-35 km/h, um seinen Spiegel zu verstellen. In diesem Moment sei der Kläger auf sein Fahrzeug aufgefahren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe sich nach dem Unfall in der Mitte der Fahrbahn befunden, weil es durch den Aufprall dorthin geschoben worden sei. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger seinen Sicherheitsgurt angelegt habe.

Die Beklagten behaupten, es seien allenfalls Reparaturkosten in Höhe von brutto 4.429,05 € erforderlich. Auch sei die Wertminderung durch Altschäden im Bereich der Tür vorne links und im Bereich der Motorhaube und des rechten vorderen Kotflügels „verbraucht“. Eine Nutzungsausfallentschädigung könne der Kläger nur in Höhe von maximal 65,- € pro Tag verlangen aufgrund des Alters des Fahrzeugs. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger seinen Vollkaskoversicherer nicht in Anspruch genommen habe. Zudem bestreiten sie, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Kläger in ausreichender Form abgerechnet und vom Kläger beglichen wurden. Der Kläger sei zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zudem schon nicht aktivlegitimiert, wenn die Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen wurden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. M.. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 5.9.2017 wird auf Bl. 102-151 d.A. verwiesen. Zudem hat das Gericht den Kläger sowie den Beklagten zu 1) persönlich angehört und weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. sowie des Zeugen S.. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kiel zum Aktenzeichen xxx war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insgesamt Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 8.11.2016 (Bl. 81-84 d.A.) sowie vom 9.1.2018 (Bl. 118 – 124 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Die teilweise Klagrücknahme war gem. §§ 264 Nr. 2, 269 ZPO zulässig.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seines entstandenen Schadens in Höhe von 7.653,69 € sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € aus §§ 7, 17 StVG, 823, 253 BGB, 115 VVG gegen die Beklagten zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen. Die Beklagte hat insoweit behauptet, der Kläger habe seine Forderungen abgetreten. Zwar wurden die Reparaturkosten gegenüber Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 17.02.2016 seitens der X+Y GmbH & Co.KG eingefordert (Anlage B3). Der Kläger hat jedoch erklärt, dass eine Abtretung nicht erfolgt ist. Für die Behauptung der erfolgten Abtretung tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Über die Anlage B3 hinaus haben die Beklagten allerdings nicht weiter substantiiert einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich die behauptete Abtretung ergeben könnte, geschweige denn Beweis dafür angeboten.

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Auch ein Übergang von Ansprüchen auf eine Kaskoversicherung ist nicht erfolgt. Dem Vortrag des Klägers, dass er nicht über eine Vollkaskoversicherung verfüge, sind die Beklagten nicht entgegen getreten.

Grundsätzlich haben die Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG iVm § 115 VVG einzustehen. Die geltend gemachten Schäden sind beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden und der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen. Auf einen Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG können sich vorliegend weder die Beklagten noch der Kläger berufen. Unabwendbar ist ein Ereignis, welches durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, gemessen am durchschnittlichen Verhalten eines „Idealfahrers“. Zur äußersten Sorgfalt gehört auch Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente, der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen (Hentschel/König/Dauer, StVG 44. Aufl. 2017, § 17 Rn. 25 mw Rspr.-Nachweisen). Gemessen an diesen Maßstäben kann ein unabwendbares Ereignis für keine der Parteien angenommen werden. Insbesondere hätte der Kläger unter Zugrundelegung des nach seinem eigenen Vortrag vom Beklagten zu 1) an den Tag gelegten Verhaltens einen möglichen späteren Gefahrenmoment erahnen können und als „Idealfahrer“ die spätere Kollisionssituation gar nicht entstehen lassen.

Gemäß § 17 Abs.1, 2 StVG hat daher eine Haftungsabwägung zu erfolgen. Danach hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506). Die in diesem Sinne festgestellten Verursachungsbeiträge sind sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (BGH NJW 2006, 896).

Danach ergibt sich zugunsten des Klägers eine Haftungsquote der Beklagten zu 100 %. Im Rahmen dieser gebotenen Haftungsabwägung ist zunächst die Betriebsgefahr der beiden beteiligten Fahrzeuge – Chrysler und VW Golf IV – als gleich hoch anzusetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug aufgefahren ist. Bei Auffahrunfällen spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlsruhe, VRS 77, 100; OLG Köln, MDR 1995, 577). Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss nämlich der Abstand zu einem Vorausfahrenden in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.

Dieser gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Geschehensablaufs vorliegt. Die für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermannes in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermannes oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen (OLG Frankfurt, NJW 2007, 87). Ist der atypische Umstand – wie hier – streitig, findet zwar der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden zunächst Anwendung, kann jedoch von diesem erschüttert werden. Dabei erschüttert starkes Bremsen des Vordermannes allein den Anscheinsbeweis noch nicht, es sei denn, es geschieht unter Verstoß gegen § 4 I 2 StVO, wonach der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf (OLG Köln, MDR 1995, 577). Ein bloßes Reduzieren der Geschwindigkeit durch Zurücknehmen des Gases ist einem starken Bremsen auch dann nicht gleichzusetzen, wenn hierzu kein zwingender Grund bestanden hätte (OLG Köln, MDR 1995, 577). Die Darlegungs- und Beweislast zur Erschütterung des gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises trägt der Kläger.

Das Gericht sieht es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Beklagte zu 1) ohne zwingenden Grund absichtlich stark gebremst hat, damit gegen § 4 Abs. 1 S.2 StVO verstoßen und die dem Unfall zugrundeliegende Gefahrensituation schuldhaft herbeigeführt hat.

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Voraussetzung ist danach zum einen, dass der Vorausfahrende deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hat (vgl. KG, VersR 2002, 1571; OLG München, Urteil vom 22.02.2008 – 10 U 4455/07, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVO Rn. 14). Zum anderen muss nachgewiesen sein, dass kein zwingender Grund für ein entsprechendes Bremsmanöver vorlag. Ein zwingender Grund setzt dabei eine plötzlich drohende ernste Gefahr für Rechtsgüter und Interessen voraus, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1988, 138; Saarl. OLG, Zfs 2003, 118; OLG München, Urteil vom 22.02.2008 – 10 U 4455/07, jeweils m.w.N.).

Die Angaben des Zeugen S. konnte das Gericht allerdings nicht zur Überzeugungsbildung zugrunde legen, denn dieser hat nach seinen Angaben den Unfallhergang selbst nicht gesehen, sondern lediglich Geräusche wie Bremsen und einen Knall wahrgenommen und ist dadurch auf das Geschehen aufmerksam geworden. Welche Geräusche von welchem der beteiligten Fahrzeuge stammten, konnte der Zeuge ebenso wenig angeben wie weitere Details des Kollisionsgeschehens.

Das Gericht folgt jedoch den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen M., der im Ergebnis festgestellt hat, dass sich die Angaben des Klägers zum Unfallhergang mit der aus den Beschädigungen auszuwertenden Relativgeschwindigkeit sowie möglichen Fahrlinien und Weg-Zeit-Daten in Einklang bringen lassen, d.h. ein Überholvorgang des Beklagten zu 1) mit seinem Pkw und Einscheren vor dem Klägerfahrzeug mit Einleitung einer Vollbremsung kann zu dem Auffahrunfall, wie vom Kläger geschildert, geführt haben. Dagegen lässt sich ein Kollisionsort auf dem rechten Fahrstreifen der Teichstraße, wie die Beklagten dargelegt haben, mit den aus den Bildern in der Akte auszuwertenden Endpositionen der Fahrzeuge und den weiteren Angaben der Beklagten nicht in Einklang bringen.

Zur Begründung hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Pkw nahezu längsachsenparallel und mit einem Versatz zwischen den Fahrzeuglängsachsen von rund 0,35 m auf den Heckbereich des Beklagtenfahrzeugs aufgeprallt ist. Der Sachverständige M. hat als Endposition der Fahrzeuge festgehalten, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mittig auf Höhe der längs verlaufenden Asphaltnaht befunden hatte, was einer Position der rechten Räder auf Höhe der gedanklichen Fahrbahnmitte entspricht und zwar längsachsenparallel zur Fahrbahn, wobei ein geringer hiervon abweichender Winkel nicht sicher auszuschließen ist. Es befand sich 63,5 m hinter dem vom Sachverständigen angenommenen Nullpunkt seiner Vermessungen.

Das klägerische Fahrzeug befand sich in Endposition nach der Kollision hinter dem Beklagtenfahrzeug, ebenfalls nahezu oder tatsächlich längsachsenparallel zur Fahrbahn. Die linke Fahrzeugseite hatte dabei eine Position etwa in Höhe der längs verlaufenden Asphaltnaht, die jedoch – anders als die Parteien übereinstimmend angaben – nach den Messungen des Sachverständigen nicht die Mitte der Fahrbahn markiert. Das klägerische Fahrzeug befand sich zum Nullpunkt der Vermessung etwa 58 m entfernt.

Während das klägerische Fahrzeug seine Hauptschadenszone im mittleren und linken Frontbereich aufwies, lagen die Schäden beim Fahrzeug des Beklagten zu 1) im mittleren und rechten Heckbereich. Dadurch zog der Sachverständige nachvollziehbar den sicheren Schluss, dass das Klägerfahrzeug nach rechts seitlich versetzt mit dem Heckbereich des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) kollidierte. Dagegen konnte der Sachverständige keine sicheren Rückschlüsse ziehen, ob sich ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in einem Bremsvorgang befunden hat. Die Verformungen im Heckbereich des Beklagtenfahrzeugs lassen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einer wahrscheinlichen Kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von ca. 15-17 km/h zuordnen. Der Sachverständige konnte anhand der Schäden an den Fahrzeugen die tatsächliche Geschwindigkeit der Fahrzeuge nicht ermitteln, sondern Ausgangspunkt für seine weiteren Darlegungen stellte die sog. Relativgeschwindigkeit dar, d.h. die Differenz der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt. Berücksichtigung findet dabei auch die Stoßzahl „k“, die zwischen 0 und 1 liegt und die Elastizität oder die Plastizität eines Stoßes je nach Aufprallsituation und Formfestigkeit der einzelnen Teile belegt. Vorliegend kann ein Stoßfaktor in der Größenordnung von 0,2 – 0,3 angesetzt werden. Mit den genannten Werten, den Massen der beteiligten Fahrzeuge und der wahrscheinlichen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs errechnet sich nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Relativgeschwindigkeit für den Kollisionszeitpunkt von 19-23 km/h, im Mittel also 21 km/h.

Weiter hat der Sachverständige die unterschiedlichen Darstellungen des Unfallhergangs der Parteien mangels technischer Anknüpfungspunkte unter Einbeziehung technisch möglicher Faktoren alternativ untersucht. Im Ergebnis ist die Darstellung des Klägers dabei deutlich plausibler und wahrscheinlicher, als die Angaben der Beklagten, da die klägerischen Angaben zum Unfallhergang mit den vom Sachverständigen erhobenen Daten in Einklang zu bringen sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige unter Berücksichtigung der Weg-Zeit-Daten, der Endstellung der Fahrzeuge sowie der Relativgeschwindigkeit zu der Annahme kommt, dass sowohl das Klägerfahrzeug als auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers die dokumentierten Endstellung hätten erreichen können.

Dagegen hätte unter Einbeziehung der Angaben der Beklagten das klägerische Fahrzeug eine erheblich höhere Geschwindigkeit als 50 km/h innegehabt, da ansonsten der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht hätte einholen können. Zudem ist ein Versatz des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nach links über rund 2 m, der erforderlich gewesen wäre, um die in den Bildern dokumentierte Endstellung der Fahrzeuge zu erreichen, mit der nahezu zentralen Anstoßposition des Klägerfahrzeugs auf den Heckbereich des Beklagtenfahrzeugs nicht herzuleiten. Auch erklärt sich die Endposition des Klägerfahrzeugs mit den linken Rädern bereits auf der Gegenfahrbahn nicht mit der Kollisionsposition unter Einbeziehung der Angaben der Beklagten. Dies veranschaulicht der Sachverständige nachvollziehbar mit der Skizze 13 (Bl. 38 des Gutachtens).

Das Gericht hält diese Ausführungen für nachvollziehbar und schließt sich ihnen an. Insbesondere, weil der Sachverständige als wichtigen Ausgangspunkt die insoweit unstreitige Endposition der Fahrzeuge, die durch die Kollision herbeigeführt wurde, zugrunde gelegt hat, ist es nach Ansicht des Gerichts unschädlich, dass der Sachverständige es abweichend vom klägerischen Vortrag für wahrscheinlich hält, dass sich das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt mit den linken Rädern bereits auf der Gegenfahrbahn befunden hatte. Auch wenn die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge vom Sachverständigen nicht sicher festgestellt werden konnten und die jeweiligen Angaben der Parteien hierzu naturgemäß keine absolut feststehenden Werte darstellen können, so hat der Sachverständige dennoch nachvollziehbar die verschiedenen Unfalldarstellungen anhand von ebenso schlüssig dargelegten Ansatzpunkten auf Plausibilität überprüfen können. Der Sachverständige hat insbesondere auch seine Schlussfolgerungen vielfach durch Bilder und Skizzen veranschaulicht. Einwände gegen die technisch und denkgesetzlich dargestellten Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind von den Parteien nicht erhoben worden.

Gegenüber den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen überzeugen die Angaben der Zeugin A. zu der Fahrweise des Beklagten zu 1) nicht. Zwar hat sie die Angaben der Beklagten bestätigt, indem sie ausgesagt hat, dass der Kläger, nachdem der Beklagte zu 1) diesen überholt hatte, Fernlicht angemacht, der Beklagte zu 1) daraufhin den Spiegel neu eingestellt habe und es sodann zu der Kollision gekommen sei. Allerdings hat die Zeugin auch angegeben, dass der Beklagte zu 1) vor der Kollision überhaupt nicht gebremst habe, sondern dessen Fahrgeschwindigkeit relativ gleich geblieben sei. Letztlich stehen diese Angaben der Zeugin A. teilweise in Widerspruch zu den überzeugend dargestellten objektiven Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen. Die Zeugin A. blieb in ihren Schilderungen dagegen insgesamt vage. In der freien Schilderung zu Beginn der Vernehmung erfolgten keinerlei Angaben zu einem Randgeschehen, sondern die Zeugin gab sofort den „Kern“ der Angaben der Beklagten wieder. Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen zum Unfallhergang konnte die Aussage der Zeugin A. jedenfalls nicht begründen.

Im Ergebnis hat der Kläger damit den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert, denn er hat bewiesen, dass es die ernsthafte Möglichkeit gibt eines anderen Geschehensablaufs gibt, mithin der Beklagte durch eine starke Bremsung eine wesentliche Ursache der Kollision gesetzt und damit gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat.

Das Gericht sieht es darüber hinaus allerdings auch als erwiesen an, dass der Beklagte zu 1) absichtlich das starke Bremsmanöver ohne zwingenden Grund eingeleitet hat. Ein verkehrsbedingter Grund für die Einleitung eines solchen Bremsmanövers ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger den Beklagten zu 1) zuvor durch die Betätigung des Fernlichts geblendet hat. Denn sowohl in dem Fall, dass der Beklagte aufgrund einer Verärgerung über das Verhalten des Klägers quasi als „Akt der Selbstjustiz“ zur Maßregelung des Klägers das Bremsmanöver getätigt hat, als auch unter der Annahme, dass der Beklagte gänzlich ohne jeglichen Grund auf freier Straße in dem Wissen, dass hinter ihm das klägerische Fahrzeug fährt, stark gebremst hat, widerspräche das Verhalten dem im Straßenverkehr geltenden Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich gegen ein vorhergehendes Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers richtet oder auf ein solches reagiert (vgl. LG Mönchengladbach, NJW 2002, 2186). Das „Geblendetwerden“ stellt im Übrigen auch keinen zwingenden Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO dar.

Ein anderer möglicher Verursachungsbeitrag des Klägers ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO nicht angenommen werden. Zwar ist der Kläger unstreitig vom Fahrbahnrand angefahren, jedoch erfolgte die Kollision nicht mehr im Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver. Dass der Kläger einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten und damit gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat, ist ebenfalls nicht von den Beklagten bewiesen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen erfolgte entsprechend dem klägerischen Vortrag die Kollision unmittelbar im Zusammenhang mit dem Überholvorgang und dem „sich wieder einscheren“ des Beklagten zu 1). In einer solchen Situation ist die Einhaltung eines sonst geforderten Sicherheitsabstands durch das überholte Fahrzeug, vor dem das überholende Fahrzeug gerade einschert, nicht möglich. Eine Mithaftung des Klägers ergäbe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes. Zum einen wirkt sich das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes mitunter bei der Frage einer Mithaftungsquote gar nicht aus, insbesondere bei relativ geringfügigen Verletzungen wie hier dürfte dies angenommen werden können. Zum anderen tragen die Beklagten schon gar nicht substantiiert vor, dass ein Nichtangeschnalltsein für die eingetretenen Verletzungsfolgen ursächlich geworden sein soll.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass dem Beklagten zu 1) ein unzulässiges Abbremsen, welches ohne zwingenden Grund absichtlich erfolgt ist, und damit ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zur Last gelegt werden kann. Durch den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ist zunächst der Grundsatz, dass den Auffahrenden in der Regel die überwiegende Haftung trifft, entfallen (vgl. LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 409). Im Rahmen der Abwägung wiegt im vorliegenden Fall das Verhalten des Beklagten zu 1) selbst unter der Annahme, dem Kläger fiele durch das Aufblenden des Fernlichts ebenfalls ein – geringer – Verursachungsbeitrag zur Last, schwer und führt unter Zurücktreten der Betriebsgefahr und auch eines möglichen geringen Verursachungsbeitrags des Klägers zur Alleinhaftung der Beklagten.

Hinsichtlich der verschiedenen Schadenspositionen ergibt sich Folgendes:

Der Kläger kann von den Beklagten die gesamten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.969,69 € verlangen. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Satz 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 Satz 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Hierfür kann ein Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen für das Gericht eine sachgemäße Grundlage sein, legt aber keineswegs den für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zu beanspruchenden Schadensersatz bindend fest. Wird jedoch die Reparaturrechnung der Werkstatt vorgelegt, so gibt diese im Allgemeinen ein aussagekräftigeres Indiz für die Erforderlichkeit über den nach § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Reparaturkostenaufwand ab (BGH NJW 1989, 3009).

Der Kläger hat sein Fahrzeug tatsächlich in einer Fachwerkstatt reparieren lassen zu einem Preis von 5.969,69 € netto. Die Einwände der Beklagten greifen insoweit nicht durch. Zwar haben sie eine schriftliche Schadenskalkulation von „carexpert“ einholt, die im Ergebnis von einem geringeren Kostenaufwand ausgeht, nämlich 3.721,89 € netto. Im Rahmen des Schätzungsermessens des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO stellt die Reparaturrechnung aufgrund ihres tatsächlichen Charakters und der tatsächlichen Durchführung der dort aufgelisteten Arbeiten und Aufwände ein genaueres Indiz für den tatsächlich zu entschädigenden Schaden dar, als das von den Beklagten eingeholte privatgutachterliche Sachverständigengutachten, zumal die Beklagten auch nicht konkret vortragen, unter welchen konkreten Gesichtspunkten der Kostenaufwand sich geringer darstellen soll. Es kann insoweit nicht von einer Schadensminderungspflicht des Klägers ausgegangen werden, die eine Kürzung des Rechnungsbetrages rechtfertigen könnte. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – tatsächlich reparieren, darf er dafür die Werkstatt seines Vertrauens aufsuchen. Eine Pflicht, Preisvergleiche anzustellen oder das günstigste Angebot herauszusuchen besteht für den Geschädigten nicht.

Dem Kläger steht auch die Wertminderung in Höhe von 400,- € als ersatzfähiger Schaden zu. Dazu hat der Sachverständige M. ausgeführt, dass aufgrund der Beschädigungen auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur ohne verbliebene Reparaturspuren ein Minderwert in dieser Höhe an dem klägerischen Fahrzeug auch unter Berücksichtigung etwaiger „Altschäden“ – die sich hier allenfalls als Lackschaden sowie eine Passungenauigkeit zwischen Vorderkotflügel und Motorhaube darstellen – bejaht werden kann, insbesondere da es sich vorliegend um ein relativ hochwertiges Fahrzeug mit „schlechter“ Marktgängigkeit handelt. Letztlich ergibt sich auch aus dem von den Beklagten eingeholten Gutachten eine angenommene Wertminderung in Höhe von 400,- €.

Dem Kläger steht für die unstreitige Dauer der Reparatur von 16 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden (BGH NJW 2013, 1149). Die Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war (Nutzungsentzug) und der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als „fühlbarer“ wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während der Wiederherstellungszeit in dieser Zeit benutzen wollte (Nutzungswille) und zur Nutzung in der Lage war (hypothetische Nutzungsmöglichkeit) und die Entbehrung der Nutzung nicht in anderer, anrechenbarer Weise aufgefangen worden ist (Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2017, 1374). Der Nutzungsentzug infolge der Beseitigung der von dem Beklagten zu 1) verursachten Beschädigung des klägerischen Pkw, der durch die abgerechnete Reparatur indizierte Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit des offensichtlich weiterhin fahrtüchtigen Klägers (insbesondere war die unfallbedingte Krankschreibung bereits vor Beginn der Reparaturdauer nicht mehr vorhanden) sind von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Der berechnete Tagessatz von 79,00 € ist erforderlich und angemessen. Der vom Kläger geltend gemachte Tagessatz entspricht dem Tabellenwert (Gruppe J) aus der sog. Schwacke-Liste II/2015 für den beschädigten Pkw Chrysler 300c Kombilimousine. Das Gericht schätzt daher die Entschädigung gem. § 287 ZPO unter Zugrundelegung der sog. Schwacke-Liste auf 79,- € pro Tag. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt noch keine 5 Jahre alt, so dass eine Herabstufung nicht erfolgt.

Die zu ersetzende Kostenpauschale beläuft sich jedoch nur auf 20 € (OLG Schleswig, Urteil v. 17.04.2014 – 7 U 27/13).

Des Weiteren steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind u.a. die erlittenen Schmerzen, Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie die Beeinträchtigungen der Lebensfreude zu berücksichtigen; das Schmerzensgeld soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Neben dieser Ausgleichsfunktion kommt dem Schmerzensgeldanspruch auch eine Genugtuungsfunktion zu, d.h. das Schmerzensgeld soll dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. § 253 Rn. 4). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs und der vom Kläger dargelegten und von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 9.1.2018 unstreitig gestellten Folgen – BWS-Distorsion, die mit mehrwöchigen Schmerzen verbunden war, zweiwöchige Krankschreibung -, die sich glücklicherweise nicht als sehr schwerwiegend darstellen, hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorschädigung des Klägers an der Brustwirbelsäule durch den 2012 erlittenen Arbeitsunfall (vgl. zur Berücksichtigung erheblicher Vorschädigungen bei der Schmerzensgeldbemessung auch OLG Schleswig, SchlHA 2004, 124; OLG Celle, Schaden-Praxis 2011, 250) sowie der vorsätzlichen Herbeiführung der Gefahrensituation durch den Beklagten zu 1) ein Schmerzensgeld von 600,- € für angemessen und erforderlich (vgl. auch Ausführungen AG Düsseldorf, SVR 2013, 228).

Die Zinsforderung ist lediglich wie tenoriert aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Hinsichtlich der begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger statt Zahlung nur Freistellung verlangen. Der Geltendmachung dieser Kosten stünde nicht entgegen, wenn der Kläger rechtsschutzversichert ist, denn es ergibt sich nicht, dass eine Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Letztlich wird das so auch von den Beklagten nicht vorgetragen. Ein etwaiger Erstattungsanspruch geht jedoch gem. § 86 VVG erst nach Zahlung auf die Versicherung über. Da der Kläger allerdings auf das Bestreiten der Beklagten, dass der Klägervertreter ihr Tätigwerden in Rechnung gestellt und der Kläger diese Rechnung tatsächlich beglichen hat, nicht weiter eingegangen ist, war als Minus zum Zahlungsantrag die Befreiung von der Verbindlichkeit zu titulieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Bei teilweiser Klagrücknahme wird die Kostenquote nach der sog. Mehrkostenmethode ermittelt (vgl. OLG Schleswig, MDR 2008, 353). Danach ergeben sich als tatsächlich angefallene Kosten insgesamt 3.390,60 € (GK 3,0 nach einem Streitwert von 9.597,93 € = 723,- € + 2x 1,3 Verfahrensgebühr nach demselben Streitwert = 1450,80 € + 2x Terminsgebühr nach einem Streitwert von 8463,69,- € = 1216,80 €). Auf der Grundlage des reduzierten Streitwertes nach teilweiser Klagrücknahme in Höhe von 4.624,- € wären Kosten in Höhe von nur 3201,- € entstanden (GK = 666,- € + 2x Verfahrensgebühr = 1318,20 + 2x Terminsgebühr = 1216,80 €). Bei einer Verlustquote des Klägers von 2 % (210,- € ./. 8.463,69,- €) zzgl. der entstandenen Mehrkosten in Höhe von 189,60 € ergibt sich eine Kostenquote von 7 % zu Lasten des Klägers (64,02 € (2 % von 3.201,- €) + 189,60 € = 253,62 € wiederum dividiert durch 3.390,60 €).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

 

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