OLG München
Az: 31 Wx 30/11
Beschluss vom 26.10.2011
I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. Dezember 2010 wird in Ziffer 2 aufgehoben.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der am 4.3.2010 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Seine Ehefrau ist am 12.5.2005 vorverstorben. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind die einzigen Kinder des Erblassers. Die Beteiligte zu 3 ist das einzige Kind der Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben keine Kinder.
Der Erblasser hinterließ ein am 2.11.2002 verfasstes handschriftliches Testament, das wie folgt lautet:
„Das Erbe ist nicht zum verschwenderischen Verbrauch gedacht, sondern als Rücklage für unverschuldete Notzeiten:
1.a) Meine Frau …. erbt 34 % des Erbes, die drei Kinder je 22 %. Meine Tochter L. (= Beteiligte zu 1) erhält 10 % von der Wohnung an der Heßstr. 21/2 mi., EW 23, im Voraus, weil A. (= Beteiligte zu 4) und G. (= Beteiligter zu 2) beim Kauf der Wohnung bereits je 10 % erhalten haben. Von meinen Kindern sollen blutsverwandte Abkömmlinge erben. Wenn es gesetzlich zulässig ist, sollen die Ehegatten der Kinder von meinem Nachlass nicht erben.
b) Meiner Frau … räume ich ein kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit in einer von ihr gewünschten Wohnung ein.
2. Für den Fall, dass einer der Erben in Gütergemeinschaft verheiratet ist oder in Gütergemeinschaft heiraten sollte, wird das Erbe zum Vorbehaltsgut erklärt.
3.a) Das Erbe wird für die Zeit von 10 Jahren nach dem Tode meiner Ehefrau M. oder, sollte meine Ehefrau vor mir versterben, für die Zeit von 10 Jahren nach meinem Tode unter Testamentsvollstreckung gestellt.
b) Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nach § 2207 BGB nicht beschränkt.
c) Die Auseinandersetzung erfolgt erst nach dem Ablauf der Testamentsvollstreckung, also 10 Jahre nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Elternteils:
Vater (= Erblasser) und Mutter (= Ehefrau des Erblassers).
4.a) Zur Testamentsvollstreckerin ernenne ich meine Tochter L. ( = Beteiligte zu 1).
b) Beim Ausfall der ernannten Testamentsvollstreckerin ernenne ich meinen Sohn G. (= Beteiligter zu 2) zum Testamentsvollstrecker.
(Ort), den 02. November 2002
Unterschrift“
Die Beteiligte zu 1 hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen. Ihr wurde am 1.9.2010 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die Beteiligte zu 4 hat am 24.6.2010 die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen.
Die Beteiligte zu 1 hat am 30.9.2010 formgerecht einen Erbschein beantragt, der sie und den Beteiligten zu 2 als Miterben zu je 1/2 ausweist mit dem Zusatz, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Sie ist wie der Beteiligte zu 2 der Auffassung, dass durch die Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligte zu 4 und deren Geltendmachung des Pflichtteils die Beteiligte zu 3 nicht an die Stelle der Beteiligten zu 4 getreten sei. Schlage ein Abkömmling aus und verlange den Pflichtteil, so sei § 2069 BGB nicht anzuwenden, sodass die Abkömmlinge des Ausschlagenden im Zweifel von der Erbfolge ausgeschlossen seien. Der Erblasser habe nicht gewollt, dass die Beteiligte zu 3 aufgrund der Ausschlagung der Beteiligten zu 4 an deren Stelle trete. Auch Nacherbfolge sei von dem Erblasser nicht angeordnet worden. Durch die Formulierung „von meinen Kindern sollen blutsverwandte Abkömmlinge erben“ habe der Erblasser nur ausdrücken wollen, dass im Falle des Vorversterbens eines der Kinder nicht ersatzweise dessen Ehegatte oder dessen Stiefkinder erben sollten.
Die Beteiligte zu 3 ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Ausschlagung der Beteiligten zu 4 Miterbin geworden sei. Einen Ausschluss der Abkömmlinge der Ausschlagenden habe der Erblasser nicht gewollt. Der Erblasser habe zudem Nacherbfolge angeordnet. Er habe sie nur deshalb nicht ausdrücklich als Nacherbe genannt, weil er nicht gewusst habe, ob die Beteiligten zu 1 und 2 noch Kinder bekommen würden.
Mit Beschluss vom 15.12.2010 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück und bewilligte einen Erbschein, der die Beteiligte zu 1, 2 und 3 als Miterben zu je 1/3 ausweist mit dem Zusatz, dass bezüglich der Beteiligten zu 1 und 2 Nacherbfolge angeordnet ist, die Nacherbfolge jeweils mit dem Tod des Vorerben eintritt, Nacherben jeweils die Abkömmlinge des Vorerben sind, ersatzweise die Abkömmlinge der anderen Kinder des Erblassers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, das Nacherbenrecht nicht vererblich und Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2. Mit Schriftsatz vom 20.2.2011 legte die Beteiligte zu 3 Anschlussbeschwerde ein und beantragte, den Erbschein hinsichtlich der Nacherbfolge dahingehend zu ergänzen, dass diese (lediglich) zugunsten von blutsverwandten Abkömmlinge angeordnet sei.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer nicht Miterben zu je 1/2 geworden sind. Allerdings ist der vom Nachlassgericht bewilligte Erbschein aus einem anderen Grund unrichtig, weshalb dieser Teil des amtsgerichtlichen Beschlusses aufzuheben ist (unten III).
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig. Seiner Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG steht nicht entgegen, dass er nicht selbst einen Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht gestellt hatte. Denn bei einer Mehrheit von Antragsberechtigten ist in Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach allgemeiner Ansicht aus verfahrensökonomischen Gründen auch derjenige beschwerdeberechtigt, der zwar den verfahrenseinleitenden Antrag nicht gestellt hat, aber einen solchen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam stellen könnte. Demgemäß sind bei der Versagung eines gemeinschaftlichen Erbscheins auch die anderen Miterben, die keinen Antrag gestellt haben, beschwerdeberechtigt. Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des FamFG weiterhin (vgl. Burandt/Rojahn/Rojahn Erbrecht 1. Auflage § 59 FamFG Rn. 3). Der Beteiligte zu 2 als potentieller Miterbe ist daher beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG.
2. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligten zu 1, 2 und 4 durch den Erblasser jeweils als Vorerben zu je 1/3 eingesetzt wurden und die Beteiligte zu 3 durch die Ausschlagung der Beteiligten zu 4 hinsichtlich deren 1/3-Quote Vollerbin des Erblassers wurde.
a) Eine ausdrückliche Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft findet sich in dem Testament nicht. Zutreffend ist das Nachlassgericht jedoch im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine solche dem Testament entnehmen lässt.
Maßgebliches Kriterium für die Frage, ob der Erblasser eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat, ist, ob er zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft bei Einsetzung mehrerer Personen nacheinander als Erben regeln wollte (Burandt/Rojahn/Lang Erbrecht 1. Auflage § 2100 BGB Rn. 34). Demgegenüber ist der Bedachte dann als Ersatzerbe eingesetzt, wenn dieser nicht in jedem Fall in den Genuss der Erbschaft kommen soll, sondern nur bei dem Wegfall eines anderen Erben.
aa) Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass der Erblasser nicht nur einen, sondern den zweimaligen Erbgang hinsichtlich seines Nachlasses geregelt hat.
Zu Recht hat das Nachlassgericht hierfür als gewichtiges Indiz auf den Wortlaut des Testaments in Ziff. 1 a) Satz 2 und 3 abgestellt, wonach (lediglich) „blutsverwandte Abkömmlinge“ von seinen Kindern erben, nicht aber die Ehegatten der Kinder seinen Nachlass erben sollten, sofern dies gesetzlich zulässig sei. Diese Formulierungen und Regelungen legen den Schluss nahe, dass das Interesse des Erblassers in erheblichem Maße darauf gerichtet war, sicherzustellen, dass sein Nachlass in den Händen seiner Blutsverwandtschaft verbleibt. Insofern erkannte er einen weiteren Regelungsbedarf über den Fall hinaus, dass er seine Ehefrau und seine Kinder als Erben einsetzte. Dass er durch die Formulierungen lediglich eine Ersatzerbfolge bei Vorversterben eines seiner Kinder regeln wollte, ist nicht naheliegend. Denn zum einen hätte für ihn jederzeit die Möglichkeit einer erneuten Testierung bestanden, durch die er dem Vorversterben eines seiner Kinder hätte Rechnung tragen können. Eine Notwendigkeit einer Regelung bezüglich eines Ausschlusses nicht blutsverwandter Abkömmlinge bzw. der Ehegatten des vorverstorbenen Kindes bestand für ihn daher nicht. Zum anderen spricht der Wortlaut („von“) seiner Verfügung dafür, dass der Erblasser bei seiner Verfügung davon ausgegangen ist, dass die Kinder bereits seinen Nachlass erhalten haben und er aufgrund seines Interesses (s.o.) einen weiteren Regelungsbedarf erkannt hat, wer nach den bedachten Kindern seinen Nachlass erhalten sollte. Damit steht im Einklang, dass nach seinem Willen die Ehegatten der Kinder keine Teilhabe an seinem Nachlass haben sollten (Ziffer 1a) Satz 3). Zu Recht hat daher das Nachlassgericht den Schluss gezogen, dass der Erblasser den Fall des Versterbens eines der Kinder nach Erhalt der Erbschaft und damit einen zweiten Erbgang geregelt hat. Die von ihm getroffene Regelung stellt in rechtlicher Hinsicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge dar.
Der Einwand der Beschwerdeführer, dass eine solche nicht dem Willen des Erblassers entsprochen habe, findet in dem Testament keine Stütze. Ein gegenteiliger Wille des Erblassers läß sich auch nicht dem Einleitungssatz des Testaments entnehmen. Denn diesem kommt nur ermahnende, nicht aber gestaltende Bedeutung zu. Im Übrigen steht der Satz nicht in Widerspruch mit der Anordnung einer Vorerbschaft. Der Vorerbe hat nämlich im Rahmen des § 2112 i.V.m. §§ 2113 bis 2115 BGB grundsätzlich das Verfügungsrecht über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände inne wie ihm auch die Nutzungen aus dem Nachlass verbleiben. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Vorerben, den Nachlass in wirtschaftlicher Hinsicht zu nutzen, ist die Ermahnung der Erblassers auch im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft von Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung einer Auslegung der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge nicht entgegen. Denn nach dem Willen des Erblassers sollte eine Auseinandersetzung des Nachlasses, die im Übrigen auch im Rahmen einer Anordnung einer Vorerbschaft grundsätzlich möglich ist, erst nach Ablauf der angeordneten Dauer der Testamentsvollstreckung erfolgen. Die angeordnete Testamentsvollstreckung dient daher dem Auseinandersetzungsverbot und sichert die Verwaltung des Nachlasses bis zu diesem Zeitpunkt.
bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen legen die Formulierungen des Erblassers hinsichtlich blutsverwandter Abkömmlinge nicht den Schluss nahe, dass der Erblasser dadurch keine Erbeinsetzung anordnen wollte, sondern lediglich allgemein die gesetzliche Erbfolge beschreiben wollte. Die Formulierung erschöpft sich gerade nicht in einer Beschreibung der Erbfolge nach § 1924 Abs. 3 BGB, sondern schließt – worauf die Beschwerdeführer selbst hinweisen – nicht blutsverwandte Abkömmlinge (also Adoptiv- und Stiefkinder) von seiner Erbfolge aus. Damit kommt aber gerade ein rechtsgestaltender Wille des Erblassers zum Ausdruck, nämlich dass sein Nachlass letztendlich einem eingeschränkten Personenkreis zu Gute kommen soll. Lediglich die blutsverwandten Abkömmlingen sollen an die Stelle ihrer Eltern treten und den vom Erblasser diesen zugewendeten Teil des Nachlasses erhalten. Damit hat der Erblasser entgegen dem Beschwerdevorbringen auch geregelt, was die Abkömmlinge erhalten sollen.
b) Der Senat teilt auch die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich die Rechtswirkungen der Ausschlagung der Beteiligten zu 4 nicht auf deren Stamm erstreckt hat und daher die Beteiligte zu 3 an die Stelle der Beteiligten zu 4 getreten ist.
Zu Recht hat das Nachlassgericht die von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des BGH (NJW 1960, 1899) und des OLG München (FamRZ 2007, 767/769) für die hier vorliegende Fallgestaltung für nicht einschlägig erachtet. Beide Entscheidungen betrafen den Fall, dass ein als Nacherbe bedachter Abkömmling zur Erlagung seines Pflichtteils seine Berufung als (Nach-)Erbe ausschlägt (vgl. § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die damit verbundene Frage, ob dann dessen Abkömmlinge als Ersatzerben durch Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB an die Stelle des Weggefallenen treten können. Ein solches Ergebnis wird deswegen verneint, da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel nicht angenommen werden kann, dass es dem Willen des Erblassers entspricht, den Stamm des Abkömmlings, der die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, doppelt zu berücksichtigen und ebenso wenig, den überlebenden Ehegatten als Vorerben durch die Auszahlung des Pflichtteils im uneingeschränkten Genuss des Nachlasses zu beeinträchtigen (OLG München FamRZ 2007, 767/768).
aa) Vorliegend ist die Auslegungsregel des § 2069 BGB bereits deshalb nicht anwendbar, da es bei der Ausschlagenden nicht um eine Nacherbin, sondern um eine Vorerbin handelt. Ein Wegfall des Vorerben – worunter auch die Ausschlagung fällt (vgl. Burandt/Rojahn/Lang Erbrecht a.a.O § 2102 BGB Rn. 3) – ohne dass der Erblasser ausdrücklich eine Ersatzerbenregelung getroffen hat, wird hingegen von dem Regelungszweck des § 2102 Abs. 1 BGB erfasst, so dass es eines Rückgriffs auf § 2069 BGB nicht bedarf. Der Nacherbe soll nach dem Willen des Erblassers auf alle Fälle seinen Nachlass übernehmen, jedoch mit zeitlicher Verzögerung (Burandt/Rojahn/Lang a.a.O. § 2102 BGB Rn. 1). Da in der Einsetzung eines Nacherben bereits der Erblasserwille zum Ausdruck kommt, wer letztendlich seinen Nachlass erhalten soll, legt die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB daher den Schluss nahe, dass der vom Erblasser bestimmte Nacherbe bei Wegfall des Vorerben an dessen Stelle treten soll. Die Ausschlagung des Vorerben führt somit der Sache nach zur zeitlichen Vorverlagerung des Eintritts des Nacherbfalls. Für eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB ist daher kein Raum.
bb) Gemäß § 2102 Abs. 1 BGB tritt daher der von dem Erblasser eingesetzte Nacherbe als Ersatzerbe an die Stelle des weggefallenen Vorerben, sofern kein gegenteiliger Wille des Erblassers feststellbar ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Ausschlagung der Beteiligten zu 4 als Vorerbin zu einer wirtschaftlichen Bevorzugung ihres Stammes führen würde (zu diesem Gesichtspunkt für die Annahme eines gegenteiligen Erblasserwillens s.o.). Eine solche tritt aber, worauf das Nachlassgericht zutreffend hinweist, vorliegend nicht ein. Innerhalb der aus den Abkömmlingen des Erblassers bestehenden Miterbengemeinschaft ist nämlich die Beteiligte zu 3 entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2320 Abs. 2 BGB mit dem Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 4 belastet. Auch sind Anhaltspunkte für die Annahme eines Erblasserwillens, dass der Nachlass erst zu einem späteren Zeitpunkt an den Nacherben fallen soll und daher zunächst eine Anwachsung unter den weiteren Vorerben eintreten soll (vgl. hierzu NK-Erbrecht/Gierl 3. Auflage § 2102 Rn. 5), nicht ersichtlich.
c) Durch die formwirksame Ausschlagung der Beteiligten zu 4 (§ 1945 Abs. 1 BGB) gilt daher der Anfall zu ihren Gunsten als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Beteiligte zu 3 als blutsverwandter Abkömmling des Erblassers ist daher gemäß § 2102 Abs. 1 BGB an die Stelle der Beteiligten zu 4 getreten und Vollerbin des Erblassers geworden.
III.
Das von der Beteiligten zu 3 als Anschlussbeschwerde eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit die „Richtigstellung“ des Erbscheins durch das Oberlandesgericht beantragt ist.
Es trifft allerdings zu, dass der von der Beteiligten zu 3 ursprünglich beantragte und vom Nachlassgericht bewilligte Erbschein insoweit unrichtig ist, als das Nachlassgericht den bedachten Personenkreis der Abkömmlinge des Erblassers nicht auf die blutsverwandten Abkömmlinge beschränkt hat. Denn nach dem Willen des Erblassers sollten nur die blutsverwandten Abkömmlinge erben. Insofern kann der Beschluss des Nachlassgerichts in Ziffer 2 keinen Bestand haben. Eine offenbare Unrichtigkeit, die auch von Amts wegen berichtigt werden könnte (vgl. § 42 FamFG), liegt nicht vor. Vielmehr bedarf es eines entsprechend geänderten Erbscheinsantrags. Einen solchen geänderten Erbscheinsantrag hat die Beteiligte zu 3 bei dem Nachlassgericht nicht gestellt und ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Demgemäß ist auch eine Anweisung des Nachlassgerichts durch den Senat zur Aufnahme der Beschränkung des Personenkreises der Nacherben auf blutsverwandte Abkömmlinge im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht möglich. Der Senat spricht andererseits auch keine Zurückweisung des als unrichtig erkannten Erbscheinsantrags aus, damit die Beteiligte zu 3 Gelegenheit hat, ihren Erbscheinsantrag kostenneutral umzustellen.
IV.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an (§ 131 Abs. 3 KostO). Für eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat keinen Anlass (§ 81 FamFG). Weder haben die Beteiligten zu 1 und 2 ihr Rechtsschutzziel erreicht, noch ist die Beteiligte zu 3 mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen. Es entspricht billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.