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Vorfälligkeitsentschädigung – unzureichende Angaben über die Berechnung

LG Saarbrücken – Az.: 1 O 1/22 – Urteil vom 24.06.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,78 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2021.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,- Euro. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls dieser vor Vollstreckung nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 64.851,76 Euro; der Kläger macht außerdem einen Anspruch auf Rückzahlung eines Bankentgeltes von 10,78 Euro geltend.

Am 20./22.11.2017 schlossen die Parteien einen Immobiliar-Verbraucherdarlehens-vertrag (K 1 Bl 41 ff der Gerichtsakte GA) – ein Forward Darlehen – über einen Nettodarlehensbetrag von 448.584,38 Euro bei einem Sollzinssatz von 2 % p.a. mit einer Sollzinsbindung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Das Darlehen sollte in voller Höhe am 01.09.2030 zurückgezahlt werden. Bis zur Rückzahlung waren 146 Sollzinsraten in Höhe von 747,64 Euro zu zahlen. Gem. Ziff. 14 sollten pro Kalenderjahr Sondertilgungen bis zu 22.430,- Euro kostenfrei möglich sein (Bl 46 GA).

Die Parteien schlossen außerdem am 16.09.2019 einen weiteren Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (K 2 Bl 50 ff GA) über netto 52.636,48 Euro bei einem Sollzinssatz von 3,10 % p.a. mit einer Sollzinsbindung bis zum 01.10.2029. Die Rückzahlung des Darlehens sollte erfolgen in 229 Annuitätsraten von 306,- Euro sowie einer Rate von 210,61 Euro. Nach Ziff. 4 bestand die Möglichkeit von Sondertilgungen pro Kalenderjahr von 2.631,82 Euro.

Beide Verträge enthalten unter Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 folgende Bestimmungen (Bl 42, 51 GA):

7 Vorzeitige Rückzahlung

Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziffer 8 an.

8 Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung)

Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vergleiche Ziffer 7 dieses Vertrags) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vergleiche Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden. Danach wird berücksichtigt:

  • Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt.
  • Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungs-aufwand verlangen.

Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

9 Mitteilungspflichten des Darlehensgebers bei beabsichtigter vorzeitiger Rückzahlung (§ 493 Abs. 5 BGB)

Vorfälligkeitsentschädigung - unzureichende Angaben über die Berechnung
(Symbolfoto: Lee Charlie/Shutterstock.com)

Wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, wird ihm der Darlehensgeber unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung mitteilen. […]

Der Kläger verkaufte die besicherten Grundstücke und führte die Darlehen vorzeitig zum 18.06. und 19.07.2021 zurück. Die ihm mit Schreiben vom 06.05.2021 mitgeteilten Vorfälligkeitsentschädigungen von 58.080,25 Euro – das Forward Darlehen – und 6.771,51 Euro (K 3 und 4 Bl 58 ff GA) zahlte er am 22.06. und 16.07. 2021 an die Beklagte.

Hinsichtlich des Forward Darlehens weist die Zinsbescheinigung vom 20.07.2021 ein „sonstiges Entgelt“ aus von 10,78 Euro, womit das Konto belastet wurde (Bl 18 GA). Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde keine entsprechende Entgeltregelung getroffen, sondern dieses nachfolgend von der Beklagten einseitig festgesetzt.

Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2021 verlangte der Kläger Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen wie des Entgelts bis zum 25.10.2021 (K 6 Bl 23 ff GA).

Der Kläger vertritt hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung die Auffassung, die vertraglichen Angaben über deren Berechnung seien unzureichend i.S.d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge, dass die Beträge zurückzuzahlen seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.862,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.474,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2022 (Bl 108 f GA) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage nur zu einem geringen Teil begründet. Die Vorfälligkeitsentschädigungen wurden mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB an die Beklagte gezahlt, im Gegensatz zu dem Bankentgelt.

1. Die Parteien schlossen im November 2017 und September 2019 Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Abs. 3 S. 1 BGB, die während des Zeitraums der Sollzinsbindung wegen Verkaufs der besicherten Immobilie aufgrund berechtigten Interesses vorzeitig erfüllt wurden, § 500 Abs. 2 S. 2 BGB. Damit entstand in Anwendung des § 502 Abs. 1 BGB ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die der Höhe nach nicht im Streit steht.

Der Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen hinsichtlich der beiden Verträge ist auch nicht ausgeschlossen gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil im Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend wären.

a) Zur gesetzlichen Systematik ist zunächst zu verdeutlichen, dass § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst nicht die Pflichtangabe statuiert, sondern anknüpft an die Regelung des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, und seinerseits nur die Rechtsfolge bei unzureichender Angabe zum Gegenstand hat.

Nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss der „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag … folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, und die sich aus § 493 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Pflichten“. § 493 Abs. 5 BGB regelt für den Bedarfsfall den Anspruch des Darlehensnehmers, dass ihm bei beabsichtigter vorzeitiger Rückzahlung u.a. die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt wird.

Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB wurde eingeführt durch Gesetz vom 11.03.2016 und ist von Art. 25 der Richtlinie 2014/17 vom 04.02.2014 (WohnImmobKrRL) nicht vorgeschrieben. Nach der BT-Drucksache 18/5922, S. 116, zu Art. 247 § 7 liegen deren Abs. 2 Nr. 1 folgende Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde:

„Absatz 2 Nummer 1 bestimmt, dass der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungs-methode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten muss, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch im Falle der vorzeitigen Rückzahlung geltend zu machen. Die Regelung ist von der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht vorgegeben, diese sieht mit Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts nur entsprechende vorvertragliche Informationspflichten vor. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung für den Darlehensnehmer erscheint es sinnvoll, diese Informationen im Vertrag selbst zu geben. Damit wird von vornherein Transparenz hinsichtlich der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sichergestellt. Der Darlehensgeber muss sich bereits vor Vertragsschluss auf die anzuwendende Berechnungsmethode (zu den zulässigen Berechnungsmethoden vgl. u. a. BGH, Urteil vom 01. Juli 1997 – XI ZR 267/96, Rz. 27 ff., zitiert nach juris) festlegen und diese im Darlehensvertrag festschreiben. Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 493 Absatz 5 BGB im Falle einer beabsichtigten vorzeitige Rückzahlung vom Darlehensgeber die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen, insbesondere über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Die Informationspflicht ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Darlehens-geber den Anspruch auf Entschädigung geltend machen will. Unterbleibt die Information, kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden“.

In der in der BT-Drucksache in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 01.07.1997 heißt es unter Rdn. 34 ff:

„Häufig wird es einer Bank nicht möglich oder nicht zumutbar sein, durch eine vorzeitige Darlehensablösung frei gewordene Mittel laufzeitkongruent wieder in gleichartigen Darlehen anzulegen. In solchen Fällen liegt eine Anlage auf dem allgemeinen Kapitalmarkt nahe. Das gilt insbesondere bei Hypothekenbanken … Darüber hinaus muß aber allen Banken gestattet sein, ihren Nichterfüllungsschaden auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen (…). Nur eine solche Anlage ist ihnen zumutbar, zumal die Wiederanlage durch vorzeitige Darlehensablösungen frei werdender Mittel in gleichartigen Darlehen in aller Regel zu Lasten ihres sonstigen Neugeschäfts ginge (…). Wählt eine Bank diese Berechnungsmethode, so ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung ihres finanziellen Nachteils aus der vorzeitigen Darlehensablösung die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Damit verschafft die Bank sich allerdings eine besonders günstige Ausgangsgröße für die Berechnung ihres Zinsverschlechterungsschadens, die den ihr zustehenden Gewinn voll abdeckt und die gesonderte Zubilligung eines Zinsmargenschadens unangemessen erscheinen läßt (…). Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Kapitalmarktrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so zu ermittelnden Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen müssen sodann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst werden. Dabei ist auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt die Rendite laufzeitkongruenter Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner, zugrunde zu legen. Daneben kann die Bank ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen“.

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Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 findet ausweislich deren Art. 2 Abs. 2 a) keine Anwendung auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen (st. Rspr. des BGH, zuletzt Beschluss vom 14.09.2021, XI ZR 599/20, juris).

b) Aus Voranstehendem sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

Zur inhaltlichen Konkretisierung der Anforderungen an die Pflichtangabe des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB können weder das Urteil des BGH vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1, noch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-33/20, herangezogen werden, da beide ergangen sind im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48.

Maßgeblich für die Auslegung ist die Entstehungsgeschichte sowie der Wortlaut des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, nicht der Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verlangt lediglich klare und verständliche Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Auch der Gesetzgeber verhält sich in den Gesetzesmaterialien lediglich zu der Berechnungsmethode und grenzt diese inhaltlich ab von dem Auskunftsanspruch gemäß § 493 Abs. 5 BGB, der sich im Bedarfsfall bezieht auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und somit dem Ergebnis der Berechnung im Einzelnen. Dann kann jedoch die unpräzise Formulierung “Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung” in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB – nochmals: lediglich die Rechtsfolge regelnd – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Angaben zu Einzelheiten der Berechnung hinausgehend über die Methode als solche verlangt würden (vgl. Hölldampf, WM 2021, 325, 328). Die Berechnung in ihren Einzelheiten wird von Bedeutung, wenn der Darlehensnehmer tatsächlich eine vorzeitige Ablösung ins Auge fasst und Anspruch auf deren Bezifferung hat.

c) Vor diesem Hintergrund können die streitgegenständlichen Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht als unzureichend angesehen werden.

Die Beklagte beschränkt sich auf Angaben zur Berechnungsmethode, die in den wesentlichen Grundzügen überwiegend in den Formulierungen des BGH selbst – diese wiederum in Bezug genommen in den Gesetzesmaterialien – beschrieben wird. Weitergehender Einzelheiten bedarf es nicht; dieser sind der Berechnung im Bedarfsfall zuzuweisen.

Die Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode, auf die sich die Beklagte in Übereintimmung mit der gesetzlichen Vorgabe festlegt, kann als solche nicht beanstandet werden, nachdem der Gesetzgeber selbst sie für zulässig erachtet hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2021, 24 U 270/20, Rdn. 10 nach juris).

Das Transparenzgebot ist gewahrt, indem durch die Bezugnahme eingangs Ziff. 8 verdeutlicht wird, dass es um die vorzeitige Rückführung im Zeitraum der Sollzinsbindung geht. Innere Unschlüssigkeiten – entgegen dem der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2020, 17 U 810/19, zugrundeliegenden Sachverhalt – sind nicht erkennbar.

Eine Unrichtigkeit kann – entgegen der Auffassung des LG Konstanz (Urteil vom 08.12.2020, Bl 87 ff GA) – auch nicht daraus hergeleitet werden, dass in den Angaben abgestellt wird auf den Zeitraum der Sollzinsbindung und nicht auf den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung, Sondertilgungsrechte und das ordentliche Kündigungsrecht nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB und Ziff. 7.1 der Allgemeinen Darlehensbedingungen) somit unberücksichtigt bleiben. Denn auch der BGH selbst vernachlässigt diese Einzelheiten bei der voranstehend zitierten Darstellung der Berechnungsmethode; der Beklagten kann keinesfalls vorgeworfen werden, sich an die Formulierungen des BGH gehalten zu haben. Darüber hinausgehend erachtet der Gesetzgeber selbst in § 500 Abs. 2 S. 2 BGB die Benennung des Zeitraums der Sollzinsbindung für ausreichend, um die Voraussetzungen der Vorfälligkeitsentschädigung zu charakterisieren; der Unternehmer muss nicht deutlicher formulieren als das Gesetz selbst.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen ist damit nicht gegeben.

2. Die Klage ist allein begründet in Höhe von 10,78 Euro hinsichtlich des Bankent-gelts (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB). Denn der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei Abschluss des Forward Darlehensvertrages eine solcher Entgeltanspruch vertraglich nicht vereinbart wurde, sondern nachträglich einseitig durch AGB eingeführt worden sein muss. Auf dieser Grundlage greift die Rechtsprechung des BGH vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, mit der Folge, dass die Entgeltabsprache nicht wirksam zustande kam.

3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist zum 25.10.2021 ist der gesetzliche Verzugszins aus dem zugesprochenen Betrag zu zahlen, § 288 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus dem Gegenstands-wert 10,78 Euro besteht nicht. Denn zum einen kann nicht angenommen werden, der jetzige Prozessbevollmächtigte sei wegen des Entgelts aufgesucht worden, so dass es an der erforderlichen Kausalität zu der Verwendung unwirksamer AGB fehlte, wollte man dies als haftungsbegründende Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs.1 BGB verstehen. Zum anderen muss die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig gewesen sein. Dies kann bei einer Forderung von 10,78 Euro nicht angenommen werden, zumal dann nicht, wenn von der Aufforderung zu einer Rücksprache mit der Beklagten die Zinsen einschließlich Entgelt betreffend – so der Hinweis auf der Zinsbescheinigung Bl 18 GA – kein Gebrauch gemacht wurde.

4. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2022 (Bl 111 ff GA) hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Voraussetzungen für eine Anrufung des EuGH gem. Art. 267 AEUV liegen nicht vor.

II.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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