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Vorfälligkeitsklausel eines Fitnessstudios – unangemessene Benachteiligung

AG Bersenbrück – Az.: 4 C 92/19 – Urteil vom 05.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 978,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 669,13 € seit dem 15.12.2018,

aus weiteren 8,99 € seit dem 17.12.2018,

aus weiteren 8,99 € seit dem 24.12.2018,

aus weiteren 8,99 € seit dem 31.12.2018,

aus weiteren 29,00 € seit dem 01.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 07.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 14.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 21.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 28.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 04.02.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 11.02.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 18.02.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 25.02.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 04.03.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 11.03.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 18.03.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 25.03.2019,

aus weiteren 37,99 € seit dem 01.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 08.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 15.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 22.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 29.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 06.05.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 13.05.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 20.05.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 27.05.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 03.06.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 10.06.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 17.06.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 24.06.2019,

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

7. Der Streitwert wird auf 1.252,61 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beiträge aus einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios der Klägerin.

Am 14.12.2017 unterzeichnete die Beklagte eine VIP-Gründungsmitgliedschaft mit einer Laufzeit von 24 Monaten, in dem verschiedene Pakete vereinbart wurden und er sich zur Zahlung verschiedener Beträge verpflichtete. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war das Fitnessstudio noch nicht fertiggestellt und auch noch nicht nutzbar. Eine erste Zahlungsverpflichtung wurde zum 22.01.2018 vereinbart. Bis dahin konnte die Beklagte kostenfrei in sämtlichen anderen Studios der Klägerin trainieren.

Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:

„Gerät das Mitglied mit mehr als 8 Wochenbeiträgen in Verzug, so werden die gesamten Wochenbeiträge sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, dass das Mitglied den Verzug nicht zu vertreten hat.“

Mit Schreiben vom 01.11.2018 teilte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie eine Gründungsmitgliedschaftsvereinbarung gar nicht unterzeichnen wollte, Zahlungen nicht leisten werde und davon ausgeht, dass beide Vertragsparteien keine Rechte aus der Vereinbarung herleiten. Daraufhin wurden die Prozessbevollmächtigten von der Klägerin beauftragt. Mit Schreiben vom 03.12.2018 wurden folgende Beträge geltend gemacht:

Wochenbeitrag 8,99 € x 89 Wochen 800,11 €

Startpaket zu Beginn 100,00 €

Trainerservicepaket 29,00 € für 8 Quartale  232,00 €

Berechtigungskarte 29,00 € x 2 58,00 €

Bankrücklastgebühren für 10 vergebliche Abbuchungsversuche à 6,00 € 60,00 €

Mahngebühren à 2,50 € für eine außergerichtliche Mahnung  2,50 €

Gesamtsumme 1.252,61 €

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des Verzuges mit mehr als 8 Wochenbeiträgen seien sämtliche bis zum Ablauf des Vertrages entstehenden weiteren Beiträge sofort zur Zahlung fällig.

Sie beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.252,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 169,50 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 26.06.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Anspruch auf die Zahlung der Beträge aus dem Fitnessvertrag aus dem Antrag zu 1) ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vom 02.09.2017 entstanden.

1.

Der Anspruch der Klägerin ist in Höhe von 978,85 € fällig. Dieser Beitrag setzt sich aus den 65 fällig gewordenen Wochenbeiträgen in Höhe von insgesamt 584,35 €, dem Startpaket in Höhe von 100,00 €, dem Trainerservicepaket in Höhe von 174,00 € für 6 Quartale, der Berechtigungskarte in Höhe von 58,00 € (2 Jahresbeiträge), den Bankrücklastgebühren in Höhe von 60,00 € und den Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zusammen.

2.

Der Anspruch der Klägerin ist jedoch nur teilweise durchsetzbar, da dieser teilweise derzeit noch nicht fällig ist.

Vorfälligkeitsklausel eines Fitnessstudios - unangemessene Benachteiligung
(Symbolfoto: Von Jasminko Ibrakovic/Shutterstock.com)

Das Startpaket in Höhe von 100,00 € ist seit dem 14.12.2017 fällig, da es nach der Ergänzung der Vereinbarung sofort zu zahlen ist.

Der Betrag für die Berechtigungskarte, der in Höhe von 29,00 € im Jahr zu entrichten ist, ist mit einem Betrag von 58,00 € fällig, da dieser zu Beginn der Mitgliedschaft und dann zu Beginn des neuen Jahres (am 14.12.2018) fällig wird, vgl. die AGB der Vereinbarung.

Die Forderung der Klägerin bzgl. des Trainerservicepakets ist nur teilweise fällig.

Die Beiträge für das Trainerservicepaket sind von der Vorfälligkeitsklausel in den AGB sowohl nach der grammatischen als auch nach der systematischen Auslegung der Klausel nicht erfasst. Denn die Vorfälligkeitsklausel bezieht sich nur auf sofortige Zahlung der gesamten „Wochenbeiträge“, während die Beiträge für das Trainerservicepaket pro Quartal entrichtet werden müssen. Die Erläuterungen hinsichtlich des Trainerservicepakets finden sich erst im zweiten Absatz nach den Erläuterungen zu der Vorfälligkeit der Wochenbeiträge.

Das Trainerservicepaket in Höhe von 29,00 € im Quartal ist laut der AGB zum 1. eines Quartals fällig. Derzeit ist ein Betrag von 174,00 € durchsetzbar, da bisher das 6. Quartal zu laufen begonnen hat. Das 7. Quartal hat erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 begonnen, sodass es inzwischen auch fällig ist, aber im Urteil nicht berücksichtigt werden kann.

Auch die Forderung der Klägerin auf Zahlung der gesamten Wochenbeiträge ist derzeit noch nicht fällig.

Die Klägerin kann nur die Zahlung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fällig gewordenen 65 Wochenbeiträge verlangen, also einen Betrag in Höhe von 584,35 €. Da bei normalem Verlauf der Vertragsbeziehung eine wöchentliche Zahlung vereinbart ist, sind die einzelnen Wochenbeiträge in Höhe von 8,99 € zu Beginn jeder Woche fällig (vgl. auch die AGB der Vereinbarung).

Der Anspruch der Klägerin auf die künftigen Beiträge ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht fällig (der Beitrag für die 66. Woche wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 fällig), da die Klausel der AGB, nach der die gesamten Wochenbeiträge sofort zur Zahlung fällig werden, wenn das Mitglied mit mehr als 8 Wochenbeiträgen in Verzug gerät, gem. § 307 BGB unwirksam ist.

Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, da die betreffende Klausel im Widerspruch zu der in §§ 556b Abs. 1 bzw. 579 Abs. 1 S. 2 BGB normierten gestuften Leistungszeit steht (vgl. AG Bamberg, BeckRS 2010, 31960; AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470).

Die Wirksamkeit der in Frage stehenden Vorfälligkeitsklausel ist nicht an § 309 Nr. 6 BGB zu messen, da diese Vorfälligkeitsklauseln keinen Vertragsstrafcharakter haben (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 307 BGB, Rn. 148; BGHZ 95, 362).

Grundlage der Inhaltskontrolle ist daher § 307 BGB.

Die Vorfälligkeitsklausel benachteiligt den Verbraucher angesichts der langen Vertragsdauer von 24 Monaten in unangemessener Weise.

Zwar besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Vorfälligkeitsklausel. Bei einer Nichtleistung von mehr als 8 Wochenbeiträgen besteht die berechtigte Sorge der Klägerin, dass auch weitere Wochenbeiträge nicht entrichtet werden.

Bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 24 Monaten wird jedoch der Verbraucher schwerwiegend benachteiligt. Der Verbraucher müsste seine gesamte finanzielle Verpflichtung im Voraus erbringen, während die Klägerin ihre Verpflichtung weiterhin zeitlich gestaffelt erbringt (vgl. LG Bielefeld NJOZ 2005, 2224, 2225 f.; AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470). Zudem trägt der Verbraucher hierdurch das Insolvenzrisiko der Klägerin für den Fall einer außerordentlichen Kündigung seitens des Verbrauchers (vgl. LG Bielefeld NJOZ 2005, 2224, 2225 f.; LG Stuttgart, BeckRS 2002, 10352; AG Bamberg, BeckRS 2010, 31960; AG Kehl, BeckRS 2015, 9461).

Obwohl die sich aus der Vorfälligkeitsklausel ergebende Pflicht zur Zahlung der gesamten Wochenbeiträge von der schuldhaften Pflichtverletzung des Verbrauchers abhängt, wird dem Verbraucher kein angemessener Ausgleich seiner Nachteile zugestanden. Denn bei einem Fitnessstudiovertrag kommt es während des Zahlungsverzugs des Kunden nicht zu einer unmittelbaren (zusätzlichen) Vermögenseinbuße auf Seiten des Betreibers, da die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte vom Betreiber weiter genutzt werden und ohnehin anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden (müssen) (vgl. AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470). Im Vergleich hierzu ist die sofortige Zahlung der gesamten Wochenbeiträge auf Seiten der Beklagten finanziell deutlich spürbar.

Bei Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel und fehlender Fälligkeit der zukünftigen Wochenbeiträge muss die Klägerin bei Nichtleistung auch nicht immer wieder den Anspruch einklagen. Namentlich könnte die Klägerin neben der gerichtlichen Geltendmachung der bereits fällig gewordenen Ansprüche einen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses gem. § 256 ZPO stellen oder eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 258 ZPO erheben.

Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen bzgl. der Wirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel (vgl. LG Bonn, Urteil vom 05. August 2014 – 8 S 103/14 –, juris; BGHZ 95, 362, 372 f.) stehen dieser Ansicht nicht entgegen, da sie nicht vergleichbare Fälle zum Gegenstand haben.

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Das LG Bonn (und einige Amtsgerichte) haben die Wirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel unter der Wertung des § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB begründet. Diese Vorgehensweise beruht auf der Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.09.1985 – III ZR 213/83 (Hamburg) = NJW 1986, 46, beck-online) im Zusammenhang mit Kreditverträgen, in der dieser entschieden hat, dass Vorfälligkeitsklauseln wirksam sind, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden. Da der Vermieter bei Verzug des Mieters mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB fristlos kündigen könne, könne auch der Betreiber des Fitnessstudios aufgrund des überwiegend mietrechtlichen Einschlags des Fitnessstudiovertrags bei Verzug des Mitglieds mit zwei Monatsbeiträgen die gesamten Beiträge, die im Laufe der Vertragslaufzeit fällig werden, bereits sofort fordern (vgl. LG Bonn, aaO).

Gegen das Heranziehen dieses in dem Urteil des BGH entwickelten Gedankens auf die Vorfälligkeitsklausel bei Fitnessstudioverträgen spricht jedoch, dass die Interessenlagen der Vertragspartner der jeweiligen Verträge völlig verschieden sind. Hierbei sind der Darlehensvertrag, Mietvertrag und der Fitnessvertrag zu vergleichen.

Die Wirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel i.R.d. Fitnessvertrags kann aufgrund der Interessenlage nicht mit der Wirksamkeit einer solchen i.R.d. Darlehensvertrags verglichen werden. Bei einem (Bank-)Darlehensvertrag werden in der Regel hohe Beträge an den Darlehensnehmer ausgezahlt. Der Darlehensgeber tritt dadurch mit dem Darlehensbetrag in Vorleistung. Hierdurch geht der Darlehensgeber ein hohes Risiko ein. Bleibt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens zwei Monate rückständig, besteht die berechtigte Sorge, dass der Darlehensgeber das von ihm ausgezahlte Geld nicht zurückerhält, da bis zur gerichtlichen Durchsetzung der Schuldner völlig zahlungsunfähig sein könnte. Demgegenüber hat der Betreiber des Fitnessstudios keine unmittelbare Vermögenseinbuße durch das Ausbleiben der Beiträge (s.o.). Er hat immerhin gerade aufgrund des Vertrages dem Mitglied gegenüber keine in Geld messbare Leistung gewährt. Die Einrichtung des Studios ist vor dem Vertragsschluss und nicht zu dem Zweck, gerade diesen einen Vertrag zu schließen oder zu erfüllen, erfolgt. Die fehlenden Beiträge kann der Betreiber durch andere Mitglieder kompensieren. Da es sich im Vergleich zu einem Darlehen um keine hohen monatlichen Beiträge handelt, kann dem Fitnessstudiobetreiber eine gerichtliche Durchsetzung zugemutet werden, vor allem wenn man bedenkt, dass die Mitglieder des Fitnessstudios die Beträge nicht aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit, sondern aus dem Grund, dass sie das Fitnessstudio nicht mehr aufsuchen, nicht mehr entrichten.

Auch ein Vergleich mit dem Mietvertrag kann das Annehmen der Wirksamkeit der Klausel nicht rechtfertigen. Das Mietobjekt kann nur einem Mieter zur Verfügung gestellt werden, sodass der Vermieter bei einer Nichtleistung durch den Mieter ein Interesse daran hat, das Mietverhältnis mit diesem zu kündigen und einen anderen, verlässlichen und liquiden Mieter zu suchen. Bei einem Fitnessstudiovertrag werden die Räumlichkeit und die darin enthaltenen Geräte vielen Mitgliedern zur Verfügung gestellt, sodass ein Interesse daran besteht, so viele Mitglieder wie möglich zu gewinnen. Im Rahmen eines Fitnessstudiovertrages besteht bei Nichtleistung gerade kein Interesse des Betreibers an einer Kündigung, sondern vielmehr das Festhalten an dem Vertrag unter fortlaufender Zahlung der Beiträge. Auch hinsichtlich der Rechtsfolge für den Vertragspartner bestehen deutliche Unterschiede. Infolge der Kündigung verliert der Mieter zwar die gemietete Wohnung, muss jedoch keinen hohen finanziellen Aufwand betreiben. Deswegen ist es gerechtfertigt, dem Mieter den fristlosen Verlust der Mietwohnung zuzumuten, während der Vermieter durch die Kündigung einen Vorteil erlangt. Bei dem Fitnessstudiovertrag führt die Vorfälligkeitsklausel dazu, dass das Mitglied einen hohen Betrag auf einmal entrichten muss. Dadurch, dass dem Betreiber des Fitnessstudios gerade keine unmittelbare Vermögenseinbuße entsteht und neben der Vorfälligkeitsklausel andere effiziente Mittel zur Geltendmachung der künftig fälligen Beiträge zur Verfügung stehen (s.o.), ist unangemessen, die Mitglieder unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB schwerwiegend zu benachteiligen (s.o.).

Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Brandenburg (NJW-RR 2004, 273) und OLG Celle (NJW-RR 1995, 370), die eine Vorfälligkeitsklausel für wirksam erklärt haben (so auch: LG Stuttgart, BeckRS 2002, 10352; LG Bielefeld NJOZ 2005, 2224, 2225; AG Bamberg, BeckRS 2010, 31960; AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470). Die Oberlandesgerichte hatten über eine Vorfälligkeitsklausel innerhalb eines Vertrages zu entscheiden, dessen Mindestvertragslaufzeit 6 Monate nicht überschritten hat. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, da bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten der Verbraucher verpflichtet wird, einen viel höheren Betrag zu entrichten, wobei auch das auf den Verbraucher übertragene Insolvenzrisiko höher zu bewerten ist (AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470). Zudem hat das OLG Brandenburg, das sich mit einer Vertragslaufzeit von nur 3 Monaten auseinandergesetzt hat, ausdrücklich klargestellt, dass die Entscheidung sich nicht auf Verträge mit regelmäßiger Vertragslaufzeit von nicht unerheblicher Länge bezieht (OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273, 274). Eine solche Vertragslaufzeit ist hier zu bejahen.

Der Anspruch auf die Bankrücklastgebühren in Höhe von 60,00 € und die Mahngebühren in Höhe von 2,50 € ist fällig.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, jedoch nicht aus 1.252,61 €, sondern nur aus 669,13 €, da seit dem 15.12.2018 nur ein Anspruch in dieser Höhe bereits fällig war (Wochenbeitrag à 8,99 für 37 Wochen, Startpaket in Höhe von 100,00 €, Berechtigungskarte à 29,00 € für 2 Jahre – insgesamt 58,00 €, Trainerservicepaket à 29,00 € für 4 Quartale – insgesamt 116,00 €, Bankrücklastgebühren in Höhe von 60,00 €, Mahngebühr in Höhe von 2,50 €).

Da für die Erbringung der Wochenbeiträge im Vertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (immer zu Wochenbeginn), befand sich die Beklagte jeweils mit dem Wochenbeitrag in Höhe von 8,99 € seit dem 17.12.2018 wöchentlich in Verzug.

Mit der Entrichtung des Beitrags für das Trainerservicepaket in Höhe von 29,00 €, welches pro Quartal anfällt, ist die Beklagte seit dem 01.01.2019 und dem 01.04.2019 in Verzug.

III.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Anwaltskosten in Höhe von 124,00 € (Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 1,3; Auslagen in Höhe von 20,00 €) gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 4 BGB. Dieser Betrag ist gem. §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu verzinsen.

Die Klägerin verlangte für die vorgerichtlichen Anwaltskosten 169,50 €. Dieser Betrag bemisst sich an einem Gegenstandswert bis 1.500,00 €, da die Klägerin 1.252,61 € geltend machte. Allerdings war der geltend gemachte Anspruch nicht in der vollen Höhe im Zeitpunkt der Beauftragung fällig. Die vorgerichtlichen Kosten sind nur im Hinblick auf denjenigen Betrag erstattungsfähig, mit dem sich die Beklagte vorgerichtlich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug befand, den sie also berechtigt war, zu fordern. Deswegen ist der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ein Gegenstandswert bis 1.000,00 € zu Grunde zu legen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung der Klägerin war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 63 GKG, § 3 ZPO zu Grunde.

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