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Vorfahrt am straßenbegleitenden Radweg: Wer bei einem Unfall haftet

An der Landstraße 530 kollidierte eine Autofahrerin beim Verlassen eines Feldwegs mit einem Radfahrer und stritt anschließend über die Vorfahrt am straßenbegleitenden Radweg. Obwohl dichte Böschungen die Wege optisch trennten, entscheidet allein der Abstand zwischen dem Radweg und der Fahrbahn über die Haftung nach einem Fahrradunfall.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 S 94/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankenthal
  • Datum: 24.03.2023
  • Aktenzeichen: 2 S 94/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Autofahrerin muss Unfallschaden voll zahlen, da Radfahrer auf straßenbegleitendem Radweg Vorrang hatte.

  • Radwege neben der Hauptstraße teilen deren Vorfahrt bei engem räumlichem Zusammenhang
  • Ein Abstand von unter fünf Metern zur Fahrbahn indiziert einen straßenbegleitenden Radweg
  • Der Anscheinsbeweis spricht bei solchen Unfällen regelmäßig gegen den einbiegenden Autofahrer
  • Blaue Radweg-Schilder unterstreichen die Zugehörigkeit des Radwegs zur bevorrechtigten Hauptstraße
  • Leichte Höhenunterschiede oder Pflanzen ändern nichts an der Vorfahrtstellung des Radfahrers

Wer hat Vorfahrt am straßenbegleitenden Radweg?

Ein sonniger Julinachmittag in der Pfalz endete für zwei Verkehrsteilnehmer mit Blechschaden, Verletzungen und einem jahrelangen Rechtsstreit. Am 8. Juli 2020 gegen 17:00 Uhr wollte eine Autofahrerin von einem Feldweg auf die Landesstraße 530 auffahren. Dabei übersah sie jedoch ein entscheidendes Detail: Parallel zur Landstraße verlief ein Radweg.

Die Fahrzeugfront eines PKW blockiert unvermittelt einen schmalen Radweg direkt vor einem herannahenden Radfahrer.
Straßenbegleitende Radwege teilen rechtlich das Vorfahrtsrecht der Hauptstraße gegenüber Fahrzeugen, die aus Feldwegen einbiegen. | Symbolbild: KI

Genau dort näherte sich ein Radfahrer, der von links kam. Er vertraute auf seine Vorfahrt. Die Frau steuerte ihren Wagen über den Radweg, um zur Fahrbahn der L530 zu gelangen. Es kam zum Zusammenstoß. Der Radler prallte in das Auto, stürzte und zog sich Prellungen zu. Am Fahrzeug der Frau entstand ein Schaden von exakt 2.269,50 Euro.

Was wie ein simpler Unfall aussieht, führte zu einer komplexen juristischen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Frankenthal (Az. 2 S 94/22). Im Kern ging es um eine Frage, die Tausende Autofahrer und Radler täglich betrifft, ohne dass sie die Antwort kennen: Hat ein Radfahrer auf einem Weg neben der Landstraße automatisch Vorfahrt, wenn ein Auto aus einem Feldweg kommt? Oder ist der Radweg eine eigenständige Straße, an der „Rechts vor Links“ oder andere Regeln gelten könnten?

Das Gericht musste klären, ob der Radweg rechtlich zur Landstraße gehört oder ein eigenständiges Verkehrsbauwerk darstellt. Die Antwort auf diese Frage entschied darüber, wer den Schaden bezahlen muss.

Welche Vorfahrtregeln gelten an einem Feldweg?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in die Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig. Die Regeln scheinen zunächst einfach: Wer aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße fährt, hat gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO keine Vorfahrt. Er muss warten. Der fließende Verkehr auf der vorfahrtsberechtigten Straße hat Vorrang.

Doch wie weit reicht dieser Vorrang? Gilt er nur für die asphaltierte Fahrbahn, auf der die Autos rollen? Oder umfasst das Vorfahrtsrecht der Hauptstraße auch die Nebenflächen wie den Radweg?

Hier unterscheidet die Rechtsprechung zwei Kategorien von Radwegen:

  1. Der straßenbegleitende (fahrbahnbegleitende) Radweg: Dieser gilt rechtlich als Teil der Hauptstraße. Wer auf der Hauptstraße Vorfahrt hat, überträgt dieses Recht auch auf den Radweg. Ein Radfahrer genießt hier denselben Schutz wie die Autos auf der Landstraße.
  2. Der selbständige Radweg: Dieser ist verkehrstechnisch von der Straße losgelöst. Er führt ein „Eigenleben“. Kreuzt dieser Weg eine Einmündung, gelten eigene Vorfahrtregeln, und das automatische Vorfahrtsrecht der Landstraße greift nicht zwingend.

Für die Autofahrerin war diese Unterscheidung die letzte Hoffnung. Wäre der Weg als „selbständig“ eingestuft worden, hätte der Radfahrer womöglich nicht automatisch Vorfahrt gehabt, oder es wäre zumindest eine unklare Verkehrslage entstanden, bei der beide hätten aufpassen müssen.

Wie argumentierten die Unfallbeteiligten vor Gericht?

Die Positionen der beiden Parteien könnten gegensätzlicher kaum sein. Die Autofahrerin, die den Schaden an ihrem Wagen ersetzt haben wollte, baute ihre Argumentation auf der baulichen Gestaltung der Unfallstelle auf.

Sie argumentierte, der Radweg sei an dieser Stelle durch Böschungen, einen Höhenunterschied von bis zu zwei Metern und dichten Bewuchs so stark von der Fahrbahn der L530 getrennt, dass er nicht mehr als „begleitend“ angesehen werden könne. Für sie stellte sich die Situation so dar: Der Radweg war praktisch unsichtbar, versteckt hinter Rebstöcken und Büschen. Zudem führte sie an, dass das Verkehrszeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) auf eine eigenständige Streckenführung hindeute. Ihre Schlussfolgerung: Weil die Situation so unübersichtlich war und der Radweg so separat wirkte, sei der Radfahrer nicht vorfahrtsberechtigt gewesen – oder zumindest treffe ihn eine Mitschuld, da er ungebremst gefahren sei.

Der Radfahrer hielt dagegen. Er sah sich klar im Recht. Für ihn war der Weg ein klassischer Teil der Landstraße. Er habe noch versucht zu bremsen, konnte den Zusammenstoß mit dem Auto aber nicht mehr verhindern. Er forderte im Gegenzug Schmerzensgeld und Ersatz für seine eigenen Schäden. Er stützte sich dabei auf die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße, das ihm bereits Recht gegeben hatte.

Wann gilt ein Radweg als fahrbahnbegleitend?

Das Landgericht Frankenthal bestätigte in seinem Urteil vom 24.03.2023 die Sichtweise des Radfahrers vollumfänglich und wies die Berufung der Autofahrerin zurück. Die Kammer nahm eine detaillierte Prüfung der örtlichen Gegebenheiten vor, um den Status des Radwegs zu bestimmen.

Der 5-Meter-Abstand als entscheidendes Kriterium

Das Gericht orientierte sich an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Diese liefert eine klare Faustformel: Ein Radweg gilt in der Regel als straßenbegleitend, wenn er weniger als 5 Meter von der Fahrbahn entfernt verläuft.

An der Unfallstelle betrug der Abstand zwischen dem Radweg und der Fahrbahn der L530 deutlich weniger als fünf Meter. Das Gericht stellte fest:

„Der Radweg verläuft über die gesamte von der Einmündung des Feldwegs einsehbare Strecke parallel zur L530 und ist weniger als 5 m von der Fahrbahn entfernt. Solch ein enger räumlicher Zusammenhang ist typisch für straßenbegleitende Radwege.“

Dieser räumliche Zusammenhang signalisiert jedem Verkehrsteilnehmer: Hier gehören Fahrbahn und Radweg zusammen. Wer der Landstraße die Vorfahrt gewähren muss, muss dies auch dem Radweg tun.

Spielt die Sichtbarkeit eine Rolle?

Die Autofahrerin hatte argumentiert, der Weg sei durch Pflanzen verdeckt gewesen. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die Richter prüften Lichtbilder vom Unfallort und kamen zu einem anderen Schluss. Zwar gab es Bewuchs und Rebstöcke, aber diese führten nicht zu einer kompletten optischen Trennung.

Eine bloße vegetative Abtrennung oder leichte Höhenunterschiede (Böschungen) machen aus einem Radweg an einer Landstraße noch keinen selbständigen Weg. Entscheidend ist die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich. Dort gab es keine Verschwenkung, die den Radfahrer weit von der Straße weggeführt hätte. Der Weg verlief stur parallel.

Warum das Verkehrszeichen 240 gegen die Autofahrerin sprach

Ein interessantes Detail der Entscheidung betrifft die Beschilderung. Die Autofahrerin meinte, das blaue Schild mit dem Fahrrad- und Fußgängersymbol (Zeichen 240) spreche für einen eigenständigen Weg. Das Gericht drehte dieses Argument um.

Das Zeichen 240 ordnet eine Benutzungspflicht an. Radfahrer müssen diesen Weg nutzen und dürfen nicht auf der Straße fahren. Das Gericht erklärte die Logik dahinter:

„Die Anordnung einer Benutzungspflicht setzt regelmäßig einen Zusammenhang zwischen Radweg und Fahrbahn voraus. Die Benutzungspflicht verstärkt damit die Einordnung als straßenbegleitender Radweg.“

Wäre der Weg völlig eigenständig und hätte nichts mit der Straße zu tun, würde die Behörde in der Regel keine Benutzungspflicht anordnen, sondern den Weg lediglich als Angebot ausschildern (etwa mit grünen Richtzeichen). Dass der Radfahrer hier fahren musste, band ihn rechtlich noch enger an die Vorfahrtsstraße.

Der Anscheinsbeweis bei einer Vorfahrtsverletzung

Rechtlich besonders schwer wog für die Autofahrerin der sogenannte Anscheinsbeweis. Dieser Grundsatz besagt: Wenn es im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung zu einem Unfall zwischen einem Wartepflichtigen (hier der Autofahrerin) und einem Vorfahrtberechtigten (hier dem Radfahrer) kommt, spricht der „erste Anschein“ dafür, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt missachtet hat.

Die Autofahrerin hätte diesen Anscheinsbeweis „erschüttern“ oder widerlegen müssen. Sie hätte beweisen müssen, dass der Radfahrer zum Beispiel viel zu schnell war oder völlig unvorhersehbar handelte. Das gelang ihr nicht. Das Gericht fand keine Hinweise auf eine unangemessene Geschwindigkeit des Radlers. Auch musste er an einer übersichtlichen Stelle nicht „auf Verdacht“ bremsen, nur weil ein Auto aus dem Feldweg kommen könnte. Er durfte auf seine Vorfahrt vertrauen.

Das Gericht zitierte zur Untermauerung auch Präzedenzfälle, etwa ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.01.2004 (Az. 24 U 118/03), welches die Kriterien für straßenbegleitende Radwege bereits ähnlich definiert hatte.

Welche Folgen hat das Urteil für Autofahrer?

Mit dem Urteil steht fest: Die Autofahrerin haftet allein für den Unfall. Ihre Klage auf Schadenersatz in Höhe von knapp 2.300 Euro wurde abgewiesen. Stattdessen muss sie (bzw. ihre Versicherung) den Schaden des Radfahrers begleichen sowie die Gerichtskosten für zwei Instanzen tragen.

Die Entscheidung ist eine deutliche Warnung an alle Autofahrer, die aus Feldwegen, Grundstücksausfahrten oder untergeordneten Straßen kommen:

  1. Der Blick muss weit gehen: Es reicht nicht, nur auf die Autos auf der Hauptstraße zu achten. Der Blick muss zwingend auch den parallelen Bereich neben der Fahrbahn erfassen.
  2. Vegetation ist keine Entschuldigung: Auch wenn Büsche oder Gras den Radweg teilweise verdecken, bleibt das Vorfahrtsrecht des Radwegs bestehen, solange er nah an der Straße verläuft.
  3. Vorfahrt ist unteilbar: Die Vorfahrt der Hauptstraße erstreckt sich wie ein Schutzschirm über alle begleitenden Teile der Straße – also auch über den Radweg.

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage durch frühere Urteile und die Verwaltungsvorschriften als geklärt gilt. Wer aus dem Feldweg kommt, muss warten – auch auf den Radler hinter der Hecke.

Was bedeutet „straßenbegleitend“ genau?

Ein Radweg gilt als straßenbegleitend, wenn er für den Verkehrsteilnehmer erkennbar einen Bezug zur Fahrbahn hat. Wichtige Indizien sind:

  • Ein Abstand von weniger als 5 Metern zur Fahrbahn.
  • Eine parallele Linienführung ohne große Verschwenkungen.
  • Die gleiche Beschilderung im Kreuzungsbereich.
  • Keine baulichen Einrichtungen, die den Eindruck einer völlig neuen Straße erwecken.

Trifft dies zu, „erbt“ der Radfahrer die Vorfahrt der Straße.

Was bedeutet Werkstattrisiko?

Obwohl in diesem speziellen Fall die Höhe des Schadens nicht der Hauptstreitpunkt war, spielt bei Verkehrsunfällen oft das Werkstattrisiko eine Rolle. Es besagt, dass der Schädiger (hier also die Autofahrerin) auch für überhöhte Reparaturrechnungen der gegnerischen Werkstatt aufkommen muss, solange der Geschädigte (der Radfahrer) die Werkstatt sorgfältig ausgewählt hat. Der Unfallverursacher trägt das Risiko, dass die Werkstatt zu teuer abrechnet oder unnötige Arbeiten durchführt. Dies schützt das Opfer, das nicht für Fehler der Reparaturbetriebe haften soll.

Haftung nach einem Fahrradunfall: Ein Fazit

Der Fall zeigt, wie teuer Unachtsamkeit beim Einbiegen auf eine Landstraße werden kann. Die Gerichte schützen den fließenden Verkehr auf der Vorfahrtsstraße umfassend. Dazu gehören auch die schwächeren Verkehrsteilnehmer auf dem Radweg. Für Autofahrer gilt: Im Zweifel immer davon ausgehen, dass der Radweg zur Vorfahrtsstraße gehört. Ein Schulterblick oder ein kurzes Tasten in den Kreuzungsbereich kann viel Ärger und Geld sparen. Die Autofahrerin in diesem Fall musste diese Lektion auf die harte Tour lernen – durch ein verlorenes Verfahren durch zwei Instanzen.

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Nach einem Zusammenstoß ist die Klärung der Schuldfrage oft komplexer, als es die Straßensituation vermuten lässt. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert für Sie die örtlichen Gegebenheiten und prüft präzise, ob Vorfahrtsregeln missachtet wurden. Wir unterstützen Sie dabei, berechtigte Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche rechtssicher durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle: Die fünf-Meter-Grenze ist in der Schadensregulierung oft das einzige Argument, an das sich Versicherer klammern, um die Haftung massiv zu drücken. In der Realität führen wir regelmäßig zentimetergenaue Messungen vor Ort durch, da schon ein kleiner Schwenk des Weges die gesamte rechtliche Einordnung kippen kann.

Ich rate dazu, die Unfallstelle sofort aus der Fahrerperspektive zu fotografieren, bevor die Vegetation im nächsten Frühjahr vielleicht zurückgeschnitten wird. Ein Beweissicherungsverfahren rettet hier oft den Prozess, wenn die Gegenseite später behauptet, der Radweg sei optisch völlig abgekoppelt gewesen. Ohne solche zeitnahen Belege wird das Verfahren zum reinen Sachverständigen-Lotto vor Gericht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Vorfahrt auch bei starker Sichtbehinderung durch Böschungen oder Hecken?

Ja, die Vorfahrt des Radwegs bleibt auch bei starker Sichtbehinderung durch Hecken oder Böschungen vollumfänglich bestehen. Eine optische Trennung durch Pflanzen ändert nichts am rechtlichen Status als straßenbegleitender Weg. Solche Hindernisse entlasten den ausfahrenden Autofahrer keinesfalls, sondern erhöhen seine gesetzliche Sorgfaltspflicht drastisch bis hin zum Einweisenlassen.

Das Gericht entscheidet primär anhand des räumlichen Abstands zur Fahrbahn über die Haftung. Im vorliegenden Fall betrug dieser Abstand unter fünf Metern, was den Weg rechtlich zwingend an die Vorfahrtsstraße bindet. Selbst ein zwei Meter hoher Höhenunterschied oder dichte Rebstöcke machen daraus keine eigenständige Straße. Wer aus dem Feldweg kommt und nichts sieht, darf nicht einfach einfahren. Die Rechtsprechung verlangt hier das vorsichtige „Hineintasten“ im Schritttempo oder die Hilfe eines Beifahrers. Das Risiko der Unübersichtlichkeit trägt allein der Einbiegende.

Unser Tipp: Messen Sie sofort den Abstand zwischen Radweg und Fahrbahn an der Unfallstelle nach. Liegt dieser unter fünf Metern, haften Sie meist trotz schlechter Sicht allein.


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Ab welchem Abstand zur Fahrbahn gilt ein Radweg rechtlich als eigenständige Straße?

Ein Radweg gilt rechtlich meist erst dann als eigenständige Straße, wenn er mehr als fünf Meter von der Fahrbahn entfernt verläuft. Unterhalb dieser kritischen Distanz wird er als straßenbegleitend eingestuft. Das bedeutet, dass die Vorfahrt der Hauptstraße automatisch auch für den parallel laufenden Radweg gilt.

Die Gerichte nutzen die Verwaltungsvorschrift zur StVO als festen Maßstab für diese Beurteilung. Im vorliegenden Urteil war der Abstand deutlich geringer als fünf Meter, was den Ausschlag für die Alleinhaftung der Autofahrerin gab. Selbst massive optische Trennungen wie Gräben oder Hecken hebeln diese mathematische Fünf-Meter-Regel nicht aus. Erst bei größeren Abständen oder weiten Verschwenkungen im Kreuzungsbereich entsteht eine neue rechtliche Situation. Dann greift nicht mehr der Vorrang der Hauptstraße, sondern oft die Regel „Rechts vor Links“.

Unser Tipp: Messen Sie den Abstand zwischen Fahrbahnrand und Radweg an der Unfallstelle zentimetergenau nach. Dokumentieren Sie Werte unter fünf Metern sofort fotografisch als Beweis.


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Welchen Einfluss hat die Radweg-Benutzungspflicht auf die Haftung nach einem Unfall?

Das Verkehrszeichen 240 (blauer Kreis mit Radler und Fußgänger) wirkt vor Gericht meist als starkes Indiz gegen den Autofahrer. Es beweist rechtlich die unmittelbare Zugehörigkeit des Radwegs zur Vorfahrtsstraße, da eine solche Benutzungspflicht nur für straßenbegleitende Wege angeordnet werden darf.

Im aktuellen Urteil versuchte die Autofahrerin vergeblich, das Schild als Beweis für eine eigenständige Streckenführung zu nutzen. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und bestätigte die Alleinhaftung. Die Logik ist zwingend: Wenn die Behörde Radfahrer per Schild auf diesen Weg zwingt, bindet sie sie rechtlich an die Vorfahrt der Hauptstraße. Wäre der Weg selbständig, stünden dort meist grüne Wegweiser statt blauer Gebotszeichen. Das blaue Schild zementiert somit den Vorrang des Radlers und löst den Anscheinsbeweis zu Lasten des einbiegenden PKW aus.

Unser Tipp: Fotografieren Sie die Beschilderung direkt an der Einmündung. Blaue Schilder sind fast immer ein Beweis für den Vorrang des Radverkehrs.


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Darf ein Radfahrer an unübersichtlichen Einmündungen auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen?

Ja, Radfahrer auf begleitenden Radwegen dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass Wartepflichtige aus Feldwegen rechtzeitig anhalten. Sie müssen nicht präventiv bremsen, solange keine konkrete Gefahr erkennbar ist. Der Vertrauensgrundsatz schützt das fließende Vorfahrtsrecht auch an unübersichtlichen Stellen.

Kommt es dennoch zum Unfall, greift zugunsten des Radfahrers der Anscheinsbeweis. Das bedeutet: Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der aus dem Feldweg kommende Autofahrer die Vorfahrt missachtet hat. Im aktuellen Fall konnte die Autofahrerin diesen Anschein nicht widerlegen. Sie hätte beweisen müssen, dass der Radfahrer zum Beispiel extrem zu schnell fuhr oder völlig unvorhersehbar handelte. Da dies nicht gelang, blieb die volle Haftung bei ihr hängen. Unübersichtlichkeit allein verpflichtet den Vorfahrtberechtigten nicht zum Langsamfahren.

Unser Tipp: Suchen Sie nach Beweisen für grobes Fehlverhalten des Radlers, wie extreme Übergeschwindigkeit, um die Haftung eventuell zu teilen.


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Haftet der Autofahrer auch bei Kollisionen mit Radfahrern auf der falschen Seite?

Meistens ja. Die Vorfahrt der Hauptstraße gilt rechtlich als unteilbarer „Schutzschirm“ über die gesamte Straßenbreite. Das bedeutet, dass ein Autofahrer beim Ausfahren aus einem untergeordneten Feldweg auch mit verkehrswidrig fahrenden Radfahrern auf der linken Seite rechnen muss. Das Fehlverhalten des Radlers hebt die Wartepflicht nicht auf.

Zwar begeht der Radfahrer als „Geisterfahrer“ eine Ordnungswidrigkeit, doch diese wiegt meist weniger schwer als die Vorfahrtsverletzung des Autofahrers. Gerichte urteilen oft, dass die Vorfahrt auch die linke, eigentlich falsche Fahrbahnseite abdeckt. Ein solches Fehlverhalten des Radlers führt in der Regel lediglich zu einer Mithaftung von etwa 25 bis 33 Prozent. Es befreit den Wartepflichtigen jedoch keinesfalls von seiner Haftung dem Grunde nach. Wer aus einem Feldweg kommt, muss zwingend in beide Richtungen schauen.

Unser Tipp: Schauen Sie beim Ausfahren aus Feldwegen immer erst nach rechts und dann nach links. Rechnen Sie fest mit Radverkehr aus der falschen Richtung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Frankenthal – Az.: 2 S 94/22 – Urteil vom 24.03.2023


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