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Vorfahrtsverletzung – Unfallhaftung beim Einfahren in vorfahrtsberechtigte Straße

LG Essen, Az.: 3 O 338/15, Urteil vom 20.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagtenseite nicht vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 30.09.2015 in Essen im Einmündungsbereich der untergeordneten Straße I. auf die S. straße.

Vorfahrtsverletzung - Unfallhaftung beim Einfahren in vorfahrtsberechtigte Straße
Symbolfoto: monkeybusinessimages / Bigstock

Bei der vorfahrtsberechtigten Straße S. straße handelt es sich, ebenso wie bei der Straße I. um eine in jede Fahrtrichtung einspurige, nicht durch einen Mittelstreifen abgegrenzte Fahrbahn. Diese wird dadurch verengt, dass – wie zum Unfallzeitpunkt – am rechten und linken Fahrbahnrand Fahrzeuge parken. Hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder 2- 7 und die Anlage II zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. verwiesen.

Der Kläger kam mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz aus der untergeordneten Straße I. und beabsichtigte, nach rechts auf die vorfahrtsberechtigte S. straße abzubiegen.

Von dort kam, aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen, von rechts der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 pflichtversicherten Pkw Ford. Im Einmündungsbereich der beiden Straßen kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Der Kläger behauptet, er habe sich wegen der schlechten Sichtmöglichkeiten in den Kreuzungsbereich hinein getastet. Der Beklagte sei von rechts, im linken Straßenbereich fahrend, zügig an den Kreuzungsbereich herangefahren. Er sei sodann ungebremst heftig in das stehende Klägerfahrzeug hinein gefahren, wobei der Aufprall so heftig gewesen sei, dass beide Airbags auslösten. Der Kläger habe den Abbiegevorgang noch nicht eingeleitet gehabt, eine Vorfahrtsverletzung sei nicht anzunehmen.

Der Kläger macht folgenden Schaden geltend:

Nettoreparaturkosten: 4.683,68 Euro

Gutachterkosten: 929,79 Euro

Kostenpauschale: 25,00 Euro

Gesamt: 5.638,47 Euro.

Mit Schreiben vom 06.10.2015 forderte der Kläger die Beklagten zur Ersatzleistung bis zum 20.10.2015 auf. Diese lehnten mit Schreiben vom 22.10.2015 eine Haftung ab.

Der Kläger verlangt neben dem dargelegten Sachschaden auch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.638,47 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger sei völlig überraschend hinter einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug in den Kreuzungsbereich hineingefahren. Der Unfall sei deshalb nicht zu vermeiden gewesen. Dabei habe der Beklagte zu 1 den rechten Fahrstreifen benutzt, abgesehen davon schütze das Rechtsfahrgebot den wartepflichtigen Kläger ohnehin nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1 persönlich gem. § 141 ZPO gehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2016 verwiesen.

Das Gericht hat außerdem ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 09.12.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis, der sich aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG ergeben kann, ist nicht feststellbar. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht lediglich fest, dass eine Vorfahrtsverletzung des Klägers zum Unfall beigetragen hat. Ein Fehlverhalten auf Beklagtenseite hat der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen können.

Der streitgegenständliche Unfall hat sich unzweifelhaft beim Betrieb der beteiligten Pkw ereignet, höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

Keiner der unfallbeteiligten Fahrer kann Unabwendbarkeit des Unfalls für sich in Anspruch nehmen.

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist dann anzunehmen, wenn der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dieser Sorgfaltsmaßstab verlangt, dass ein Schaden auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Das ist nur dann der Fall, wenn auch ein besonders umsichtiger Fahrzeugführer, sogenannter Idealfahrer, bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können (vgl. OLG Hamm, NVZ 2000, 376). Davon ist vorliegend keinesfalls auszugehen. Jeder der beteiligten Unfallbeteiligten hätte bei gebotener höchst möglicher Sorgfalt den Unfall vermeiden können.

Sodann gilt Folgendes: Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, so ist die Haftungsquote unter Berücksichtigung der zunächst grundsätzlich gleich hohen Betriebsgefahr der beteiligten Pkw zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände des konkreten Falles, die dazu führen können, dass sich die Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge im Verhältnis zu dem anderen Fahrzeug erhöht, beispielsweise durch ein schuldhaftes, verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers.

Dabei hat jeder der Beteiligten die ihm günstigen Umstände darzulegen und zu beweisen; gelingt der Beweis nicht, verbleibt es bei einer Bewertung des Unfalls aufgrund der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und der festgestellten bzw. unstreitigen Unfalltatsachen.

Vorliegend steht aufgrund des Parteivortrages bereits fest, dass der Kläger das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 verletzt hat, indem der aus der untergeordneten Straße I. auf die vorfahrtsberechtigte Straße S.straße, welche der Beklagte zu 1 befuhr, begonnen hat einzufahren. Damit hat er gegen die eindeutigen Vorfahrtspflichten gem. § 8 StVO verstoßen.

Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, es liege deshalb keine Vorfahrtsverletzung vor, weil er tatsächlich den Abbiegevorgang noch nicht eingeleitet habe, so steht dem die eigene Schilderung des Unfallgeschehens des Klägers im gerichtlichen Termin am 11.04.2016 entgegen. Der Kläger hat insoweit erläutert, er habe sich langsam in die Kreuzung hinein getastet, die Fotos im Anlagenband, dort Bl. 2, gäben die Situation beim Unfall wieder.

Das vorgenannte Foto zeigt allerdings eine Situation, in welcher das aus der untergeordneten Straße kommende Fahrzeug bereits deutlich in den Bereich der vorfahrtsberechtigten Hauptstraße eingebogen ist.

Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 sei in sein stehendes Fahrzeug hineingefahren, ließe sich aus diesem Vortrag, selbst wenn er beweisbar wäre, zu Gunsten des Klägers nichts herleiten, weil jedenfalls nicht feststünde, wie lange der Kläger gestanden hat, hätte er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfallgeschehen nach Vorfahrtsverletzung zum Stillstand abgebremst, würde hieran die Bewertung seines vorherigen Einfahrens als Vorfahrtsverletzung nichts ändern.

Dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1 mit überhöhter oder nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre oder dass dieser im Bereich der vorfahrtsberechtigten Straße zu weit links gefahren ist, hat der insoweit nach den vorgenannten Beweisregeln voll umfänglich beweisbelastete Kläger nicht nachweisen können.

Beides ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.- Ing. R. in seinem insgesamt überzeugenden Gutachten vom 09.12.2016 nicht feststellbar, was letztendlich im Wesentlichen daran liegt, da verlässliche Informationen zum Endstand der Fahrzeuge nach dem Unfall fehlen. Unabhängig davon besteht das Vorfahrtsrecht gegenüber dem aus einer untergeordneten Straße Einfahrenden grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn (BGH ZfS 2012, 76).

In dieser Situation tritt die allenfalls verbleibende haftungsauslösende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 aufgrund des feststehenden erheblichen Verkehrsverstoßes des Klägers in Form der Vorfahrtsverletzung vollständig zurück.

Demnach war die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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