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Vorformulierte Sicherungsabrede – unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers

Ein umfangreiches Bauprojekt, mehrere beteiligte Firmen und eine zentrale rechtliche Frage: Wem gehören die Forderungen, wenn ein Vertrag vorzeitig endet und eine umfassende Sicherungsabtretung ins Spiel kommt? Das Oberlandesgericht Oldenburg musste klären, ob eine solche Klausel die Grenzen der Fairness überschreitet und eine Seite unangemessen benachteiligt. Im Mittelpunkt des Streits stand eine bereits fertiggestellte Trafo-Station und die Frage nach den wirklichen Anspruchsinhabern.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 59/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Oldenburg
  • Datum: 24.01.2025
  • Aktenzeichen: 14 U 59/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Auftraggeberin eines Bauprojekts, die von der Nachunternehmerin die Herausgabe einer Trafo-Station und Schadensersatz forderte. Sie sah sich durch eine Sicherungsabtretung als Inhaberin dieser Ansprüche.
  • Beklagte: Die Nachunternehmerin, die die Trafo-Station liefern sollte. Sie bestritt die Anspruchsberechtigung der Klägerin und hielt die Sicherungsabtretung für unwirksam. Sie wurde im Berufungsverfahren von der früheren Generalunternehmerin unterstützt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Auftraggeberin schloss einen Generalunternehmervertrag ab, der Sicherheiten wie Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten sowie die Abtretung aller Ansprüche des Generalunternehmers gegen seine Nachunternehmer umfasste. Nach Kündigung des Vertrags forderte die Auftraggeberin von der Nachunternehmerin die Herausgabe einer Trafo-Station, gestützt auf die Sicherungsabtretung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale juristische Frage war, ob die im Generalunternehmervertrag vereinbarte Sicherungsabtretung von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen gegen Nachunternehmer gemäß § 307 BGB unwirksam ist, insbesondere in Kombination mit anderen vertraglich vereinbarten Sicherheiten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Oldenburg änderte das Urteil des Landgerichts Osnabrück ab und wies die Klage der Auftraggeberin ab.
  • Begründung: Die Klägerin war nicht anspruchsberechtigt, da die Sicherungsabtretung im Generalunternehmervertrag unwirksam ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Sicherheiten, die den Generalunternehmer unangemessen benachteiligen, da sie bereits das zulässige Höchstmaß überschreiten und denselben Sicherungszweck verfolgen, wodurch der Generalunternehmer seine Einreden verliert und das Insolvenzrisiko des Auftraggebers trägt.
  • Folgen: Die Auftraggeberin hat keinen Anspruch auf die Trafo-Station oder Schadensersatz und muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein Bauprojekt, ein Vertrag und die Frage: Wem gehören die Ansprüche bei Ärger?

Viele kennen das: Man beauftragt ein Unternehmen mit einer größeren Aufgabe, zum Beispiel der Renovierung eines Hauses oder, wie in unserem Fall, der Modernisierung eines Geschäftsgebäudes. Oft setzt dieses Hauptunternehmen, auch Generalunternehmer genannt, für spezielle Arbeiten weitere Firmen ein, sogenannte Nachunternehmer. Was aber, wenn es zu Problemen kommt? Wer darf dann welche Forderungen stellen, besonders wenn im ursprünglichen Vertrag Sicherheiten vereinbart wurden? Genau um diese Frage drehte sich ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Drei Frauen bei Übergabe einer Trafo-Station in einem Baustellen-Einkaufszentrum, angespannt
Trafo-Station im Einkaufszentrum: Anspruchskonflikt bei Bauvertrag und Sicherungsabtretung klären. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Auftraggeberin (im Folgenden „die Klägerin“) hatte mit einer Firma, der LL GmbH (später im Prozess vertreten durch „die Generalunternehmerin (Streithelferin zu 2.)“), einen sogenannten Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Ein Generalunternehmervertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer die gesamte Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Teils davon übernimmt und sich dabei auch anderer Firmen (Nachunternehmer) bedienen kann. Gegenstand dieses Vertrages war die „Revitalisierung“ – also die umfassende Modernisierung – eines Einkaufszentrums. Ein wichtiger Teil davon war die Lieferung und Montage einer Trafo-Station für einen Supermarkt in diesem Zentrum.

Die Generalunternehmerin beauftragte für diese Trafo-Station eine andere Firma, „die Beklagte (Nachunternehmerin)“. Diese stellte die Trafo-Station fertig, und sie wurde auch bezahlt. Doch dann kam es zum Bruch: Der Generalunternehmervertrag zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin wurde im Januar 2023 von beiden Seiten gekündigt. Nun wollte die Klägerin die Trafo-Station direkt von der Beklagten (Nachunternehmerin) haben und forderte zudem Schadensersatz für Verzögerungen. Aber durfte sie das überhaupt?

Der Streit um die Trafo-Station: Der Weg durch die Gerichte

Die Klägerin meinte: Ja, das darf ich! Sie berief sich auf eine Klausel in ihrem Vertrag mit der Generalunternehmerin, genauer gesagt auf § 14 Nr. 4. Dort war eine sogenannte Sicherungsabtretung vereinbart. Sicherungsabtretung bedeutet, dass jemand (hier die Generalunternehmerin) seine Forderungen gegen Dritte (hier gegen ihre Nachunternehmer) an einen anderen (hier die Klägerin) zur Sicherheit abtritt. Die Klägerin war also der Ansicht, dass ihr durch diese Klausel alle Ansprüche der Generalunternehmerin gegen die Beklagte (Nachunternehmerin) – insbesondere der Anspruch auf Übergabe der Trafo-Station – zustehen. Diese Abtretung sei, so die Klägerin, auch sofort wirksam geworden und nicht erst, wenn die Generalunternehmerin ihre Pflichten verletzt (also im „Sicherungsfall“ des Verzugs). Auch verstoße diese Regelung nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB), insbesondere nicht gegen § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph verbietet Klauseln, die einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die Klägerin argumentierte, die Generalunternehmerin verliere durch die Abtretung keine Liquidität (also keine zahlungsfähigen Mittel) und es handle sich um eine sogenannte stille Zession (die Abtretung wird dem Schuldner, also der Nachunternehmerin, zunächst nicht mitgeteilt).

Die Beklagte (Nachunternehmerin) und ihre Helfer im Prozess, die Generalunternehmerin (Streithelferin zu 2.) und eine weitere Firma (Streithelferin zu 1.), sahen das ganz anders. Sie meinten, die Klägerin sei gar nicht aktivlegitimiert. Das ist ein juristischer Begriff dafür, dass jemand nicht berechtigt ist, einen bestimmten Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Die entscheidende Klausel § 14 Nr. 4 sei unwirksam, weil sie die Generalunternehmerin unangemessen benachteilige. Besonders problematisch sei die Kumulation, also das Zusammenwirken dieser Abtretung mit weiteren Sicherheiten, die die Generalunternehmerin der Klägerin nach § 11 des Vertrages ebenfalls gewähren musste. Dort war eine Vertragserfüllungssicherheit (eine Sicherheit dafür, dass der Vertrag überhaupt erfüllt wird) von 10% der Bruttoauftragssumme (des gesamten Auftragswertes inklusive Mehrwertsteuer) und eine Gewährleistungssicherheit (eine Sicherheit für Mängelansprüche nach Fertigstellung) von 5% vorgesehen. Die Generalunternehmerin verliere durch die zusätzliche Abtretung dauerhaft ihre Ansprüche gegen die Nachunternehmer, ohne dass eine Rückabtretung klar geregelt sei, und könne im Ernstfall selbst nicht mehr gegen säumige Nachunternehmer vorgehen.

Das Landgericht Osnabrück, die erste Instanz, gab der Klägerin Recht. Es sah die Aktivlegitimation als gegeben an und hielt die Abtretungsklausel für wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor. Gegen dieses Urteil legten die Streithelferinnen im Namen der Beklagten (Nachunternehmerin) Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Berufung bedeutet, dass eine höhere gerichtliche Instanz das Urteil der Vorinstanz überprüft.

Das Oberlandesgericht Oldenburg prüft: War die Berufung formal korrekt?

Bevor ein Gericht in der Sache selbst entscheiden kann, muss es prüfen, ob das Rechtsmittel – hier die Berufung – überhaupt zulässig ist. Gab es dabei Formfehler? Die Streithelferinnen hatten in ihrem Schreiben formuliert: „… legen wir Namens und in Vollmacht der Streitverkündeten (Nebenintervenienten) zu 1. und 2. namens der Beklagten und Berufungsklägerin – für diese – … Berufung ein.“ Klingt kompliziert, oder? Das Gericht musste klären: Ist hier klar, wer für wen handelt? Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagte: Ja, das ist ausreichend klar. Die doppelte Nennung von „namens“ sei korrekt, da es zwei Vertretungsverhältnisse gab: einmal zwischen den Streithelferinnen und ihrem Anwalt (Prozessbevollmächtigter genannt) und einmal zwischen den Streithelferinnen und der Beklagten. Auch der Berufungsantrag (das, was mit der Berufung erreicht werden soll, hier die Abweisung der Klage) sei hinreichend bestimmt, also klar genug formuliert. Das Gericht erklärte sich daher für berechtigt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und selbst in der Sache zu entscheiden, wie es § 538 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO – das Gesetzbuch, das die Regeln für Zivilverfahren festlegt) vorsieht.

Die Kernfrage vor dem OLG: Wem gehört der Anspruch auf die Trafo-Station nun wirklich?

Das OLG Oldenburg kam zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht: Die Berufung der Beklagten (Nachunternehmerin) hatte Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück wurde abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Doch warum?

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Ihr stand also kein Anspruch auf Herausgabe der Trafo-Station oder auf Schadensersatz gegen die Beklagte (Nachunternehmerin) zu. Der Grund dafür liegt in der Unwirksamkeit der entscheidenden Klausel im Generalunternehmervertrag: Die in § 14 Nr. 4 vereinbarte Sicherungsabtretung aller Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche der Generalunternehmerin gegen ihre Nachunternehmer ist nach § 307 BGB unwirksam. Dieser Paragraph ist ein zentrales Werkzeug im deutschen Vertragsrecht, um Vertragspartner vor benachteiligenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu schützen. AGB sind Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt – man kennt sie oft als „das Kleingedruckte“.

Wenn Sicherheiten sich häufen: Die Gesamtbetrachtung ist entscheidend

Das Gericht begründete die Unwirksamkeit nicht allein mit der Abtretungsklausel selbst, sondern mit einer Gesamtbetrachtung aller im Vertrag vereinbarten Sicherheiten. Neben der Abtretung in § 14 Nr. 4 gab es ja noch die Sicherheiten aus § 11 Nr. 1 und 2: eine 10%ige Vertragserfüllungssicherheit und eine 5%ige Gewährleistungssicherheit.

Das OLG verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), des höchsten deutschen Gerichts für Zivil- und Strafsachen. Danach benachteiligen Sicherungsabreden den Auftragnehmer (hier die Generalunternehmerin) unangemessen, wenn der Verwender der Klauseln (also derjenige, der sie in den Vertrag eingebracht hat, hier die Klägerin als Auftraggeberin) missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen ausreichend zu berücksichtigen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich auch aus der Gesamtwirkung mehrerer Klauseln ergeben, selbst wenn jede für sich genommen vielleicht noch unbedenklich wäre. Die Rechtsprechung sieht eine Grenzüberschreitung oft dann als gegeben an, wenn die Vertragserfüllungssicherheit 10% und die Gewährleistungssicherheit 5% der Bruttoauftragssumme übersteigen.

Warum die zusätzliche Abtretung das Fass zum Überlaufen brachte

Im vorliegenden Fall musste die Generalunternehmerin (Streithelferin zu 2.) bereits Sicherheiten in Höhe dieser anerkannten „Höchstmaße“ leisten (10% für die Vertragserfüllung und 5% für Mängelansprüche). Durch die zusätzliche Sicherungsabtretung aller Ansprüche gegen ihre Nachunternehmer in § 14 Nr. 4 erhielt die Klägerin aber weitere Sicherheiten. Und diese zusätzlichen Sicherheiten dienten der Absicherung desselben Vertragsinteresses, nämlich der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages und der Behebung von Mängeln. Denn die abgetretenen Ansprüche der Generalunternehmerin gegen ihre Nachunternehmer waren im Wesentlichen deckungsgleich mit den Ansprüchen der Klägerin gegen die Generalunternehmerin. Es handelte sich also um eine Art Übersicherung.

Diese zusätzliche Sicherungsabtretung beeinträchtigte die Interessen der Generalunternehmerin erheblich. Aber wie genau?

  • Aushebelung von Rechten: Ein großes Problem sah das Gericht in der Abstraktheit der Sicherungsabtretung. Was bedeutet das? Stellen Sie sich vor, jemand schuldet Ihnen Geld, aber Sie haben gute Gründe, nicht zu zahlen, weil die gelieferte Ware fehlerhaft war. Diese Gründe nennt man Einreden. Wenn nun der Anspruch an einen Dritten abgetreten wird und diese Abtretung „abstrakt“ ist, kann dieser Dritte oft einfach die Zahlung verlangen, ohne dass Ihre Einreden gegen den ursprünglichen Gläubiger berücksichtigt werden. Im konkreten Fall konnte die Klägerin durch die Abtretung direkt auf die Beklagte (Nachunternehmerin) zugreifen. Die Beklagte konnte der Klägerin aber nicht entgegenhalten, dass die Voraussetzungen für die Offenlegung der Abtretung (nämlich der Verzug, also eine Pflichtverletzung der Generalunternehmerin) vielleicht gar nicht vorlagen. Die Klägerin konnte so den Streit über den Eintritt des Sicherungsfalls quasi einseitig zu ihren Gunsten entscheiden und die Erfüllung des Vertrages durch die direkte Inanspruchnahme der Nachunternehmerin erzwingen. Damit wurde auch ein mögliches Leistungsverweigerungsrecht der Generalunternehmerin gegenüber der Klägerin (z.B. wenn die Klägerin ihrerseits Zahlungen zurückhielt) praktisch ausgehebelt.
  • Risiko der Insolvenz: Was wäre, wenn die Klägerin die abgetretenen Ansprüche zu Unrecht geltend macht? Die Generalunternehmerin hätte dann zwar möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Verletzung der Pflichten aus der Sicherungsabrede (der Vereinbarung über die Sicherheit). Doch wenn die Klägerin dann zahlungsunfähig (insolvent) wäre, bliebe die Generalunternehmerin auf ihrem Schaden sitzen. Sie trüge also das Insolvenzrisiko der Klägerin.
  • Fehlender Ausgleich: Das Gericht fand auch keine anderen Vertragsgestaltungen, die diesen Nachteil für die Generalunternehmerin irgendwie hätten ausgleichen (kompensieren) können. Das Argument der Klägerin, die Generalunternehmerin könne ja bei eigener Vertragstreue (also wenn sie sich an alle Abmachungen hält) die Ansprüche aus den Nachunternehmerverträgen selbst geltend machen, zog nicht. Denn die Abtretungsklausel war ja gerade für den Fall gedacht, dass die Klägerin behauptet, die Generalunternehmerin sei im Verzug.

Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung und die Vielfalt der Nachteile

Das OLG Oldenburg setzte sich auch mit einem Urteil des OLG Frankfurt auseinander. Dieses hatte die Auffassung vertreten, ein Auftraggeber könne durchaus ein berechtigtes Interesse an einem unmittelbaren Zugriff auf Nachunternehmer haben. Das OLG Oldenburg teilte diese Ansicht zumindest für den vorliegenden Fall nicht. Die Klausel § 14 Nr. 4 war zu weitreichend formuliert und enthielt keine Einschränkung auf bestimmte Störungen im Nachunternehmerverhältnis (also wenn Probleme spezifisch beim Nachunternehmer auftreten).

Das Gericht betonte auch, dass der Umstand, dass die Sicherungsabtretung nicht zu einem unmittelbaren Entzug von Geldmitteln (Liquidität) bei der Generalunternehmerin führt, der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung nicht entgegensteht. Der Liquiditätsentzug ist nicht das einzige Kriterium. Vielmehr muss immer eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Dazu gehören auch bereits gesetzlich vorgesehene Sicherungsmöglichkeiten wie Leistungsverweigerungsrechte oder die Möglichkeit zur Aufrechnung sowie die Verteilung von Risiken wie dem Insolvenzrisiko.

Einzelne Klauseln und das Gesamtbild: Auf das Zusammenspiel kommt es an

Interessanterweise musste das Gericht gar nicht entscheiden, ob die einzelnen Klauseln – also die Bürgschaftsregelungen in § 11 und die Abtretungsklausel in § 14 – für sich genommen jeweils wirksam oder unwirksam gewesen wären. Entscheidend war das Gesamtpaket. Eine Gesamtbetrachtung ist auch dann notwendig, wenn bereits eine der Klauseln aus anderen Gründen unwirksam sein sollte. Der Verwender einer Klausel (hier die Klägerin) kann sich nämlich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst gestellten Klausel berufen, nur damit eine andere, ihm günstige Klausel wirksam bleibt. Dies widerspräche dem Transparenzgebot, welches verlangt, dass Verträge und ihre Klauseln klar und verständlich sein müssen.

Aus all diesen Gründen kam das OLG Oldenburg zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert war. Die umfassende Sicherungsabtretung zusätzlich zu den bereits maximalen Bürgschaften stellte eine unangemessene Benachteiligung der Generalunternehmerin dar und war somit unwirksam. Der Klägerin stand daher kein Anspruch auf Herausgabe der Trafo-Station oder auf Ersatz von Schäden durch Verzug gegen die Beklagte (Nachunternehmerin) zu. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferinnen, wurden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die obsiegende Seite (hier die Beklagte und die Streithelferinnen) ihre Kosten von der Klägerin fordern kann, auch wenn theoretisch noch weitere rechtliche Schritte möglich wären – obwohl das Gericht die Revision, also die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, in diesem Fall nicht zugelassen hat, da es keine grundsätzliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung oder eine Abweichung von der Rechtsprechung höherer Gerichte sah.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Auftraggeber bei Bauprojekten nicht unbegrenzt Sicherheiten von ihren Vertragspartnern verlangen können. Wenn bereits die üblichen Sicherheiten von 10% für die Vertragserfüllung und 5% für Gewährleistung vereinbart sind, darf nicht zusätzlich noch eine umfassende Abtretung aller Ansprüche gegen Nachunternehmer gefordert werden – das geht zu weit und benachteiligt den Auftragnehmer unzulässig. Die Entscheidung macht deutlich, dass Gerichte bei der Bewertung von Vertragsklauseln immer das Gesamtpaket aller Sicherheiten betrachten und prüfen, ob durch deren Zusammenwirken ein unfaires Ungleichgewicht entsteht. Für die Praxis bedeutet dies, dass Bauherren ihre Sicherungsinteressen nicht durch das Anhäufen verschiedener Absicherungsmechanismen übertreiben dürfen, sondern ein angemessenes Maß wahren müssen.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und warum sind sie für Verträge wichtig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (oft ein Unternehmen, der Verwender) der anderen Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Im Alltag begegnen Sie AGB ständig: Sie finden sie in den Nutzungsbedingungen einer App, als Teil Ihres Mobilfunkvertrags, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Shops oder als „Kleingedrucktes“ in Ihrem Mietvertrag.

Der entscheidende Unterschied zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen ist, dass AGB nicht im Einzelfall zwischen den Parteien besprochen und verändert werden. Sie werden vielmehr einseitig vom Verwender vorgegeben und gelten als bindend, sobald sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Warum AGB für Verträge wichtig sind

AGB sind wichtig, weil sie – sofern wirksam vereinbart – wesentliche Details und Regeln für einen Vertrag festlegen, die nicht im Hauptvertrag selbst enthalten sind. Sie bestimmen beispielsweise Fristen, Haftungsfragen, Zahlungsmodalitäten oder Kündigungsbedingungen. Stellen Sie sich vor, jeder Mobilfunkvertrag müsste in jedem Detail einzeln ausgehandelt werden – das wäre für Unternehmen und Kunden unpraktisch. AGB vereinfachen und standardisieren daher den Vertragsabschluss.

Der besondere Schutz durch das AGB-Recht

Gerade weil AGB einseitig gestellt und nicht verhandelt werden, besteht die Gefahr, dass die stärkere Vertragspartei – meist das Unternehmen – die andere Partei unangemessen benachteiligt. Das Gesetz erkennt dieses Ungleichgewicht und schützt Verbraucher sowie teils auch Unternehmer davor.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den Paragraphen §§ 305 ff. BGB besondere Vorschriften für AGB. Der zentrale Gedanke dabei ist, dass die Vertragsfreiheit nicht missbraucht werden darf, um die andere Vertragspartei durch einseitige, benachteiligende Klauseln zu übervorteilen.

Ein besonders wichtiger Paragraph ist § 307 BGB. Dieser besagt, dass Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn die Klausel nicht transparent ist oder von grundlegenden gesetzlichen Prinzipien abweicht, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre. Auch überraschende oder mehrdeutige Klauseln können unwirksam sein.

Für Sie als Vertragspartner bedeutet das: Selbst wenn Sie einem Vertrag zustimmen, der AGB enthält, ist nicht jede einzelne Klausel automatisch wirksam. Das AGB-Recht dient dazu, faire Vertragsbedingungen sicherzustellen und eine Partei vor einseitigen und unfairen Bestimmungen zu bewahren. Dieses Wissen hilft Ihnen, die Bedeutung des „Kleingedruckten“ in Ihren eigenen Verträgen besser einzuschätzen und zu erkennen, wann besondere Vorsicht geboten ist.


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Wann ist eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam?

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann dann unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner, der diese Bedingungen akzeptiert hat, unangemessen benachteiligt oder unverständlich formuliert ist. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind und nicht im Einzelnen zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurden. Denken Sie beispielsweise an die Nutzungsbedingungen einer App oder die Geschäftsbedingungen eines Online-Shops.

Unangemessene Benachteiligung

Der häufigste Grund für die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel ist die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Dies ist der Fall, wenn die Klausel vom gesetzlichen Grundgedanken abweicht und Sie dadurch deutlich schlechter gestellt werden, als es der Fall wäre, wenn die gesetzlichen Regelungen direkt angewendet würden. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung an:

  • Interessenabwägung: Es wird geprüft, ob die Klausel die Interessen des Verwenders (der das AGB formuliert hat) in einem solchen Maße schützt, dass Ihre Interessen unangemessen zurückgedrängt werden. Es muss ein berechtigtes Interesse des Verwenders an der Klausel bestehen. Ist dies nicht der Fall, kann die Benachteiligung unangemessen sein.
  • Abweichung vom Gesetz: Viele Klauseln sind unwirksam, wenn sie von grundlegenden gesetzlichen Prinzipien abweichen. Beispielsweise kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in AGB nicht ausgeschlossen werden.
  • Überraschende Klauseln: Eine Klausel ist auch unwirksam, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass Sie als Vertragspartner nicht mit ihr rechnen mussten.
  • Gesetzliche Verbote: Es gibt bestimmte Klauseltypen, die das Gesetz explizit verbietet, wie zum Beispiel extrem kurze Fristen für Mängelrügen oder den gänzlichen Ausschluss wichtiger Rechte.

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede Klausel, die für Sie als Vertragspartner ungünstig ist, automatisch unwirksam ist. Nur eine unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit. Das Gesetz will sicherstellen, dass AGB fair und ausgewogen sind.

Intransparenz

Ein weiterer wichtiger Grund für die Unwirksamkeit ist die Intransparenz einer Klausel. Eine AGB-Klausel muss klar und verständlich formuliert sein. Das bedeutet:

  • Verständlichkeit: Sie muss so formuliert sein, dass ein durchschnittlicher, umsichtiger Vertragspartner ihren Inhalt und ihre Auswirkungen ohne Schwierigkeiten verstehen kann.
  • Präzision: Die Klausel darf keine unklaren oder mehrdeutigen Formulierungen enthalten, die Raum für Missverständnisse lassen oder es dem Verwender ermöglichen, den Inhalt nach eigenem Gutdünken auszulegen.
  • Erkennbarkeit: Alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Klausel wichtig sind, müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht versteckt werden.

Das Ziel der Transparenzanforderung ist, dass Sie als Vertragspartner genau wissen, was Sie unterschreiben und welche Rechte und Pflichten Sie eingehen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn eine Vertragsklausel in AGB aufgrund unangemessener Benachteiligung oder Intransparenz unwirksam ist, gilt sie als nicht existent. Das bedeutet, dass sie rechtlich keine Wirkung entfaltet. In der Regel bleibt der Rest des Vertrages trotz der unwirksamen Klausel gültig. An die Stelle der unwirksamen Klausel treten dann die gesetzlichen Regelungen. Dies bietet Ihnen als Vertragspartner einen wichtigen Schutz vor einseitigen oder unklaren Vertragsbedingungen.


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Was bedeutet eine „unangemessene Benachteiligung“ bei vorformulierten Vertragsklauseln?

Wenn Sie einen Vertrag abschließen, dessen Bedingungen vom anderen Vertragspartner schon fertig formuliert wurden und für viele Verträge verwendet werden (diese nennt man Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB), schützt das Gesetz Sie vor einseitigen oder unfairen Regeln. Eine Klausel in solchen AGB ist „unangemessen benachteiligend“, wenn sie Sie überraschend, unsachlich oder über das notwendige Maß hinaus schlechter stellt, als es nach den gesetzlichen Regelungen oder dem üblichen Geschäftsverkehr zu erwarten wäre. Das Gesetz will sicherstellen, dass auch in vorformulierten Verträgen ein fairer Ausgleich der Interessen beider Seiten besteht.

Wie eine unangemessene Benachteiligung entstehen kann

Eine solche Benachteiligung kann auf verschiedene Weisen auftreten:

  • Übersicherung: Eine Klausel ist unangemessen, wenn sie dem Verwender der AGB (also der Partei, die die AGB stellt) unverhältnismäßig viele oder zu hohe Sicherheiten einräumt. Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen verlangt von Ihnen eine Bürgschaft oder eine Sicherheitsleistung, die den Wert der eigentlichen Leistung deutlich übersteigt und Sie dadurch unnötig belastet.
  • Außer-Kraft-Setzen gesetzlicher Regeln: Das Gesetz sieht für viele Bereiche bestimmte Rechte und Pflichten vor, die ein Grundgerüst für faire Vertragsbeziehungen bilden. Wenn eine AGB-Klausel diese gesetzlich vorgesehenen Rechte und Pflichten zu Ihrem Nachteil stark einschränkt oder ganz aufhebt, kann sie unangemessen sein. Ein Beispiel ist die Einschränkung Ihres Leistungsverweigerungsrechts: Das Gesetz erlaubt Ihnen unter bestimmten Umständen, Ihre Leistung zurückzuhalten, wenn der andere Partner seine Leistung nicht erbringt. Eine AGB-Klausel, die dieses Recht unzulässig ausschließt, wäre benachteiligend.
  • Verschieben von Risiken: Häufig versuchen AGB-Klauseln, Risiken auf Sie abzuwälzen, die eigentlich der andere Vertragspartner tragen sollte. Das kann zum Beispiel das Insolvenzrisiko des AGB-Verwenders sein. Wenn eine Klausel Sie dazu zwingt, das Risiko zu tragen, dass der andere Vertragspartner zahlungsunfähig wird und Sie dadurch Ihre Gegenleistung verlieren, kann dies unangemessen sein.
  • Einschränkung von Rechten des Vertragspartners: Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Ihnen als Vertragspartner wichtige Rechte entzogen oder unverhältnismäßig beschnitten werden. Dies betrifft etwa das Recht auf Gewährleistung bei Mängeln einer gekauften Sache oder das Recht, bei Verzug des anderen Partners Zinsen zu verlangen. Wenn diese Rechte stark verkürzt oder Ihnen gänzlich genommen werden, ist dies in der Regel unzulässig.

Die Bedeutung der Gesamtbetrachtung

Für die Beurteilung, ob eine Klausel unangemessen benachteiligend ist, ist nicht allein entscheidend, ob Ihnen direkt Geld entzogen wird oder Sie Liquidität verlieren. Stattdessen nimmt ein Gericht eine Gesamtbetrachtung vor. Das bedeutet, es wird genau geprüft, welche Nachteile die Klausel für den Vertragspartner insgesamt mit sich bringt. Dabei werden alle relevanten Umstände des Vertrages und die gesetzlichen Wertungen berücksichtigt. Es wird abgewogen, ob die Klausel unter Berücksichtigung der Umstände fair und ausgewogen ist oder ob sie eine Seite zu stark auf Kosten der anderen begünstigt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre.

Die zentrale Rechtsgrundlage für diese Prüfung bildet § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er ist dafür da, die Fairness in vorformulierten Verträgen zu sichern und Sie vor überraschenden oder einseitigen Bedingungen zu schützen.


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Welche Arten von Sicherheiten können in Bauverträgen vereinbart werden und warum ist deren Zusammenspiel wichtig?

In Bauverträgen sind Sicherheiten ein wichtiges Instrument, um den Bauherrn (Auftraggeber) vor finanziellen Risiken zu schützen, falls der Bauunternehmer (Auftragnehmer) seinen Pflichten nicht nachkommt. Stellen Sie sich vor, Sie lassen ein Haus bauen: Sie möchten sicherstellen, dass das Haus fertiggestellt und frei von Mängeln ist, auch wenn beim Bau etwas schiefläuft. Hierfür dienen verschiedene Arten von Sicherheiten.

Typische Sicherheiten und ihr Zweck

Die häufigsten Sicherheiten, die in Bauverträgen vereinbart werden, sind:

  • Vertragserfüllungssicherheit: Diese Sicherheit deckt alle Pflichten des Bauunternehmers während der Bauphase ab. Ihr Zweck ist es, sicherzustellen, dass das Bauvorhaben wie vereinbart rechtzeitig und mängelfrei fertiggestellt wird. Wenn der Bauunternehmer beispielsweise die Baustelle nicht rechtzeitig beendet oder während des Baus erhebliche Mängel auftreten, kann der Bauherr auf diese Sicherheit zugreifen, um die Fertigstellung oder Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer zu bezahlen.
  • Gewährleistungssicherheit (Mängelansprüchesicherheit): Diese Sicherheit wird erst nach der Abnahme des Bauvorhabens relevant. Sie dient dazu, den Bauherrn gegen Mängel abzusichern, die sich erst zeigen, nachdem der Bau bereits übergeben wurde (sogenannte Mängel nach der Abnahme). Der Bauunternehmer muss diese Mängel in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist (oft vier oder fünf Jahre) beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr auch hier auf die Sicherheit zugreifen, um die Mängel durch einen anderen Unternehmer beheben zu lassen.

Eine gängige Methode, solche Sicherheiten zu leisten, ist der Sicherheitseinbehalt. Dabei behält der Bauherr einen Teil der fälligen Zahlungen (oft 5-10 Prozent) zunächst ein. Eine andere Möglichkeit ist die Bankbürgschaft, bei der eine Bank oder Versicherung für den Bauunternehmer bürgt.

Die Sicherungsabtretung als zusätzliche Absicherung

Neben den oben genannten typischen Sicherheiten kann in Bauverträgen auch eine sogenannte Sicherungsabtretung vereinbart werden. Hierbei tritt der Bauunternehmer seine Forderungen gegen Dritte (z.B. gegen seine eigenen Auftraggeber aus anderen Bauvorhaben) als Sicherheit an den Bauherrn ab. Das bedeutet, wenn der Bauunternehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der Bauherr unter bestimmten Umständen direkt die Zahlungen einfordern, die dem Bauunternehmer eigentlich von diesen Dritten zustehen würden. Eine Sicherungsabtretung dient also als zusätzliche Absicherung über die üblichen Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungssicherheiten hinaus.

Warum das Zusammenspiel der Sicherheiten entscheidend ist: Die Gesamtbetrachtung

Das Zusammenspiel verschiedener Sicherheiten in einem Bauvertrag ist von großer Bedeutung, da es zu Problemen führen kann, wenn zu viele oder zu hohe Sicherheiten kombiniert werden. Dies betrifft insbesondere vorformulierte Klauseln in Bauverträgen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. Solche AGB unterliegen einer strengen rechtlichen Kontrolle, die prüfen soll, ob sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen (nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB).

Die Gerichte nehmen bei der Beurteilung von Sicherheiten eine sogenannte Gesamtbetrachtung vor. Das bedeutet: Auch wenn jede einzelne Sicherheitsklausel für sich genommen rechtlich unbedenklich wäre und im zulässigen Rahmen läge, kann die Kombination mehrerer Sicherheiten – wie beispielsweise eine Vertragserfüllungssicherheit, eine Gewährleistungssicherheit und zusätzlich eine Sicherungsabtretung – zu einer Übersicherung des Bauherrn führen.

Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Bauunternehmer durch die Summe der verlangten Sicherheiten über das notwendige Maß hinaus belastet wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Bauunternehmer hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Die Konsequenz einer solchen Übersicherung ist gravierend: Die entsprechenden Sicherheitenklauseln können insgesamt unwirksam werden. Das bedeutet, der Bauherr würde die ursprünglich vereinbarten Sicherheiten verlieren und stünde im schlimmsten Fall ohne jegliche Absicherung da. Daher ist es für Bauherren entscheidend, die Vereinbarung von Sicherheiten sorgfältig zu prüfen und das Zusammenspiel der einzelnen Absicherungen zu beachten, um eine Übersicherung zu vermeiden.


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Kann ein Auftraggeber bei Bauprojekten direkt Ansprüche von Nachunternehmern einfordern und welche Risiken birgt das?

Grundsätzlich besteht keine direkte vertragliche Beziehung zwischen einem Auftraggeber eines Bauprojekts und den Nachunternehmern. Der Auftraggeber schließt seinen Vertrag mit einem Generalunternehmer, der wiederum eigene Verträge mit den Nachunternehmern abschließt. Das bedeutet, dass Forderungen oder Mängelansprüche primär innerhalb dieser jeweiligen Vertragsbeziehungen geltend gemacht werden müssen.

Unter welchen Umständen direkte Ansprüche möglich werden

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen ein Auftraggeber versuchen kann, Ansprüche von Nachunternehmern direkt einzufordern oder zu erfüllen. Dies geschieht in der Regel nicht automatisch, sondern bedarf einer besonderen Vereinbarung oder einer rechtlichen Konstruktion:

  • Abtretung von Forderungen: Eine gängige Methode ist die sogenannte Abtretung (Zession). Stellen Sie sich vor, der Nachunternehmer hat eine Geldforderung oder einen Mängelanspruch gegen den Generalunternehmer. Er könnte diese Forderung an den Auftraggeber abtreten. Das bedeutet, der Auftraggeber tritt an die Stelle des Nachunternehmers und kann die Forderung dann direkt gegen den Generalunternehmer geltend machen. Eine Abtretung kann auch umgekehrt erfolgen, wenn der Generalunternehmer seine Ansprüche gegen den Nachunternehmer an den Auftraggeber abtritt, zum Beispiel im Falle von Mängeln.
  • Direktzahlungsvereinbarungen: In seltenen Fällen können Auftraggeber, Generalunternehmer und Nachunternehmer eine direkte Zahlungsvereinbarung treffen. Dies ist jedoch unüblich, da es die übliche Haftungs- und Zahlungskette durchbricht.
  • Insolvenz des Generalunternehmers: Bei einer Insolvenz des Generalunternehmers können sich komplexe Situationen ergeben, in denen Nachunternehmer unter Umständen versuchen, Zahlungen direkt vom Auftraggeber zu erhalten, oft unter Verweis auf das „Bereicherungsrecht„, wenn der Auftraggeber durch die Leistung des Nachunternehmers unrechtmäßig bereichert wurde. Dies ist jedoch rechtlich sehr komplex und selten von Erfolg gekrönnt.

Welche Risiken damit verbunden sind

Die direkte Inanspruchnahme von Nachunternehmern durch den Auftraggeber birgt für alle Beteiligten erhebliche Risiken und rechtliche Fallstricke:

Für den Generalunternehmer:

  • Verlust der Kontrolle: Der Generalunternehmer verliert die Kontrolle über seine vertraglichen Beziehungen zu den Nachunternehmern. Dies kann die Koordination des Bauprojekts erschweren und seine Rolle als Hauptverantwortlicher untergraben.
  • Risiko der Doppelzahlung: Wenn der Auftraggeber direkt an den Nachunternehmer zahlt, besteht die Gefahr, dass der Generalunternehmer weiterhin zur Zahlung an den Nachunternehmer verpflichtet bleibt, insbesondere wenn die direkte Zahlung nicht vertraglich vereinbart oder durch eine wirksame Abtretung gedeckt ist. Der Generalunternehmer könnte dann doppelt zahlen müssen oder in einen langwierigen Rechtsstreit verwickelt werden.
  • Verlagerung von Insolvenzrisiken: Zahlt der Auftraggeber direkt an den Nachunternehmer und wird der Auftraggeber dann selbst insolvent, könnte der Generalunternehmer seine Forderungen gegen den Auftraggeber nicht mehr durchsetzen, aber weiterhin dem Nachunternehmer gegenüber zur Leistung verpflichtet sein. Dies kann die wirtschaftliche Stabilität des Generalunternehmers erheblich gefährden.
  • Aushöhlung der Vertragsbeziehung: Die direkte Inanspruchnahme kann die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer schwächen, zum Beispiel hinsichtlich von Abschlagszahlungen, Mängelmanagement oder Bürgschaften.

Für den Auftraggeber:

  • Verkomplizierung des Projekts: Der Auftraggeber muss sich mit zusätzlichen Vertragspartnern und deren individuellen Ansprüchen auseinandersetzen, was die Komplexität des Projekts erhöht und den Verwaltungsaufwand steigert.
  • Risiko der Fehlzahlung: Ohne klare vertragliche Grundlage oder eine wirksame Abtretung kann der Auftraggeber Gefahr laufen, Zahlungen zu leisten, für die er nicht direkt zuständig ist, und im schlimmsten Fall sein Geld nicht zurückzuerhalten.
  • Unklarheiten bei Mängeln: Das Mängelmanagement kann sich verkomplizieren, da nicht klar ist, wer für die Behebung eines Mangels letztlich verantwortlich ist – der Generalunternehmer oder der direkt in Anspruch genommene Nachunternehmer.

Um solche Risiken zu vermeiden, ist es im Bauwesen üblich und empfehlenswert, dass der Auftraggeber seine Kommunikation und Zahlungen primär mit dem Generalunternehmer abwickelt und dieser die Steuerung und Abrechnung mit seinen Nachunternehmern übernimmt. Jede Abweichung von dieser Standardkette erfordert sehr sorgfältige vertragliche Regelungen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (zum Beispiel der Generalunternehmer) ihre Forderungen gegen Dritte (hier die Nachunternehmer) an eine andere Partei (zum Beispiel den Auftraggeber) als Sicherheit abtritt. Das bedeutet, der Sicherungsnehmer (Auftraggeber) kann diese Forderungen im Sicherungsfall direkt geltend machen. Ziel ist es, dem Auftraggeber zusätzliche Sicherheiten für die Vertragserfüllung zu geben, falls der Generalunternehmer seinen Pflichten nicht nachkommt. Allerdings kann eine solche Sicherungsabtretung als „stille Zession“ gestaltet sein, sodass der Schuldner (Nachunternehmer) zunächst nichts von der Abtretung erfährt.

Beispiel: Ein Bauherr sichert sich ab, indem er die Zahlungsansprüche des Bauunternehmers gegenüber dessen Subunternehmern übernimmt, um bei Problemen direkt auf diese zugreifen zu können.


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Aktivlegitimation

Aktivlegitimation bedeutet, dass jemand das Recht hat, einen bestimmten Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Nur wer aktivlegitimiert ist, kann auch klagen und Ansprüche durchsetzen. Fehlt die Aktivlegitimation, wird die Klage in der Regel abgewiesen. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Klägerin (der Auftraggeber) berechtigt war, Ansprüche aus dem Nachunternehmervertrag direkt geltend zu machen oder ob diesem Recht nur die Generalunternehmerin zustand.

Beispiel: Wenn Sie einen Vertrag mit einem Handwerker haben, sind nur Sie als Vertragspartner aktivlegitimiert, Ansprüche daraus einzuklagen, nicht aber ein Dritter.


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Vertragserfüllungssicherheit

Die Vertragserfüllungssicherheit ist eine im Bauvertrag vereinbarte Sicherheit, meist in Form von Geld oder Bürgschaften, die sicherstellt, dass der Bauunternehmer seine Vertragspflichten ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt. Diese Sicherheit dient dazu, den Auftraggeber vor finanziellen Schäden zu schützen, wenn der Bauunternehmer seine Leistung nicht fristgerecht oder nur mangelhaft erbringt. Üblich sind hier Einbehalte von etwa 10 % der Auftragssumme.

Beispiel: Der Bauherr behält einen Teil des Werklohns ein, bis das Haus fertig und mängelfrei gebaut ist, um einen Ausgleich zu haben, falls der Bauunternehmer ausfällt.


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Gewährleistungssicherheit

Die Gewährleistungssicherheit ist eine zusätzliche Sicherheit, die der Bauunternehmer nach Abnahme des Bauwerks stellt, um den Auftraggeber gegen versteckte Mängel abzusichern, die erst nach der Fertigstellung auftreten. Typischerweise wird hierfür ein Teil der Auftragssumme (z. B. 5 %) als Sicherheit einbehalten oder als Bürgschaft gestellt, die erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgegeben wird.

Beispiel: Wenn nach der Übergabe des Hauses Probleme mit der Heizung auftreten, dient die Gewährleistungssicherheit dazu, die Kosten für die Reparatur durch einen anderen Auftragnehmer abzusichern.


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Unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB)

Die unangemessene Benachteiligung ist ein Rechtsbegriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam macht, wenn sie den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben übermäßig benachteiligen. Eine Benachteiligung gilt als unangemessen, wenn die Klausel ohne sachlichen Grund die Rechte oder Interessen der anderen Vertragspartei stark einschränkt oder übersichert. Gerichte prüfen dabei stets die Gesamtwirkung der AGB. Gerade bei Sicherheiten im Bauvertrag kann eine Kombination mehrerer Sicherheiten zu einer Übersicherung führen, was eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Beispiel: Fordert ein Bauherr von einem Bauunternehmen Sicherheiten, die zusammen mehr als den tatsächlichen Auftragswert schützen, kann dies eine unangemessene Benachteiligung darstellen und die Klausel unwirksam machen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 307 BGB (Inhaltskontrolle von AGB): Dieser Paragraph schützt Vertragspartner vor unangemessenen Benachteiligungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB). Klauseln, die den Vertragspartner erheblich benachteiligen oder gegen wesentliche Grundgedanken des Vertrags verstoßen, sind unwirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Sicherungsabtretungsklausel in § 14 Nr. 4 wurde als unangemessen benachteiligend bewertet und daher für unwirksam erklärt, weil sie die Generalunternehmerin durch sog. Kumulation von Sicherheiten übermäßig belastete.
  • § 11 des Generalunternehmervertrags (Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit): Hier ist geregelt, dass die Generalunternehmerin Sicherheiten in Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme für die Vertragserfüllung und 5% für Gewährleistungsansprüche zu stellen hat. Diese Sicherheiten dienen dem Schutz des Auftraggebers gegen Leistungsausfälle oder Mängel. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Sicherheiten bilden zusammen mit der zusätzlich vereinbarten Sicherungsabtretung eine Übersicherung, die das Gericht als unangemessene Benachteiligung der Generalunternehmerin betrachtete.
  • Sicherungsabtretung (stille Zession): Dabei werden Forderungen eines Gläubigers gegen Dritte zur Sicherheit an einen Dritten abgetreten, meist ohne dass der Schuldner dies sofort erfährt. Die Abtretung kann auch abstrakt, also unabhängig vom zugrundeliegenden Schuldverhältnis, erfolgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin erhielt durch die Abtretung direkten Zugriff auf die Nachunternehmer, ohne die Einschränkungen oder Einreden gegen den ursprünglichen Anspruch geltend machen zu müssen, wodurch die Rechte der Generalunternehmerin gravierend beeinträchtigt wurden.
  • Aktivlegitimation: Das Recht, einen Anspruch vor Gericht geltend zu machen, setzt eine rechtliche Berechtigung voraus. Wer nicht aktivlegitimiert ist, kann keine Ansprüche durchsetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Abtretungsklausel unwirksam war, fehlte der Klägerin die notwendige Aktivlegitimation, um Ansprüche direkt gegen die Nachunternehmerin geltend zu machen.
  • § 538 ZPO (Berufungszulassung und -prüfung): Regelt die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung, inklusive der Form und Bestimmtheit eines Berufungsantrags. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Oldenburg prüfte und bestätigte die formale Zulässigkeit der Berufung der Streithelferinnen, wodurch es zur inhaltlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung kam.
  • Rechtsprechung des BGH zur Gesamtbetrachtung von Sicherheiten: Die Rechtsprechung betont, dass bei der Prüfung von Klauseln im Vertragswerk stets die Gesamtwirkung mehrerer Sicherheiten zu berücksichtigen ist, um eine unangemessene Benachteiligung auszuschließen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wandte diese Grundsätze an und befand, dass die Kombination von Vertragserfüllungs-, Gewährleistungs- und zusätzlich Sicherungsabtretungsklauseln eine Übersicherung darstellt, die nicht zulässig ist.

Das vorliegende Urteil


OLG Oldenburg – Az: 14 U 59/24 – Urteil vom 24.01.2025


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