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Vorführwagen – Rücktritt wegen schlechter Straßenlage


Gebrauchtwagen

Zusammenfassung:

Unter welchen Voraussetzungen ist bei einem Vorführwagen ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich? Kann eine schlechte Straßenlage zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen? Wie sind entstandene Nutzungsvorteile bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu berücksichtigen? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigte sich das Landgericht Hagen im anliegenden Urteil.


Landgericht Hagen

Az: 2 O 149/14

Urteil vom 26.08.2015


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.671,39 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem PKW Mercedes B 180 CDI BE, amtliches Kennzeichen HA-WH 5555, Erstzulassung 13.06.2012, Fahrzeug-Identitätsnummer WDD 2462001 J 070343.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung des Rechtsanwalts G auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 88 % und die Klägerin 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 10.12.2012 verkaufte die Beklagte an die Klägerin einen PKW Mercedes Benz B 180 CDI BE, Erstzulassung 13.06.2012, damaliger Kilometerstand 4.900, als gebrauchten Vorführwagen zu einem Kaufpreis von 29.900,00 EUR. Die Beklagte finanzierte den Kaufpreis durch Vermittlung der Klägerin teilweise über die N AG in Stuttgart. Mit dieser schloss sie am 10.12.2012 einen Darlehnsvertrag über einen Gesamtnettokredit von 23.400,00 EUR zuzüglich Zinsen von 1.312,92 EUR, insgesamt also 24.712,92 EUR. Die Rückzahlung sollte in 36 Raten zu je 237,97 EUR und einer Schlussrate von 16.146,00 EUR, fällig im November 2015, erfolgen. Die Klägerin leistete ferner eine Anzahlung an die Beklagte über 6.500,00 EUR. Das Fahrzeug wurde an die N AG sicherungsübereignet.

Am 20.08.2013 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beanstandete, dass beim Abbremsen und Rangieren des Fahrzeugs ein Knacken aus dem vorderen Achsbereich zu hören sei, ferner ein unruhiges Fahrverhalten des Fahrzeugs. Am 22.08.2013 erneuerte die Beklagte daraufhin beide Querlenker der Vorderachse unten links und unten rechts. Am 31.08.2013 beanstandete die Klägerin bei der Beklagten, dass bei dem Fahrzeug nach dem Erneuern der Querlenker eine Vibration ab einer Geschwindigkeit von 110 km/h auftrete bzw. dass das Fahrzeug ein schwimmendes/schwammiges Fahrverhalten zeige. Daraufhin montierte die Beklagte andere Räder an dem Wagen und ließ die zuvor angebrachten Sommerreifen auswuchten. Am 11.09.2013 stellte die Klägerin das Fahrzeug erneut in der Werkstatt der Beklagten vor, weil alle vier Reifen einen Höhenschlag/Fehlschlag aufwiesen. Daraufhin ließ die Beklagte an dem Fahrzeug der Klägerin Winterreifen aufziehen.

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 11.10.2013 erklärte die Klägerin, die Wandlung vornehmen zu wollen, weil immer noch ein „Dauerproblem“ bestehe. Bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h sei das Auto im beladenen Zustand nicht leicht in der Spur zu halten; es sei am „Schwimmen“.

Am 05.11.2013 monierte die Klägerin erneut ein unruhiges Fahrverhalten des Fahrzeugs. Die Beklagte führte eine Vermessung der Spur durch. Ihr Mitarbeiter T2 machte eine Probefahrt auf der Autobahn. Dabei wurde durch den Mitarbeiter das von der Klägerin monierte Vibrieren und Zittern des Fahrzeugs bzw. das unruhige Fahrverhalten nicht festgestellt.

Mit Schreiben vom 25.03.2014 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, weil ein zum Rücktritt berechtigender Mangel nicht vorliege und die E AG die Beanstandungen der Klägerin nicht nachvollziehen könne. Mit Anwaltsschreiben vom 27.03.2014 ließ die Klägerin die Beklagte erneut zur Rückabwicklung auffordern. Am 05.05.2014 montierte die Beklagte neue Sommerreifen an dem Fahrzeug.

Die Klägerin behauptet:

Das Fahrzeug habe bei der Übergabe folgende Sachmängel aufgewiesen: Zittern bzw. Vibrieren in der Lenkung. Das Fahrzeug fahre äußerst unruhig, insbesondere bei einer Geschwindigkeit oberhalb von 140 km/h. Das ganze Fahrzeug vibriere dann und sei so gut wie nicht mehr in der Spur zu halten. Dies gelte insbesondere im beladenen Zustand. Durch dieses Fahrverhalten würden die Reifen permanent durch Höhenschläge und ungleichmäßigen Profilabrieb beschädigt. Die Beklagte habe mindestens drei vergebliche Nachbesserungsversuche unternommen, u.a. dreimal die Querlenker ausgetauscht. Diese Versuche seien vergeblich gewesen, das Problem bestehe immer noch und sei auch durch das Austauschen der Querlenker nicht besser geworden. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung habe das Fahrzeug einen Kilometerstand von ca. 20.000 gehabt. Die Klägerin nimmt daher einen Abzug für etwaige Nutzungsvorteile vom Kaufpreis in Höhe von 1.800,00 EUR vor und verlangt den Differenzbetrag von 28.100,00 EUR von der Beklagten zurück. Die außergerichtlichen Anwaltskosten beziffert sie mit 1.358,86 EUR.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.100,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2013 Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem PKW Mercedes B 180 CDI BE, amtliches Kennzeichen HA-WH 5555, Erstzulassung 13.06.2012, Kilometerstand 20.000, Fahrzeug-Identitätsnummer WDD 2462001 J 070343 (1) zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) aufgeführten Kfz seit dem 12.10.2013 in Annahmeverzug befinde;

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die beanstandeten Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen hätten und dass nach wie vor Mängel bestünden. Das unstreitig anfangs vorgelegene Knacken im Achsbereich und das unruhige Fahrverhalten sei abgestellt worden. Soweit noch aktuell Mängel vorliegen sollten, handele es sich um Verschleiß und seien sie von der Klägerin selbst verursacht worden. Die Beklagte bestreitet, dass die Kosten der Beseitigung des angeblichen Mangels die Erheblichkeitsschwelle überschreite. Die Kosten für die Spureinstellung beliefen sich auf wenige 100,00 EUR. Die Beklagte ist daher der Auffassung, die Klägerin sei nicht zum Rücktritt berechtigt. Sie ist ferner der Meinung, die Klägerin könne nicht den gesamten Kaufpreis, sondern, da es sich um einen kreditfinanzierten Kauf gehandelt habe, lediglich Rückzahlung der gezahlten Nettokreditraten und der Anzahlung verlangen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über das Vorliegen von Mängeln an dem gekauften Fahrzeug seit Übergabe durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing T, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 05.08.2015 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 07.05.2015 und auf die Sitzungsniederschrift vom 05.08.2015 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von 24.671,39 EUR aus §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB zu.

Die Klägerin ist von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 10.12.2012 rechtswirksam zurückgetreten. Das gekaufte Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Sachmängel auf. Der Sachverständige T hat durch ausgedehnte Fahrversuche festgestellt, dass das Fahrzeug sowohl bei niedrigeren als auch bei höheren Geschwindigkeiten oberhalb von 140 km/h unabhängig vom Beladungszustand einen mangelhaften Geradeauslauf mit einem Eigenlenkverhalten nach rechts zeigt, das für den Fahrzeugtyp atypisch ist und nicht dem Stand der Serie entspricht. Bei der Achsvermessung hat der Sachverständige festgestellt, dass die Einstellgrößen für Spur, Nachlauf und Sturz an der Vorderachse sowie für Spur und Sturz an der Hinterachse außerhalb der herstellerseitig vorgegebenen Toleranz liegen. Diese sind ursächlich für den mangelhaften Geradeauslauf des Fahrzeugs und dafür, dass bei den Reifen, wie der Sachverständige ebenfalls festgestellt hat, eine leicht überproportionale Belastung der Reifeninnenflanken aufgetreten ist. Die Ursache für den Mangel sieht der Sachverständige darin, dass die nach Austausch der unteren Querlenker zwingend erforderliche Achsvermessung und Einstellung nicht durchgeführt worden ist. Aus den von der Beklagten vorgelegten Auftragsblättern erschließt sich nicht, dass dies erfolgt ist. Aufgrund dieser von dem Sachverständigen T, gegen dessen Qualifikation keinerlei Bedenken bestehen, festgestellten, im Gutachten überzeugend dargelegten und in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigten Fahreigenschaften hat das Gericht keinen Zweifel, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aktuell mangelhaft ist.

Der Mangel hat auch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Zwar hat der Sachverständige das zunächst von der Klägerin bei der Beklagten beanstandete Knacken, Zittern und Vibrieren sowie den unruhigen Lauf nicht festgestellt. Diese Erscheinungen sind durch die in der Werkstatt der Beklagten vorgenommenen Arbeiten offensichtlich beseitigt worden. Zugleich ist aber, wie der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend dargestellt hat, durch dieselben Arbeiten der Beklagten ein neues Symptom im Achs- und Lenkbereich aufgetreten, nämlich der mangelhafte Geradeauslauf. Dieser ist auf die unzulängliche Durchführung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Austausch der Querlenker zurück zu führen, weil die erforderliche Achsvermessung und Einstellung nicht erfolgt ist, weshalb die Rad- und Achsgeometrie fehlerhaft eingestellt blieb und zu dem Eigenlenkverhalten des Fahrzeugs führte. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass das zunächst im Achsbereich aufgetretene Knacken und unruhige Laufverhalten auf einen Defekt der Lagerung der Querlenker zurück zu führen war. Ein solcher Achslagerschaden entsteht, wie der Sachverständige ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar erläutert hat, nicht nach so geringer Laufleistung und muss daher schon bei Übergabe im Dezember 2012 vorgelegen haben. Die dann von der Beklagten ergriffene Maßnahme, nämlich der Austausch der vorderen Querlenker, war zwar die richtige Reaktion, wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat. Hierbei ist der Beklagten jedoch ein Fehler unterlaufen, indem sie eine ordnungsgemäße Vermessung und Einstellung der Achse unterlassen hat, was wiederum zu dem festgestellten unbefriedigenden Fahrverhalten des Fahrzeugs geführt hat. Die Beklagte ist damit entgegen ihrer Auffassung ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorhandenen Achslagerdefekte nicht nachgekommen. Es handelt sich bei dem Achslagerschaden, der zum Knacken und unruhigen Fahrverhalten geführt hat, einerseits und der nunmehr vorliegenden unzureichenden Achseinstellung andererseits nicht etwa um zwei gänzlich verschiedene Mängel, sondern um zwei verschiedene Symptome eines einheitlichen Mangels, nämlich eines Defekts im Achs- und Lenkfunktionsbereich. Dieser ist im Ergebnis nicht behoben worden. Ob ein Nachbesserungsversuch erfolglos ist oder nicht, ist am Gegenstand und am Inhalt der Nachbesserungspflicht zu messen. Was zählt, ist das Ergebnis der Bemühungen. Wenn das Ziel der Herstellung eines uneingeschränkt funktionstüchtigen Fahrzeugs verfehlt wird, ist der Versuch erfolglos geblieben, gleich viel, was der Verkäufer unternommen hat. Denn Inhalt der Nachbesserungspflicht ist es, dass der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs herzustellen hat, der bei Auslieferung des Fahrzeugs, also bei Gefahrübergang, geschuldet war. Hätte der Verkäufer von Anfang an mangelfrei geliefert, wären die dann eingetretenen Folgewirkungen des Mangels ausgeblieben (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rdnr. 694, 973). Besteht schon bei Übergabe des Fahrzeugs ein Zustand, der sich anschließend zu einer Funktionsstörung ausweitet, ist schon der Ausgangszustand bei Übergabe der Sachmangel, ist also bereits bei Übergabe im Keim angelegt, und hat sich dann durch den weiteren Fehler beim Reparaturversuch intensiviert. Insofern ist der vorliegende Fall mit einem in der Rechtsprechung entschiedenen Fall zu vergleichen, bei dem ein verkauftes Fahrzeug bei Übergabe einen beschädigten Ölschlauch aufwies, der vom Vertragshändler repariert wurde, wobei der dadurch verursachte Ölverlust dann allerdings in der Folgezeit zu einem Motorschaden führte. Die durch den Ölverlust angelegten Motorschäden bilden mit dem Defekt des Ölschlauchs einen Gesamtmangel (OLG Koblenz, MDR 2013, 402; Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 3285). Ebenso ist es vorliegend. Der bei Übergabe im Keim angelegte Achslagerschaden führte durch die unzureichende Reparatur der Beklagten zu einem Fortbestand des Mangels im Achsbereich in Form des fehlerhaften Geradeauslaufs. Damit hat die Beklagte nicht, wozu sie verpflichtet war, den Zustand des Fahrzeugs hergestellt, den sie bei Auslieferung bereits geschuldet hat, nämlich ein Auto, das im Lauf- und Spurverhalten keine Probleme zeigt.

Die vorstehend beschriebene Einheitlichkeit des Mangels und der von der Übergabe an bestehende innere Zusammenhang bis zum heutigen Zustand des Fahrzeugs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Mitarbeiter T2 der Beklagten anlässlich einer durchgeführten Vermessung und einer Probefahrt am 05.11.2013 keinen Fehler festgestellt hat. Einer Beweisaufnahme hierzu durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen T2 bedurfte es nicht, da dieser Umstand als wahr unterstellt werden kann. Er ändert nichts an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu den Feststellungen zum heutigen Zustand des Fahrzeugs und dem technischen Zusammenhang mit den achslagerbedingten und bei Übergabe bereits vorhandenen Fehlern, die die Beklagte durch eine unzureichende Reparatur nicht beseitigt hat. Es ist nämlich nicht bekannt und auch nicht vorgetragen, wie genau die Vermessung am 05.11.2013 durchgeführt worden ist und welche Bedingungen bei der Probefahrt, die der Zeuge T2 am 05.11.2013 auf der Autobahn vorgenommen hat, bestanden. Es ist nichts dafür vorgetragen, mit welcher Geschwindigkeit und welchem Beladungszustand des Fahrzeugs die Probefahrt durchgeführt wurde. Ferner wird nicht ausgeführt, ob der Zeuge T2 das Lenkrad ständig festgehalten oder wie der Sachverständige überprüft hat, wie sich das Fahrzeug verhält, wenn das Lenkrad losgelassen oder nur leicht festgehalten wird. Wenn ein erfahrener Kraftfahrer das Lenkrad eines Fahrzeugs, das einen gestörten Geradeauslauf hat, fest in der Hand hält, steuert er automatisch gegen, so dass ihm dadurch subjektiv eine Auffälligkeit verborgen bleiben kann.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, zwischen den am 05.11.2013 vorgenommenen Maßnahmen und dem Untersuchungszeitpunkt des Sachverständigen am 06.05.2015 sei die fehlerhafte Achseinstellung von der Klägerin selbst durch ihr Fahrverhalten verursacht worden und damit auf einen fahrverhaltensbedingten Verschleiß zurück zu führen. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die von ihm festgestellte fehlerhafte Einstellung der Rad-/Achsgeometrie nicht auf ein Fehlverhalten des Fahrers zurück zu führen sein kann. Dagegen spricht nämlich die Tatsache, dass die festgestellten Abweichungen der Einstellung auf beiden Seiten nahezu gleichmäßig waren. Wird dagegen die Achsgeometrie durch Fahrfehler, etwa durch unsachgemäßes Überfahren von Bordsteinen verursacht, führt dies nach den Erfahrungen des Sachverständigen regelmäßig zu einseitigen Abweichungen auf einer Seite.

Die Klägerin hat der Beklagten zwar keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. Dies war jedoch gemäß § 440 BGB entbehrlich, da die von der Beklagten versuchte Nacherfüllung fehlgeschlagen war. Nach der ersten Beanstandung der Klägerin am 20.08.2013 hat die Beklagte am 22.08.2013 die Querlenker ausgetauscht, am 31.08.2013 die Sommerreifen ausgewuchtet und am 11.09.2013 noch einmal die Räder gewechselt und ausgewuchtet, ohne dass dies zu einem nachhaltigen Erfolg geführt hat. Darüber hinaus war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2014 das Vorliegen eines Mangels von sich gewiesen und jegliche Leistung abgelehnt hat.

Die Klägerin war daher gemäß § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem steht nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen. Die Pflichtverletzung der Beklagten war nicht unerheblich. Zwar hat der Sachverständige auf Nachfrage erklärt, die Achsvermessung und Einstellung würde Kosten von ca. 200,00 EUR und die Erneuerung der Reifen solche von 500,00 EUR verursachen. Damit liegen die Reparaturkosten unterhalb von 5 % des Kaufpreises, was in Literatur und Rechtsprechung häufig als Grenzwert für die Erheblichkeitsschwelle angesehen wird (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr.1042). Vorliegend ist allerdings für die Beurteilung, ob die Pflichtverletzung der Beklagten erheblich war, nicht allein auf das Verhältnis der Reparaturkosten zum vereinbarten Kaufpreis abzustellen. Ein behebbarer Mangel wird in der Rechtsprechung nicht nur dann als erheblich angesehen, wenn die Reparaturkosten eine bestimmte Höhe erreichen, sondern unabhängig von den Kosten der Mängelbeseitigung auch dann, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, welches die Mängelursache ist, und auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte. Denn für die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Ursache der Fehlfunktion trotz mehrerer vorangegangener Reparaturversuche nicht ermittelt und ist insbesondere der Verkäufer nicht in der Lage, die Ursache zu finden, dann ist schon dieser Befund als erheblicher Mangel einzustufen. Andernfalls müsste der Käufer das Fahrzeug behalten, belastet mit der Ungewissheit, worauf die Fehlfunktion denn nun beruht und welche Auswirkungen sie möglicherweise künftig noch haben wird. Ein somit zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann auch nicht dadurch im Nachhinein unerheblich werden, dass es bei weiteren Reparaturversuchen oder etwa auf Hinweis des Sachverständigen später doch noch gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben (BGH NJW 2009, 508; BGH NJW 2011, 1664; BGH NJW 2011, 2872; BGH NJW 2013, 1365; Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1037, 1040). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Der Beklagten war es bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 11.10.2013 bei drei Reparaturversuchen nicht gelungen, den Mangel zu beseitigen und die Ursache für die Fehlfunktionen zu finden. Sie stand dem Problem offenbar ratlos gegenüber. Nach dem Austausch der Querlenker am 22.08.2013 hat sie sich noch zweimal erfolglos mit der Montage und dem Auswuchten von Reifen befasst, anstatt den von ihr durch die unterbliebene Achsvermessung und Einstellung verursachten Fehler zu finden.

Die Rechtsfolge des erklärten Rücktritts ist, dass die Klägerin von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich eines Ausgleichs für den erzielten Nutzungsvorteil erlangen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Anspruch der Klägerin nicht auf die Rückzahlung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung und der bisher bereits an die Bank bezahlten Nettokreditraten. Der gegenteiligen Auffassung, auf die sich die Beklagte beruft (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 – 28 U 60/05; OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 – 28 U 22/10), folgt die Kammer nicht. Die Tatsache, dass die Klägerin den der Beklagten geschuldeten Kaufpreis teilweise finanziert hat und dass es sich bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag mit der N AG wohl um verbundene Verträge gemäß § 358 BGB gehandelt haben dürfte, weil das Darlehen durch die Beklagte vermittelt worden ist, ändert an den sich aus dem Rücktrittsrecht ergebenden Rechtsfolgen nichts. Der Umstand, wie sich ein Käufer die Mittel für die Zahlung des Kaufpreises verschafft, hat auf das zwischen Käufer und Verkäufer bestehende Rechtsverhältnis und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten keinen Einfluss. Der Rücktritt wandelt das ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis um. Die Identität der Parteien bleibt dabei bestehen. Bereits erbrachte Leistungen sind stets an den Vertragspartner zurück zu gewähren und nicht an Dritte. E2 ändert sich nichts dadurch, dass ein Teil des Kaufpreises von der Bank finanziert und möglicherweise direkt von dieser an die Beklagte als Verkäuferin gezahlt worden ist. Denn aus Sicht der Parteien würde sich dann die Leistung der Bank als auf Anweisung der Klägerin erfolgt und damit als Leistung für diese darstellen (Höpfner, Nutzungsersatzpflicht beim Rücktritt, NJW 2010, 127). Im Übrigen finden sich die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB in dem Untertitel über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen. Diese Bestimmungen gelten daher nur für den Fall des Widerrufs eines Vertrages nach § 355 BGB und sind auf den gesetzlichen Rücktritt nicht übertragbar (OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2008 – 6 U 564/08). Hieraus ergibt sich auch keine unangemessene Begünstigung des Käufers. Diesem steht zwar bei verbundenen Verträgen gemäß § 359 BGB gegenüber der Bank das Recht zu, die Rückzahlung der weiteren Darlehensraten zu verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, also aus dem Kaufvertrag, diesem gegenüber zur Verweigerung der Leistung berechtigen würden. Bei dieser Einrede handelt es sich jedoch um ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden gegenüber der Bank, nicht jedoch um eine Pflicht. Er darf, muss aber nicht die Leistungen gegenüber der Bank verweigern. Würde dem Käufer und Darlehensnehmer dies zugemutet, mit der Folge, nicht den gesamten Kaufpreis vom Händler zurück erstattet zu bekommen, würde daraus eine zusätzliche Belastung des Käufers erwachsen können. Würde beispielsweise die Bank das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers nicht akzeptieren, dann müsste dieser ggf. zwei Rechtsstreitigkeiten führen, nämlich einen gegen den Händler auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge und einen gegen die Bank wegen der noch ausstehenden weiteren Raten. Die Bank wäre auch nicht gehindert, in dem gegen sie geführten Prozess sämtliche Verteidigungsrechte geltend zu machen, also beispielsweise die Mängel, die schon im Prozess gegen den Verkäufer festgestellt sind, erneut zu bestreiten. Dem könnte der Käufer zwar durch eine Streitverkündung gegen die Bank im Prozess gegen den Händler mit der Folge einer Bindungswirkung entgehen. Dies brächte für ihn aber verschiedene Nachteile. So würden ihm im Prozess gegen den Händler im Falle des Beitritts der Bank zwei Prozessgegner gegenüber stehen, mit denen er sich auseinander setzen müsste. Zudem birgt die Streitverkündung ein zusätzliches Kostenrisiko. Im Falle des Prozessverlustes müsste er auch die Kosten des Streithelfers übernehmen.

Die Klägerin muss sich die durch die Weiternutzung des gekauften Fahrzeugs erwachsenen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen. Nach den Angaben im Sachverständigengutachten wies das Fahrzeug zum Besichtigungszeitpunkt am 06.05.2015 einen Kilometerstand von 30.811 aus. Die Klägerin hat somit mit dem Wagen, der bei Übergabe einen Kilometerstand von 4.900 hatte und jetzt rund 31.000 km Laufleistung hat, rund 26.100 Kilometer zurückgelegt. Nach der von der Kammer in ständiger Praxis angewendeten Formel bemisst sich der Nutzungsausfall nach 0,67 % des Kaufpreises, vorliegend also 200,33 EUR pro 1.000 gefahrene Kilometer. Dies ergibt einen für den Nutzungsausfall abzuziehenden Betrag von 5.228,61 EUR. Somit bleibt von dem Kaufpreis von 29.900,00 EUR unter Abzug von 5.228,61 EUR ein von der Beklagten zu erstattender Betrag von 24.671,39 EUR.

Der Anspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 348, 320, 322 BGB Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs an die Beklagte, was die Klägerin in ihrem Klageantrag bereits berücksichtigt hat.

Eine Verzinsung des zu zahlenden Betrages kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verlangen, da die Forderung einredebehaftet und die Einrede noch nicht weggefallen ist. Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB ist durch das Schreiben vom 11.10.2013 nicht eingetreten, da der Anspruch der Klägerin nicht einredefrei und damit derzeit nicht durchsetzbar ist. Der Beklagten steht die Einrede gemäß §§ 348, 320, 322 BGB zu.

Der Klageantrag zu 2), gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzuges mit der Rücknahme des Fahrzeugs, war zurückzuweisen. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des PKW nicht in Annahmeverzug. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten das Eigentum an dem PKW zu verschaffen. Dazu ist sie derzeit nicht in der Lage, da sich das Fahrzeug nicht in ihrem Eigentum, sondern im Sicherungseigentum der N AG befindet. Dass diese die Klägerin ermächtigt hätte, das Eigentum bereits jetzt an die Beklagte zu übertragen, ist nicht vorgetragen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen Anwaltskosten zu. Da die Klägerin diese bislang selbst nicht beglichen hat, besteht lediglich ein Freistellungsanspruch. Dem hat die Klägerin durch Änderung ihres Antrages Rechnung getragen. Gemessen an dem Wert der Hauptforderung, soweit sie Erfolg hat, beläuft sich der zu begleichende Betrag auf 1.242,84 EUR.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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