125.680 Euro für einen Acker, darauf soll eine Walnussplantage wachsen. Der Notarvertrag ist unterschrieben – da macht die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch. Der Grund: Der Flächennutzungsplan sieht Wohnbaufläche vor, auch wenn das Grundstück im Außenbereich liegt. Der Käufer zieht vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Vorkaufsrecht im Außenbereich: Wann darf die Gemeinde zugreifen?
Ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB beim Kauf unbebauter Flächen im Außenbereich. Das bedeutet konkret: Der Außenbereich umfasst alle Flächen, die nicht zu einem bebauten Ortsteil gehören und für die kein Bebauungsplan existiert. Voraussetzung ist, dass diese Flächen in einem Flächennutzungsplan – also dem vorbereitenden Plan der Gemeinde über die künftige Bodennutzung – als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt sind. Die Ausübung muss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrags durch einen Verwaltungsakt erfolgen. Ein Verwaltungsakt ist dabei ein förmlicher, rechtsverbindlicher Bescheid der Behörde.
Prüfen Sie sofort das Datum, an dem die Gemeinde über Ihren Kaufvertrag informiert wurde. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als zwei Monate vor dem Datum des Vorkaufsbescheids, ist die Ausübung verfristet und damit rechtswidrig.
OVG Lüneburg: Vorkaufsrecht für 1,2 Hektar Ackerland
Wie streng diese Vorgaben in der Praxis geprüft werden, zeigt ein Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg, bei dem eine Gemeinde erfolgreich ihr Vorkaufsrecht durchsetzte und die Klage eines Käufers abgewiesen wurde. Ein Mann hatte im November 2020 eine 12.568 Quadratmeter große landwirtschaftliche Fläche für 125.680 Euro erworben. Das Grundstück in der Gemarkung L. liegt im Außenbereich und wird ackerbaulich genutzt, ist aber im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Die Kommune erfuhr von dem Verkauf und übte mit einem Bescheid vom 29. Dezember 2020 ihr Vorkaufsrecht aus, um das angrenzende Baugebiet zu erweitern.
Bevor Sie Außenbereichsflächen erwerben, lassen Sie sich den aktuellen Flächennutzungsplan zeigen. Ist das Areal dort als Wohnbaufläche markiert, müssen Sie zwingend mit einem Vorkaufsrecht der Gemeinde rechnen – selbst wenn die Fläche derzeit noch rein landwirtschaftlich genutzt wird.
Redaktionelle Leitsätze
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass die unbebaute Außenbereichsfläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist; ein konkreter, zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nachweisbarer Bedarf an Wohnbaugrundstücken sowie zeitnahe Planungsschritte der Gemeinde genügen, um das Allgemeinwohlerfordernis des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu erfüllen – spätere Verschlechterungen der Marktlage sind für die Rechtmäßigkeitsprüfung unerheblich.
In Niedersachsen liegt die innergemeindliche Zuständigkeit für die Ausübung des Vorkaufsrechts beim Hauptausschuss (Verwaltungsausschuss) nach § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG; eines gesonderten Ratsbeschlusses bedarf es nicht, sofern auskömmliche Haushaltsmittel bereitstehen, ohne dass der Beschluss das konkrete Grundstück oder den genauen Kaufpreis benennen muss.
Private Nutzungsabsichten des vom Vorkaufsrecht betroffenen Käufers können die gemeindliche Ermessensabwägung nur dann beeinflussen, wenn sie der Gemeinde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt waren; ein erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachtes Nutzungskonzept bleibt bei der Rechtmäßigkeitsprüfung außer Betracht.
Vorkaufsrecht: Fünf Hürden für Gemeinden im Check
Genügt der Verwaltungsausschuss für den Vorkaufsrechts-Beschluss?
Die innergemeindliche Zuständigkeit richtet sich nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), wonach der Haupt- oder Verwaltungsausschuss entscheidet. Eine direkte Zuständigkeit des Rates nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG ist restriktiv auszulegen und erfasst nur rechtsgeschäftliche Vermögensveränderungen mit besonderem Risiko. Für veranschlagte Haushaltsmittel bedarf es keiner zusätzlichen Ratsentscheidung über die konkrete Ausgabe, da die Vertretung den finanziellen Rahmen bereits über die Haushaltssatzung festlegt. Die Haushaltssatzung ist der verbindliche Finanzplan, in dem der Rat die Ausgabenspielräume für das jeweilige Jahr bereits vorab genehmigt hat.
Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses bestätigt
Ob in diesem Fall das richtige Gremium gehandelt hatte, war einer der zentralen Streitpunkte vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 1 LC 24/24). Der Käufer rügte, dass lediglich der Verwaltungsausschuss und nicht der gesamte Rat über den Erwerb entschieden hatte. Das Gericht wies diesen Einwand zurück und bestätigte die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Die Richter stellten klar, dass die finanziellen Mittel bereits im Nachtragshaushalt 2020 und im Haushalt 2021 bereitgestellt waren. Ein Ratsbeschluss muss laut dem Urteil weder das konkrete Grundstück noch den genauen Kaufpreis nennen, sofern auskömmliche Mittel im Haushalt vorhanden sind.
Es reicht mit Blick auf die obigen Ausführungen aus, dass überhaupt Haushaltsmittel in auskömmlicher Höhe zur Verfügung stehen. Die Zulässigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt aufgrund eines Beschlusses des Hauptausschusses steht demzufolge unter dem Vorbehalt, dass der Rat die erforderlichen Mittel […] bereitstellt. – so das OVG Lüneburg
Prüfen Sie im Bescheid, welches Gremium die Entscheidung getroffen hat. In Niedersachsen reicht der Verwaltungsausschuss aus, sofern die Mittel im Haushalt bereitstehen. Ein fehlender Ratsbeschluss ist daher in der Regel kein Erfolg versprechender Klagegrund.
Wann rechtfertigt Wohnraumbedarf das Vorkaufsrecht der Gemeinde?
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die Schaffung von Flächen für den Wohnungsbau gilt dabei als legitimer Allgemeinwohlgrund. Das Instrument darf jedoch nicht zur bloßen, allgemeinen Bodenbevorratung ohne konkrete Entwicklungsabsicht genutzt werden. Das bedeutet: Die Gemeinde darf Grundstücke nicht einfach nur „auf Vorrat“ kaufen, ohne eine zeitnahe Planung zu verfolgen.
Konkreter Bedarf an Bauplätzen nachgewiesen
Die Gemeinde konnte im vorliegenden Verfahren einen konkreten Bedarf an Wohnbauplätzen belegen. Zum maßgeblichen Stichtag waren im Ort nur noch zehn Grundstücke frei verfügbar. Der Käufer behauptete zwar, es gäbe ausreichende Reserven in Form von 8,6 Hektar Bauerwartungsland. Das sind Flächen, die zwar noch kein Bauland sind, aber nach der Planung der Gemeinde bald dazu werden könnten. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da diese Flächen nicht vollständig im Eigentum der Kommune standen und somit nicht gesichert waren. Zudem bewies die Gemeinde ihre konkreten Absichten, indem sie unmittelbar nach der Ausübung des Vorkaufsrechts im Februar 2021 den Aufstellungsbeschluss für ein neues Baugebiet fasste. Mit diesem Beschluss leitet die Gemeinde offiziell das Verfahren zur Erstellung eines verbindlichen Bebauungsplans ein.
Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereit zu stellen, zu verwirklichen. – so das OVG Lüneburg
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die Gemeinde war hier der zeitnahe Aufstellungsbeschluss für das Baugebiet. Wenn Ihre Gemeinde bereits einen solchen Beschluss gefasst oder die Fläche im Flächennutzungsplan konkret als Wohnbaufläche ausgewiesen hat, ist der Einwand einer unzulässigen Vorratsplanung meist aussichtslos.
Wiegt Wohnungsbau schwerer als private Nutzungspläne?
Die Gemeinde muss bei der Ausübung des Vorkaufsrechts eine fehlerfreie Ermessensentscheidung treffen. Das bedeutet konkret: Die Behörde hat einen rechtlichen Spielraum, muss aber alle privaten und öffentlichen Interessen sachgerecht gegeneinander abwägen. Dabei ist das Interesse des Verkäufers an der freien Wahl des Vertragspartners gegen die städtebaulichen Ziele abzuwägen. Auch private Nutzungsabsichten des Käufers müssen gegenüber den öffentlichen Interessen sorgfältig geprüft werden.
Private Pläne für Walnusszucht nachrangig
In der mündlichen Verhandlung brachte der Käufer vor, er wolle auf der erworbenen Fläche eine Walnusszucht etablieren und ein landwirtschaftliches Gebäude errichten. Das Gericht stufte diese privaten Interessen jedoch als nachrangig ein. Zum einen waren diese Pläne der Kommune bei ihrer Entscheidung nach Aktenlage gar nicht bekannt und wurden erst sehr spät im Verfahren geäußert. Zum anderen sprachen der vergleichsweise hohe Kaufpreis und die isolierte Lage der Fläche dagegen, der landwirtschaftlichen Nutzung den Vorrang zu geben. Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde überwogen somit rechtmäßig.
Achtung Falle:
Private Nutzungsabsichten müssen der Gemeinde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt sein. Wer eigene Pläne erst im späteren Gerichtsverfahren offenlegt, kann die Abwägung kaum noch zu seinen Gunsten beeinflussen. Prüfen Sie, ob Ihre beabsichtigte Nutzung bereits im Kaufvertrag oder in der Korrespondenz mit der Gemeinde dokumentiert wurde.
Warum ist der Widerspruchsbescheid der maßgebliche Stichtag?
Für die Beurteilung der sachlichen Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung ist ein bestimmter Stichtag maßgeblich. Spätere Änderungen der Marktlage oder der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind für die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung grundsätzlich unerheblich.
Stichtag des Widerspruchsbescheids entscheidend
Für die Richter am Oberverwaltungsgericht war der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Mai 2021 der entscheidende Maßstab. Ein Widerspruchsbescheid ist die förmliche Entscheidung der Behörde, mit der sie nach einem Widerspruch des Bürgers ihre eigene Entscheidung nochmals überprüft hat. Der Käufer hatte eingewandt, die Marktlage für Wohnbauland habe sich nach dem Jahr 2022 deutlich verschlechtert, weshalb der Bedarf entfallen sei. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da diese Flächen nicht vollständig im Eigentum der Kommune standen und somit nicht gesichert waren. Die zum Stichtag im Mai 2021 bestehende hohe Nachfrage und die damaligen Planungsabsichten der Kommune reichten aus, um den Bescheid vollumfänglich zu bestätigen. Damit hob der Senat das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover auf und wies die Klage endgültig ab.
Spätestmöglicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vorkaufsrechtsausübung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Mai 2021 […]. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, dass die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken nachlassen würde. – so das OVG Lüneburg
Was jetzt? Wenn Sie den Vorkaufsbescheid nicht akzeptieren wollen, müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Prüfen Sie hierfür sofort, ob die Gemeinde die Zwei-Monats-Frist zur Ausübung versäumt hat oder ob sie bereits über ausreichend eigene, unbebaute Wohnbauflächen verfügt.
Folgen des OVG-Urteils für Käufer von Bauerwartungsland
Die Entscheidung des OVG Lüneburg hat Signalwirkung für die gesamte Bundesrepublik, da sie die Hürden für Gemeinden bei der Schaffung von Wohnraum senkt. Private Käufer haben kaum Chancen, das Vorkaufsrecht durch nachträgliche Nutzungspläne oder Verweise auf eine geänderte Marktlage zu stoppen.
Handeln Sie daher präventiv: Klären Sie vor dem Kauf die Darstellung im Flächennutzungsplan. Liegt bereits ein Vorkaufsbescheid vor, konzentrieren Sie Ihre rechtliche Prüfung auf Formfehler wie die Fristeinhaltung oder eine fehlerhafte Haushaltsdeckung, statt auf die inhaltliche Abwägung zu hoffen.
Praxis-Hürde: Maßgeblicher Zeitpunkt
Für die rechtliche Prüfung ist allein die Lage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids entscheidend. Nachträgliche Verschlechterungen der Marktlage oder sinkendes Interesse an Bauplätzen hebeln das Vorkaufsrecht nicht mehr aus. Maßgeblich für Ihre Einschätzung ist die Nachfragesituation zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde ist an strenge Fristen und formelle Voraussetzungen gebunden. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die gesetzliche Zwei-Monats-Frist eingehalten wurde und ob die städtebaulichen Gründe einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Interessen gegenüber der Behörde effektiv zu wahren und unzulässige Bescheide rechtssicher abzuwehren.
Die Drohung mit dem Vorkaufsrecht dient oft nur als strategisches Druckmittel der Kommunen. Meiner Beobachtung nach fehlt den Bauämtern schlicht das Personal, um neue Wohngebiete zügig in Eigenregie zu entwickeln. Stattdessen wird der Käufer an den Verhandlungstisch gezwungen, um ihm die teuren Erschließungskosten aufzubürden.
Für Betroffene öffnet sich genau hier ein wichtiges Verhandlungsfenster. Wer der Behörde proaktiv anbietet, die städtebaulichen Ziele vertraglich abzusichern, kann den Zugriff über eine Abwendungsvereinbarung meist stoppen. Ich rate daher dazu, nicht auf stur zu schalten, sondern frühzeitig tragfähige Kompromisse vorzuschlagen.
Gilt das Vorkaufsrecht auch, wenn ich die Ackerfläche weiterhin rein landwirtschaftlich nutzen möchte?
JA. Das Vorkaufsrecht der Gemeinde bleibt bestehen, auch wenn Sie die Fläche weiterhin landwirtschaftlich nutzen wollen, sofern das Areal im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Die gesetzliche Grundlage nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB knüpft allein an die planerische Darstellung der Gemeinde an.
Das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum überwiegt private Nutzungsabsichten, da die Gemeinde die städtebauliche Entwicklungshoheit besitzt und Flächen für die Allgemeinheit sichern darf. Gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ist die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ein hinreichendes Indiz für eine konkrete Planungsabsicht, die Vorrang vor individuellen Bewirtschaftungsplänen genießt. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde einen tatsächlichen Bedarf an Wohnraum nachweisen kann und zeitnahe Planungsschritte wie einen Aufstellungsbeschluss verfolgt. Private Interessen des Käufers, etwa die Fortführung des Ackerbaus, werden in der rechtlichen Abwägung regelmäßig als nachrangig gegenüber dem Gemeinwohlziel der Wohnraumversorgung eingestuft.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ohne jede konkrete Entwicklungsabsicht lediglich zur bloßen Bodenbevorratung ausübt oder die gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags bereits verstrichen ist.
Verliere ich mein Abwehrrecht, wenn ich meine Nutzungspläne erst im Klageverfahren detailliert offenlege?
JA. Sie riskieren den Verlust Ihres Abwehrrechts, da private Nutzungsabsichten der Gemeinde bereits zum Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung bekannt sein müssen, um rechtlich wirksam in die Abwägung einfließen zu können. Diese zeitliche Grenze verhindert, dass nachträglich konstruierte Nutzungskonzepte die städtebauliche Planung der Kommune blockieren.
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts eine umfassende Ermessensabwägung zwischen den städtebaulichen Zielen des Gemeinwohls und Ihren individuellen Eigentümerinteressen vorzunehmen. Diese behördliche Entscheidung basiert zwingend auf dem Sachstand, der der Verwaltung im Moment des Bescheiderlasses oder spätestens zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids tatsächlich vorlag. Wenn Sie Ihre konkreten Pläne erst nachträglich vor Gericht präsentieren, konnten diese bei der ursprünglichen Abwägung der Behörde keine Berücksichtigung finden. Die Rechtsprechung wertet solche erst im Prozess genannten Absichten regelmäßig als nachrangig gegenüber den bereits dokumentierten öffentlichen Interessen der Gemeinde an der Wohnbaulandentwicklung.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn sich Ihre Nutzungsabsichten bereits unmittelbar aus der objektiven Lage des Grundstücks oder aus bereits gestellten Bauvoranfragen für die Gemeinde zwingend aufdrängen mussten. Ansonsten bleibt ein verspäteter Vortrag im gerichtlichen Verfahren für die Beurteilung der Ermessensfehlerfreiheit des Bescheids wirkungslos.
Beginnt die zweimonatige Frist für den Vorkaufsbescheid erst, wenn die Gemeinde den Kaufvertrag erhält?
JA. Die gesetzliche Frist von zwei Monaten für die Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt erst mit dem Tag, an dem die Gemeinde die offizielle Mitteilung über den vollständigen Inhalt des Kaufvertrags erhält. Maßgeblich für den Fristbeginn ist somit der tatsächliche Eingang der Veräußerungsanzeige bei der zuständigen Behörde und nicht etwa das Datum der notariellen Beurkundung.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB handelt es sich bei diesem Zeitraum um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht mehr rechtmäßig ausüben kann. Da die Behörde erst durch die förmliche Mitteilung des Notars Kenntnis von den Details erlangt, knüpft der Gesetzgeber den Fristlauf an diesen Informationsstand. Käufer sollten daher das genaue Eingangsdatum der Mitteilung prüfen, da ein verspätet zugestellter Vorkaufsbescheid die Unwirksamkeit der gemeindlichen Entscheidung zur Folge hat. Liegt zwischen dem Eingang der Anzeige und dem Bescheid ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten, ist die Ausübung verfristet und damit angreifbar.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der übermittelte Kaufvertrag unvollständig ist oder wesentliche Nebenabreden fehlen. In diesen Fällen wird die Frist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung unter Umständen gar nicht erst wirksam in Lauf gesetzt.
Kann ich den Bescheid anfechten, wenn nur der Verwaltungsausschuss statt des Gemeinderats entschieden hat?
Nein, eine Anfechtung des Bescheids allein aufgrund der Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss ist in der Regel nicht von Erfolg gekrönt. In Niedersachsen ist der Verwaltungsausschuss gemäß § 76 NKomVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig, sofern die finanziellen Mittel im Haushalt bereitstehen.
Die rechtliche Grundlage bildet die Aufgabenteilung der niedersächsischen Kommunalverfassung, die dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über laufende Vermögensgeschäfte der Gemeinde zuweist. Der Gemeinderat muss nur dann direkt entscheiden, wenn es sich um Geschäfte mit außergewöhnlichen Risiken oder einer ganz erheblichen finanziellen Tragweite handelt. Da der Rat bereits durch die Verabschiedung der Haushaltssatzung den finanziellen Spielraum für Grundstückskäufe festlegt, ist die konkrete Ausübung durch das kleinere Gremium rechtlich gedeckt. Ein Formfehler liegt somit nicht vor, solange die Gemeinde nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung auskömmliche Mittel im Haushalt veranschlagt waren.
Eine Anfechtung ist jedoch möglich, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, ohne dass die notwendigen Gelder im Haushaltsplan oder einem Nachtragshaushalt vorgesehen waren. In diesem Fall überschreitet der Verwaltungsausschuss seine Kompetenzen, da er ohne die erforderliche Budgetfreigabe durch den Rat handelt.
Kann ich das Vorkaufsrecht stoppen, wenn die Nachfrage nach Bauland nach dem Bescheid sinkt?
NEIN. Eine sinkende Nachfrage nach Bauland nach Erlass des Widerspruchsbescheids ist rechtlich unerheblich, da dieser Zeitpunkt der maßgebliche Stichtag für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist. Nachträgliche wirtschaftliche Veränderungen wie eine Zinswende oder ein Markteinbruch können einen zum Stichtag rechtmäßigen Bescheid der Gemeinde nicht mehr rückwirkend entkräften.
Im Verwaltungsrecht wird die Rechtmäßigkeit eines Vorkaufsrechtsbescheids zu einem festen Zeitpunkt eingefroren, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten sowie die planende Gemeinde zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat klargestellt, dass der Erlass des Widerspruchsbescheids der spätestmögliche Zeitpunkt ist, an dem die Voraussetzungen für das Allgemeinwohl vorliegen müssen. Entscheidend ist daher ausschließlich, ob zum Zeitpunkt dieser behördlichen Entscheidung ein konkreter Bedarf an Wohnbauflächen sowie eine ernsthafte Planungsabsicht der Kommune objektiv nachweisbar waren. Da spätere Verschlechterungen der Marktlage nicht rückwirkend berücksichtigt werden, bleibt ein einmal rechtmäßig ausgeübtes Vorkaufsrecht selbst dann bestehen, wenn das öffentliche Interesse später abnimmt.
Betroffene Käufer sollten ihre rechtliche Argumentation daher nicht auf aktuelle Marktentwicklungen stützen, sondern prüfen, ob die Gemeinde zum Stichtag bereits über ausreichende eigene Flächenreserven verfügte. Nur Umstände, die bereits vor dem förmlichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorlagen, können im Rahmen einer Anfechtungsklage erfolgreich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts angeführt werden.
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Dezember 2023 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der in erster Instanz erfolgreiche Kläger wendet sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein bislang landwirtschaftlich genutztes Flurstück.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. November 2020 erwarb der Kläger von dem Beigeladenen landwirtschaftlich genutzte Flächen, darunter das Flurstück J., Flur K., Gemarkung L., mit einer Größe von 12.568 qm zu einem Preis von 125.680 EUR. Das Flurstück liegt im Außenbereich, wird ackerbaulich genutzt und grenzt an das Baugebiet M. am nordwestlichen Rand des Ortsteils L. der Beklagten. Im Flächennutzungsplan ist es als Wohnbaufläche dargestellt.
Die Beklagte erhielt von den Verkaufsabsichten des Beigeladenen erstmals im Sommer 2020 Kenntnis, entschied sich aber gegen den Versuch eines freihändigen Erwerbs und für einen Erwerb durch Ausübung des Vorkaufsrechts. Dazu fassten der Verwaltungsausschuss der Beklagten am 10. September 2020 und der Rat der Beklagten am 14. September 2020 in jeweils nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss, dass nach Mitteilung des Kaufvertrags das Vorkaufsrecht in Bezug auf das streitgegenständliche sowie ein weiteres Flurstück (Streitgegenstand des Parallelverfahrens 1 LC 23/24) ausgeübt werden solle und zu diesem Zweck ein Betrag in Höhe des erwarteten Aufwands im Nachtragshaushalt 2020 bereitgestellt werde. Über die tatsächliche Ausübung des Vorkaufsrechts habe der Verwaltungsausschuss zu entscheiden. Jeweils am selben Tag beschlossen der Verwaltungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung und der Rat in öffentlicher Sitzung den Nachtragshaushalt 2020 mit der Bereitstellung der zusätzlichen Mittel.
Nach Mitteilung des Kaufvertrags beschloss der Verwaltungsausschuss am 2. Dezember 2020 die Ausübung des Vorkaufrechts. Die aufgrund des über der bisherigen Erwartung liegenden Kaufpreises zusätzlich erforderlichen Mittel würden im Haushalt 2021 bereitgestellt. Die Beklagte hörte sodann den Kläger und den Beigeladenen zu der beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts an. Parallel brachte sie den Haushalt 2021 auf den Weg, der im Finanzhaushalt eine Erhöhung des Ansatzes für die Ausübung von Vorkaufsrechten vorsah (Beschluss des Verwaltungsausschusses in nichtöffentlicher Sitzung am 2.12.2020, Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung am 14.12.2020).
Mit gegenüber dem Beigeladenen ergangenem Bescheid vom 29. Dezember 2020 übte die Beklagte das Vorkaufsrecht für das eingangs bezeichnete Flurstück aus. Sie benötige das im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellte Flurstück für die Siedlungsentwicklung. Die Verkaufszahlen von städtischen Baugrundstücken seien in den letzten Jahren stark gestiegen. Bei gleichbleibender Wohnbaulandnachfrage könne sie voraussichtlich Ende 2021 keine erschlossenen Grundstücke mehr als Bauland für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen. In L. seien schon in diesem Jahr voraussichtlich keine freien Baugrundstücke mehr vorhanden. Sie werde auch kurzfristig den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans herbeiführen und so das bereits seit 1994 vorhandene und im Jahr 2003 erweiterte Baugebiet „M.“ – wie im Flächennutzungsplan vorgesehen – nach Westen erweitern. Von rückläufigen Einwohnerzahlen sei nicht auszugehen; im Gegenteil rechne sie mit einem Einwohnerzuwachs, der sich schon jetzt zeige. Eine relevante Belastung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers sehe sie, die Beklagte, nicht. Der Kaufpreis liege mit 10 EUR/qm deutlich über dem ortsüblichen Kaufpreis für Ackerland; zudem sei die Fläche vergleichsweise klein und auch in der Gesamtschau mit den übrigen erworbenen Flächen unter betriebswirtschaftlichen bzw. agrarstrukturellen Gesichtspunkten zur Bewirtschaftung wenig geeignet.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte – nachdem Verhandlungen über eine Abwendung des Vorkaufsrechts gescheitert waren – mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2021 zurück. Darin erläuterte sie, dass sie das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „M. -West“ bereits begonnen und entsprechende Planungsaufträge erteilt habe. Sie verfüge gegenwärtig noch über vier Baugrundstücke zur Veräußerung; zudem seien drei privat angebotene Grundstücke auf dem Markt, keines davon in L.. Um die Einwohnerzahl nicht nur stabil zu halten, sondern auch zu entwickeln, benötige sie baureife Grundstücke. Sie gehe davon aus, dass die etwa 25 möglichen Baugrundstücke auch aufgrund ihrer optimalen Lage in der Landschaft in etwa zwei Jahren veräußert seien.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei schon deshalb rechtswidrig, weil nur der Verwaltungsausschuss und nicht der Rat darüber beschlossen habe. Zudem lägen die materiellen Voraussetzungen nicht vor. Im Gebiet der Beklagten gebe es keinen Bedarf an weiteren Baugrundstücken. Die Einwohnerzahlen seien seit Jahren rückläufig; in den letzten 20 Jahren habe die Beklagte von ehemals etwa 11.500 Einwohnern mehr als 1.500 verloren. Dieser Trend werde sich fortsetzen. Tatsächlich seien zudem weit mehr Bauplätze verfügbar, als die Beklagte einräume. Das ergebe sich unter anderem aus dem Grundstücksmarktbericht 2021 und betreffe den Wohnpark-Ost mit insgesamt mehr als 100 Bauplätzen. Eine Ortsbesichtigung Anfang 2021 habe zahlreiche freie Bauplätze in weiteren Ortsteilen ergeben. Dabei komme es nicht nur auf Bauplätze an, die die Beklagte selbst anbieten könne, sondern es müssten auch die Bauplätze berücksichtigt werden, die von privater Seite auf den Markt gebracht würden. Zu berücksichtigen sei zudem Bauerwartungsland im Eigentum der Beklagten im Umfang von mindestens 8,6 ha. Eine Baulandreserve könne mit dem Instrument des Vorkaufsrechts nicht geschaffen werden; dieses diene nicht der Bodenbevorratung, auf die die Beklagte tatsächlich abziele.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2021 aufzuheben
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Entscheidungszuständigkeit habe beim Verwaltungsausschuss gelegen; jedenfalls aber habe der Rat mit seinen Beschlüssen über den Nachtragshaushalt 2020 und den Haushalt 2021 die entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung gestellt und damit seine Zustimmung zu der Vorkaufsrechtsausübung erteilt. Folglich sei von dem Verwaltungsausschuss allein der haushaltsmäßige Vollzug der bereits getroffenen Entscheidung vorzunehmen; ein weiterer Ratsbeschluss sei nicht erforderlich gewesen. In der Sache sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Einwohnerzahlen seien seit dem Jahr 1999 tatsächlich zunächst gefallen; seit dem Jahr 2015 nehme die Bevölkerung aber wieder leicht zu. Sie, die Beklagte, wolle diesen Trend durch Bereitstellung von Baugrundstücken verstärken. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts seien insgesamt zehn Baugrundstücke verfügbar gewesen. Insofern habe das Angebot nicht ausgereicht. Das gelte fort. Im Wohnpark-Ost hätten im März 2022 38 Baugrundstücke angeboten werden können; dazu habe es 51 Reservierungsanfragen gegeben. Eine weitere Entwicklung des Wohnparks-Ost sei nicht absehbar, sodass hier keine aktuell nutzbaren Reserven bestünden. In weiteren Baugebieten liege das aktuelle Angebot bei maximal elf Bauplätzen, die im Wesentlichen erst im Jahr 2021 erschlossen worden seien. Daher reagiere sie, die Beklagte, auf einen bestehenden Bedarf und wolle keine Baulandreserve schaffen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bescheide aufgehoben. Diese seien rechtswidrig, weil der Verwaltungsausschuss für die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zuständig gewesen sei. Die Zuständigkeit habe gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG beim Rat gelegen, der über die Verfügung über Vermögen der Kommune oberhalb einer Bagatellgrenze von hier 20.000 EUR abschließend entscheide. Der Begriff der Verfügung erfasse jede körperschaftsinterne verbindliche Entscheidung über die rechtsgeschäftliche Veränderung des Vermögens der Kommune. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stelle eine solche Verfügung dar, weil damit das Geldvermögen der Kommune reduziert werde. Dass dem ein Zugewinn an Sachvermögen gegenüberstehe, sei unerheblich. Die Vorschrift greife auch dann, wenn der Rat bereits Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt habe. § 58 Abs. 1 NKomVG ziele erkennbar darauf ab, dass die wesentlichen Entscheidungen über das Vermögen der Kommune durch den Rat getroffen würden, woraus zwingend folge, dass auch über die konkrete Verwendung der Gelder, die in den Haushaltstiteln abstrakt zur Verfügung gestellt worden seien, der Rat zu entscheiden habe. Eine Ratsentscheidung fehle in diesem Fall. Mit seinem Beschluss vom 14. September 2020 habe der Rat die Entscheidung ausdrücklich auf den Verwaltungsausschuss delegiert und gerade keine eigene Entscheidung getroffen. Das sei unzulässig. Die Entscheidungen zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln seien ebenfalls nicht als Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts anzusehen. Grundsätzlich sei dies zwar denkbar, allerdings nur, wenn im Haushalt der konkrete Kaufgegenstand und der konkrete Kaufpreis angegeben seien. Das sei nicht der Fall. Die fehlende Organzuständigkeit führe zur Rechtswidrigkeit der Vorkaufsrechtsausübung; der Mangel sei auch nicht nachträglich innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB geheilt worden. Auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung komme es deshalb nicht an.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Entscheidungszuständigkeit habe gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG beim Verwaltungsausschuss gelegen. Eine Ratszuständigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG habe nicht bestanden; die Vorschrift erfasse keine vermögensmehrenden Geschäfte wie beispielsweise einen Grundstücksankauf. Zudem liege keine Vermögensverfügung im Sinne der Bestimmung vor, wenn die Vermögensreduzierung nicht einer Reduzierung des Sachvermögens, sondern lediglich in einer Geldausgabe bestehe; andernfalls unterläge jedes kassenwirksame Geschäft der Beschlussfassung der Vertretung. Ein solcher Zuständigkeitsvorbehalt für alle rechtsgeschäftlichen Veränderungen des Vermögens der Kommune sei vom Gesetzgeber nicht gewollt worden. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeige im Gegenteil, dass ursprünglich eine Ratszuständigkeit auch für den Erwerb von Grundstücken vorgesehen gewesen sei. Diese Zuständigkeit sei im parlamentarischen Verfahren ersatzlos gestrichen worden mit dem Argument, die Regelung sei überflüssig, da jede Ausgabe ohnehin an die dem Rat vorbehaltene Bewilligung von Mitteln geknüpft sei. Daher bedürfe es jedenfalls dann keines zusätzlichen Ratsbeschlusses, wenn die Eingehung einer (Zahlungs-)Verpflichtung zu beurteilen sei, zu der bereits durch den Haushaltsplan oder in anderer Weise die Zustimmung des Rates vorliege. Jedenfalls das sei hier der Fall gewesen. Am 14. September 2020 habe sich der Rat hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts festgelegt und Finanzmittel bereitgestellt. Diese Festlegung habe er durch die Bereitstellung ergänzender Finanzmittel am 14. Dezember 2020 nochmals bekräftigt. Konkreter habe der Rat seine Beschlüsse nicht fassen müssen. Weder sei es erforderlich, dass die Höhe des Kaufpreises im Beschluss explizit benannt werde, noch bedürfe es exakter Angaben zum jeweiligen Grundstück.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Dezember 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht eine Entscheidungszuständigkeit des Rats gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG angenommen. Begreife man das Geldvermögen als Teil des Vermögens, bewirke die Vorschrift einen „Zuständigkeitsvorbehalt für alle bedeutenden Fälle“. Eine Eingrenzung erfolge über die Möglichkeit, eine Bagatellgrenze zu bestimmen. Das reiche aus, um einer zu weiten Ausdehnung der Vorschrift entgegenzuwirken; jedenfalls aber müsse die Ratszuständigkeit für den gemeindlichen Grunderwerb gelten. Es habe deshalb eines Ratsbeschlusses über die konkrete Ausübung des Vorkaufsrechts für ein bestimmtes Grundstück zu einem bestimmten Preis bedurft; ein solcher Beschluss fehle. Am 14. September 2020 habe noch kein Kaufvertrag vorgelegen; das Vorkaufsrecht habe also noch nicht ausgeübt werden können. Dem Beschluss vom 14. Dezember 2020 habe die Annahme des Rats zugrunde gelegen, die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sei bereits gefallen; es gehe nur um die Bereitstellung weiterer Mittel. Im Übrigen sei der Beschluss zu abstrakt. Er enthalte vor allem keine brauchbare Ermessensbetätigung, da ihm die tragenden Erwägungen nicht zu entnehmen seien. Zudem müsse über die Ausübung des Vorkaufsrechts in öffentlicher Sitzung entschieden werden. Schließlich habe die Beklagte einen Bedarf an weiteren Wohnbaugrundstücken nicht plausibel dargelegt; tatsächlich gebe es in ihrem Stadtgebiet genügend Bauland.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich schriftsätzlich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Nach dieser Vorschrift steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Das Vorkaufsrecht musste nach der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Das hat die Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 fristgerecht getan.
I.
In formeller Hinsicht sind die Bescheide nicht zu beanstanden; insbesondere sind die gemeindeinternen Zuständigkeitsregeln beachtet worden. Die Bescheide sind entsprechend den Anforderungen des § 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NKomVG vom Bürgermeister der Beklagten unterzeichnet. Ihnen liegt ein willensbildender Beschluss des gemeindeintern sachlich zuständigen Organs, hier des von der Beklagten als Verwaltungsausschusses bezeichneten Hauptausschusses, zugrunde (zur Erforderlichkeit vgl. nur Senatsurt. v. 7.3.2024 – 1 LB 109/22 -, BauR 2024, 1024 = NdsVBl 2024, 251 = juris Rn. 18 m.w.N.). Soweit der Senat in vergangener Zeit ohne Begründung entschieden hat, in Niedersachsen sei der Rat für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig (vgl. Senatsurt. v. 28.4.2005 – 1 LB 270/02 -, NdsVBl 2005, 264 = BRS 69 Nr. 124 = juris Rn. 33), ist daran nicht festzuhalten.
Die gemeindeinterne Zuständigkeit des Hauptausschusses für die Entscheidung über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts im Rahmen des Haushaltsvollzugs folgt aus § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG, soweit kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt (vgl. Senatsurt. v. 10.11.2022 – 1 LB 2/22 -, ZfBR 2023, 168 = NdsVBl 2023, 143 = juris Rn. 17). Danach beschließt der Hauptausschuss über diejenigen Angelegenheiten, über die nicht die Vertretung, der Stadtbezirksrat, der Ortsrat oder der Betriebsausschuss zu beschließen hat und für die nicht nach § 85 NKomVG die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Mit anderen Worten verfügt er über eine Allzuständigkeit, soweit das Kommunalverfassungsrecht keine abweichenden Zuständigkeitsvorgaben enthält. Eine solche abweichende Vorgabe sieht das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vor; insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Zuständigkeit der Vertretung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG.
1.
Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG beschließt die Vertretung ausschließlich über die Verfügung über Vermögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, ausgenommen Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt. Dem ersten Teil des Wortlauts zufolge erfasst die Bestimmung jede Verfügung über gemeindliches Vermögen; das sind alle verbindlichen Entscheidungen über eine Veränderung des Vermögensbestands durch Rechtsgeschäft. Sie beschränkt sich – wie die in der Bestimmung genannten Anwendungsbeispiele, darunter das Darlehen, zeigen – nicht auf sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte, sondern erfasst zugleich schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte. Sie unterscheidet auch nicht danach, ob sich die Verfügung unter Berücksichtigung einer etwaigen Gegenleistung in der Gesamtschau als vermögensmindernd oder vermögensmehrend erweist (vgl. zur Definition Mehde, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 36. Ed. 1.1.2026, § 58 Rn. 24 m.w.N.; enger Koch, in: Ipsen, NKomVG, 2011, § 58 Rn. 37: nur vermögensmindernde Rechtsgeschäfte), sondern erfasst auch Verfügungen, die sich – wie insbesondere bei Grundstücks- oder Beteiligungsverkäufen möglich – als besonders gewinnbringend darstellen.
Der zweite Teil des Wortlauts des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, der Anwendungsbeispiele der Vorschrift enthält, belegt indes, dass das vorgenannte sehr weite Normverständnis einer Begrenzung bedarf und insbesondere nicht jede Geldausgabe einschließt. Die Beispiele betreffen ausschließlich Fallgestaltungen, bei denen die Gemeinde Vermögensbestandteile aus der Hand gibt und entweder die Art des Rechtsgeschäfts – Schenkung, Darlehen – oder aber die Art des hinzugebenden Vermögensbestandteils – Grundstück bzw. grundstücksbezogenes Recht, Gesellschaftsanteil – bei typisierender Betrachtung ein besonderes Risiko für das gemeindliche Vermögen begründet. Im erstgenannten Fall besteht für die Gemeinde ein unmittelbares bzw. potenzielles Risiko des Totalverlusts, ohne dass dem eine Gegenleistung gegenübersteht. Im zweitgenannten Fall werden Vermögensbestandteile aus der Hand gegeben, die für die gemeindliche Entwicklung typischerweise von besonderer Bedeutung sind. Die genannten Fallgestaltungen weisen zudem die Besonderheit auf, dass das damit begründete besondere Risiko typischerweise keiner anderweitigen Kontrolle durch die Vertretung als Hauptorgan der Kommune (§ 45 Abs. 1 Satz 1 NKomVG), insbesondere nicht vermittelt durch die Haushaltskompetenzen (§ 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG), unterliegt. Bei Schenkungen – in Betracht kommen gemäß § 125 Abs. 1 und 3 NKomVG regelmäßig nur Sachschenkungen – und Darlehen liegt das Risiko in den Verlust- und Missbrauchsmöglichkeiten einerseits und – beim Darlehen – in der Wahl des Vertragspartners und dessen finanzieller Leistungsfähigkeit andererseits. Sachschenkungen erfolgen üblicherweise ohne konkrete Abbildung im Haushalt; bei Darlehen wird mit dem Haushalt üblicherweise nur über die generelle Höhe der für eine Darlehenshingabe zur Verfügung stehenden Mittel, nicht aber über den Vertragspartner und den konkreten Darlehensbetrag entschieden. Bei der Veräußerung von Grundstücken und Beteiligungen kann im Haushalt eine entsprechende Einnahmeerwartung hinterlegt werden; das Risiko liegt indes in dem mit der Veräußerung verbundenen Verlust von Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten, der sich nach den haushaltsrechtlichen Kompetenzen der Kontrolle durch die Vertretung entziehen kann. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG schließt insofern eine andernfalls bestehende Lücke.
Die vom Gesetzgeber gewählten Beispiele, die zugleich zeigen, welche Anwendungsfälle ihm bei der Schaffung der Vorschrift vor Augen standen, begrenzen den nach dem ersten Teil der Vorschrift möglichen weiten Anwendungsbereich auf verbindliche Entscheidungen über eine Veränderung des Vermögensbestands durch Rechtsgeschäft, mit denen ein besonderes Risiko verbunden ist und bei denen mit Blick auf das Risiko keine anderweitige Kontrolle durch die Vertretung gewährleistet ist. Hätte der Normgeber hingegen ein weitergehendes Normverständnis beabsichtigt, hätte es weitaus näher gelegen, entweder auf konkretisierende Beispiele ganz zu verzichten oder weit gefasste Beispiele zu wählen, die auf jede rechtsgeschäftlich begründete Hingabe von Geld- oder Sachleistungen hinauslaufen.
2.
Die Systematik des § 58 NKomVG bestätigt im Zusammenspiel insbesondere mit den §§ 76, 85 NKomVG das vorgenannte Verständnis. Den Vorschriften liegt ein System zugrunde, nach dem die Vertretung als Hauptorgan ihre Zuständigkeit in finanziellen Angelegenheiten insbesondere dadurch wahrnimmt, dass sie über die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 NKomVG sowie über das Investitionsprogramm beschließt (§ 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG). Mit ihrem in dieser Vorschrift begründeten Haushaltsrecht steuert die Vertretung die kommunale Mittelverwendung und setzt zugleich einen Rahmen, in dem sich die weiteren Gemeindeorgane nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten bewegen. Vor diesem Hintergrund liegt die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG beim Hauptverwaltungsbeamten, während die Zuständigkeit – wie eingangs ausgeführt – im Übrigen beim Hauptausschuss liegt (§ 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG).
Diese Systematik, die der gesamten inneren Kommunalverfassung zugrunde liegt, würde bei Annahme einer Allzuständigkeit der Vertretung für die Entscheidung über rechtsgeschäftlich begründete Geld- und Sachleistungen durchbrochen. Denn § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG erfasst – anders als die parallelen Vorschriften des § 58 Abs. 1 Nr. 16 und 20 NKomVG – bei einer solchen Auslegung auch Geschäfte der laufenden Verwaltung, ohne dass ein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, diese der Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten zu entziehen. Insbesondere der Vergleich zu der in § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG geregelten gemeindlichen Risikoübernahme (näher dazu Senatsurt. v. 7.3.2024 – 1 LB 109/22 -, BauR 2024, 1024 = NdsVBl 2024, 251 = juris Rn. 19 ff.), die Geschäfte der laufenden Verwaltung explizit ausklammert, zeigt, dass der Normgeber auch (?) bei finanzwirksamen Rechtsgeschäften den von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG begründeten Zuständigkeitsbereich des Hauptverwaltungsbeamten nicht schmälern wollte. Im Gegensatz dazu fehlt ein Vorbehalt zugunsten der Geschäfte der laufenden Verwaltung in den Fällen, in denen – wie beispielsweise nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 bis13 NKomVG (Gründung und Beteiligung an Gesellschaften im weitesten Sinne) oder § 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG (Errichtung einer Stiftung u.ä.) – ein solches Geschäft aufgrund der Bedeutung und/oder Singularität der Handlung ohnehin nicht vorliegt. Dies aber legt ein Verständnis des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG nahe, welches Geschäfte der laufenden Verwaltung von vornherein aus dem Tatbestand ausscheidet. Eine Auslegung, die nur Geschäfte mit besonderem Risiko ohne anderweitige Kontrolle durch die Vertretung erfasst, entspricht diesem Verständnis; derartige Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich niemals Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Annahme, jede rechtsgeschäftliche Vermögensverfügung werde von § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG erfasst, ist hingegen mit der dargestellten Systematik unvereinbar.
Die Systematik der innergemeindlichen Zuständigkeitsverteilung führt auf ein weiteres Argument für das vorgenannte, an den vom Normgeber verwendeten Beispielen orientierte Verständnis des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG. Wie aus § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG ersichtlich, nimmt die Vertretung ihre Verantwortung für das kommunale Ausgabewesen insbesondere dadurch wahr, dass sie über die Haushaltssatzung, den ihr zugrundeliegenden Haushaltsplan (vgl. §§ 112 ff. NKomVG) sowie über- und außerplanmäßige Aufwendungen (§ 117 NKomVG) beschließt. Mit dieser Beschlussfassung liegt der Rahmen für das kommunale Ausgabewesen fest. Alles spricht vor diesem Hintergrund dafür, die konkrete Bewirtschaftung des Haushalts, also die Umsetzung der mit dem Haushaltsplan getroffenen Grundsatzentscheidungen dem Hauptverwaltungsbeamten einerseits (§ 85 Abs. 1 NKomVG) und dem Hauptausschuss andererseits (§ 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG) zu überlassen. Ein Grund dafür, der Vertretung neben der Grundsatzentscheidung über die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan sowie deren Zweckbindung generell auch die Entscheidung über die konkrete Ausgabe zuzuweisen, ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch gibt es für eine derartige Dominanz der Vertretung gegenüber den übrigen Organen einen Sachgrund. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG liegt daher nicht die Annahme zugrunde, dass für Verfügungen über das Vermögen der Kommune die haushaltsrechtlichen Beschlüsse nicht ausreichen (so aber nicht überzeugend Hartmann/Welzel, NdsVBl 2015, 103 [107]); sie begründet auch keinen „Zuständigkeitsvorbehalt der Vertretung für alle bedeutenden Fälle“. Die Vorschrift steht nicht selbstständig neben den haushaltsrechtlichen Zuständigkeiten des Rates, sondern ergänzt die nach § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG ohnehin bestehende Zuständigkeit der Vertretung für den Haushalt um diejenigen vermögenswirksamen Entscheidungen, die in der Haushaltssatzung, dem Haushaltsplan und den weiteren vorbehaltenen haushaltsrechtlichen Entscheidungen der Vertretung keine finanzielle Grundlage finden. Andernfalls würde eine Doppelzuständigkeit der Vertretung begründet, die im Widerspruch zu dem die Kompetenzverteilung im demokratischen Rechtsstaat prägenden Grundsatz stünde, dass dasjenige Organ entscheidungsbefugt sein soll, das sowohl nach seiner Legitimation als auch nach seiner Struktur dafür am besten geeignet ist. Die Vertretung ist aufgrund ihrer Größe und ihrer vergleichsweise geringen Sitzungshäufigkeit denkbar schlecht geeignet, die im konkreten Haushaltsvollzug anfallenden Routineentscheidungen zu treffen. Eine Zuständigkeit der Vertretung führte daher zu einem schwerfälligen Haushaltsvollzug, der in erkennbarem Widerspruch zu den auf Effizienz ausgerichteten Vorschriften der §§ 76, 85 NKomVG stünde (vgl. zutreffend Kamlage, Rathaus & Recht 2024, 12 [13]). Ungleich besser geeignet ist hingegen der kleinere und häufiger tagende Hauptausschuss, dessen Zusammensetzung sich an den Mehrheitsverhältnissen in der Vertretung orientiert.
3.
Abschließend belegt die von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren mit hoher Überzeugungskraft herausgearbeitete Entstehungsgeschichte des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, dass dem Normgeber ein enges, die vorgenannten systematischen Gegebenheiten berücksichtigendes Normverständnis vor Augen stand. Im Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung einer Niedersächsischen Gemeindeordnung hatte sich der federführende Ausschuss für innere Verwaltung des Niedersächsischen Landtags in Anlehnung an die Regierungsvorlage (LT-Drs. 2/323, S. 489) zunächst auf einen § 41 Nr. 16 NGO-E verständigt, der dem Rat die Beschlussfassung über den „Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,“ vorbehielt (LT-Drs. 2/841, S. 1526). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde daraus § 41 Nr. 10 NGO-E, der den Ratsvorbehalt auf „die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Veräußerung oder Belastung von Grundstücken (…),“ begrenzte. Entfallen war damit insbesondere der Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken. Zur Begründung der Neufassung hieß es, Nr. 16 sei, „soweit nicht in Nr. 10 enthalten, nicht mehr aufgenommen worden, da jede Ausgabe ohnehin an die dem Rat vorbehaltene Bewilligung von Mitteln geknüpft ist und die Vorschrift daher überflüssig erscheint“ (Arbeitsunterlage des MI zu LT-Drs. 2/841 als Teil der Vorlage Nr. 53, S. 4). Dieser Auffassung schloss sich der Ausschuss für innere Verwaltung in seiner Sitzung am 15. Dezember 1954 (vgl. Niederschrift v. 6.1.1955, S. 6 f.) an; in dieser Fassung wurde die Vorschrift vom Niedersächsischen Landtag in seiner Sitzung am 10. Februar 1955 beschlossen (Nds. GVBl. S. 55).
4.
Nach alledem bedarf der in § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG enthaltene Begriff der Verfügung über Vermögen der Kommune der einschränkenden Auslegung. Die Vorschrift erfasst nur rechtsgeschäftliche Veränderungen des Vermögensbestands, mit denen ein besonderes Risiko verbunden ist und bei denen mit Blick auf das Risiko keine anderweitige Kontrolle durch die Vertretung gewährleistet ist. In den Fällen, in denen die Vertretung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG mittels der Beschlussfassung über den Haushalt sowie über über- und außerplanmäßige Aufwendungen den Rahmen setzt, findet § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft mit anderen Worten nicht Verfügungen über die veranschlagten Haushaltsmittel, sondern nur solche außerhalb des Haushalts (vgl. zutreffend Thiele, NKomVG, 2. Aufl. 2017, § 58 Rn. 22 f.; ebenso Koch, in: Ipsen, NKomVG, 2011, § 58 Rn. 38; Rose, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, 9. Aufl. 2023, S. 552; OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2011 – 13 Verg 6/11 -, juris Rn. 41; im Grundsatz auch Blum, in: Blum/Meyer, NKomVG, 6. Aufl., 2022, § 58 Rn. 31b; Mehde, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 36. Ed. 1.1.2026, § 58 Rn. 25; generell ablehnend wohl nur Hartmann/Welzel, NdsVBl 2015, 103 [107]).
Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Mittelveranschlagung im Rahmen des Haushalts bestehen nicht. Bei der Bereitstellung von Mitteln für Grundstücksgeschäfte ist es daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass im Haushaltsplan Angaben zum konkret zu erwerbenden Grundstück, zu dessen Kaufpreis sowie zur Person des Vertragspartners enthalten sind (so aber Mehde, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 36. Ed. 1.1.2026, § 58 Rn. 25; undeutlich Blum, in: Blum/Meyer, NKomVG, 6. Aufl., 2022, § 58 Rn. 31b); derartige Angaben wären bei der allgemeinen Bereitstellung von Haushaltsmitteln auch unüblich. Es reicht mit Blick auf die obigen Ausführungen aus, dass überhaupt Haushaltsmittel in auskömmlicher Höhe zur Verfügung stehen. Die Zulässigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt aufgrund eines Beschlusses des Hauptausschusses steht demzufolge unter dem Vorbehalt, dass der Rat die erforderlichen Mittel – sei es durch allgemeine Veranschlagung der Mittel im Haushalt, in einem Nachtragshaushalt oder durch Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe – bereitstellt; das hat der Hauptverwaltungsbeamte bzw. der für ihn handelnde Bearbeiter – wie bei allen ausgabewirksamen Verwaltungsakten – vor Erlass des Vorkaufsrechtsbescheides zu prüfen.
5.
Gemessen daran begegnet die Ausübung des Vorkaufsrechts keinen formellen Bedenken. Bei Bescheiderlass waren sowohl der erforderliche Beschluss des Verwaltungsausschusses als auch die Bereitstellung der Mittel im Nachtragshaushalt 2020 bzw. Haushalt 2021 seitens des Rates erfolgt.
Keinen Bedenken begegnet, dass der Verwaltungsausschuss gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 NKomVG nicht öffentlich getagt hat. Eine rechtliche Vorgabe, dass über die Ausübung des Vorkaufsrechts in öffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, enthält das insoweit maßgebliche niedersächsische Kommunalverfassungsrecht nicht; Bundesrecht trifft dazu keine Aussage. Etwas anderes gilt insbesondere nicht mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Ausübung des Vorkaufsrechts. Richtig ist zwar, dass die Ausübung dieses Rechts in die eigentumsbezogene, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie eingreift. Der Eingriff ist aber schon nicht von besonderer Intensität (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2025 – 4 C 3.24 -, BVerwGE 186, 72 = BauR 2025, 1792 = juris Rn. 17 m.w.N.). Das Interesse des Verkäufers, das auf den Erhalt des Kaufpreises gerichtet ist, muss die Gemeinde – vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des § 28 Abs. 3 und 4 BauGB abgesehen – voll befriedigen, sodass nur das Interesse an der freien Auswahl des Vertragspartners verbleibt. Für den Käufer gilt, dass dieser nur über eine von vornherein mit der Möglichkeit einer Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts belastete Erwerbschance verfügt. Realisiert sich diese Chance nicht, steht er nicht schlechter, als er zuvor gestanden hat. Hinzu kommt selbstständig tragend, dass es im gesamten öffentlichen Bundes- und Landesrecht keinen Grundsatz gibt, dass über besonders grundrechtsrelevante Einzelfallenscheidungen auf gemeindlicher Ebene die Vertretung zu entscheiden hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 23.6.2015 – 8 S 1386/14 -, juris Rn. 40 ff.) bezieht sich auf die dortige abweichende Rechtslage; in Baden-Württemberg ist der öffentlich tagende Gemeinderat für die Entscheidung über das Vorkaufsrecht zuständig.
Hat demzufolge der Verwaltungsausschuss der Beklagten zu Recht über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden, kommt es auf die Frage, ob – bei Annahme einer Zuständigkeit der Vertretung – § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG zu ihren Gunsten eingegriffen hätte, nicht mehr an (vgl. dazu Senatsurt. v. 7.3.2024 – 1 LB 109/22 -, BauR 2024, 1024 = NdsVBl 2024, 251 = juris Rn. 24).
II.
Die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegen vor. Die betroffenen Flächen liegen – wie § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt – im Außenbereich sowie im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Beklagten, der diese als Wohnbauflächen darstellt. Das Vorkaufsrecht darf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB zudem nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Auch dieser Anforderung ist genügt.
Ob die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den Zielen, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB verfolgt werden. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB bezweckt, Flächen für den Wohnungsbau verfügbar zu machen. Dies schließt solche Grundstücke ein, die der infrastrukturellen Ausstattung des zu entwickelnden Wohngebiets dienen sollen. Daher rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen – unmittelbar oder mittelbar (als Tauschland) – für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen. Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung zur Verfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.2010 – 4 B 53.09 -, BauR 2010, 874 = BRS 76 Nr. 113 = juris Rn. 5). Auch in zeitlicher Hinsicht unterliegt die Ausübung des Vorkaufsrechts Grenzen. Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereit zu stellen, zu verwirklichen. Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Im Regelfall wird dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten (BVerwG, Beschl. v. 25.1.2010 – 4 B 53.09 -, BauR 2010, 874 = BRS 76 Nr. 113 = juris Rn. 8).
Gemessen daran ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts und ebenso noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Gemeindegebiet ein Bedarf zur Entwicklung weiterer Wohnbaugrundstücke bestand und sie diesen Bedarf zeitnah durch Aufstellung eines Bebauungsplans für die im Wege des Vorkaufsrechts zu erwerbenden Flächen decken wollte. Die dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte als Anlage B2 eine Übersicht über die von privater und öffentlicher Seite angebotenen bzw. verkauften Baugrundstücke zum Stichtag 29. Dezember 2020, dem Tag des Bescheiderlasses, vorgelegt. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch zehn frei verfügbare Baugrundstücke gab; alle übrigen Grundstücke waren verkauft oder verbindlich reserviert. Aus der Übersicht ergibt sich weiter, dass im Stadtgebiet seit dem Jahr 2015 mehr als 50 von Seiten der Stadt angebotene Wohnbaugrundstücke verkauft oder verbindlich reserviert worden waren. Angesichts dieser Marktdynamik, die sich in den Grundstücksmarktberichten für die Region B-Stadt, den Landkreis Hameln-Pyrmont, den Landkreis D-Stadt und den Landkreis Schaumburg ab dem Jahr 2016 widerspiegelt (Rückgang der im Gebiet der Beklagten verfügbaren Grundstücke von 79 [2016] auf 28 [2021)], ist die damalige Annahme der Beklagten, ein Baulandangebot von nur noch zehn Grundstücken reiche nicht aus, nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger dem auf der Grundlage einer Besichtigung der Baugebiete sowie der Grundstücksmarktberichte (Angaben für das Jahr 2021: 28 freie Bauplätze, 130 weitere Baugrundstücke könnten erschlossen werden) entgegenhält, tatsächlich seien das verfügbare Baulandangebot sowie die Bauflächenreserven erheblich größer, überzeugt das nicht. Eine Besichtigung lässt – wie der Kläger selbst erkannt hat – naturgemäß keine Aussage darüber zu, ob ein unbebautes Grundstück am Markt noch verfügbar ist; demzufolge ist das Vorliegen von zahlreichen unbebauten Grundstücken im ersten Halbjahr 2021 nicht relevant. Für den Grundstücksmarktbericht 2021 gilt, dass dieser nur den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 betrachtet (s. S. 12). 14 der in der Anlage B2 aufgeführten rund 50 Verkäufe bzw. verbindlichen Reservierungen fanden später statt; weitere fünf lagen so nah am Ende des Betrachtungszeitraums, dass fraglich ist, ob sie in den Bericht Eingang gefunden haben. Eine Diskrepanz zwischen Grundstücksmarktbericht und Angaben der Beklagten besteht demzufolge nicht; im Gegenteil sind die Angaben (nahezu) deckungsgleich.
Hinsichtlich der Baulandreserven von bis zu 8,6 ha bzw. der erschließbaren 130 Baugrundstücke hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass sich diese Angaben auf die Bauabschnitte 3 und 4 des bei Ausübung des Vorkaufsrechts in seinem Abschnitt 1 bereits realisierten und mittlerweile auch im Abschnitt 2 am Markt befindlichen Wohnpark-Ost im Kernort beziehen. Dazu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass einer weiteren Entwicklung des Wohnparks-Ost zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegengestanden habe und noch heute entgegenstehe, dass sich nicht alle benötigten Flächen in ihrem Eigentum befänden. Vor diesem Hintergrund verfügt die Erschließung der etwa 8,6 ha der Bauabschnitte 3 und 4 nur über eine insbesondere zeitlich ungesicherte Perspektive, sodass die Flächen zur Deckung eines konkreten Bedarfs nichts beitragen.
Der Kläger kann der Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass sich die Marktlage nach dem Jahr 2022 unter anderem aufgrund gestiegener Zinsen und Baukosten deutlich verschlechtert habe. Spätestmöglicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vorkaufsrechtsausübung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Mai 2021 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Beschl. v. 30.9.2020 – 4 B 45.19 -, ZfBR 2021, 66 = BRS 88 Nr. 80 = juris Rn. 19; Urt. v. 9.11.2021 – 4 C 1.20 -, BVerwGE 174, 109 = BauR 2022, 444 = BRS 89 Nr. 66 = juris Rn. 21 einerseits; OVG RP, Urt. v. 22.3.2023 – 1 A 10150/22.OVG -, BauR 2023, 1630 = BRS 91 Nr. 58 = juris Rn. 25 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.9.2024 – 3 S 865/23 -, juris Rn. 106 andererseits). Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, dass die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken nachlassen würde. Vor diesem Hintergrund ist es auch ohne Relevanz, dass gegenwärtig im Stadtgebiet der Beklagten ausreichend Baugrundstücke verfügbar sind.
Nicht zutreffend ist der Einwand des Klägers, die Beklagte betreibe eine ungezügelte Baulandentwicklung trotz schrumpfender Einwohnerzahlen. Richtig ist, dass die Beklagte seit der Jahrtausendwende zunächst geschrumpft, seit dem Jahr 2016 aber wieder gewachsen ist. Der Trend ständig sinkender Einwohnerzahlen war bei Ausübung des Vorkaufsrechts demzufolge gebrochen. Hinzu kommt, dass die Beklagte – wie ihr Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung nochmals deutlich gemacht hat – eine Städtebaupolitik betreibt, die unter anderem mittels eines Angebots günstiger und attraktiver Bauplätze auf eine Erhöhung ihrer Einwohnerzahl, etwa durch Zuzug junger Familien, abzielt. Eine solche Politik hält sich innerhalb der Zielsetzungen des Baugesetzbuchs und ist legitim. Von vornherein unrealistisch war sie angesichts der Erfahrungen, die die Beklagte in den Jahren nach 2016 gemacht hatte, nicht; von einer unabwendbaren Schrumpfungstendenz musste sie angesichts der bestehenden Baulandnachfrage nicht ausgehen.
Gewahrt ist schließlich die zeitliche Komponente. Die Beklagte hat – wie bereits bei Ausübung des Vorkaufsrechts beabsichtigt – unmittelbar nach der Ausübung die nötigen Beschlüsse gefasst, um einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 18. Februar 2021. Bereits Anfang 2022 lagen ein erster Planentwurf sowie ein städtebaulicher Entwurf vor, auf dessen Grundlage die Beklagte die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt hat. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht der Satzungsbeschluss – abhängig vom Ausgang dieses und des Parallelverfahrens 1 LC 23/24 – unmittelbar bevor. Diese Abfolge zeigt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dazu diente, die erworbenen Flächen unverzüglich zu Wohnbauland zu entwickeln.
III.
Keinen Bedenken begegnet schließlich die Ermessensbetätigung. Die Beklagte hat in Bezug auf den Verkäufer zutreffend berücksichtigt, dass die Belastung für diesen im Wesentlichen darin liegt, sich seinen Vertragspartner nicht aussuchen zu können. Dieses Interesse hat sie zutreffend für nicht besonders gewichtig gehalten und in der Abwägung nicht durchgreifen lassen. In Bezug auf den Kläger als Erwerber hat die Beklagte seine ihr aufgrund der Anhörung bekannten Interessen fehlerfrei hinter ihre im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen zurückgestellt. Mit Blick auf eine landwirtschaftliche Nutzung hat sie zu Recht den vergleichsweisen hohen Kaufpreis sowie die von den weiteren erworbenen Flächen isolierte Lage berücksichtigt. Zu einer Eigenentwicklung der Flächen als Wohnbauland war der Kläger nicht willens bzw. in der Lage; entsprechende Verhandlungen hat er beendet.
Die in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Klägers vorgebrachten Einwände, er plane, im Gebiet der Beklagten auf den weiteren erworbenen Flächen eine Walnusszucht zu etablieren, deshalb benötige er das ortsnahe Flurstück zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, nur im Paket ergebe der Erwerb Sinn, begründen ebenfalls keinen Ermessensfehler. Das gilt schon deshalb, weil der Beklagten dieser Einwand nach Lage der Akten nicht bekannt war; vorgetragen wurde er gegenüber der Beklagten – wie der Kläger selbst eingeräumt hat – erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der weitere Einwand, die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie einerseits auf einen ihr möglichen freihändigen Erwerb verzichte und damit nach außen ihr Desinteresse zu erkennen gebe, andererseits aber von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch mache, verfängt ebenfalls nicht. Die Beklagte hat die freie Wahl, ob sie einen beabsichtigten Grunderwerb am Markt vornimmt oder von einem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Wenn sich eine Gemeinde – wie hier – zur Verhinderung eines Bieterwettbewerbs auf das Vorkaufsrecht beschränkt, ist das demzufolge nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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