Skip to content

Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter erhalten? Was tun?

Vorladung als Beschuldigter erhalten? Jetzt richtig reagieren!

Tagein, tagaus erhalten in Deutschland unzählige Menschen von der Polizei eine Vorladung, da sie in einem Ermittlungsfall als beschuldigte Person gelten. Unter den Personen, die eine polizeiliche Vorladung erhalten, gibt es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schuldige Personen. Es gibt aber auch unschuldige Personen, die hierzulande eine entsprechende Vorladung als beschuldigte Person erhalten. Die Behörden sowie auch der Gesetzgeber arbeiten stets nach der gesetzlichen Maxime der Unschuldsvermutung. Die entsprechende polizeiliche Vorladung dient dabei der Wahrheitsfindung, doch sollte diese Vorladung von der betroffenen Person stets mit Skepsis betrachtet werden.

Haben Sie eine Vorladung erhalten? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Rufen Sie uns an: 02732 791079  oder nutzen unser Anfrageformular.

Unabhängig davon, ob die beschuldigte Person schuldig oder unschuldig ist, sollte der Vorladungstermin auf jeden Fall zunächst erst einmal abgesagt werden. Nicht selten ist der Verlauf eines Ermittlungsverfahrens abhängig davon, dass die beschuldigte Person zu diesem Zeitpunkt richtig reagiert. Problematisch ist jedoch, dass viele Menschen hierzulande ihre Rechte überhaupt nicht kennen.

Die häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Vorladung aufdrängen

Vorladung als Beschuldigter
Die Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei ist für viele Betroffene ein Schock. Wenn zudem bereits ein Ermittlungsverfahren aufgenommen wurde, sollten Betroffene sofort reagieren und einen erfahrenen rechtsanwalt kontaktieren. (Symbolfoto: Atstock Productions/Shutterstock.com)

Wer eine polizeiliche Vorladung erhält und Kenntnis davon erhält, dass der Status der „beschuldigten Person“ in einem Ermittlungsverfahren verhängt wurde, steht in der Regel vor einer wahren Vielzahl von Fragen. Die Frage, ob der Termin wahrgenommen werden sollte, ist ebenso wichtig wie die Fragen, ob eine gesetzliche Verpflichtung zu der Wahrnehmung des Vorladungstermins besteht und ob ein derartiger Termin zwingend von der beschuldigten Person abgesagt werden muss. Die wichtigste Frage ist dabei sicherlich die Frage der gesetzlichen Wahrnehmungsverpflichtung. Diese Frage kann aus rechtlicher Sicht bereits verneint werden. Niemand ist hierzulande gesetzlich dazu verpflichtet, eine polizeiliche Vorladung Folge zu leisten. Aus diesem Grund ist die Bezeichnung „Vorladung“ auch nicht gänzlich korrekt. Die Bezeichnung „Einladung“ wäre in diesem Zusammenhang sicherlich der rechtlich treffendere Begriff.

Die Ermittlungsbehörden wahren den Schein

In der gängigen Praxis versuchen die Ermittlungsbehörden stets einen Eindruck zu vermitteln, dass für eine beschuldigte Person die rechtliche Verpflichtung zu der Wahrnehmung des Termins besteht. Beispiele hierfür sind die Aussagen einiger Beamte an eine beschuldigte Person, dass im Schweigefall eine Vorladung zu einem Termin bei der Polizei erfolgen würde. In der Vorladung selbst findet sich zudem auch der Textpassus, dass der Vorladungsempfänger im Fall einer Verhinderung an dem besagten Termin eine entsprechende Mitteilung mit der Angabe von dem Grund der Verhinderung an die Polizei übermitteln soll. Hierbei muss zwingend erwähnt werden, dass eine derartige rechtzeitig erfolgte Mitteilung lediglich den Höflichkeitsansprüchen gerecht wird. Eine rechtliche Verpflichtung hierfür besteht jedoch seitens der beschuldigten Person nicht. Auch die Angabe der Gründe für die Verhinderung ist lediglich eine freiwillige Mitteilung, da keine beschuldigte Person der Polizei gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet ist.

Schweigen ist Gold!

Eine als beschuldigt geltende Person sollte auf jeden Fall ein überaus wichtiges Recht kennen – das Recht zu schweigen. Dieses Recht sollte die beschuldigte Person auch für sich in Anspruch nehmen und zunächst erst einmal einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren. Der erste Rat eines derartigen Rechtsanwalts wird auf jeden Fall lauten, dass der Termin der Vorladung abgesagt wird.

Natürlich kann es unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch durchaus sinnvoll sein, eine Einlassung zu den Beschuldigungen zu tätigen. Ob diese Einlassung, welche allgemeinhin auch als Aussage bekannt ist, jedoch einen Sinn ergibt, lässt sich für gewöhnlich erst nach einer ausgiebigen juristischen Prüfung sagen. Hierfür muss der Rechtsanwalt für Strafrecht jedoch zunächst erst einmal eine Akteneinsicht nehmen.

Wirkt die Absage eines Vorladungstermin verdächtig oder schuldig?

Im Volksmund hat sich das Meinungsbild etabliert, dass eine Person, die nichts zu verbergen hat, auf jeden Fall auch sorglos zu einem Vorladungstermin bei der Polizei erscheinen kann. Erscheint eine Person nicht, so hat sie dementsprechend auch etwas zu verbergen und wirkt erst recht schuldig. Aus rechtlicher Sicht muss jedoch eindeutig gesagt werden, dass diese – bedauerlicherweise sehr weit verbreitete – Ansicht falsch ist. Der Grund hierfür liegt in der gesetzlichen Maxime, dass das Schweigen einer beschuldigten Person rechtlich neutral bewertet werden muss. Es darf dementsprechend keiner Person negativ ausgelegt werden, dass sie zu Beschuldigungen gegen sie keine Einlassung tätigen möchte. Auch diesbezüglich haben einige Aussagen einiger Beamte in der Vergangenheit sehr viel zu dem falschen Meinungsbild in der Bevölkerung beigetragen. Nicht selten werden in Kriminalfilmen die Aussagen getätigt, dass es für eine beschuldigte Person stets der bessere Weg sei, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Dies ist jedoch von der rechtlichen Realität in Deutschland sehr weit entfernt.

Die Ermittlungsbehörden haben letztlich überhaupt keinen Einfluss darauf, ob es am Ende des Ermittlungsverfahrens zu einer Anklage oder zu einer Verfahrenseinstellung kommt. Diese Entscheidung obliegt einzig und allein der Staatsanwaltschaft.

Der Grund, warum die Ermittlungsbeamten der Polizei derartige Aussagen gegenüber beschuldigten Personen tätigen, ist relativ simpel. Die Polizeibeamten haben ein großes Interesse daran, das Ermittlungsverfahren letztlich so schnell wie nur irgend möglich zu einem Abschluss zu bringen. Idealerweise geschieht dies mit einem Ermittlungserfolg, der auch unter Anwendung von gewissen Druckpunkten verbaler Natur zu erreichen versucht wird.

Beruft sich eine beschuldigte Person auf das Recht zu schweigen, so darf die Polizei keine Aussage von der Person erzwingen. Die beschuldigte Person sollte daher standhaft bleiben und auf der getroffenen Entscheidung zu schweigen beharren. Dies ist auf jeden Fall erheblich besser, als eine Aussage zu tätigen und sich in dieser Aussage selbst zu widersprechen.

Die Ausnahmesituation sollte nicht unterschätzt werden

Wenn sich eine beschuldigte Person mit dem Vorwurf der Straftat sowie einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren konfrontiert sieht, ist dies in der gängigen Praxis durchaus für die meisten Menschen ein emotionaler Ausnahmezustand. Viele Menschen empfinden eine gewisse Form der emotionalen Überforderung und möchten diesen Vorwurf sowie das damit zusammenhängende Ermittlungsverfahren nur noch ganz schnell aus der Welt räumen. Der Ansatzpunkt der Schnelligkeit ist jedoch diesem Zusammenhang der absolut falsche Weg, da auf diese Weise schwerwiegende Fehler begangen werden. Ohne einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht, der mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen bzw. der Strafverteidigung beauftragt wurde, sollte keine beschuldigte Person der Vorladung von der Polizei Folge leisten. Im Gegensatz zu einem normalen Bürger stellt der Vorladungstermin bei der Polizei für einen erfahrenen Strafverteidiger eben keinen Ausnahmezustand dar, sodass der Rechtsanwalt in dieser schwierigen Situation einen kühlen Kopf bewahren kann.

Die Polizei ist Dein Freund und Helfer. Mit diesem Slogan warb die Polizei in der Vergangenheit selbst sehr häufig um das Vertrauen der Bürger. Nicht selten jedoch zeigte sich im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren bedauerlicherweise ein anderes Bild, sodass gewisse Aussagen von beschuldigten Personen, die bei einem Vorladungstermin getätigt wurden, so in dieser Form in dem Protokoll nicht wiederzufinden waren. Dies führte dazu, dass eine beschuldigte Person fälschlich zum Täter erklärt wurde. Selbst entlastende Aussagen, die von einer beschuldigten Person im Vorladungstermin getätigt wurden, können in einen falschen Kontext gesetzt werden, sodass sie ihre entlastende Wirkung nicht entfalten können.

Ursprünglich war ich ein Zeuge, jetzt bin ich eine beschuldigte Person

Es kommt in der gängigen Praxis auch nicht selten vor, dass eine Person zunächst lediglich als Zeuge bei der Polizei vorgeladen wird. Erscheint diese Person zu diesem Termin ohne einen Rechtsanwalt für Strafrecht, so kann sich der Status des „Zeugen“ sehr schnell zu dem Status „beschuldigt“ verändern. Es hängt gänzlich davon ab, wie die Polizeibeamten die Aussagen der entsprechenden Person werten und wie diese Aussagen in das Bild, welches die Polizeibeamten bereits vor dem Vorladungstermin hatten, passt. Fakt ist jedoch, dass eine Person von der Polizei davon in Kenntnis gesetzt werden muss, wenn sie als beschuldigte Person angesehen wird.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Rechtsanwalt auf jeden Fall aufgesucht werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos