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Fahrerlaubnisentziehung (vorläufige) nach 14 Monaten noch möglich

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Az.: 1 Ws 102/09

Beschluss vom 23.04.2009

Vorinstanz: StA Kaiserslautern, Az.: 6212 Js 140/08


In dem Strafverfahren gegen wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung, hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2009, in welchem der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Rockenhausen zurückgewiesen wurde, hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 23. April 2009 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern  vom 31. März 2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Ergänzend ist anzumerken:

1.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. März 2009, in welchem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO angeordnet wurde, erging aufgrund eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2009 (Bl. 258 d.A.). Der Angeklagte als auch sein Verteidiger hatten laut Protokoll der Hauptverhandlung Gelegenheit zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Dass das Amtsgericht Rockenhausen – anscheinend aus Versehen – den Antrag nicht unmittelbar, sondern erst einige Wochen später beschieden hat, verletzt nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör. Im Übrigen konnte der Angeklagte im Rahmen seines Aufhebungsantrags als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine Rechtsauffassung umfassend darlegen.

2.

Das Landgericht Kaiserslautern hat innerhalb seiner (eingeschränkten) Prüfungskompetenz zu Recht die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

a.) Von der – fehlenden – Bindung an die erstinstanzliche Bewertung, ob eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung veranlasst ist, ist zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht sich bei der Prüfung der in § 111 a StPO geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer (endgültigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB an der durch das erstinstanzliche Gericht (nicht im Beschlussverfahren, sondern) im Urteil getroffenen Bewertung, der Angeklagte sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, zu orientieren hat.

Insoweit wird überwiegend eine Bindung angenommen mit der Folge, dass das Berufungsgericht bis zu seinem Urteil den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht anders würdigen darf als das erstinstanzliche Gericht (BVerfG NJW 1995, 124; OLG Stuttgart VRS 101, 40, 41). Nach anderer Auffassung kann das Berufungsgericht im Beschlussverfahren zu § 111 a StPO eine von der im Urteilsverfahren getroffenen vorinstanzlichen Bewertung zu § 69 StGB abweichende Entscheidung treffen (vgl. zum Meinungsstand Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 111 a Rdnr. 19).

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG darf jedoch die Annahme einer Bindung an die erstinstanzliche Entscheidung nicht die in §§ 304 Abs. 1, 309 Satz 2 StPO vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit leer laufen lassen. Daraus folgt, dass vor der Berufungshauptverhandlung sich die nach § 111 a Abs. 1 StPO anzustellende Prognose regelmäßig an der erstinstanzlichen Beurteilung zu orientieren hat; eine Abweichung aber dann veranlasst ist, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind, wenn die erstinstanzliche Bewertung der Eignungsfrage rechtsfehlerhaft ist oder wenn nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Umstände entstanden sind (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. März 2007 – 2 Ws 43/07, zitiert nach Juris Rdnrn. 9, 10 und 13).

b.) Das Landgericht war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gehalten – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst ca. 14 Monate nach der Tat angeordnet wurde – den Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. März 2009 aufzuheben.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein umfangreiches unfallanalytisches Gutachten erst im August 2008 vorlag und die aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister mit seinen umfangreichen Eintragungen von Dezember 2008 stammte. Die in früheren Verfahrensabschnitten unterbliebene Beantragung bzw. Anordnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes kein Absehen von deren Anordnung. Denn die Anordnung nach § 111 a StPO ist grundsätzlich auch im späteren Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des Urteils zulässig (Meyer-Goßner a.a.O. § 111 a Rdnr. 7). Nach dem Sinn und Zweck des § 111 a StPO soll schon vor dem rechtskräftigen Urteil gebotener Schutz der Allgemeinheit vor den von einem ungeeigneten Kraftfahrer regelmäßig ausgehenden Gefahren ermöglicht werden. Dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin vom 19. Januar 2009 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, sondern war eine Reaktion auf den durch die Beweisaufnahme gewonnen Eindruck, dass der Angeklagte  zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Angeklagte konnte auch nicht darauf vertrauen, dass das Amtsgericht in Anbetracht seiner Urteilsbegründung die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachholen werde.

Die vom Amtsgericht Rockenhausen in seinem Urteil vorgenommene Ungeeignetheitsprüfung ist – wie das Landgericht zu Recht annimmt – nicht zu beanstanden. Auch der bisherige Zeitablauf zwischen der Tat und vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis lässt die im amtsgerichtlichen Urteil festgestellte Ungeeignetheit – in Bezug auf den vorliegenden Fall – nicht entfallen (vgl. OLG Koblenz NZV 2008, 47). Dabei ist nicht zuletzt auch auf die am 19. April 2009 begangene erneute erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 37 km/h) zu verweisen.

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