Landgericht Kiel
Az: 46 Qs 25/08
Beschluss vom 07.04.2008
In der Strafsache hat die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Kiel auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 29.01.2008, durch den ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, am 07.04.2008 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Zwar besteht nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis der dringende Verdacht, dass die beiden Angeschuldigten sich am Tattag verabredungsgemäss ein „Rennen“ geliefert haben. Dies ergibt sich eindrucksvoll aus den Schilderungen der Zeugen E.… und M.….
Gleichwohl war vier Monate nach der Tat eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Anhaltspunkte für zwischenzeitliche erneute verkehrsrechtliche Verstöße nicht mehr zu rechtfertigen. Denn diese stellt ihrem Charakter nach eine eilige vorbeugende Maßnahme zum Schütze der Allgemeinheit dar. Wenn aber ein Beschuldigter nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der Tat daran gehindert wird, mit einem von ihm geführten Kraftfahrzeug am öffentlichen Strassenverkehr teilzunehmen, so ist eine Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten, zumal inzwischen bereits Termin zur Hauptverhandlung anberaumt ist.
Immerhin ergab schon die Befragung der Zeugen am Unfallort deutliche Hinweise auf ein sog. „Rennen“.