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Vorlage AU nach Ablauf 6-wöchiger Entgeltfortzahlung

Verpflichtung zur Vorlage einer AU beim Arbeitgeber auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung?

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az: 3 Sa 449/95, Beschluss vom 24.04.1996

In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1996 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 23.03.1995 – 11 Ca 4868/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

TATBESTAND:

Vorlage AU Bescheinigung
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger wehrt sich gegen die ihm am 15.11. zugegangene fristlose Kündigung vom 12.11.1994, die der Beklagte darauf stützt, daß ihm der Kläger nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall am 31.10.1994 keine weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.

Durch Urteil vom 23.03.1995, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß das Arbeitsverhä1tnis der Parteien durch die fristlose Kündigung nicht beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15.12. 1994 fortbestanden hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht maßgeblich darauf abgestellt, die Kündigung sei unwirksam, weil es an einer vorhergehenden Abmahnung fehle.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden. Die fristlose Kündigung vom 12.11 1994 ist in Ermangelung eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB auch dann unwirksam, wenn die behauptete Abmahnung vom 05.11.1994 als richtig unterstellt wird.

Allerdings hat der Kläger seine arbeitsvertrag1ichen Pflichten verletzt, weil er dem Beklagten nach dem 31.10.1994 keine neue ärztliche Bescheinigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat. Der Kläger war hierzu trotz Ablaufs der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§311 EFZG) verpflichtet. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 I Satz 2 bis 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer (noch) einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann (vgl. Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 2. Auflage, § 5 Rz. 26; Kaiser-Dunk1- Hold-Kleinsorge, Entgeltfortzahlungsgesetz, 3. Auflage, § 5 Rz. 23). Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber aufgrund der ärztlichen Angaben über die Voraussicht-

liehe (Fort-)Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können. Die Verletzung dieser dem Arbeiter gemäß § 5 EFZG obliegenden Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, kann aber nur unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Denn in ihrer Bedeutung für die Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers tritt sie regelmäßig hinter die in § 5 I Satz 1 EFZG geregelte Pflicht zurück, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Zwar wird die persönliche Meldung des Arbeitnehmers in der Regel weniger zuverlässig sein als die ärztliche Angabe. Die Mitteilung ermöglicht dem Arbeitgeber aber doch, zunächst erst einmal zu disponieren. Angesichts des danach regelmäßig geringeren Gewichts der Nachweis- pf1ichtverletzung bedarf es deshalb der Feststellung erschwerender Umstände des Einzelfаlls, die ausnahmsweise die Würdigung rechtfertigen, dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhä1tnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten (vgl. BAG AP-Nr. 93 zu § 626 BGB) .

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Der Kläger hat sich nicht überhaupt geweigert, seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Er ist vielmehr während der ersten sechs Wochen seiner Pflicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgekommen. Für die

Zeit danach hat er sich offensichtlich (gemeinsam mit der ihn behandelnden Ärztin) über das Bestehen einer diesbezüglichen Verpflichtung geirrt und gemeint, die Bescheinigung müsse nur noch bei der Krankenkasse eingereicht werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Kläger den Beklagten über sein weiteres Fehlen und dessen nicht absehbare Dauer nicht im Ungewissen gelassen hat. Er hat den Beklagten vielmehr unstreitig fast täglich informiert. Dem Dispositionsinteresse des Beklagten war damit bereits weitgehend Rechnung getragen. Darauf, daß der Kläger den Beklagten nicht von sich aus angerufen hat, kommt es nicht an. Hinzu kommt, daß der Beklagte durch den Anruf bei der behandelnden Ärztin über die Ungewißheit der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers informiert war.

Unter diesen Umständen ist die Verletzung der Nachweispflicht des § 5 I 4 EFZG durch den Kläger jedenfalls nicht so schwerwiegend, daß sie trotz der unterstellten Abmahnung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15.12.1994 unzumutbar macht.

Die Berufung des Beklagten gegen das zutreffende Urteil des Arbeitsgerichts kann deshalb keinen Erfolg haben und war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel daher nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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