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Vorrang mündlicher Individualvereinbarungen vor Formularklauseln trotz Schriftformklausel

OLG Koblenz – Az.: 6 U 943/10 – Urteil vom 03.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterprovision aufgrund einer vertraglichen Bonusvereinbarung.

Die Beklagte vermittelt Kapitalanlagen und Versicherungsverträge. Der Kläger schloss am 2./14. Mai 2002 mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag. Der Vertrag sah die Vergütung nach einem „Karriereplan“ vor. Danach war die Vergütung des Handelsvertreters nach Karrierestufen gestaffelt, deren Erreichen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft war (vgl. Anlage Za 2). Zu Beginn des Vertragsverhältnisses wurde der Kläger in der 9,- €-Stufe eingruppiert.

Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält in Ziffer 12.1 folgende vorformulierte Klausel:

„… Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf um Gültigkeit zu erlangen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden“.

Die Parteien schlossen des Weiteren am 2. Mai 2002 eine Zusatzvereinbarung zum Handelsvertretervertrag (im Folgenden: Bonusvereinbarung), die auszugsweise wie folgt lautet:

„1. Herr …[A] erhält bei einem Umsatz von 4.000 Netto-Euro-Einheiten im Vertragsjahr 1 Euro je Einheit zusätzlich auf den Gesamtumsatz. …“.

Im August 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten …[B] und …[C] statt. Bei dem Gespräch wurde mündlich vereinbart, dass der Kläger zum September 2003 auf die nächste Karrierestufe von 10,- € angehoben werden sollte, obwohl hierfür noch nicht die Voraussetzungen nach dem Karriereplan erfüllt waren. Die Parteien streiten über die Frage, ob darüber hinaus wirksam vereinbart wurde, dass im Gegenzug für die Höherstufung des Klägers im Karriereplan seine Vergütung aus der Bonusvereinbarung entfällt.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im Jahr 2007 verlangte der Kläger von der Beklagten erstmals Zahlung der Vergütung aus der Bonusvereinbarung, die er für das Jahr 2005 auf 10.281 € und für das Jahr 2006 auf 17.306 € beziffert. Diese beiden Beträge sind Gegenstand der Klageforderung. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die – bestrittene – Aufhebungsvereinbarung sei wegen der im Handelsvertretervertrag vereinbarten Schriftform unwirksam.

Der Kläger hat – nachdem die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich eines weiteren Streitpunkts geschlossen haben – zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.587 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, bei der Vereinbarung im August 2003 sei im Gegenzug dafür, dass der Kläger vor Erreichen der im Karriereplan geregelten Voraussetzungen auf die 10,- €-Stufe angehoben worden sei, vereinbart worden, dass der Kläger auf die Vergütung aus der Bonusvereinbarung verzichte. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit Ansprüchen erklärt, die sie aufgrund einer im Handelsvertretervertrag enthaltenen Vertragsstrafenregelung geltend macht.

Das Landgericht hat über den Inhalt der im August 2003 getroffenen Vereinbarung Beweis durch Vernehmung der Zeugen …[B] und …[C] erhoben.

Durch Urteil vom 6. Juli 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, dass die Bonusregelung durch die im August 2003 getroffene Vereinbarung aufgehoben wurde. Wegen der Feststellungen des Landgerichts und der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger ist der Auffassung, die Bonusregelung habe nicht durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden können. Des Weiteren bestreitet er die Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten zum Abschluss der behaupteten Aufhebungsvereinbarung.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.587 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die im Handelsvertretervertrag vereinbarte Schriftformklausel erfasse nicht die in der Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 2002 geregelte Bonusklausel. Im Übrigen sei die Schriftformklausel nach § 307 BGB unwirksam. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, ihre Mitarbeiter …[B] und …[C] hätten Vollmacht zum Abschluss der Vereinbarung im August 2003 auch hinsichtlich der Aufhebung der Bonusvereinbarung gehabt. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung genehmigt, in dem sie die vereinbarte Hochstufung vorgenommen und dem Kläger die entsprechende Provision gezahlt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Boni in Höhe von 27.587 € nebst Zinsen aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 2002 zusteht, weil die Bonusvereinbarung aufgehoben worden ist. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

1. Die Parteien haben die Bonusvereinbarung durch mündliche Vereinbarung im August 2003 aufgehoben. Dies hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt. Eine erneute Feststellung ist nicht geboten, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Gesichtspunkte hat der Kläger mit seiner Berufung auch nicht aufgezeigt.

2. Die Vereinbarung über die Aufhebung der Bonusregelung ist wirksam. Sie ist weder wegen eines Formmangels noch wegen fehlender Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten unwirksam.

a) Die Vereinbarung ist nicht nach § 125 Satz 2 BGB wegen eines Mangels der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form nichtig.

Ziff. 12.1 des Handelsvertretervertrags enthält eine doppelte Schriftformklausel, wonach nicht nur jede Änderung des Vertrages, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform bedarf, sondern auch auf das Formerfordernis nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden kann. Diese Klausel, die nach ihrem Wortlaut konstitutive Wirkung haben soll, steht der Wirksamkeit der mündlich getroffenen Aufhebungsvereinbarung jedoch nicht entgegen.

aa) Zwar folgt dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daraus, dass die Klausel nicht für die Bonusvereinbarung gilt oder die Schriftformklausel als unwirksam anzusehen ist.

(1) Die vereinbarte Schriftform erfasst auch die Abänderung der in der Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 2002 enthaltenen Bonusregelung. Der Handelsvertretervertrag, der die Schriftformklausel enthält, ist in einer Gesamtschau mit der Zusatzvereinbarung bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass sich die Schriftformklausel auch auf Abänderungen der Zusatzvereinbarung erstreckt.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um eine „Zusatz-„Vereinbarung zum Handelsvertretervertrag handelt. Die Zusatzvereinbarung regelt eine Abweichung zu den im Handelsvertretervertrag geregelten Vergütungsansprüchen des Handelsvertreters, deren Änderungen nach Ziffer 12.1 des Vertrags ohne weiteres dem Schriftformzwang unterliegen sollen.

(2) Die Beklagte kann nicht die Unwirksamkeit der Schriftformklausel nach § 307 BGB einwenden. Zwar handelt es sich unstreitig um eine vorformulierte, von der Beklagten verwendete Klausel, die als Allgemeine Geschäftsbedingung grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Für eine Inhaltskontrolle der Klausel zugunsten der Beklagten, die sich hier allein auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft, ist jedoch kein Raum. Die Inhaltskontrolle greift nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zugunsten des Vertragspartners des Verwenders ein. Zum Schutze des Klauselverwenders vor den von ihm selbst in den Vertrag eingeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht kein Anlass, weil die Inhaltskontrolle lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender schaffen soll, sie aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen dient (vgl. BGHZ 99, 160 Tz. 15 (juris); BAG, Urteil vom 27. Oktober 2005 – VIII AZR 3/05, Tz. 16 (juris), jeweils m.w.Nachw.).

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Schriftformklausel jedoch nicht die Nichtigkeit der mündlich getroffenen Vereinbarung über die Aufhebung der Bonusregelung zur Folge.

Nach § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vorrang der Individualabrede greift auch gegenüber einer formularvertraglichen Schriftformklausel (BGHZ 164, 133, Tz. 14; MünchKomm.BGB/ Basedow, 5. Aufl., § 305 b Rdnr. 11; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 b Rdnrn. 29 ff.). Vereinbaren die Parteien nach dem Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung mittels Individualabsprache, so hat diese Änderung Vorrang vor kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind. Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind, somit auch dann, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind (BGHZ 164, 133, Tz. 15 m.w.Nachw.).

Der in § 305 b BGB niedergelegte Grundsatz besagt, dass vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können. Er beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Wollen die Parteien ernsthaft – wenn auch nur mündlich – etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Parteien bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst über sie hinwegsetzen wollten. Ein bewusstes Abweichen von einer Schriftformklausel hat der Bundesgerichtshof lediglich gefordert, wenn von einer qualifizierten Schriftformklausel, die individuell vereinbart war, abgewichen wurde, weil in solchen Fällen der Vorrang der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB keine Anwendung findet, sondern die individuell vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel erst abgeändert werden muss (vgl. BGH, aaO, Tz. 16, 17).

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Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den – hier vorliegenden – Fall, dass eine vorformulierte doppelte bzw. qualifizierte Schriftformklausel vorliegt (BAGE 126, 364, Tz. 27 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2006 – 10 U 1/06 Tz. 7; Ulmer/Schäfer, aaO, Rdnr. 38). Auch insoweit hat die individuelle Vereinbarung nach § 305 b BGB Vorrang vor der Allgemeinen Geschäftsbedingung. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb, wie ausgeführt, nicht darauf an, ob die an der mündlichen Absprache im August 2003 beteiligten Personen sich darüber bewusst waren, dass der Handelsvertretervertrag eine doppelte Schriftformklausel enthielt. Maßgeblich ist allein, dass die Beteiligten die Aufhebung der Bonusvereinbarung ernsthaft gewollt haben. Dies hat das Landgericht, wie ausgeführt, für den Senat bindend festgestellt.

Zu Unrecht hält der Kläger – unter Berufung auf die Anmerkung von Singer und Schreiber zu dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs (LMK 2006, 178298) – dem entgegen, dass es sich bei der mündlich abgeänderten Vereinbarung – hier der Bonusvereinbarung – um eine (schriftliche) Individualvereinbarung handelte, und dass deshalb ein Erklärungsbewusstsein der Beteiligten hinsichtlich der Aufhebung des Schriftformzwangs zu fordern sei. Maßgeblich ist die Frage, ob der von den Parteien getroffenen Vereinbarung der Vorrang gegenüber der Schriftformklausel zukommt. Nur diese Klausel – und nicht die schriftlich niedergelegte Bonusvereinbarung – regelt für das Vertragsverhältnis der Parteien einen Schriftformzwang. Bei der Schriftformklausel handelt es sich nicht um eine individualvertragliche Vereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Aus § 305 b BGB folgt, wie ausgeführt, dass die Schriftformklausel die Wirksamkeit der mündlichen Absprache über die Änderung der vertraglichen Vergütungsregelung nicht zu hindern vermag, auch wenn – was hier offen bleiben kann – die Parteien sich nicht über den Inhalt der Klausel bewusst gewesen sein mögen.

b) Die Vereinbarung hinsichtlich der Aufhebung der Bonusregelung ist auch nicht nach § 177 Abs. 1 BGB wegen fehlender Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten …[B] und …[C] unwirksam.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Aufhebungsvereinbarung im August 2003 wirksam zustande gekommen ist. Der Kläger hat erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass die an der Vereinbarung im August 2003 beteiligten Mitarbeiter der Beklagten keine Vertretungsmacht zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gehabt hätten. Dieses neue Vorbringen ist nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Der Kläger hätte den Vortrag fehlender Vertretungsmacht, den die Beklagte im Berufungsrechtszug bestritten und hinsichtlich des Vorliegens einer Vollmacht unter Beweis gestellt hat, bereits im ersten Rechtszug halten können. Umstände, die dafür sprechen, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), zeigt der Kläger nicht auf; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Unabhängig davon hat die Beklagte, selbst wenn die Aufhebungsvereinbarung mangels Vertretungsmacht ihrer Mitarbeiter nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam gewesen sein sollte, die Vereinbarung jedenfalls durch schlüssiges Verhalten genehmigt. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte meint, eine stillschweigende Genehmigung der Aufhebungsvereinbarung bereits darin liegt, dass die Beklagte ab September 2003 eine Hochstufung des Klägers in die 10,- €-Stufe vorgenommen hat. Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten liegt jedenfalls darin, dass die Beklagte sich gegenüber dem vorgerichtlichen Zahlungsverlangen des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2008 (Anlage K 5) und während des Verfahrens auf den Abschluss und die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung berufen hat. Die Genehmigung hat nach § 177 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Vereinbarung zur Folge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.587 € festgesetzt.

 

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