Skip to content

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung bei ungerechtfertigter Vollstreckung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 319/16 – Urteil vom 10.07.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Mai 2016 – 6 Ca 1937/15 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger wird gemäß § 717 Abs. 2 ZPO verurteilt, an die Beklagte 1.533,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf einer vom Kläger vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Zusammenfassung

Das vorliegende Urteil beschreibt einen Rechtsstreit zwischen einem Kläger und einem Beklagten über einen Dienstleistungsvertrag. Der Kläger, der auch Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines Unternehmens ist, verklagte den Beklagten auf Erstattung überzahlter Honorare, die der Beklagte für seine Arbeit als Angestellter geltend machte. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers und stellte fest, dass der Beklagte keine Beweise zur Stützung seiner Forderung vorgelegt hatte. Der Beklagte legte Berufung ein, zahlte aber im Laufe des Verfahrens den geschuldeten Betrag im Rahmen einer gerichtlichen Vollstreckung an den Kläger.

Der Beklagte erstattete außerdem Strafanzeige gegen den Kläger und behauptete, dieser habe vor Gericht wissentlich falsche Angaben gemacht. Nach einer Untersuchung wurde der Kläger des versuchten Betrugs für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beklagte ging in Berufung und machte geltend, dass die Handlungen des Klägers eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung darstellten. Das Gericht hörte Zeugen an und entschied schließlich zugunsten des Beklagten und verurteilte den Kläger zur Zahlung von Schadenersatz. […]

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen ungerechtfertigter Vollstreckung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers beruht.

Der Kläger, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH, hat mit vorliegendem Rechtsstreit gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung überzahlten Entgelts in Höhe von 1.320,50 Euro verfolgt, der seine Grundlage in einem zwischen ihr und der A. GmbH unter dem 13. Oktober 2010 geschlossenen und zum 31. Januar 2013 beendeten „Freien Dienstvertrag“ (Bl. 23 ff. d. A.; im Folgenden: DV) hatte. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Beklagte, die für Buchführung und Buchhaltungstätigkeiten, Lohnabrechnung, Zahlungsverkehr und weitere Dienstleistungen im genannten Bereich zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.300,00 Euro nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 247,00 Euro bezog, tatsächlich Arbeitnehmerin der A. GmbH gewesen ist.

Die Beklagte, die zuletzt die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr bestritten hat, hat bereits erstinstanzlich gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf restliche Vergütung gegen die A. GmbH in Höhe von 1.300,00 Euro nebst 247,00 Euro Umsatzsteuer für ihre Tätigkeiten im Monat Januar 2013. Der Kläger hat bestritten, dass die Beklagte im Januar 2013 noch Dienstleistungen für die A. GmbH erbracht hat.

Das Arbeitsgericht Koblenz, an das der zunächst am 18. September 2014 beim Amtsgericht Koblenz anhängig gemachte Rechtsstreit zuletzt kraft Beschlusses des Amtsgerichts St. Goar vom 02. Juni 2015 verwiesen worden ist, hat der Klage nach Beweiserhebung aufgrund Beschlusses vom 18. Mai 2016 zur Frage der Überzahlung mit Urteil vom 18. Mai 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für die Kammer die Überzahlung der Beklagten fest und der Anspruch sei nicht durch deren Aufrechnung untergegangen, da sie ihren Gegenanspruch nicht schlüssig dargelegt und nicht präzisiert habe, welche Tätigkeiten sie im Januar 2013 wann und wo erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 174 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 18. Juli 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit am 29. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Am 31. Oktober 2016 hat die Beklagte im Rahmen der vom Kläger eingeleiteten Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher die ausgeurteilte Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von 1.553,09 Euro an den Kläger gezahlt.

Die Beklagte hat am 01. Juli 2016 gegen den Kläger Strafanzeige erstattet und geltend gemacht, dieser habe in vorliegendem Rechtsstreit wider besseres Wissen zur Durchsetzung der Klageforderung falsch vorgetragen, indem er behauptet habe, sie habe im Januar 2013 die geschuldete Bürotätigkeit für die A. GmbH nicht mehr erbracht. Im Verlauf der Ermittlungen im Verfahren StA Koblenz 12345 sind zur Frage der Tätigkeit der Beklagten für die A GmbH noch im Januar 2013 beim Polizeipräsidium Koblenz am 30. August 2016 der Zeuge K. (Bl. 63 ff. der Strafakte) und am 26. Oktober 2016 die Zeugin E. (Bl. 84 ff. d. Strafakte) vernommen worden. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf den Inhalt der Strafakte Bezug genommen. Das Amtsgericht Koblenz hat am 20. Januar 2017 – gegen den Kläger Strafbefehl wegen versuchten Betruges erlassen, da er während des gesamten Rechtsstreits zwischen den Parteien wider besseres Wissen bestritten habe, dass die Beklagte noch im Januar 2013 für die A GmbH gearbeitet habe, um das Gericht zu einer unrichtigen Entscheidung in seinem Sinne zu veranlassen. Nach Einspruchrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Koblenz am 06. Juni 2017 ist der Strafbefehl zwischenzeitlich rechtskräftig.

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz – Insolvenzgericht – Az.- vom 06. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen und zugleich ein mit Beschluss vom 10. August 2017 angeordnetes allgemeines Veräußerungsverbot, sowie die angeordnete Einstellung aller anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen vom gleichen Tag aufgehoben.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 27. Juli 2016 (Bl. 177 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 09. Februar 2017 (Bl. 255 ff. d. A.), 26. Juni 2017 (Bl. 321 d. A.), vom 01. August 2017 (Bl. 324 d. A.) vom 16. August 2017 (Bl. 349 d. A.), 24. August 2017 (Bl. 368 d. A.) und vom 15. Februar 2018 (Bl. 410 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend gemacht,

ihr Gegenanspruch sei schlüssig dargetan und begründet, sie habe im Januar 2013 vereinbarungsgemäß wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils fünf Stunden im Einzelnen benannte Tätigkeiten für die A GmbH erbracht, was die Zeugen K. und E. bestätigen könnten und im Strafverfahren schon bestätigt hätten. Der Kläger behaupte – wie im Strafverfahren zutreffend festgestellt – wider besseres Wissen Gegenteiliges. Einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe es angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Nachdem der Kläger ihren Anspruch zuletzt anerkannt habe, sei er zur Rückzahlung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages verpflichtet. Da ein Betrug nicht fahrlässig begangen werden könne, sei die zuletzt beantragte Feststellung gerechtfertigt.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Mai 2016 – 6 Ca 1937/15 – wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger wird gemäß § 717 Abs. 2 ZPO verurteilt, an die Beklagte 1.553,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 31. Oktober 2016 zu zahlen.

3. festzustellen, dass der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf einer vom Kläger vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Der Kläger hat im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 10. Juli 2018 erklärt, er erkenne sowohl den Berufungsantrag der Beklagten als auch den auf Schadensersatz gerichteten Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO an, nicht jedoch den auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Insoweit beantragt der Kläger zuletzt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 22. August 2016 (Bl. 211 ff. d. A.), vom 08. März 2017 (Bl. 287 ff. d. A.), 11. April 2017 (Bl. 302 d. A.), 09. Juni 2017 (Bl. 313 d. A.), 17. Juli 2017 (Bl. 322 d. A.), 16. August 2017 (Bl. 352 d. A.), 15. September 2017 (Bl. 372 d. A.), 16. Januar 2018 (Bl. 406 d. A.), 27. Februar 2018 (Bl. 423 d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend gemacht,

die Beklagte sei mit neuem Vortrag präkludiert. Etwaige Korrespondenzen zwischen den Beklagten und dem Zeugen H. hätten keine Relevanz für die dem Kläger zustehende Forderung. Der Vortrag der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und zu bestreiten. Die Beklagte, die nicht tagbezogen ihre Tätigkeiten beschrieben habe, sei in allen Belangen ausgeschlossen. Dass die Beklagte im Januar 2013 nicht mehr beschäftigt gewesen sei, werde ins Zeugnis der Zeuginnen G. und H. gestellt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz sei allein aus prozesstaktischen Gründen rechtskräftig geworden.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 21. Februar 2017 der Verwertung der Zeugenaussage der Zeugin E. im Strafverfahren im Wege des Urkundenbeweises zunächst widersprochen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 10. Juli 2018 hat sich der Kläger zuletzt mit der Verwertung der Aussage der Zeugin E. und des Zeugen H. im Strafverfahren Amtsgericht Koblenz – Az. -, dessen Verfahrensakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, im Wege des Urkundsbeweises einverstanden erklärt.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 21. Februar 2017, zuletzt in der Fassung vom 10. Juli 2018, zur Frage der Tätigkeit der Beklagten noch im Januar 2013 für die A. GmbH durch Vernehmung der Zeugen G. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2018 (Bl. 437 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 21. Februar 2017 und vom 10. Juli 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. Juli 2016 mit am 29. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juli 2016 form- und fristgerecht eingelegt und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO, § 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet. Infolge der Erklärungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 ist davon auszugehen, dass dieser auf seine Klageforderung verzichtet (vgl. A II 1) und den Antrag der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung in Höhe von 1.533,09 Euro nebst Zinsen anerkannt hat (vgl. A II 2). Auf die Berufung der Beklagten war die Klage daher abzuweisen und ihrem auf Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung nach § 717 Abs. 2 ZPO gerichteten Antrag einschließlich des Zinsantrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31. Oktober 2016 stattzugeben. Nachdem unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme für die Berufungskammer zur freien Überzeugung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO des Weiteren feststeht, dass der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers beruht, war darüber hinaus die insoweit von der Beklagten begehrte Feststellung zu treffen (A II 3).

1. Die Klage war auf die Berufung der Beklagten infolge Klageverzichts des Klägers gemäß § 306 ZPO abzuweisen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 vor der Berufungskammer erklärt, er erkenne den Berufungsantrag der Beklagten an. Eine Anwendung von § 307 Satz 1 ZPO kam insoweit jedoch nicht in Betracht, da der Kläger einen prozessualen Antrag und keinen Anspruch anerkannt hat. Erkennt der Kläger als Berufungsbeklagter den Berufungsantrag des Beklagten und Berufungsklägers an, so gibt er damit kein Anerkenntnis, sondern eine Verzichtserklärung ab (Sächsisches LAG 07. August 2000 – 10 Sa 509/99 – Rn. 48; OLG Braunschweig – 2 U – 18. Mai 1961 – zitiert nach juris; Zöller – Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 306 Rn. 12; vgl. zu einer Sonderkonstellation: LG Berlin 06. September 2007 – 23 S 3/07 – Rn. 16, zitiert nach juris). Von weiteren Ausführungen zu den Entscheidungsgründen wird gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.

2. Nachdem der Kläger den Antrag der Beklagten auf Schadenersatz wegen vom Kläger ungerechtfertigt betriebener Zwangsvollstreckung in Höhe von 1.533,09 Euro nebst Zinsen zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 10. Juli 2018 anerkannt hat, war er dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO). Weiterer Ausführungen zu den Entscheidungsgründen bedarf es nicht (§ 313 b Abs. 1 ZPO).

3. Der zuletzt von der Beklagten mit der Berufung im Zusammenhang zum Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckungsschadens verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Beklagten kann die begehrte Feststellung verlangen, dass der Schadensersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Vollstreckung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers beruht.

3.1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht der Beklagten das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu.

a) Die Feststellung, der titulierte Anspruch sei auch aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO und nicht nur Vorfragen oder (unselbständige) Elemente eines solchen. Dass auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, z.B. einzelne Ansprüche, als selbständige Rechtsverhältnisse im Sinne jener Bestimmung anzusehen sein können, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGH 30. November 1989 – III ZR 215/88 – Rn. 7, mwN, zitiert nach juris). Das Feststellungsinteresse für einen derartigen Antrag ergibt sich daraus, dass der begehrte Ausspruch der Vorbereitung eines Antrages nach § 850f Abs. 2 ZPO dienen soll. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf (BGH 30. November 1989 – III ZR 215/88 – Rn. 7, mwN, zitiert nach juris). Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. BGH 26. September 2002 – IX ZB 180/02 – Rn. 4 ff., zitiert nach juris).

b) Ausgehend hiervon bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des in Bezug auf die ebenfalls streitgegenständliche Schadensersatzklage gestellten Feststellungsantrags nicht. Jedenfalls nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zuletzt mangels Masse abgewiesen worden ist, ist auch ein Feststellungsinteresse der Beklagten am begehrten Ausspruch zur Vorbereitung eines Antrages nach § 850f Abs. 2 ZPO zweifellos gegeben.

3.2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache erfolgreich. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen des ihr durch die Vollstreckung entstandenen Schadens beruht – nicht lediglich auf der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern auch – auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Klägers. Er ist der Beklagten auch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Kläger in Fortsetzung seines widerrechtlichen Verhaltens die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlich erwirkten Urteil betrieben hat und sie daher verpflichtet war, die Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von unstreitig 1.553,09 Euro an den Gerichtsvollzieher zu zahlen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch für die Berufungskammer zur freien Überzeugung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest, dass der Kläger bereits den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Hinblick auf die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erwirkt hat, da er wider besseres Wissen deren Behauptung bestritten hat, sie sei noch im Januar 2013 bei der A. GmbH beschäftigt gewesen. Dieses Verhalten hat er in der Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

a) Ein Zivilgericht darf sich, um sich eine eigene Überzeugung davon zu bilden, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Zwar sind die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters iSv. § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden. Das Strafurteil ist, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten (BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 865/13 – Rn. 26, zitiert nach juris). Schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn die beweispflichtige Partei dies beantragt; unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (vgl. BAG 12. Juli 2007 – 2 AZR 666/05 – Rn. 20, mwN, zitiert nach juris).

b) Ausgehend hiervon nimmt auch die Berufungskammer an, dass der Kläger die ihre Aufrechnungsforderung begründende Behauptung der Beklagten, sie sei noch im Januar 2013 für die A. GmbH tätig gewesen, wider besseres Wissen bestritten hat, um ein klagestattgebendes Urteil zu erwirken.

aa) Die Berufungskammer nimmt hierzu zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Januar 2017 – Az. – gegen den Kläger wegen versuchten Betruges Bezug, der im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO verwertet werden konnte, und macht sich diese zu eigen.

bb) Nach den infolge zuletzt erklärten Einverständnisses des Klägers ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises zu verwertenden Aussagen der Zeugin E. vom 26. Oktober 2016 (Bl. 84 ff. d. Strafakten) und des Zeugen K. vom 30. August 2016 (Bl. 64 ff. d. Strafakten) im Strafverfahren, auf die die Beklagte sich ausdrücklich berufen hat, war die Beklagte noch im Januar 2013 im Betrieb der A. GmbH tätig. Die Zeugin E. hat ausgesagt, sie wisse genau, dass die Beklagte Ende Januar 2013 ausgeschieden und bis zu diesem Zeitpunkt im Betrieb gewesen sei. Mit dieser Aussage decken sich auch die Angaben des Zeugen K. der ausgesagt hat, er könne sich zwar nicht erinnern, ob er die Beklagte in ihrem Büro gesehen habe, habe aber noch vor seinem Ausscheiden als Auszubildender bei der A. GmbH Mitte Januar 2013 E-Mail-Verkehr mit ihr unter ihrer Firmen-Email-Adresse wegen seiner Lohnsteuerkarte gehabt.

cc) Auch die von der Berufungskammer vernommenen Zeuginnen G. und H., hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit keinerlei Anlass zu Zweifeln bestand, haben bestätigt, dass die Beklagte noch im Januar 2013 gearbeitet hat. Die Zeugin G., die die Tätigkeit der Beklagten in der Buchhaltung ab 01. Februar 2013 übernommen hat, hat in sich widerspruchsfrei und glaubhaft ausgesagt, die Beklagte habe noch bei ihrer Vorstellung in den letzten Januartagen im Betrieb gearbeitet, das Vorstellungsgespräch sei damals sehr kurzfristig gewesen und sie – seit November 2012 Witwe und in dieser Zeit nicht in guter Verfassung – froh gewesen, wieder eine Aufgabe zu haben. Auch die Zeugin H., die ab Januar 2013 eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung bei der A. GmbH aufgenommen hat, hat bei ihrer Vernehmung sehr detailreich und in Übereinstimmung mit den übrigen Aussagen angegeben, sie sei sich sicher, dass die Beklagte im Januar 2013 noch beschäftigt gewesen sei, weil es damals riesige Defizite in der Organisation und der Buchhaltung gegeben habe, weshalb sie über die Wirtschaftsfachschule, bei der sie ihre Ausbildung gemacht habe, nach einer – neuen – Buchhalterin gesucht und sie in der Zeugin G. gefunden habe. Darüber hinaus hat die Zeugin im Rahmen ihrer glaubhaften Aussage zudem bestätigt, bei der quittierten Übergabe von Firmenschlüssel und -karte am 31. Januar 2013 durch die Beklagte anwesend gewesen zu sein.

dd) Angesichts der Tatsache, dass der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH vor Ort gewesen ist, besteht in der Gesamtschau auch für die Berufungskammer keinerlei Zweifel, dass dieser in Kenntnis der Tatsache, dass die Beklagte noch im Januar 2013 beschäftigt war und vor diesem Hintergrund Vergütungsansprüche berechtigt waren, die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten im Rechtsstreit vorsätzlich bestritten und sich dies noch in der Zwangsvollstreckung zu Nutze gemacht hat. Die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB liegen vor.

B

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos