Skip to content

Vorsätzliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls

KG Berlin, Az.: 12 U 4852/88, Urteil vom 10.07.1989

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 20. Juni 1988 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin – 17 0 446/87 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.639,48 DM (in Worten: zweitausendsechshundertneununddreißig 48/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 14. September 1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat von den Gerichtskosten und seinen außergerichtlichen Kosten 3/4 zu tragen. 1/4 dieser Kosten hat der Beklagte zu 1. zu tragen. Der Kläger hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und diejenigen der Beklagten zu 3. zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den Kosten der Berufung haben zu tragen:

Der Kläger und der Beklagte zu 1. je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und der Beklagte zu 1. seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger und den Beklagten zu 1. je 2.639,48 DM.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des Lkw … mit dem polizeilichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1. ist Halter eines Pkw Opel-Ascona mit dem polizeilichen Kennzeichen … für den bei der Beklagten zu 3. eine Haftpflichtversicherung besteht. Beide Fahrzeuge stießen am 31. März 1987 gegen 16.00 Uhr im H ring in B mehrmals zusammen. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der an dem Lkw dabei entstandenen Schäden.

Der ehemalige Angestellte des Klägers, Herr L, hatte vor dem Unfall den F -Damm, von der B brücke kommend, mit dem Lkw befahren, war vom Vater des Beklagten zu 1. mit einem Pkw Fiat geschnitten und anschließend, als er die Lichthupe betätigte, mit einem beleidigenden Handzeichen bedacht worden. Als dann noch etwas gegen die Windschutzscheibe des Lkw schlug und L annahm, der Vater des Beklagten zu 1. hätte etwas aus dem Fenster seines Wagen geworfen, verfolgte er ihn. Dabei stellte er fest, daß vor dem Fiat der Beklagte zu 1. mit seinem Opel-Ascona fuhr. Im H ring hielt der Vater des Beklagten zu 1. an. L hielt neben ihm. Der Vater des Beklagten zu 1. stieg aus, trommelte gegen die von innen verriegelte Fahrertür des Lkw, drohte dem L Schläge an und spuckte durch die heruntergedrehte Scheibe nach ihm. Als L nunmehr anfuhr, kam es zu einer Berührung zwischen der linken vorderen Ecke des Lkw und der rechten Seite des vom Beklagten zu 1. geführten Opel, der sich in diesem Augenblick links neben dem Lkw befand. Anschließend fuhr der Beklagte zu 1. vor den Lkw nach rechts. Der Lkw holte auf und als sich beide Fahrzeuge nebeneinander befanden, kam es erneut zur Berührung, diesmal zwischen der rechten Seite des Lkw und der linken Seite des Opel. Anschließend fuhren beide Fahrzeuge aneinander schräg über die Fahrbahn zum linken Straßenrand, wobei eine 42 m lange Blockierspur entstand, die von dem Lkw herrührte.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1. sei vor der ersten Berührung der Fahrzeuge aus der von links einmündenden H zeile in den H ring eingebogen, habe den Lkw überholt und geschnitten, wodurch es zur ersten Berührung gekommen sei. Er sei dann ein Stück weitergefahren und habe am rechten Fahrbahnrand angehalten. L habe vor ihm ebenfalls anhalten wollen. Als er links an dem Opel vorbeigefahren sei, sei der Beklagte zu 1. plötzlich wieder losgefahren, habe beschleunigt und nach links gelenkt, den Lkw vorn rechts gerammt und ihn dann über eine längere Strecke gegen den linken Fahrbahnrand gedrängt. Der Lkw wurde vorn links und rechts beschädigt (Frontverkleidung, Stoßstange, beide Vorderkotflügel und linke Tür).

Der Kläger hat vollen Ersatz seines Schadens verlangt, wobei er die Reparaturkosten auf der Basis eines Sachverständigen-Gutachtens mit 3.664,22 DM netto, die Kosten einer Notreparatur mit 1.349,36 DM netto, die Sachverständigenkosten mit 275,– DM netto sowie eine Nebenkostenpauschale mit 20,– DM geltend gemacht hat. Er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er hat die Klage zunächst auch gegen Herrn B K erhoben, den er für den Halter des Opel gehalten hatte. Gegen diesen hat er die Klage aber zurückgenommen. Die Beklagte zu 3. hat dem Beklagten zu 1. den Versicherungsschutz mit der Begründung entzogen, er habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.308,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1987 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. hat behauptet, er sei zunächst aus dem H ring nach links in die H – zeile abgebogen, um dort zu seiner Wohnung weiterzufahren. Da ihm in der engen Straße ein Auto entgegengekommen sei, sei er rückwärts in den Heilmannring gefahren, um über diesen seine Wohnung zu erreichen. Als er sich – wieder vorwärtsfahrend – dem Lkw genähert habe, habe dieser rechts blinkend rechts gehalten. Als er links an ihm vorbeigefahren sei, sei der Lkw plötzlich und völlig unerwartet nach links auf die Fahrbahn gestoßen und habe den vorbeifahrenden Opel rechts gerammt. Der Beklagte zu 1. habe dann vor dem Lkw an den rechten Straßenrand fahren und anhalten wollen. L sei ihm mit dem Lkw gefolgt und habe ihn ohne ersichtlichen Grund auf der linken Seite etwa in der Mitte gerammt. Er habe instinktiv gegengesteuert, um nicht gegen die rechts parkenden Fahrzeuge gedrückt zu werden. Beide Fahrzeuge seien immer weiter nach links gekommen, bis dem L ein Zusammenstoß mit einem Baum auf der linken Seite gedroht habe. Erst da habe er abgebremst.

Vorsätzliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls
Symbolfoto: Dean Drobot/Bigstock

Die Beklagte zu 3. hat gemeint, sie sei leistungsfrei, weil der Beklagte zu 1. den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Sie hat behauptet, L habe seine Fahrt nach der Auseinandersetzung mit dem Vater des Beklagten zu 1. bereits fortgesetzt, als der Beklagte zu 2. aus der H zeile schleudernd in den H ring eingebogen sei, den Lkw eingeholt, dann nach rechts gelenkt und ihn vorn links gerammt habe. Dann habe er vor dem Lkw rechts angehalten. L habe seinerseits an einer Einfahrt vor dem Opel halten wollen. Als er den Opel erreicht habe, habe der Beklagte zu 1. Gas gegeben, nach links gezogen und den Lkw vorn rechts gerammt. Er habe dann den Opel weiter beschleunigt und den Lkw über 42 m zur linken Fahrbahnseite hin geschoben, obgleich L versucht habe, durch Bremsen die Fahrt zu beenden. Dies zeige die 42 m lange Blockierspur, von der die Polizei durch Vermessen der Spurbreite festgestellt habe, daß sie eindeutig von dem Lkw stammte. Aufgrund der jetzt vorliegenden Fotos könne ein Sachverständiger die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten zu 3. bestätigen.

Außerdem hat die Beklagte zu 3. Einwendungen zur Schadenshöhe erhoben und darauf hingewiesen, daß Vermessungsarbeiten und Arbeiten an der Lenkung sowohl in der Notreparaturrechnung als auch im Sachverständigen-Gutachten aufgeführt seien.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. persönlich angehört. Dieser hat erklärt, der Lkw habe am rechten Fahrbahnrand gestanden; als er links an ihm vorbeigefahren sei, habe es gekracht. Er habe dann nach rechts gelenkt und anhalten wollen. Da sei der Lkw mit seiner rechten Frontseite gegen die linke Seite des Opel gefahren. Der Opel habe sich in diesem Moment in leichter Schrägstellung nach links befunden; weshalb er sich in dieser Position befunden habe, obgleich er doch am rechten Fahrbahnrand habe anhalten wollen, könne er sich nicht erklären. Er habe dann gegengelenkt, um zu verhindern, daß er gegen die rechts parkenden Fahrzeuge geschoben würde; L habe gebremst, als sich der Lkw links einem Baum genähert habe. Seinen Vater habe er vor dem gesamten Vorgang nicht wahrgenommen.

Gemäß seinem Beschluß vom 30. Mai 1988 hat das Landgericht Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen F L und des Bruders des Beklagten zu 1., R N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 30. Mai 1988 verwiesen.

Durch das am 20. Juni 1988 verkündete Urteil hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.639,48 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1. die erste Kollision allein verschuldet, aber nicht vorsätzlich verursacht habe. Da der Zeuge N gesehen habe, wie sich der Vater des Beklagten zu 1. mit L gestritten habe, spräche die Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Aussage des L, der Beklagte zu 1. sei in seine Spur gefahren, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Gegen einen Vorsatz spräche der gute Zustand des Opel, der sich erst wenige Tage im Besitz der Familie befunden habe. Demgegenüber sei das weitere Unfallgeschehen ungeklärt. Nach dem persönlichen Eindruck, dem die Anhörung des Beklagten zu 1. und die Vernehmung des Zeugen L vermittelt habe, sei beiden gleichermaßen zuzutrauen, daß sie die Beherrschung verloren hätten. Schon gar nicht ließen sich Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen. Hiernach hafteten die Beklagten allein für den ersten Zusammenstoß sowie zur Hälfte für die zweite Kollision. Nach der Schätzung des Gerichts könne deshalb der Kläger Ersatz von 2/3 der gerechtfertigten Schadenspositionen verlangen, wobei aber der Achsschaden als Folge des zweiten Unfall zu halbieren sei. Die Kosten der Notreparatur seien nicht zu ersetzen, weil nicht festzustellen sei, welche Beträge wegen doppelten Ansatzes in Rechnung und Gutachten herauszunehmen seien.

Gegen das den Beklagten am 12. Juli 1988 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1. am 12. August, die Beklagte zu 3. am 11. August 1988 Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1. hat sein Rechtsmittel am 15. Oktober, die Beklagte zu 3. das ihre am 26. September 1988 begründet.

Der Beklagte zu 1. rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Aussage des Zeugen L zeige, daß es sich bei ihm um einen aggressiven Fahrer handele, der angebliche Fahrfehler anderer Fahrer nicht nur verfolgen, sondern auch den Streit mit ihnen suche. Als sich der Vater des Beklagten zu 1. aber zur Wehr gesetzt habe, sei der Zeuge in Panik geraten, habe sich von drei Leuten angegriffen gefühlt und wegfahren wollen, wobei er dem Opel zuerst in die rechte, dann in die linke Seite gefahren sei, zugleich gebremst und Gas gegeben und nicht mehr gewußt habe, was er tat. Seiner fast paranoiden Darstellung ständen die überzeugenden Schilderungen des Beklagten zu 1. und seines Bruders gegenüber, die der Situation etwas hilflos ausgeliefert gewesen seien. Es sei nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß jemand mit einem kleinen Pkw einen stabilen Lkw ramme und sich dabei bewußt einer Verletzungsgefahr aussetze. Zumindest seien die Aussagen der Zeugen L und N gleichwertig, weshalb der Kläger den Nachweis eines Verschuldens nicht habe führen können und deshalb habe abgewiesen werden müssen.

Die Beklagte zu 3. rügt, daß das Landgericht den Vorsatz des Beklagten zu 1. nicht für bewiesen gehalten hat. Sie meint, das Landgericht hätte dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigen- Gutachtens nachgehen müssen. Der Sachverständige R, der im Strafverfahren ein Gutachten erstattet habe, habe Feststellungen nur deshalb nicht treffen können, weil ihm keine Fotos von dem beschädigten Opel vorgelegen hätten. Nachdem diese hier im Prozeß eingereicht worden seien und auch Fotos vom Lkw und die polizeiliche Ermittlungsakte zur Verfügung ständen, ließe sich der gesamte Hergang aufklären. Die Fahrweise des Beklagten zu 1. könne nur ein vorsätzliches Handeln gewesen sein, zumal er selbst ausgesagt habe, er sei sehr aggressiv gewesen und zumal er dem L noch in Gegenwart der Polizei am Unfallort Schläge angedroht habe. L hingegen habe die Auseinandersetzung mit dem Vater des Beklagten zu 1. durch Wegfahren beenden wollen. Er habe also nicht die Beherrschung verloren.

Außerdem erhebt die Beklagte zu 3. weiterhin Einwendungen zur Höhe des Anspruchs.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

Er meint, für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 1. gebe es nicht genügend Anhaltspunkte. Was ein Sachverständigen-Gutachten aufklären solle, sei nicht ersichtlich. Im übrigen hält er das angefochtene Urteil für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründungen des Beklagten zu 1. vom 12. Oktober 1988, der Beklagten zu 3. vom 22. September 1988 und der Berufungserwiderung des Klägers vom 22. November 1988 Bezug genommen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Ermittlungsakte 2 Ve Js 997/87 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin hat dem Senat zur Information vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Von den statthaften und zulässigen Berufungen konnte nur diejenige der Beklagten zu 3. Erfolg haben. Das Rechtsmittel des Beklagten zu 1. war zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1. hat für die Folgen der ersten Kollision gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG einzustehen, weil der Schaden beim Betrieb des von ihm gehaltenen Fahrzeugs entstanden und der Beklagte beweisfällig dafür geblieben ist, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) war. Denn der Zeugenaussage seines Bruders steht diejenige des Zeugen L gegenüber, und die Aussage des Bruders des Beklagten zu 1. ist jedenfalls nicht glaubhafter als diejenige des L. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG müßte sich freilich der Kläger die von seinem Lkw ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen, weil der Schaden auch beim Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden ist. Ob der Unfall für L ein seine Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) gewesen ist, kann aber dahinstehen. Denn bei der Abwägung der Haftungen im Rahmen der genannten Vorschrift überwiegt der Verursachungsanteil des Beklagten zu 1. jedenfalls in einem solchen Maße, daß demgegenüber die bloße, möglicherweise vom Kläger zu vertretende Betriebsgefahr völlig zurücktritt und nicht zu einer Mithaftungsquote führt. Die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG findet danach statt, wer in höherem Maße den Schaden verursacht hat. Dabei sind nur unstreitige und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Unstreitig hat die Berührung zwischen der vorderen rechten Seite des Lkw und der Fahrertür des Pkw stattgefunden. Nach der Lage der Schäden sind allerdings beide Unfalldarstellungen denkbar: Der Pkw kann den Lkw geschnitten haben oder der Lkw kann im Anfahren nach links gelenkt worden sein, als der Opel vorbeifuhr. In beiden Fällen ist der Anstoßwinkel gleich. Unklar ist auch, wo der Lkw stand, während L die Auseinandersetzung mit dem Vater des Beklagten zu 1. hatte: Nach seiner Aussage fand diese Auseinandersetzung nördlich der Einmündung der H-zeile statt, nach der Darstellung des Beklagten zu 1. und derjenigen seines Bruders stand der Lkw südlich dieser Einmündung, als der Opel aus der H zeile in den H ring einbog. Nach L Darstellung bog der Opel vorwärts ein und stellte sich quer auf die Fahrbahn, nach der Aussage des Bruders des Beklagten zu 1. bog der Opel rückwärts ein und näherte sich dem Lkw von hinten. Die von L gefertigte Skizze kann deshalb nicht richtig sein, weil danach der erste Kollisionspunkt nur eine Wagenlänge hinter dem zunächst schrägstehenden Opel liegen soll. Nach seiner Aussage sind aber, während er hinter dem Opel durchfuhr, die drei Insassen wieder in das Fahrzeug gesprungen, und anschließend überholte ihn der Opel. In dieser Zeit muß der Lkw mehr als eine Wagenlänge zurückgelegt haben. Diese Feststellung spricht aber nicht dafür, daß die Darstellung L insgesamt unwahr ist. Denn seine Skizze ist nicht maßstabgerecht. Andererseits hat der Beklagte zu 1. aber erkennbar die Unwahrheit gesagt, als er erklärte, er habe seinen Vater an dem Lkw nicht gesehen. Denn sein Bruder hat ausgesagt, er habe erkannt, daß sein Vater sich mit dem Fahrer des Lkw „in der Wolle hatte“. Dies kann der Beklagte zu 1. nicht übersehen haben. Der Umstand, daß er in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat, vermittelt dem Senat die Überzeugung, daß die Darstellung des L hinsichtlich des Überholens und des Schneidens des Opel im wesentlichen richtig ist. Die Darstellung des Beklagten zu 1., er habe seinen Vater zuvor an dem Lkw nicht gesehen, dient erkennbar dem Zweck, das Motiv für seine anschließende Fahrweise zu verbergen. Daß er den weiterfahrenden Lkw überholte und schnitt, um ihn am Weiterfahren zu hindern, wird dann erklärbar, wenn der Beklagte zu 1. zuvor gesehen hatte, wie der Fahrer des Lkw mit seinem Vater stritt und dann losfuhr.

Daß er der Wahrheit zuwider erklärt hat, von dem Streit seines Vaters mit L nichts bemerkt zu haben, reicht im Zusammenhang mit seiner noch darzulegenden Verhaltensweise aus, es als bewiesen anzusehen, daß nicht der Lkw im Anfahren den vorbeifahrenden Opel angestoßen, sondern daß der Beklagte zu 1. den weiterfahrenden Lkw überholt und geschnitten an, um ihn am Weiterfahren zu hindern. Dafür spricht auch die eigene Einlassung des Beklagten zu 1., er sei seinerzeit sehr aggressiv gewesen. Schließlich spricht gegen die Darstellung des Beklagten zu 1., daß sich sein Vater zunächst an der Fahrertür des Lkw festklammerte, als L anfuhr. In diesem Augenblick kann der Opel nicht links an dem Lkw vorbeigefahren sein, weil der Beklagte zu 1. sonst seinen Vater erfaßt bzw. der Lkw im Anfahren den Vater gegen den Opel gedrückt hätte. Ist damit bewiesen, daß der Beklagte zu 1. den L durch Lenken des Opel nach rechts geschnitten hat, so steht fest, daß ihn die Alleinschuld an diesem Teil des Unfallgeschehens trifft. Eine Mithaftung des Klägers aus der bloßen Betriebsgefahr tritt demgegenüber völlig zurück.

Entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts sieht es der Senat auch als bewiesen an, daß der Beklagte zu 2. den zweiten Zusammenstoß allein verschuldet hat, indem er den Opel nach links lenkte, als der Lkw an ihm vorbeifuhr, und daß er diesen alsdann nach links wegdrückte. Wiederum ist nämlich die Aussage des Beklagten zu 1. und die von ihm in der Vernehmung vor dem Landgericht gefertigte Skizze erkennbar falsch: Wenn er nach rechts an den Fahrbahnrand gefahren ist, kann er sich nicht in Schrägposition nach links bewegt haben, als der Lkw ihn links traf. Hätte sich der Opel in einer Position parallel zum rechten Bordstein befunden, als der Lkw in seine linke Seite fuhr, so hätte er gegen den Bordstein gedrückt werden müssen und nicht 42 m ständig nach links weiterfahren können. Dies umso weniger, wenn er tatsächlich rechts angehalten hätte. Überdies steht weiter fest, daß entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1. an der Unfallstelle die 42 m lange, nach links verlaufende Bremsspur von dem Lkw und nicht von seinem Opel herrührte. Sie konnte in dieser Länge nur entstehen, wenn der Lkw trotz Bremsens durch fremde Kraft vorwärtsbewegt wurde. Hätte nämlich nur L gleichzeitig gebremst und Gas gegeben, dann hätte er den Motor „abgewürgt“. Befand sich aber – entsprechend der Skizze des Beklagten zu 1. – der Opel bei der zweiten Kollision in Schrägposition nach links, so steht fest, daß der Beklagte zu 1. ihn nach links und nicht an den rechten Fahrbahnrand gelenkt hat, als sich der Lkw links neben ihm befand. Hierdurch hat er auch die zweite Kollision so überwiegend verschuldet, daß eine Mithaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr ausscheidet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts trifft deshalb den Beklagten zu 1. auch für den zweiten Schaden die volle Haftung. Da er zur Schadenshöhe substantiierte Einwendungen nicht erhebt, bleibt es jedenfalls bei seiner Verurteilung in der vom Landgericht erkannten Höhe, wobei sich der Zinsanspruch des Klägers aus § 284 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB ergibt.

Die Haftung der Beklagten zu 3. aus § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG besteht nicht, weil der Senat es als bewiesen ansieht, daß der Beklagte zu 1. die Kollisionen vorsätzlich herbeigeführt hat: § 3 Nr. 6 PflVG, § 158 c Abs. 3, § 152 VVG. Hinsichtlich der ersten Kollision mag zweifelhaft sein, ob sie von dem Beklagten zu 1. beabsichtigt war oder ob er den L nötigen wollte anzuhalten, um eine Berührung zu vermeiden. Wer sich aber bewußt einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug so annähert, daß es zur Kollision kommen muß, wenn dessen Fahrer nicht bremst, der nimmt billigend in Kauf, daß es wegen einer nicht rechtzeitigen Reaktion des Genötigten zu einer Berührung der Fahrzeuge kommt. Dieser Eventualvorsatz des Täters reicht für den Haftungsausschluß gemäß § 152 VVG aus (vgl. Prölls-Martin „VVG“, 24. Aufl., Anm. 1 zu § 152).

Daß der Beklagte zu 1. die zweite Kollision absichtlich herbeigeführt hat, ergibt sich aus den Erörterungen zu 2., wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, daß der Beklagte zu 1. nach seiner eigenen Bekundung den Lkw vor der Berührung der Fahrzeuge links neben sich bemerkt hat. Aus diesem Grunde hat die Beklagte zu 3. für keinen der beiden Schäden an dem Lkw einzustehen, und die Klage gegen sie ist abzuweisen.

Gemäß § 3 Nr. 8 PflVG wirkt die Rechtskraft einer Abweisung der Klage gegen den Versicherer auch zugunsten des Versicherungsnehmers. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer und den Versicherer gleichzeitig verklagt hat und seine Klage gegen einen der Streitgenossen abgewiesen wird (BGH DAR 1981, 385). Dennoch ergibt sich hier nicht das Problem einer widersprüchlichen Rechtskraftwirkung, wenn die Klage gegen die Beklagte zu 3. abgewiesen und der Beklagte zu 1. in voller Höhe verurteilt wird. Denn der Umfang der Rechtskraftwirkung ist den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen. Nur dann, wenn die Klage gegen den Versicherer mit der Begründung abgewiesen wird, sie hafte deshalb nicht, weil ihr Versicherungsnehmer nicht hafte, kann die Rechtskraft dieses Urteils zugunsten des Versicherungsnehmers wirken. Wird dagegen die Klage z. B. deshalb abgewiesen, weil der Versicherer wegen Beendigung des Versicherungsverhältnisses und Ablaufs der Nachhaftungsfrist nicht haftet oder weil – wie hier – seine Haftung wegen vorsätzlicher Schadensverursachung durch den Versicherungsnehmer nicht gegeben ist, so enthält die Rechtskraft des Urteils keine Elemente, die zugunsten des Versicherungsnehmers wirken könnten, und dessen Verurteilung steht nicht im Widerspruch zu § 3 Nr. 8 PflVG (ebenso: Prölls-Martin-Schnappmann „VVG“, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 3 Nr. 8 PflVG).

Die einheitlich durch Urteil auszusprechende Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Beklagten zu 2. auf § 269 Abs. 3 ZPO. Im übrigen beruht sie auf § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Baumbach’schen Formel (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann „Zivilprozeßordnung“, 47. Aufl., Anm. 6. B zu § 100). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer hat ihre Grundlage in § 546 Abs. 2 ZPO.

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist, noch der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht. So war der Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. NJW-RR 1986, 285; NJW 1984, 2629 sowie Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl., RdNr. 3 zu § 526) nicht gehindert, ohne erneute Zeugenvernehmung das Beweisergebnis anders zu beurteilen als das Landgericht. Denn die abweichende Beurteilung hing nicht von einer Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen ab, sondern beruhte allein auf einer Bewertung der objektiven Aussage-Inhalte und der Darstellung des Beklagten zu 1. anläßlich seiner persönlichen Anhörung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos