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97.500 Euro vom Oder-Konto: Forderung bleibt insolvenzfest

97.500 Euro vom Oder-Konto abgehoben – und der Verkaufserlös stammte aus dem Haus, das allein der Ehefrau gehörte. Der Ehemann meldet Privatinsolvenz an und will die Schuld nun loswerden.
German man viewing ATM withdrawal confirmation in a quiet bank lobby, holding a transaction receipt, documentary style.
OLG Brandenburg bestätigt Forderung bei eigenmächtiger Abhebung vom Oder-Konto, Schutz vor Restschuldbefreiung durch deliktische Handlung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 UF 130/22

Das Wichtigste im Überblick

OLG Brandenburg hält 97.500 Euro plus Zinsen für Diebstahl aus fremdem Vermögen.
  • Antragsgegner muss den Betrag zahlen; sein Widerspruch gegen die Tabelle scheitert.
  • Gericht sieht keine Vereinbarung, die ihm den Verkaufserlös erlaubte.
  • Die eigenmächtige Abhebung verletzt die Pflicht, fremdes Geld herauszugeben.
  • Auch Zinsen fallen an; das Gericht ordnet sie als Folge der Tat ein.

  • Gericht: OLG Brandenburg
  • Datum: 10.12.2024
  • Aktenzeichen: 13 UF 130/22
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Familienrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Ehegatten, Insolvenzgläubiger, Kontoinhaber, Vermögensverwalter

Wem steht die Rückzahlung von 97.500 Euro nach einem Hausverkauf vom Oder-Konto zu?

Nach einem Grundstücksverkauf floss der Kaufpreis auf ein gemeinsames Oder-Konto der Eheleute – der Ehemann hob daraus 97.500 Euro ab und behielt sie für sich. Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab der geschiedenen Ehefrau mit Beschluss vom 10.12.2024 (Az. 13 UF 130/22) recht: Die Forderung besteht zu Recht und der Widerspruch des Mannes gegen ihre Anmeldung zur Insolvenztabelle wurde als unbegründet verworfen. Zur Einordnung: In einer Insolvenztabelle werden alle Forderungen der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren verbindlich verzeichnet. Wer dort gültig eingetragen ist, sichert sich den offiziellen Anspruch auf einen rechtmäßigen Anteil an dem, was beim Schuldner noch zu holen ist.

Bei einem gemeinsamen Konto, über das jeder Inhaber allein verfügen kann, gilt nach § 430 BGB im Innenverhältnis eine Vermutung: Beide sind grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt. Diese Vermutung lässt sich aber widerlegen, wenn eine abweichende Absprache zwischen den Kontoinhabern nachgewiesen wird. Wird jemand zusätzlich mit dem Verkauf eines Grundstücks beauftragt, entsteht ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB – und daraus folgt nach § 667 BGB die Pflicht, den erzielten Erlös an den Auftraggeber herauszugeben.

Nach Maßgabe von § 430 BGB sind die Inhaber eines Oder-Kontos an dessen jeweiligem Kontostand regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt, so dass das Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen ist […]. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Diese Grundsätze wandte das Gericht auf den konkreten Streit an. Die Frau war Alleineigentümerin des verkauften Grundstücks und hatte ihren damaligen Mann mit der Suche nach Käufern und der Abwicklung des Verkaufs beauftragt. Die Erwerber zahlten am 4. April 2019 den Kaufpreis von 325.000 Euro auf das gemeinsame Oder-Konto. Der Mann hob davon 97.500 Euro bar ab und zahlte den Betrag auf ein eigenes Konto ein, über das er allein verfügen konnte.

Warum die Einzahlung auf das Oder-Konto keine hälftige Berechtigung begründete

Das Gericht stellte klar: Allein aus der Gutschrift auf dem gemeinsamen Konto ergab sich keine hälftige Berechtigung des Mannes. Entscheidend war stattdessen, wem das verkaufte Grundstück gehörte – und das war unstreitig allein die Frau. Der Mann hatte behauptet, sie habe der Gutschrift und seiner Vereinnahmung des Geldes zugestimmt. Diesen Einwand ließ das Gericht nicht durchgreifen: Dass die Frau den Kontoauszug oder die Vertragsgestaltung nicht beanstandet hatte, reichte nicht aus, um daraus eine Ermächtigung zur Vereinnahmung des gesamten Erlöses abzuleiten.

Da sich durch den Vollzug des Kaufvertrags das ursprüngliche Eigentum der Antragstellerin an dem Grundstück in dem Anspruch auf den Veräußerungserlös fortsetzt […] führt allein die Gutschrift des Veräußerungserlöses auf dem Oder-Konto der Beteiligten nicht zu der für Guthaben auf einem Oder-Konto grundsätzlich geltenden Vermutung, dass der Betrag den Ehegatten jeweils zur Hälfte zusteht. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Infografik (Checkliste): Dunkle Präsentiervorlage mit fünf schwebenden Prüfpunkten, die zeigen, warum der Erlös aus Alleineigentum trotz RSB insolvenzfest bleibt.
Eigenmächtige Kontoabhebung bleibt trotz Privatinsolvenz haftbar

Redaktionelle Leitsätze

  1. Fließt der Erlös aus dem Verkauf einer im Alleineigentum eines Partners stehenden Immobilie auf ein gemeinsames Oder-Konto, greift die gesetzliche Vermutung der hälftigen Berechtigung am Guthaben nicht; der Betrag steht im Innenverhältnis allein dem vormaligen Eigentümer zu.
  2. Die eigenmächtige Abhebung und Einbehaltung dieses Erlöses durch den anderen Kontoinhaber verletzt die im Rahmen eines Verkaufsauftrags übernommene Vermögensbetreuungspflicht und stellt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar, sodass der Rückzahlungsanspruch nicht unter eine spätere Restschuldbefreiung fällt.
  3. Ein Zinsanspruch, der wegen der deliktischen Entziehung von Geldmitteln entsteht, teilt als Nebenfolge den Rechtscharakter der Hauptforderung und ist damit im Insolvenzverfahren in gleicher Weise weitreichend geschützt.
Praxis-Hinweis: Herkunft des Geldes entscheidend

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Geld auf einem gemeinsamen Oder-Konto automatisch beiden Partnern zur Hälfte gehört. Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist das sogenannte Innenverhältnis, also die Herkunft der Mittel. Stammt das Geld aus dem Verkauf eines Alleineigentums, bleibt es auch auf dem Gemeinschaftskonto Alleineigentum. Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte daher nicht den Kontostand, sondern den Ursprung der Gutschrift und die zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse dokumentieren.

Wann gilt eine eigenmächtige Abhebung vom Oder-Konto als vorsätzliche unerlaubte Handlung?

Eine deliktische Haftung kommt nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB – der Untreue-Vorschrift – in Betracht, wenn jemand eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und pflichtwidrig über fremdes Vermögen verfügt, wodurch ein Vermögensnachteil entsteht. Wird eine Forderung aus diesem Grund festgestellt, ist sie in der Insolvenz besonders geschützt: § 302 Nr. 1 InsO nimmt solche Forderungen von der Restschuldbefreiung aus. Das bedeutet konkret: Selbst wenn der Schuldner sein Privatinsolvenzverfahren erfolgreich abschließt und ihm reguläre Schulden erlassen werden, muss er diese durch eine Straftat verursachten Schulden weiterhin in voller Höhe zurückzahlen.

Diese Maßstäbe prüfte das OLG Brandenburg anhand des konkreten Geschehens. Die eigenmächtige Barabhebung und die Übertragung des Geldes auf das eigene Konto wertete das Gericht als Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, die sich aus dem Auftrag zur Grundstücksveräußerung ergab. Die Frau hatte dem Mann die Abwicklung nach freiem Ermessen übertragen – einschließlich Käuferauswahl, Kontowahl und Vertragsbedingungen. Aus dieser weitreichenden Vertrauensstellung leitete das Gericht ab, dass er wissentlich pflichtwidrig gehandelt hatte.

Die im freien Ermessen des Antragsgegners stehende Ausgestaltung der Vertragsbedingungen, Auswahl der Käufer, Bestimmung des Kontos, auf das der Kaufpreis überwiesen werden sollte, rechtfertigt die Annahme einer fremdnützigen Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Antragstellerin als Hauptpflicht des übernommenen Auftrags […]. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Warum das Gericht kein fortbestehendes Einverständnis erkannte

Der Mann berief sich auf Vertrauen in seine Berechtigung, weil während der Ehe wiederholt Vermögenswerte zwischen den Eheleuten verschoben worden seien. Das Gericht verneinte einen Tatbestandsirrtum. Das heißt: Es kaufte dem Mann die Schutzbehauptung nicht ab, dass er unabsichtlich von einer Erlaubnis zur Kontoplünderung ausgegangen war. Selbst wenn er angenommen hätte, die Frau wolle mit dem Geld bestimmte Verbindlichkeiten tilgen, rechtfertige das keine eigenmächtige Abhebung ohne ihre konkrete Zustimmung. Zusätzlich sprachen aus Sicht des Gerichts zwei Umstände gegen ein fortbestehendes Einverständnis: Die Trennung der Eheleute lag zum Zeitpunkt der Abhebung bereits nahe, und der Mann führte zu diesem Zeitpunkt schon eine neue Beziehung. Am Ende titulierte das Gericht die Forderung über 97.500 Euro erfolgreich mit dem Attribut einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Das bedeutet, das Gericht hielt in seinem Beschluss verbindlich fest, dass diese Schulden aus einer bewussten Straftat stammen.

Steht eine Trennung bevor oder gibt es bereits eine neue Beziehung, sollten Sie sofort handeln: Sichern Sie Ihr Alleineigentum auf dem Oder-Konto, bevor der Partner Zugriff nehmen kann. Fordern Sie schriftlich Rechenschaft über größere Abhebungen und widerrufen Sie ausdrücklich jeden Auftrag zur Vermögensverwaltung. Das Gericht wertete in diesem Fall gerade die Trennungsnähe als Indiz dafür, dass kein stillschweigendes Einverständnis mehr bestand.

Praxis-Hinweis: Insolvenzfestigkeit durch konkreten Auftrag

Dass die Forderung die Insolvenz des Mannes überdauert, lag nicht allein an der eigenmächtigen Abhebung, sondern an der zugrunde liegenden Vermögensbetreuungspflicht. Der entscheidende Hebel war hier der konkrete Auftrag zur Grundstücksabwicklung. Wer einem Partner die treuhänderische Abwicklung eines konkreten Geschäfts überträgt, begründet eine solche Betreuungspflicht. Eine Veruntreuung in diesem Rahmen wird als Untreue gewertet und ist damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen – ein wichtiger Faktor, wenn der Schuldner droht, in die Privatinsolvenz zu gehen.

Wie wird der Widerspruch verworfen?

Wird eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und vom Schuldner bestritten, richten sich Feststellung und Widerspruch nach den §§ 180, 184 und 201 InsO. Wer als Gläubiger trotz Widerspruch auf der Feststellung besteht, muss den Anspruch gerichtlich klären lassen.

Über das Vermögen des Mannes wurde beim Amtsgericht Potsdam – Insolvenzgericht – unter dem Aktenzeichen 6.60 IN 120/22 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf der Insolvenzverwalter in das laufende Verfahren eintrat. Die Frau meldete ihre Forderung über 97.500 Euro zuzüglich Zinsen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzschuldner erhob am 19. Dezember 2022 Widerspruch gegen diese Forderung samt Zinsen und Forderungsgrund. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Brandenburg setzte sich die Frau durch: Der Widerspruch wurde als unbegründet verworfen, die Feststellung der Forderung in der Tabelle bestätigt.

Warum scheiterte die Verrechnung mit Werklohn?

Mit diesem Einwand scheiterte der Mann im gesamten Verfahren. Er behauptete eine allgemeine Abrede, wonach ihm der Erlös aus dem Grundstücksverkauf zur Begleichung von Werklohnforderungen seines Bauunternehmens zustehe – belegt durch Schlussrechnungen vom 1. März 2013 und vom 1. Februar 2019. Das Gericht wies dies zurück: Ein pauschaler Verweis auf wechselseitige Vermögensverschiebungen während der Ehe ersetzt keine konkrete, nachweisbare Vereinbarung über die Verwendung dieses bestimmten Erlöses.

Warum bloße Gebäudenutzung keinen Werklohnanspruch begründet

Auch der Verweis auf eine konkludente Abnahme der Bauleistungen durch die Nutzung der Gebäude überzeugte das Gericht nicht. Eine konkludente oder auch stillschweigende Abnahme würde bedeuten, dass die Frau zwar nichts ausdrücklich unterschrieben hat, jedoch durch schlüssiges Verhalten – wie den Einzug in das umgebaute Haus – die Handwerkerleistung als einwandfrei akzeptiert hätte. Die bloße Nutzung eines Gebäudes und dessen Finanzierung über Bankdarlehen belegen jedoch weder eine vertragliche Auftragserteilung der Frau noch eine daraus folgende Werklohnpflicht. Der Versuch, mit diesen Forderungen aufzurechnen, scheiterte damit endgültig – der Mann hatte weder fällige noch durchsetzbare Gegenforderungen bewiesen. Die bloße Existenz der Schlussrechnungen reichte dem Gericht dafür nicht aus.

Wollen Sie eigene Gegenforderungen gegen Ihren Partner durchsetzen, reichen alte Rechnungen oder mündliche Absprachen vor Gericht nicht aus. Dokumentieren Sie jede Vereinbarung über die Verwendung gemeinsamer Gelder schriftlich mit Betrag, Datum und Unterschrift beider Seiten. Nur so können Sie im Streitfall eine Aufrechnung wirksam belegen.

Warum halfen familiäre Darlehen nicht?

Auch an der Beweisbarkeit dieses Vorbringens scheiterte der Mann. Er gab an, das Geld mit Wissen und Wollen der Frau für Darlehensverbindlichkeiten gegenüber ihrem Vater, ihrer Schwester und weiteren Personen sowie für den Kauf von Möbeln verwendet zu haben. Das Gericht ließ diesen Beweisantritt ins Leere laufen: Die angebotenen Zeugenaussagen hätten – selbst wenn sie zuträfen – bestenfalls eine Rückzahlungsabsicht belegt, nicht aber eine Ermächtigung zur eigenmächtigen Verfügung über den gesamten Erlös. Zudem legte der Mann nicht dar, dass eine solche Ermächtigung am Tag der Barabhebung, dem 4. April 2019, überhaupt noch fortbestanden hätte.

Warum gab es 13.666,02 Euro Zinsen?

Werden einer Person Gelder deliktisch entzogen, begründet § 849 BGB einen Zinsanspruch wegen der Entziehung. Die Mindestverzinsung richtet sich nach § 246 BGB, der einen gesetzlichen Zinssatz vorsieht. Ein solcher Zinsanspruch gilt als Nebenfolge der deliktischen Hauptforderung und fällt deshalb ebenfalls unter die Privilegierung des § 302 Nr. 1 InsO.

Im Ergebnis erhielt die Frau Zinsen in Höhe von 13.666,02 Euro für den Zeitraum vom 4. April 2019 bis zum 4. Oktober 2022 zugesprochen. Das Gericht folgte ihrer Argumentation vollständig und bestätigte nach §§ 849, 246 BGB eine Mindestverzinsung von 4 Prozent ab dem Tag der Barabhebung. Ausdrücklich stellte es klar, dass dieser Zinsanspruch den deliktischen Geldentzug erfasst und damit als Nebenforderung ebenso von der Restschuldbefreiung in der Insolvenz ausgenommen ist wie die Hauptforderung selbst.

Die Verzinsung der wegen Entziehung oder Beschädigung einer Sache geschuldete Ersatzsumme kann nach § 849 BGB mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit ausgleichen […], wobei der Geschädigte […] alternativ den Ersatzanspruch pauschaliert anhand des Werts der entzogenen Sache bestimmen kann. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Mann. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen 80 Prozent auf den Insolvenzverwalter, der sein Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hatte, und 20 Prozent auf den Mann selbst.

Was bedeutet das für Oder-Konten?

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat als Beschwerdeinstanz entschieden – das Urteil ist damit für nachfolgende Verfahren in Brandenburg richtungsweisend, auch wenn es keine bundesweite Bindungswirkung wie ein BGH-Urteil entfaltet. Die Grundsätze zur Herkunft des Geldes und zur Insolvenzfestigkeit bei Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht sind aber auf vergleichbare Fälle übertragbar: Wer seinem Partner einen konkreten Auftrag zur Abwicklung eines Geschäfts erteilt und dieser vereinnahmt den Erlös eigenmächtig, kann die Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung titulieren lassen – sie überlebt damit selbst eine Restschuldbefreiung.

Betroffene sollten jetzt prüfen: Gehört die Geldquelle auf dem Oder-Konto Ihnen allein? Haben Sie dem Partner einen nachweisbaren Auftrag erteilt? Liegt die Abhebung in der Trennungsphase? Wer alle drei Fragen mit Ja beantwortet, hat nach dieser Entscheidung starke Karten – auch wenn der Partner bereits insolvent ist. Wer umgekehrt selbst Geld vom gemeinsamen Konto abhebt, das aus dem Alleineigentum des Partners stammt, riskiert eine Forderung, die nicht mehr abgeschrieben werden kann.


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Ob ein Erlös aus Ihrem Alleineigentum, eine unerlaubte Verfügung des Partners oder die Durchsetzung einer Forderung in der Insolvenz – die rechtliche Lage bei Oder-Konten ist komplex. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation, sichern die entscheidenden Beweise und entwickeln eine klare Strategie, um Ihr Vermögen zu schützen und Ihre Rückzahlungsansprüche durchzusetzen.

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Experten-Kommentar

Die formale Hürde für eine Wertung als Untreue unter Eheleuten ist strukturell enorm hoch. Dass das Gericht den Einwand des Mannes auf einen irrtümlichen Kontozugriff hier derart konsequent abschneidet, halte ich für ein starkes und rechtlich bemerkenswertes Signal. Gerade bei jahrelang vermischten Finanzen ist das strikte Bewusstsein für ein strafbares Handeln nachträglich nur schwer objektiv zu greifen.

Vertrauen Sie in einer beginnenden Trennungsphase deshalb nicht auf die bisher geübte familiäre Handhabung der Gelder. Ziehen Sie bei gemeinsamen Konten sofort einen nachweisbaren Schlussstrich unter jede gegenseitige Vertretungsmacht. Erst wenn diese Grauzone formell beendet ist, lässt sich der Vorsatz bei späteren Abhebungen so präzise belegen, dass Ihre Rückforderung auch eine Insolvenz des Ex-Partners schadlos übersteht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Steht mir der Erlös aus einem Hausverkauf allein zu, wenn das Geld auf ein Gemeinschaftskonto floss?

Ja, der Erlös aus dem Verkauf Ihrer Alleineigentums-Immobilie steht Ihnen auch dann allein zu, wenn der Kaufpreis auf ein gemeinsames Oder-Konto überwiesen wurde. Maßgeblich ist die Herkunft des Geldes, nicht das Konto, auf dem es vorübergehend gutgeschrieben wird.

Für Oder-Konten gilt zwar nach § 430 BGB grundsätzlich eine Vermutung der hälftigen Berechtigung am Guthaben. Diese Vermutung greift aber nicht, wenn sich der Verkaufserlös eindeutig einer Immobilie zuordnen lässt, die nur Ihnen gehörte. Mit dem Verkauf setzt sich Ihr Eigentum am Anspruch auf den Erlös fort, sodass Ihr Ex-Partner daraus im Innenverhältnis kein eigenes hälftiges Recht ableiten kann. Entscheidend sind deshalb Grundbuchlage, Kaufvertrag und die Zahlung auf das Konto.

Wichtig ist der Nachweis des Alleineigentums, etwa durch den Grundbuchauszug und die Unterlagen zum Verkauf. Liegt zusätzlich eine ausdrückliche oder nachweisbare andere Vereinbarung vor, kann das die Beurteilung ändern. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt es aber dabei, dass die bloße Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto Ihren Anspruch nicht halbiert.


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Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn mein Ex-Partner während des Streits eine Privatinsolvenz anmeldet?

Nein, wenn die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, bleibt Ihr Rückzahlungsanspruch trotz Privatinsolvenz bestehen. § 302 Nr. 1 InsO nimmt solche Schulden von der Restschuldbefreiung aus, sodass der Schuldner sie auch nach Verfahrensende grundsätzlich weiter schuldet.

Der Grund ist, dass die Insolvenz nur „normale“ Zahlungsrückstände erledigt, nicht aber Forderungen aus bewusst pflichtwidrigem Verhalten. Bei einer eigenmächtigen Abhebung oder Verwertung fremden Geldes kann eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegen, etwa als Untreue nach § 266 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist, dass Sie den konkreten Auftrag, die fehlende Berechtigung und die eigenmächtige Verfügung belegen können. Dann muss die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden, damit sie im Verfahren berücksichtigt wird.

Wenn der Schuldner den deliktischen Charakter bestreitet, kann die Forderung nach §§ 180, 184 InsO gerichtlich festgestellt werden. Erst diese Feststellung macht den insolvenzfesten Charakter auch praktisch durchsetzbar. Ohne Anmeldung und Nachweis riskieren Sie, dass der Anspruch im Verfahren nicht den nötigen Rang erhält.


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Gilt die hälftige Aufteilung beim Oder-Konto auch, wenn nachweislich nur ich das Geld eingezahlt habe?

NEIN, die hälftige Aufteilung gilt dann nicht automatisch. Wenn Sie nachweisen können, dass das Guthaben aus Ihrem Alleineigentum stammt, widerlegt das die Vermutung des § 430 BGB.

Beim Oder-Konto wird im Innenverhältnis zwar zunächst vermutet, dass beide Inhaber zu gleichen Teilen berechtigt sind. Diese Vermutung betrifft aber das normale Gemeinschaftsguthaben und nicht Geld, das erkennbar nur einer Person gehört. Stammt der Betrag etwa aus dem Verkauf einer allein gehörenden Immobilie oder aus einer anderen eindeutig zuordenbaren Geldquelle, bleibt der Anspruch an diesem Erlös grundsätzlich beim Eigentümer. Entscheidend ist daher nicht der Kontostand, sondern die Herkunft der Einzahlung und die dazugehörigen Eigentumsverhältnisse.

Ihr Ex-Partner kann die Hälfte also nur verlangen, wenn er eine eigene Berechtigung oder eine abweichende Vereinbarung darlegt und beweist. Bloße Behauptungen über frühere Absprachen oder allgemeine Vermögensverschiebungen reichen dafür regelmäßig nicht aus. Für Ihre Gegenposition sind lückenlose Belege wichtig, etwa zum Ursprung des Geldes und zum Zahlungsweg auf das Konto.


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Wie sichere ich mich gegen eigenmächtige Abhebungen ab, sobald eine Trennung meiner Ehe bevorsteht?

Sperren Sie die Einzelverfügungsbefugnis bei der Bank sofort und widerrufen Sie jeden Auftrag zur Vermögensverwaltung schriftlich. Solange das Konto als Oder-Konto geführt wird, kann jeder Kontoinhaber grundsätzlich allein verfügen, und die Bank prüft das Innenverhältnis nicht.

Rufen Sie noch am selben Tag bei Ihrer Bank an und verlangen Sie, dass künftige Verfügungen nur noch mit beiden Unterschriften möglich sind. Erfassen Sie außerdem alle größeren Abhebungen der letzten Monate mit Datum, Betrag und Beleg, damit Sie spätere Streitigkeiten belegen können. Wenn Geld aus Ihrem Alleineigentum auf dem Gemeinschaftskonto liegt, bleibt die Herkunft für den Anspruch entscheidend und nicht der Kontostand.

Je näher die Trennung rückt, desto schwieriger wird es für den Partner, sich auf ein stillschweigendes Einverständnis zu berufen. Wer erst nach einer Abhebung reagiert, kann den Zugriff oft nicht mehr verhindern, sondern nur noch Rückzahlung verlangen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 13 UF 130/22 – Beschluss vom 10.12.2024




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