Skip to content

Vorschuss für die Mängelbeseitigung: Wann Ansprüche ohne Abnahme gekürzt werden

Ein Fliesenhandel in Oldenburg forderte einen hohen Vorschuss für die Mängelbeseitigung, nachdem massiv Regenwasser durch die undichte Glasfassade seiner neuen Ausstellungshalle drang. Eine Gewährleistung ohne eine Abnahme gilt rechtlich als nahezu ausgeschlossen, doch das Mitverschulden des Fensterbauers rückt ein riskantes Abrechnungsverhältnis in den Fokus.

Übersicht:

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 U 122/20

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 14.05.2021
  • Aktenzeichen: 2 U 122/20
  • Verfahren: Berufungsverfahren im Zivilstreit
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht

Metallbauunternehmen zahlt für Baumängel an einer Halle, doch Fehler anderer Handwerker mindern den Anspruch.

  • Kunden erhalten Rechte wegen Baumängeln auch ohne Abnahme bei gescheiterter Zusammenarbeit
  • Fehler des beauftragten Fensterbauers führen zu einer starken Kürzung der Entschädigungssumme
  • Nachbesserungen am letzten Fristtag mit unqualifiziertem Personal gelten als rechtlich gescheitert
  • Neue Argumente oder Beweise lässt das Gericht in der zweiten Instanz nicht zu
  • Offener Lohn für die Arbeit wird fair mit den Kosten für Reparaturen verrechnet

Wer zahlt den Vorschuss für die Mängelbeseitigung bei Pfusch am Bau?

Ein Bauprojekt im Jahr 2016 entwickelte sich für einen Fliesenunternehmer zu einem juristischen Marathon, der erst fünf Jahre später vor dem Oberlandesgericht Oldenburg sein vorläufiges Ende fand. Der Fall illustriert exemplarisch, wie komplex das Zusammenspiel verschiedener Gewerke auf einer Baustelle ist und welche fatalen Folgen mangelnde Kommunikation haben kann.

Regenwasser tropft durch eine klaffende Lücke zwischen Metallwand und Fensterrahmen auf den Boden einer modernen Industriehalle.
Bauherren können bei Baumängeln Kostenvorschüsse fordern, müssen sich jedoch Koordinationsfehler zwischen den beteiligten Gewerken anrechnen lassen. | Symbolbild: KI

Der Betreiber eines Fliesenhandels plante die Erweiterung seines Betriebs. Er beauftragte ein Metallbauunternehmen mit der Errichtung einer neuen Ausstellungshalle, die direkt an eine bereits bestehende Halle angeschlossen werden sollte. Was als routinehafter Gewerbebau begann, endete in einem Fiasko aus eindringendem Wasser, beschädigtem Bestandseigentum und einem erbitterten Streit über Verantwortlichkeiten.

Im Kern ging es um die Frage: Darf ein Bauherr Geld für die Reparatur verlangen, bevor er das Werk überhaupt offiziell abgenommen hat? Und muss er sich Fehler eines anderen Handwerkers – hier eines Fensterbauers – anrechnen lassen? Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2021 (Az.: 2 U 122/20) liefert hierzu detaillierte Antworten und eine Warnung an alle Bauherren, die die Koordination auf der Baustelle selbst in die Hand nehmen.

Wann gibt es Gewährleistung ohne eine Abnahme?

Das deutsche Baurecht folgt einer klaren Logik: Erst baut der Unternehmer, dann prüft der Besteller das Werk und erklärt die Abnahme. Mit der Abnahme dreht sich die Beweislast um, und die Gewährleistungsphase beginnt. Doch was passiert, wenn das Werk so mangelhaft ist, dass der Bauherr die Abnahme verweigert, aber dennoch Geld für die Reparatur will?

Das Prinzip des Abrechnungsverhältnisses

Normalerweise gilt: Ohne Abnahme keine Mängelrechte wie Kostenvorschuss oder Schadensersatz. Der Fliesenunternehmer hatte die Leistung der Metallbaufirma nie formell abgenommen. Dennoch sprach ihm das Gericht weitgehende Rechte zu.

Wie ist das möglich? Das Gericht stützte sich auf eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

„Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB auch ohne Abnahme geltend machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangt und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.“
(Vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13)

Ein solches Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Bauherr klarstellt: „Ich will von dir keine Leistung mehr, ich will nur noch Geld.“ Im vorliegenden Fall hatte das Metallbauunternehmen bereits am 28. Februar 2017 seine Schlussrechnung gestellt. Der Bauherr wiederum erklärte in einem Schriftsatz vom 20. November 2020 endgültig, dass er eine weitere Zusammenarbeit ablehne. Damit war das Band zerschnitten. Es ging nicht mehr um die Fertigstellung, sondern nur noch um die finanzielle Abwicklung.

Die Rechtsfolgen für den Bauherrn

Sobald dieses Abrechnungsverhältnis besteht, kann der Besteller einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB). Er muss das Geld noch nicht ausgegeben haben; er kann die geschätzten Kosten einklagen, um die Reparatur durch einen Drittunternehmer zu finanzieren. Genau das tat der Fliesenunternehmer. Er forderte über 63.000 Euro, um die Halle dicht und funktionstüchtig zu bekommen.

Was waren die Mängel an der Glasfassade und dem Dach?

Die Liste der Vorwürfe war lang. Nach der vermeintlichen Fertigstellung zeigten sich gravierende Probleme, die durch Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren dokumentiert wurden.

Undichte Dachfenster und Lichtkuppeln

Wasser drang in die neue Halle ein. Der Gutachter stellte fest, dass die Dachfenster und Lichtkuppeln teilweise zu stramm eingebaut und die Abdichtungen mangelhaft ausgeführt waren. Dies ist ein klassischer Werkmangel. Die Funktion eines Daches – der Schutz vor Witterung – war nicht gegeben.

Das Desaster an der Glasfassade

Der komplexeste Streitpunkt betraf den Anschluss der Glasfassade an die sogenannte Thermowand. Hier trafen zwei Gewerke aufeinander: Das Metallbauunternehmen, das die Halle und die Vorrichtungen baute, und ein separat beauftragter Fensterbauer, der die Glaselemente einsetzte.

Das Problem: Es fehlte eine funktionierende Tropfkante. Regenwasser konnte nicht sauber abfließen und drang in die Konstruktion ein. Der Fliesenunternehmer beschuldigte die Stahlbaufirma, den Anschluss falsch geplant und vorbereitet zu haben. Die Firma wiederum schob die Schuld auf den Fensterbauer oder behauptete, ihre ursprüngliche Planung sei korrekt gewesen.

Zu kurze Fassadenbleche und falsche Ausschnitte

Weitere Mängel betrafen die Optik und den Bautenschutz. Die Außenfassadenbleche waren stellenweise 75 Millimeter zu kurz geraten. Auch die Ausschnitte für die Fensteröffnungen passten nicht – sie waren schlicht zu groß, was die Abdichtung erschwerte und optisch unzumutbar war.

Wie entschied das Oberlandesgericht Oldenburg über den Kostenvorschuss?

Der Senat unterzog jeden einzelnen Mangelposten einer akribischen Prüfung. Dabei ging es nicht nur um technische Details, sondern um Verfahrensfehler und die Frage, wer wem was beweisen muss.

Der Schaden an der Bestandshalle

Neben den Mängeln am Neubau hatte die Bautätigkeit auch Schäden an der alten Halle verursacht. Hierbei handelte es sich nicht um Gewährleistung im engeren Sinne, sondern um einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Nebenpflichten (§ 280 Abs. 1 BGB). Das Integritätsinteresse des Bauherrn war verletzt.

Ein interessantes Detail am Rande: Die Versicherung des Metallbauers hatte bereits einen Scheck über knapp 5.000 Euro geschickt. Der Fliesenunternehmer löste diesen Scheck jedoch nie ein. Das Gericht stellte klar:

„Die Hingabe eines Schecks ist keine Erfüllung der Schuld, sondern erfolgt nur erfüllungshalber. Die Schuld erlischt erst, wenn der Scheck eingelöst und der Betrag dem Konto gutgeschrieben wird.“
(Bezugnehmend auf BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – IX ZR 118/08)

Da der Scheck in der Schublade blieb, bestand der Anspruch weiter. Das Gericht sprach hier 1.225 Euro für die Reparatur der Bestandshalle zu.

Die gescheiterte Nacherfüllung bei den Dachfenstern

Bevor ein Bauherr Geld verlangen kann, muss er dem Handwerker eine „zweite Chance“ geben – das Recht zur Nacherfüllung. Der Fliesenunternehmer hatte Fristen gesetzt, unter anderem bis zum 20. April 2018.

Am letzten Tag der Frist erschienen zwar drei Mitarbeiter der Metallbaufirma auf der Baustelle. Doch was sie taten – oder vielmehr nicht taten – wertete das Gericht nicht als ernsthaften Versuch der Mängelbeseitigung. Einer der Mitarbeiter gab später als Zeuge zu, er habe das Gutachten über die Mängel gar nicht gekannt und sei eigentlich nur zum „Gucken“ gekommen.

Das Gericht urteilte hart: Ein bloßer Schein-Einsatz kurz vor Fristablauf genügt nicht. Da die Firma die Chance vertan hatte, sprach das Gericht dem Bauherrn die vollen kalkulierten Reparaturkosten von 7.335 Euro zu.

Der Streit um den Fassadenanschluss und die Beweislast

Beim teuersten Posten, dem Anschluss der Glasfassade (ursprünglich über 19.000 Euro Streitwert), wurde es juristisch anspruchsvoll. Das Metallbauunternehmen argumentierte, es habe eine korrekte Tropfkante geliefert, die aber später verändert wurde. Zudem habe man sich mit dem Fensterbauer abgestimmt.

Das Gericht wandte hier den funktionalen Mangelbegriff an. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nicht erfüllt. Zur Funktion einer Hallenfassade gehört, dass sie dicht ist. Da die Metallbaufirma die Planungshoheit hatte, schuldete sie ein Konzept, das mit den Fenstern funktioniert.

Die Behauptung der Firma, sie habe sich abgestimmt, konnte sie nicht beweisen. Zeugen sagten aus, dass es keine Absprachen gab. Damit haftete die Firma grundsätzlich für den Mangel. Aber – und hier kommt die entscheidende Wendung – sie haftete nicht allein.

Wie hoch ist die Kürzung wegen eines Mitverschuldens?

Der Fliesenunternehmer erhielt für die Fassade deutlich weniger Geld als erhofft. Statt rund 19.000 Euro sprach ihm das Gericht nur gut 4.700 Euro zu. Der Grund: Ein massives Mitverschulden, das er sich zurechnen lassen muss.

Die Rolle des Fensterbauers

Der später tätige Fensterbauer hatte bei seiner Arbeit ein gravierendes Problem erkannt. Die vom Metallbauer vorbereitete Konstruktion passte nicht zu seinen Fenstern. Doch statt Bedenken anzumelden oder die Arbeit zu stoppen, griff er zur Selbsthilfe: Er entfernte die (wenn auch unpassende) Tropfkante und montierte die Glasfassade einfach ohne ausreichenden Schutz vor Wasser.

Das Gericht bewertete dieses Verhalten als grob fahrlässig. Ein Fachhandwerker darf nicht sehenden Auges eine mangelhafte Konstruktion vollenden.

Warum haftet der Bauherr für den Fensterbauer?

Hier greift eine juristische Feinheit. Der Fensterbauer ist nicht Angestellter des Metallbauers. Warum mindert sein Fehler den Anspruch des Bauherrn gegen den Metallbauer?

Die Antwort liefert § 278 BGB in Verbindung mit § 254 BGB. Der Bauherr hat eine Mitwirkungsobliegenheit. Er muss dafür sorgen, dass die Vorarbeiten für den nächsten Handwerker passen oder dass sich die Handwerker abstimmen. Diese Pflicht zur Koordination hatte der Fliesenunternehmer an den Fensterbauer „delegiert“.

Das Gericht führte aus:

„Bedient sich der Besteller zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit eines Dritten, hier des Fensterbauers, so muss er sich dessen Verschulden wie eigenes Verschulden anrechnen lassen.“

Weil der Fensterbauer die Situation erkannte und durch die Demontage der Kante aktiv verschlimmerte, wog sein Fehler schwerer als die ursprüngliche Fehlplanung des Metallbauers. Das Gericht legte eine Quote von 75 zu 25 zu Lasten des Bauherrn fest. Das bedeutet: Für diesen Mangel muss der Fliesenunternehmer drei Viertel der Reparaturkosten selbst tragen.

Was gilt für unzulässiges Vorbringen in der Berufung?

Ein häufiges Problem in Zivilprozessen ist das „Nachkarteln“. In der ersten Instanz vor dem Landgericht hatte die Metallbaufirma viele Punkte nicht oder nur vage bestritten. Erst in der Berufung vor dem Oberlandesgericht kam sie mit neuen Argumenten:

  • Es gäbe eine viel billigere Sanierungsmethode mit Dichtungsbändern.
  • Die Fensterausschnitte habe eigentlich der Fensterbauer verpfuscht.

Das OLG Oldenburg wies diese Einwände rigoros zurück. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der zweiten Instanz nur in Ausnahmefällen zulässig. Wer in der ersten Instanz schläft oder taktisch Dinge zurückhält, wird in der Berufung nicht mehr gehört.

Die Firma konnte nicht erklären, warum sie die Idee mit dem Dichtungsband nicht schon Jahre vorher präsentiert hatte. Damit blieb es bei den teuren Sanierungskosten, die der Gutachter ermittelt hatte. Auch die Behauptung, die Fensterausschnitte seien gar nicht von ihr, kam zu spät. Im erstinstanzlichen Urteil galt dieser Punkt als „unstreitig“. Was einmal unstreitig war, kann man später kaum noch bestreiten.

Wie wird der offene Werklohn verrechnet?

Am Ende der Berechnung stand dem Fliesenunternehmer ein Vorschussanspruch von rund 39.000 Euro zu (vor Abzügen). Doch die Metallbaufirma hatte ebenfalls noch eine offene Rechnung. Die Schlussrechnung über 5.712 Euro war nie bezahlt worden.

Juristisch betrachtet war dieser Werklohn eigentlich noch gar nicht fällig, da ja keine Abnahme erfolgt war (§ 641 Abs. 1 BGB). Eine formale Aufrechnung war daher nicht möglich. Das Gericht griff jedoch zu einem Instrument aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB).

Es wäre unbillig, wenn der Bauherr den vollen Betrag für die Reparatur erhält, aber den Restlohn für die (wenn auch mangelhafte) Arbeit behält. Im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses werden die Posten saldiert. Der Vorschussanspruch wurde also „ipso jure“ (automatisch durch das Recht) um den offenen Werklohn gekürzt.

Das Urteil im Überblick

Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz ab und verurteilte das Metallbauunternehmen zur Zahlung von 33.913,63 Euro nebst Zinsen. Ursprünglich hatte der Bauherr über 63.000 Euro gefordert.

Die Reduzierung ergab sich primär aus:

  1. Dem massiven Mitverschulden des Fensterbauers bei der Fassade (minus ca. 14.000 Euro).
  2. Dem Abzug des noch offenen Werklohns (minus 5.712 Euro).

Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt: Die Metallbaufirma trägt 60 Prozent, der Fliesenunternehmer 40 Prozent.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Diese Entscheidung des OLG Oldenburg ist eine Lehrstunde für das Baurecht. Sie verdeutlicht drei wesentliche Aspekte, die über den Einzelfall hinausgehen.

Koordination ist Chefsache

Wenn mehrere Unternehmen an einem Werk arbeiten (hier: Stahlbau und Fensterbau), ist die Schnittstelle der kritischste Punkt. Übernimmt der Bauherr (oder sein Architekt) die Koordination nicht selbst und überlässt die Abstimmung den Handwerkern, haftet er für deren Kommunikationsfehler. Der Fehler des einen Handwerkers wird dem Bauherr zugerechnet und mindert seine Ansprüche gegen den anderen Handwerker.

Vorsicht bei der Abnahmeverweigerung

Die Strategie, die Abnahme zu verweigern und direkt auf Geld zu klagen, ist möglich (dank der „Abrechnungsverhältnis“-Rechtsprechung des BGH), aber riskant. Der Bauherr verliert zwar nicht seine Mängelrechte, begibt sich aber in eine komplexe Abrechnungssituation, in der jeder Posten einzeln zerpflückt wird.

Prozessuale Disziplin ist entscheidend

Für Beklagte zeigt das Urteil gnadenlos auf: Alle Einwände müssen sofort auf den Tisch. Wer glaubt, er könne sich „Asse im Ärmel“ für die Berufung aufsparen oder erst einmal abwarten, riskiert den Prozessverlust allein aus formalen Gründen. Dass eine Sanierung vielleicht auch billiger gegangen wäre, interessiert das Gericht nicht mehr, wenn dieser Einwand erst Jahre später vorgetragen wird.

Das Urteil ist rechtskräftig, soweit es nicht die zugelassene Revision zum Mitverschulden betrifft. Es zwingt Handwerker und Bauherren dazu, Mängelrügen präzise zu formulieren, Fristen ernst zu nehmen und vor allem an den Schnittstellen der Gewerke miteinander zu reden, bevor das Wasser in die Halle läuft.

Pfusch am Bau? Sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig

Mängel am Bau führen oft zu kostspieligen Folgeschäden und langwierigen Rechtsstreits. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Mängel rechtssicher zu rügen, Vorschusszahlungen durchzusetzen und Haftungsfallen bei der Koordination verschiedener Gewerke zu vermeiden. Handeln Sie frühzeitig, um Ihre Gewährleistungsrechte und wichtige Beweismittel zu sichern.

» Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle: Viele Bauherren verzichten leichtfertig auf eine professionelle Bauleitung, um Honorarkosten zu sparen. Ohne Architekten übernehmen sie die Koordination der Gewerke kurzerhand selbst und merken erst im Gerichtssaal, dass sie damit für jeden Abstimmungsfehler zwischen den Handwerkern plötzlich rechtlich voll einstehen müssen.

Was oft übersehen wird: Gerichte bewerten den bauenden Laien in dieser Rolle faktisch wie einen Fachmann. Ein massives Mitverschulden wird so fast zum Standard-Argument der Gegenseite. Ich rate dringend dazu, Schnittstellenprotokolle immer schriftlich von allen Gewerken abzeichnen zu lassen, bevor das nächste Unternehmen mit der Arbeit an sensiblen Anschlüssen beginnt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Reparaturkosten fordern, obwohl ich die Abnahme verweigert habe?

JA. Das ist möglich, sobald ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis besteht. In diesem Fall entfällt die Abnahme als Voraussetzung für Mängelrechte. Sie müssen dem Handwerker unmissverständlich erklären, dass Sie keine weitere Leistung wünschen. Stattdessen fordern Sie nur noch die finanzielle Abwicklung des Schadens.

Normalerweise setzt die Geltendmachung von Mängelrechten zwingend eine Abnahme voraus. Die Rechtsprechung des BGH macht jedoch eine wichtige Ausnahme. Wenn Sie die Erfüllung durch den ursprünglichen Unternehmer endgültig ablehnen, wandelt sich der Vertrag rechtlich um. Sie können dann sofort einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung durch Dritte fordern. Ohne diesen Schritt müssten Sie dem Pfuscher erst weitere Nachbesserungsversuche erlauben. Durch die klare Verweigerung weiterer Zusammenarbeit entsteht der Zahlungsanspruch ohne Abnahmeerklärung.

Unser Tipp: Erklären Sie schriftlich, dass Sie keine weitere Leistung mehr annehmen werden. Vermeiden Sie es unbedingt, gleichzeitig noch Fristen zur Nachbesserung zu setzen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich für Fehler haften, wenn ich die Koordination meiner Handwerker selbst übernehme?

Ja, Sie haften indirekt über die Anrechnung eines Mitverschuldens. Durch die Eigenkoordination übernehmen Sie rechtlich die Verantwortung für das Ineinandergreifen aller Gewerke. Sie unterliegen dabei einer Mitwirkungsobliegenheit. Ohne Bauleiter fungieren Handwerker rechtlich als Ihre Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Arbeitet ein Handwerker trotz erkennbarer Mängel der Vorleistung weiter, wird Ihnen dieses Fehlverhalten rechtlich zugerechnet. Nach § 278 BGB müssen Sie sich das Verschulden Ihrer Gehilfen wie eigenes Verschulden anlasten lassen. Im Praxisfall führte dies zu einer Anspruchskürzung um 75 Prozent. Sie erhalten dann statt 4.000 Euro nur 1.000 Euro erstattet. Das Gericht wertet mangelhafte Koordination als schwere Verletzung Ihrer Bauherrenpflichten.

Unser Tipp: Weisen Sie Handwerker schriftlich an, bei Bedenken gegen Vorleistungen sofort zu stoppen. Fordern Sie Mängelanzeigen, statt Fehler durch Improvisation zu kaschieren.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wann wandelt sich ein Bauvertrag rechtlich in ein reines Abrechnungsverhältnis um?

Ein Bauvertrag wandelt sich in ein Abrechnungsverhältnis um, sobald der Bauherr die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft ablehnt. Ab diesem Zeitpunkt ist der ursprüngliche Erfüllungsanspruch auf die Werkleistung rechtlich erloschen. Statt der Fertigstellung des Bauwerks rückt nun ausschließlich der finanzielle Ausgleich in den Fokus des Vertragsverhältnisses.

In diesem Moment wird das rechtliche Band der Zusammenarbeit endgültig zerschnitten. Der Bauherr fordert ab jetzt nur noch Schadensersatz oder Minderung statt der Mängelbeseitigung. Im behandelten Fall geschah dies durch einen präzisen anwaltlichen Schriftsatz. Dieser erklärte die weitere Leistungserbringung für unerwünscht. Wichtig ist die Eindeutigkeit der Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Werden hingegen widersprüchliche Forderungen gestellt, verbleibt der Vertrag im riskanten Erfüllungsstadium. Dann behält der Bauunternehmer sein Recht zur zweiten Andienung.

Unser Tipp: Kommunizieren Sie die Ablehnung weiterer Arbeiten unmissverständlich und schriftlich. Vermeiden Sie Formulierungen, die dem Unternehmer dennoch eine Hintertür für Reparaturversuche offenhalten.


Zurück zur FAQ Übersicht

Darf der Handwerker offene Rechnungen mit meinem Anspruch auf Reparaturkosten verrechnen?

JA, das Gericht nimmt diese Verrechnung im Rahmen einer Saldierung regelmäßig vor. Zwar ist die Werklohnrechnung mangels Abnahme durch Sie formal oft noch nicht fällig. Dennoch wird Ihr Anspruch auf Mängelkostenvorschuss automatisch um den noch offenen Werklohn des Handwerkers gekürzt.

Grundlage ist der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Es wäre unbillig, wenn Sie vollen Vorschuss erhalten, aber die Arbeit gar nicht bezahlen. Ihr Anspruch wird daher „ipso jure“ gekürzt. Wer 10.000 Euro Reparaturkosten fordert, aber 2.000 Euro schuldet, erhält nur 8.000 Euro. Ignorieren Sie diesen Restbetrag bei einer Klage, verlieren Sie anteilig. Das erhöht am Ende unnötig Ihre Gerichts- und Anwaltskosten.

Unser Tipp: Ziehen Sie vor einer Klage alle offenen Rechnungen von den kalkulierten Mängelkosten ab. So reduzieren Sie effektiv Ihr Kostenrisiko.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich im Berufungsverfahren noch neue Beweise für günstigere Reparaturen vorlegen?

Nein, in der Regel ist das Einbringen neuer Beweismittel in der zweiten Instanz ausgeschlossen. Der Zivilprozess verlangt von allen Beteiligten eine frühzeitige Offenlegung aller Verteidigungsmittel. Werden technische Gutachten oder alternative Sanierungsvorschläge erst spät nachgereicht, greift die sogenannte Präklusion gemäß § 531 ZPO. Das Gericht ignoriert diese Argumente dann vollständig.

Das OLG Oldenburg bestätigte diesen strengen Grundsatz in einem Urteil. Eine Baufirma wollte erst in der Berufung eine günstigere Reparaturmethode beweisen. Das Gericht lehnte dies ab, da der Einwand bereits beim Landgericht hätte erfolgen müssen. Nur wenn das Versäumnis nicht auf eigener Nachlässigkeit beruht, sind Ausnahmen möglich. Taktisches Zurückhalten von Argumenten wird im Zivilprozess fast immer bestraft. Wer die erste Instanz vernachlässigt, riskiert den endgültigen Rechtsverlust.

Unser Tipp: Sammeln Sie alle technischen Einwände gegen Gutachten sofort. Bringen Sie diese zwingend schon im Verfahren vor dem Landgericht vor.


Zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 2 U 122/20 – Urteil vom 14.05.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben