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Vorschusszahlung einer Kfz-Haftpflichtversicherung zur „beliebigen Verrechnung“

OLG München, Az.: 10 W 890/16, Beschluss vom 05.07.2016

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 01.03.2016 gegen den Beschluss des LG München I vom 17.02.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 815,00 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 I Nr. 1 ZPO i. Verb. m. § 91 a II 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist unbegründet.

Vorschusszahlung einer Kfz-Haftpflichtversicherung zur "beliebigen Verrechnung"
Symbolfoto: Von BLACKWHITEPAILYN /Shutterstock.com

Die Beschwerde des Klägers vom 08.03.2016 (Bl. 27/28 d.A.) ist durch die Abhilfeentscheidung des LG München I vom 13.05.2016 erledigt.

Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz den Beklagten auferlegt, insoweit ist auf den angefochtenen Ausgangsbeschluss und die bezüglich der Beschwerde der Beklagten ergangene Nichtabhilfeentscheidung vom 13.05.2016 Bezug zu nehmen.

Das Beschwerdeziel der Beklagten auf eine Kostenverteilung von 70 zu 30 zu ihren Lasten ist unbegründet, da der Kläger zu Recht darauf verwiesen hat, dass er berechtigt war, bezüglich der vorprozessual als „Vorschuss zur beliebigen Verrechnung“ bezahlten 3.000,00 € Klage zu erheben, da insoweit keine Erfüllungswirkung eingetreten war.

Die Kostenentscheidung nach § 91a I 1 ZPO hat „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen“ zu erfolgen.

Vorrangig ist dabei entsprechend § 91 I ZPO auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang abzustellen. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist der gesamte Tatsachenstoff abzuwägen und zu fragen, wie der Rechtsstreit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer zum Zeitpunkt der letzten Erledigterklärung und die Kenntnis des Gerichts hiervon, vgl. OLG Frankfurt OLGR 1998, 71; OLG Hamm WRP 1993, 339) ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ausgegangen wäre (BGH NJW 2007, 3429; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Beschl. v. 20.10.2015 – 10 W 1719/15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 91a Rz. 47).

Da die Beklagten Anlass zur Klageerhebung gegeben haben, tragen sie die Kosten des Rechtsstreits. Hinsichtlich der Vermessungskosten ist auf den landgerichtlichen Beschluss vom 13.05.2016 zu verweisen (insoweit liegen keine Einwände der Beklagten vor). Die Hauptzahlung erfolgte erst nach Zustellung der Klage. Die Kostentragungspflicht insoweit wurde in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt.

Bezüglich des Vorschusses in Höhe von 3.000,00 € haben die Beklagten Anlass zur Klageerhebung gegeben, da die Verrechnung erst mit der Restzahlung nach Klagezustellung erfolgte (vgl. Anlage B 2), der Kläger daher zuvor mangels Erfüllungswirkung des Vorschusses auch insoweit berechtigt Klage erheben konnte.

Eine Zahlung unter Verrechnungsvorbehalt führt nicht dazu, dass die Ansprüche des Gläubigers getilgt werden; es tritt noch keine Erfüllung (§ 362 BGB) ein (BGHZ 51, 157 [161] = BGH NJW 1969, 840; BGHZ 113, 251 ff. = NJW 1991, 1604 ff.).

Der Gläubiger (Kläger) konnte in einem Fall wie dem Vorliegenden zunächst nicht selbst verrechnen und war deshalb klageberechtigt (in Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 12.04.2016, Az. 10 U 4155/15 [n.v.]: Dort war im laufenden Prozess der Schuldner zur Verrechnung aufgefordert worden und hat diese im Gegensatz zum vorliegenden Fall innerhalb der gesetzten Frist unterlassen; hier lagen die Voraussetzungen für eine Verrechnung durch den Gläubiger gemäß § 366 BGB bei der Klageerhebung noch nicht vor; siehe hierzu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015, Az. 22 U 73/14 [juris], und OLG Zweibrücken, ZfSch 2014, 704). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Gläubiger nicht verpflichtet, von einer Klageerhebung Abstand zu nehmen und den Schuldner vorher zu einer Verrechnung aufzufordern. Die Versicherung kann die Klageerhebung nur dadurch verhindern, dass sie rechtzeitig innerhalb der Prüffrist mit Verrechnungserklärung bezahlt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

Sie orientiert sich an dem Kosteninteresse der Beklagten auf Freihaltung von den sie treffenden Kosten.

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 574 II ZPO nicht gegeben sind.

Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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