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Vorsorgevollmacht – Aufwendungsersatzanspruch

AG Brandenburg – Az.: 31 C 107/19 – Urteil vom 12.03.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 623,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 31 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 69 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 900,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Vorsorgevollmacht - Aufwendungsersatzanspruch
Symbolfoto: Von timyee /Shutterstock.com

Die Klägerin – vertreten durch ihren nunmehrigen Betreuer – begehrt von der Beklagten die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 900,00 Euro nebst Verzugszinsen.

Mittels „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 bevollmächtigte die Klägerin Herrn P… B… und Frau A… B… zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten. Diese führten die Geschäfte der Klägerin dann auch ohne Zahlung einer Vergütung aus, d.h. unentgeltlich.

Für den Verhinderungsfall bevollmächtigte die Klägerin in dieser Vollmacht zugleich die nunmehrige Beklagte, sie zu vertreten.

Eine ausdrückliche Vergütungsregelung enthält diese „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 nicht.

Da die Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… im Zeitraum von April 2017 bis 09. Dezember 2017 unstreitig nicht mehr in der Lage waren bestimmte Angelegenheiten für die Klägerin zu erledigen, erledigte die Beklagte dann bestimmte Angelegenheiten für die Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2017 – Anlage B 3 (Blatt 40 der Akte) – stellte die Beklagte der Klägerin dann für ihre Tätigkeit für den Zeitraum von April 2017 bis 09. Dezember 2017 einen „Pauschalbetrag“ in Höhe von 900,00 Euro in Rechnung.

Dieser Rechnungsbetrag wurde dann auch von der damaligen Haupt-Vorsorgebevollmächtigten der Klägerin – der Zeugin A… B… – am 18.12.2017 von dem Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten überwiesen.

Nachdem sich dann jedoch die Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… im Mai 2018 überhaupt nicht mehr in der Lage sahen, die Klägerin entsprechend der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 zu unterstützen, teilten sie dies der nunmehrigen Beklagten mit Schreiben vom 08. Mai 2018 – Anlage K 2 (Blatt 9 der Akte) – auch mit.

Die jetzige Beklagte regte hierauf hin mittels Schreiben vom 28. Mai 2018 – Anlage K 3 (Blatt 10 bis 11 der Akte) – gegenüber dem hiesigen Amtsgericht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers für die Klägerin an.

Mit Beschluss der Betreuungsabteilung des hiesigen Amtsgerichts vom 30. August 2018 wurde dann der nunmehrige Betreuer der Klägerin als ihr gesetzlicher Betreuer bestellt.

Mit Schreiben vom 11.09.2018 – Anlage K 7 (Blatt 19 der Akte) – hat der nunmehrige Betreuer der Klägerin die „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 gegenüber der Beklagten widerrufen.

Hiernach forderte der Betreuer der Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2019 – Anlage K 8 (Blatt 20 der Akte) – die Beklagte auf, die erhaltenen 900,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 01.03.2019 auf das Konto der Klägerin zurück zu erstatten.

Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2019 – Anlage K 9 (Blatt 22 bis 23 der Akte) – und wies diese Forderung zurück.

Die Klägerseite trägt vor, dass ihrer Ansicht nach eine Berechtigung der Beklagten für ihre Tätigkeit aus der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 eine pauschale Zahlung in Höhe von 900,00 € entgegenzunehmen, nicht ersichtlich sei.

Die Klägerseite würde hier nämlich davon ausgehen, dass gerade im Verhinderungsfall – also, wenn die Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… nicht in der Lage waren, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen – dies die Beklagte dann übernommen habe, mithin die Beklagte lediglich im Rahmen der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 und somit nicht im Rahmen eines gesondert erteilten Auftrages tätig geworden sei.

Vollkommen unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig sei auch die Behauptung der Beklagten, dass sie einzelne Leistungen erbracht und nur die damit verbundenen Aufwendungen der Klägerin in Rechnung gestellt habe. Eine Grundlage hierfür werde von der Beklagten jedoch nicht benannt.

Im Übrigen dürfte die in der Anlage B 3 vorgelegte Rechnung der Beklagten in keinster Weise den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchhaltung entsprechen. Diese Abrechnung enthalte weder die steuerrechtlich geforderte Rechnungsnummer noch eine Steuernummer bzw. eine Unterschrift. Vor diesem Hintergrund fehle es bereits an einer ordnungsgemäßen Abrechnung.

Auch würden weitere Grundlagen dafür ihrer Meinung nach vorliegend nicht bestehen. Eine Berechtigung, die unstreitig gezahlten 900,00 € behalten zu dürfen, liege schlicht und ergreifend nicht vor.

Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der hier von der Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beklagten nicht bestehe.

Auf der Grundlage der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 hätten nämlich die Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… ihre Tätigkeit als Bevollmächtigte ausgeübt. Sie – die Beklagte – sei somit zunächst nicht als Bevollmächtigte der Klägerin tätig geworden.

Erst mit ihrem Schreiben vom 08. Mai 2018 hätten die Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… dann erklärt, dass sie von den Verpflichtungen aus der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 zurücktreten und sie – die Beklagte – alleinige Bevollmächtigte werden solle.

Daraus ergebe sich, dass sie – die Beklagte – vor dem 08. Mai 2018 nicht als Bevollmächtigte für die Klägerin tätig geworden sei. Diese Tätigkeit sei vielmehr bis zu diesem Zeitpunkt durch die Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… – und zuletzt, wegen der Erkrankung ihres Ehemannes, vor allem durch die Zeugin A… B… – ausgeübt worden.

Allein hieraus ergebe sich somit ihrer Meinung nach schon, dass die 900,00 € – welche die Klägerseite von ihr nunmehr hier zurückfordern würde – nicht im Rahmen der Verhinderungsbevollmächtigung geleistet worden seien.

Dies ergibt sich im Übrigen ihrer Ansicht nach auch aus der Aussage der Zeugin A… B…. Aus dieser Aussage ergebe sich, dass sie – die Beklagte – diese Zahlung also nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verhinderungsbevollmächtigte der Klägerin erhalten habe, sondern vielmehr einzelne, von ihr – der Beklagten – erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Aufwendungen für den Zeitraum von April 2017 bis Dezember 2017 mit Ihrer Rechnung vom 09.12.2017 zur Abrechnung gebracht hätte.

Zu dem Zeitpunkt der Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen und Aufwendungen (April 2017 bis Dezember 2017) sei sie – die Beklagte – somit noch nicht als Bevollmächtigte der Klägerin tätig gewesen.

Auch würde sie darauf verweisen, dass es offensichtlich nicht ansatzweise den Tatsachen entspreche, dass sie – die Beklagte – hier im Rahmen eines Verhinderungsfalls der Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… für die Klägerin als bevollmächtigte tätig gewesen sei.

Wie sich aus der Aussage der Zeugin B… ergebe, habe diese nämlich Anfang des Jahres 2017 bei ihr – der Beklagten – angefragt, ob sie ihr behilflich sein könne. Daraus ergebe sich aber ausdrücklich nichts dazu, dass sie – die Beklagte – in diesem Moment schon auf der Grundlage der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 für den Verhinderungsfall der Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… tätig geworden sei. Sie – die Beklagte – habe vielmehr die immer noch im Rahmen der Hauptvollmacht tätigen Eheleute B…, insbesondere Frau B…, lediglich unterstützt.

Soweit die Klägerseite anzweifelt, dass sie – die Beklagte – tatsächlich in diesem Zeitraum Leistungen erbracht habe, so würde sie darauf verweisen, dass sie die folgenden Leistungen hier erbrach habe:

1. vier bis fünf Krankenhausbesuche, dabei Gespräche mit Ärzten, Sozialarbeiter, Therapeuten usw.

2. Bekleidung aus Wohnung in das Krankenhaus gebracht

3. Hygieneartikel gekauft und in das Krankenhaus gebracht,

4. Besuche in der Häuslichkeit, Abstimmung zu den Wünschen und Vorstellungen der Klägerin,

5. diverse Telefonate zu einer Einrichtungssuche, da die Klägerin gern in eine kirchliche Einrichtung wollte und sich bereits dort angemeldet hatte, Gespräche mit der Heimleiterin,

6. Organisation, Vorbereitung und Hilfe beim Umzug in die Einrichtung,

7. Organisation der Wohnungsauflösung, Kontrolle und Organisation der Wohnungs-Übergabe an Vermieter, Abmeldung bei Energieträgern usw.,

8. Kontakt zur Wohnungsverwaltung, Abstimmung Wohnungskündigung,

9. Vorabnahme der Wohnung mit der Wohnungsverwaltung und Übergabe der Wohnung,

10. diverse Schreiben und Telefonate mit Ämtern, Behörden, Krankenkassen,

11. Anträge auf Kostenübernahmen,

12. Kontrolle von eingehenden Rechnungen,

13. diverse Abstimmungen mit der Hauptbevollmächtigten Frau B… und der Nichte der Klägerin,

Besuche der Klägerin im betreuten Wohnen.

Bei diesem Umfang ihrer Tätigkeiten sei die gezahlte Aufwandsentschädigung von 900,00 Euro als angemessen und ortsüblich anzusehen. Insofern würde sie auch darauf hinweisen, dass eine Berufsbetreuerin für die Erbringung der entsprechenden Leistungen Anspruch auf eine bedeutend höhere Vergütung gehabt hätte.

Was die Rechnung angehe, so sei für sie nicht ersichtlich, dass in diesem privaten Bereich eine Rechnung irgendwelche Anforderungen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprechen müsse. Dies sei auch kein Kriterium zwischen den Parteien.

Da auf ihre Rechnung ein Zahlungsausgleich durch die Zeugin B… erfolgt sei, ergebe sich im Übrigen, dass die Rechnung als ordnungsgemäß anerkannt worden sei. Weiterhin ergebe sich hieraus, dass die Zeugin B… damit auch geprüft habe, dass die entsprechenden Leistungen durch sie – die Beklagte – auch erbracht worden sind.

Insoweit könne sich die Klägerin, deren Bevollmächtigte die Zeugin B… war, jetzt auch nicht darauf berufen, dass sie – die Beklagte – ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht hätte. Zumindest sei dies aber nicht mit Nichtwissen möglich, da sich die Klägerin die entsprechenden Erklärungen ihrer ehemaligen Bevollmächtigten zurechnen lassen müsse.

Sie – die Beklagte – habe hier also nicht als Bevollmächtigte der Klägerin gehandelt. Dies ergebe sich eindeutig aus der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003. Sie – die Beklagte – sei nur für den Verhinderungsfall der Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… eingesetzt worden. Diese seien aber, zumindest in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, nicht verhindert gewesen. Zumindest habe die Zeugin Frau B… während der gesamten Zeit als Hauptbevollmächtigte der Klägerin gehandelt. Ein Verhinderungsfall, der dazu geführt hätte, dass sie – die Beklagte – Bevollmächtigte der Klägerin geworden wäre, habe also nicht vorgelegen.

Dies ergebe sich auch bereits eindeutig aus dem Schreiben vom 08.05.2018 – Anlage B 1 (Blatt 35 der Akte) – der Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B…. Daraus ergebe sich nämlich, dass sie – die Beklagte – in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin und die hauptbevollmächtigten Eheleute B… – nach entsprechender Absprache – lediglich unterstützt habe, wie dies auch jede dritte Person hätte tun können. Hierfür sei zwischen den Parteien aber vereinbart worden, dass sie – die Beklagten – eine entsprechende Gegenleistung für ihre Aufwendungen erhält. Diese habe sie dann auch entsprechend abgerechnet. Die Klägerin – vertreten durch ihre Hauptbevollmächtigte Frau B… – habe diese Rechnung dann auch zum Ausgleich gebracht.

Insofern habe in dem hier streitigen Zeitraum ein „Verhinderungsfall“ – so wie in der Vorsorgevollmacht ausgeführt – ihrer Meinung nach gerade nicht vorgelegen, da die Hauptbevollmächtigte Frau B… in diesem Zeitraum noch die Bevollmächtigte der Klägerin gewesen sei. Insofern habe Frau B… hier einen gesonderten Auftrag im Namen der Klägerin ihr gegenüber für bestimmte Angelegenheiten erteilt. Sie sollte somit bestimmte Dienste im Rahmen dieses erteilten Auftrags erledigen. Für diesen gesonderten Auftrag habe sie dann auch ihre Rechnung erstellt.

Aus alledem ergebe sich, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung ihrer Person hier nicht vorliegt. Die Klägerin habe demzufolge auch keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 900,00 €.

Auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin nach alledem den gezahlten Rechnungsbetrag von ihr zurückfordern wolle, erschließe sich ihr somit nicht, so dass nach alledem die Klage abzuweisen sei.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 14.01.2020 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin A… B… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14.01.2020 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung in Höhe von 623,44 Euro zu (§§ 662, 664, 670, 812, 814, 818 BGB unter Beachtung der Grundsätze von § 1835a BGB).

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist rechtsgeschäftlich als Vertreter (§§ 167 ff. BGB) des Betroffenen anzusehen. Er kann insofern auch eine frei vereinbarte Vergütung bei Abschluss eines aufschiebend bedingten Dienstvertrages von einem (bemittelten) Betroffenen erhalten.

Grundsätzlich kann eine Vergütung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend, vereinbart werden; die Beweislast hat aber der Bevollmächtigte (Zimmermann, FamRZ 2013, Seiten 1535 f.), mithin hier die Beklagte.

Ferner können Einzelheiten über die vom Bevollmächtigten zu erbringenden Leistungen vereinbart werden. Fehlt jedoch eine ausdrücklich schriftliche Vergütungsvereinbarung – so wie hier –, ist den Umständen nach (familienfremde Person, hoher Arbeitsaufwand etc. pp.) aber grundsätzlich noch nicht ohne weiteres von einer Unentgeltlichkeit auszugehen, da unter Umständen ggf. auch eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann.

Spezielle gesetzliche Vorschriften über die Vergütung von Vorsorgebevollmächtigten gibt es nicht; es gelten daher die allgemeinen Regelungen des BGB.

Ob überhaupt eine Vergütung geschuldet wird, hängt somit vom Rechtsverhältnis („Grundverhältnis“) zwischen dem Vorsorgebevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ab. Ist nichts ausdrücklich vereinbart, kommt es auf die Auslegung an (Jülicher, ErbR 2017, Seiten 645 ff.; Zimmermann, FamRZ 2013, Seiten 1535 ff.).

Ein Gefälligkeitsverhältnis des täglichen Lebens mit der Folge der Unentgeltlichkeit kann man bei der Vorsorgevollmacht aber wohl nicht immer annehmen, weil in der Regel ein Rechtsbindungswille hier zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 22.06.1956, Az.: I ZR 198/54, u.a. in: NJW 1956, Seiten 1313 f.; Reichsgericht, Urteil vom 09.03.1938, Az.: VI 212/37, u.a. in: RGZ Band 157, Seiten 228 ff.; Reichsgericht, Recht 1923, Seite 132 [Nr. 508]; OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1997, Az.: 31 U 145/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1007 f.; Volmar, MittBayNot 2018, Seiten 507 ff.; Jülicher, ErbR 2017, Seiten 645 ff.; Zimmermann, FamRZ 2013, Seiten 1535 ff.).

Wenn der Bevollmächtigte jedoch vereinbarungsgemäß unentgeltlich tätig werden soll, handelt es sich um einen Auftrag (§ 662 BGB).

Deshalb haben z.B. auch Familienangehörige in der Regel keinen Vergütungsanspruch (auch nicht für Zeitverlust, für dadurch entgangene Einnahmen), wenn nichts ausdrücklich über eine Vergütung vereinbart ist (BGH, Urteil vom 22.06.1956, Az.: I ZR 198/54, u.a. in: NJW 1956, Seiten 1313 f.; Reichsgericht, Urteil vom 09.03.1938, Az.: VI 212/37, u.a. in: RGZ Band 157, Seiten 228 ff.; Reichsgericht, Recht 1923, Seite 132 [Nr. 508]; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012, Az.: I-16 U 196/11, u.a. in: ZEV 2013, Seiten 339 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2006, Az.: I-4 U 102/05, u.a. in: ZEV 2007, Seiten 184 f.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.09.2004, Az.: 4 U 168/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 132 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1997, Az.: 31 U 145/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1007 f.; Volmar, MittBayNot 2018, Seiten 507 ff.; Jülicher, ErbR 2017, Seiten 645 ff.; Zimmermann, FamRZ 2013, Seiten 1535 ff.).

Aber selbst Familienangehörige erhalten den Ersatz ihrer Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) gemäß § 670 BGB.

Wenn familienfremde Personen – wie hier die Beklagte – als Vorsorgebevollmächtigte tätig werden sollen, kann man in der Regel aber wohl nicht ohne Weiteres von einem Auftragsverhältnis ausgehen. Falls nach den Umständen nicht von stillschweigend vereinbarter Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann, liegt der Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten somit wohl oft ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zugrunde, insbesondere wenn ein familienfremder Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder ein Hausverwalter als Bevollmächtigter tätig wird.

Allerdings wird § 675 BGB nur dann bejaht, wenn eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen vorliegt, also etwa die Tätigkeit als Bevollmächtigter im Rahmen der Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 22.06.1956, Az.: I ZR 198/54, u.a. in: NJW 1956, Seiten 1313 f.; Reichsgericht, Urteil vom 09.03.1938, Az.: VI 212/37, u.a. in: RGZ Band 157, Seiten 228 ff.; Reichsgericht, Recht 1923, Seite 132 [Nr. 508]; Volmar, MittBayNot 2018, Seiten 507 ff.; Jülicher, ErbR 2017, Seiten 645 ff.; Zimmermann, FamRZ 2013, Seiten 1535 ff.).

Wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber besucht, obwohl nichts im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Vermögensinteressen zu besprechen ist, liegt deshalb insoweit aber grundsätzlich wohl keine Geschäftsbesorgung vor. Ebenso ist es bei Einkäufen, Besuchen in der Klinik, Telefonkontakten, Hilfe im Haushalt und Garten, Ausführen des Hundes etc. pp.!

Für Tätigkeiten außerhalb der Wahrnehmung von Vermögensinteressen kann ein Dienst-/Werkvertrag in Frage kommen. Ist im Geschäftsbesorgungsvertrag nichts vereinbart, kommen dann bei diesen Verträgen bezüglich der Vergütung die §§ 611 ff. und §§ 631 ff. BGB zur Anwendung (Volmar, MittBayNot 2018, Seiten 507 ff.; Jülicher, ErbR 2017, Seiten 645 ff.; Zimmermann, FamRZ 2013, Seiten 1535 ff.).

Eine Vergütung gilt (sowohl beim Geschäftsbesorgungsvertrag wie beim Dienst-/Werkvertrag) als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“ (§ 612 BGB; ähnlich § 632 Abs. 1 BGB). In beiden Fällen sind aber objektive Kriterien gemeint, losgelöst von den nicht erkennbar gewordenen Vorstellungen der Parteien. Es kommt auf die Verkehrssitte, Art, Umfang und Dauer der Dienstleistung sowie auf die Stellung der Beteiligten zueinander an; auch auf ihre Vermögensverhältnisse. Wer Rechtsanwälte, Steuerberater, Hausverwalter und ähnliche Berufsträger mit einer Tätigkeit in ihrem Berufsfeld beauftragt, kann die Geschäftsbesorgung in der Regel nämlich wohl nur gegen Vergütung erwarten (BGH, Urteil vom 22.06.1956, Az.: I ZR 198/54, u.a. in: NJW 1956, Seiten 1313 f.; Reichsgericht, Urteil vom 09.03.1938, Az.: VI 212/37, u.a. in: RGZ Band 157, Seiten 228 ff.; Reichsgericht, Recht 1923, Seite 132 [Nr. 508]; Volmar, MittBayNot 2018, Seiten 507 ff.; Jülicher, ErbR 2017, Seiten 645 ff.; Zimmermann, FamRZ 2013, Seiten 1535 ff.).

Der Anspruch des Bevollmächtigten würde dann auf die „übliche“ Vergütung gehen. Dafür kann die nach § 1836 Abs. 2 BGB billigerweise einem Vormund oder Betreuer zugestandene Vergütung bei Bemitteltheit des Betroffenen einen wichtigen Anhaltspunkt liefern (Zimmermann, FamRZ 2013, Seiten 1535 f.; Bohnert, in: BeckOGK, Stand: 01.12.2019, § 1836 BGB, Rn. 72).

Im Tätigkeitsbereich außerhalb einer Geschäftsbesorgung tauchen dagegen erhebliche Abgrenzungsprobleme auf, insbesondere bei einem engeren freundschaftlichen Verhältnis zwischen den Beteiligten.

Hinsichtlich der Abgeltung der tatsächlichen angefallenen Aufwendungen des ehrenamtlichen Bevollmächtigten gemäß § 670 BGB kann aber zudem wohl auch der § 1835a Abs. 1 BGB einen Anhaltspunkt darstellen, wie noch ausgeführt werden wird.

Die Beklagte hat hier – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – im Zeitraum von April 2017 bis 09. Dezember 2017 im Auftrag der Klägerin – vertreten durch die damalige Hauptbevollmächtigte Zeugin A… B… – zwar bestimmte Geschäftsbesorgungen ausgeführt, so dass vorliegend dem Grunde nach auch von einem Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §§ 662 ff. BGB auszugehen ist, jedoch konnte die Beklagte hier nicht beweisen, dass ihr hierfür eine („angemessene“) Vergütung zusteht.

Die Zeugin A… B… hat zwar ausgesagt, dass sie im hier streitbefangenen Zeitraum von April 2017 bis Dezember 2017 hauptsächlich ihren Ehemann betreuen musste und aus diesem Grunde nicht mehr im Stande war für die Klägerin alles selbst zu organisieren und vorzunehmen. Zwar habe sie – die Zeugin – immer noch bestimmte Sachen für die Klägerin auch in diesem Zeitraum von April 2017 bis Dezember 2017 ausgeführt, da sie – die Zeugin – die Vorsorgebevollmächtigte gewesen sei, jedoch habe sie – die Zeugin – bestimmte Tätigkeiten für die Klägerin in dieser Zeit nicht mehr ausführen können, d.h. sowohl zeitlich als auch auf Grund ihrer eigenen damaligen psychischen Situation. Sie habe aber immer noch bestimmte Sachen für die Klägerin auch in diesem Zeitraum von April 2017 bis Dezember 2017 gemacht und sei immer noch ihre Vorsorgebevollmächtigte gewesen. Zum Beispiel habe sie in dieser Zeit der Klägerin auch Sachen ins Krankenhaus gebracht und diverse Rechnungen – z.B. für die Apotheke – vom Konto der Klägerin überwiesen, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch die alleinige Kontovollmacht hinsichtlich des Kontos der Klägerin inne gehabt habe.

Jedoch sagte die Zeugin B… auch aus, dass sie die Beklagte in dieser Zeit jeweils auch um Hilfe gebeten habe. Die Zeugin schätzte insoweit jedoch selbst ein, dass die Beklagte zu 90 % nur dann eine Tätigkeit für die Klägerin ausübte, wenn sie – die Zeugin – sie zuvor konkret darum gebeten habe. Bei den restlichen 10 % habe die Beklagte vielleicht gesagt, dass sie ihr – der Zeugin – dieses oder jenes abnehmen könne, worauf sie – die Zeugin – dann gesagt habe, dass die Klägerin dies dann auch so machen könne.

Zudem bestätigte die Zeugin B…, dass die Beklagte in diesem Zeitraum 4 bis 5 Krankenhausbesuche bei der Klägerin ausführte und dabei auch Gespräche mit Ärzten und Sozialarbeitern sowie Therapeuten durchführte. Auch habe die Beklagte Bekleidung aus der Wohnung der Klägerin in das Krankenhaus gebracht, als die Klägerin im Krankenhaus war. Die Klägerin habe auch Hygieneartikel für die Klägerin gekauft, dann gesondert ihr – der Zeugin – gegenüber abgerechnet und dann diese Hygieneartikel in das Krankenhaus zur Klägerin gebracht. Auch sei sie – die Zeugin – zusammen mit der Beklagten bei der Klägerin gewesen, insbesondere als abzusehen gewesen sei, dass die Klägerin in ein Pflegeheim müsse. Sie und die Beklagte hätten die Klägerin also auch zu Hause besucht. Hinsichtlich des Heimplatzes habe die Beklagte dann auch für die Klägerin Telefonate geführt und dort mit der Heimleiterin gesprochen. Die Beklagte habe dann auch gemeinsam mit ihr – der Zeugin – den Umzug der Klägerin in das Heim organisiert bzw. durchgeführt. Die Beklagte sei bei der Organisation und Vorbereitung des Umzuges der Klägerin somit auch beteiligt gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch dafür gesorgt, dass die Wohnung der Klägerin abgemeldet wurde und die Wohnungsübergabe erfolgte und auch die Stromverträge und so weiter beendeten wurden als die Klägerin dann aus ihrer Wohnung in das Heim umzog. Dies habe alles nicht sie – die Zeugin – gemacht, sondern die Beklagte. Insofern bestätigte die Zeugin B… auch, dass sie selbst damals der Beklagten immer gesagt habe, dass sie dies so machen solle mit der Wohnung.

Die Zeugin B… sagte im Übrigen aus, dass die Beklagte in diesem Zeitraum auch diverse Schreiben und Telefonate mit Ämtern, Behörden und der Krankenkasse für die Klägerin ausgeführt habe. Unter anderem z.B. mit der BARMER Krankenkasse. Es sei auch davon die Rede gewesen, dass die Klägerin wohl einen Sozialhilfeantrag gegebenenfalls stellen müsse. Die Beklagte sei auch in diesem Bereich für die Klägerin tätig geworden. Die Beklagte habe auch z.B. die Stromrechnungen und die Betriebskostenabrechnung überprüft. Auch habe die Beklagte mit der Nichte der Klägerin gewisse Abstimmungen getroffen; z.B. hinsichtlich des Pflegeheimes. Auch hinsichtlich der Auflösung der Wohnung der Klägerin seien durch die Beklagte Abstimmungen mit der Nichte der Klägerin durchgeführt worden. Schließlich habe die Beklagte dann auch die Klägerin in dem Pflegeheim besucht.

Zudem habe die Beklagte ihr – der Zeugin – gegenüber in diesem Zeitraum auch immer den Vollzug der von ihr – der Beklagten – getätigten Arbeiten gemeldet; die Beklagte habe ihr – der Zeugin – also immer mitgeteilt, was sie jeweils konkret gemacht bzw. erledigt habe.

Unter Berücksichtigung dessen und unter Beachtung der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 geht das erkennende Gericht hier somit zwar auch davon aus, dass die Beklagte tatsächlich in dem Zeitraum von April 2017 bis 09.12.2017 gewisse Geschäfte der Klägerin aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages erledigt hat, jedoch steht dessen ungeachtet der Beklagten hierfür eine Vergütung nicht zu.

Zwar sagte die Zeugin B… auch aus, dass sie die Beklagte gefragt habe wie dies mit der Entlohnung für ihre Tätigkeit sei und die Beklagte darauf hin zu ihr – der Zeugin – sagte, dass sie sich da zunächst keine Gedanken machen solle, da sie – die Beklagte – dies dann zum Jahresende abrechnen werde. Insofern erklärte die Beklagte hier also schon bei Beginn ihrer Tätigkeit, dass sie für ihre Tätigkeit eine Rechnung erstellen werde und diese Rechnung zum Jahresende erstellt wird, jedoch wurde weder zur Höhe der Vergütung – d.h. irgendein konkreten Stundensatz – noch sonst irgendetwas zur Vergütung vereinbart, so dass das Gericht davon ausgehen muss, dass hier eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin – vertreten durch die Zeugin B… – und der Beklagten gerade nicht vereinbart wurde, vielmehr nur der Aufwand der Beklagten erstattet werden sollte.

Im Übrigen räumte die Zeugin B… zwar auch ein, dass sie dann selbst von dem Konto der Klägerin den hier streitbefangenen Betrag in Höhe von 900,00 Euro aufgrund der Rechnung der Beklagten – Anlage B 3 (Blatt 40 der Akte) – auf das Konto der Beklagten überwies habe. Auch wusste sie zu diesem Zeitpunkt, dass die Beklagte in dem hier streitbefangenen Zeitraum von April 2017 bis Dezember 2017 bestimmte Tätigkeiten für die Klägerin ausgeführt hatte. Dass insofern aber dieser konkrete Betrag von 900,00 Euro so pauschal zwischen ihr und der Beklagten vereinbart wurde, hat die Zeugin gerade nicht bestätigt.

Auch erklärte die Zeugin B…, dass sie einen entsprechenden Nachweis von der Beklagten nicht erhalten habe, sondern nur die Rechnung mit dem dort benannten „Pauschalbetrag“ von 900,00 Euro. Dessen ungeachtet habe sie dann aber am 18.12.2017 diesen Betrag in Höhe von 900,00 Euro auf das Konto der Beklagten überwiesen.

Erfolgt die vertragliche Besorgung eines fremden Geschäfts jedoch nicht im Rahmen des Berufs oder eines Gewerbes des Geschäftsführers (vgl. dazu u.a.: BGH, NJW-RR 2005, Seite 639; BGH, NJW 2000, Seite 422; BGH, NJW 1993, Seite 3196; BGH, NJW 1976, Seite 748), sondern lediglich – so wie hier – im Rahmen einer (unentgeltlich) erteilten Vorsorgevollmacht, so umfasst der Anspruch des Geschäftsführers gemäß § 670 BGB aber nur den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen. Gemäß § 662 BGB hat ein Beauftragter nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit, solange nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist (LG Potsdam, Beschluss vom 13.02.2019, Az.: 11 T 69/18).

Zwar wäre grundsätzlich auch eine analoge Anwendung des § 1899 Abs. 4 BGB auf die Fälle der Vorsorgevollmacht möglich (BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 494/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2886 f.; OLG München, Beschluss vom 15.09.2010, Az.: 33 Wx 60/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 33304 = „juris“).

Die Voraussetzungen für eine Analogie sind hier aber im konkreten Fall nicht gegeben, da eine Vereinbarung einer Vergütung vorliegend gerade nicht ausdrücklich erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 494/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2886 f.; BGH, Urteil vom 13.07.1988, Az.: IVa ZR 55/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 2734 ff.). Es liegt hier auch nicht nur eine planwidrige Regelungslücke vor, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber hinsichtlich der Betreuer geregelt hat.

Mit dem § 1899 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber zwar eine Ausnahmeregelung eröffnet. Insoweit bildet der in § 1899 Abs. 4 BGB enthaltene Regelungsbereich vom Sinn und Zweck der Norm aber auch die hier zu entscheidende Fallkonstellation ab; in beiden Fällen wird ein Verhinderungs-Betreuer bzw. Verhinderungs-Bevollmächtigter tätig, weil der an sich berufene Vertreter des Betroffenen verhindert ist. Die – in § 1899 Abs. 4 BGB nicht genannte – Bevollmächtigung kann demgemäß als Äquivalent zur Betreuung angesehen werden (BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 494/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2886 f.). Die Interessenlage des (vermögenden) Betroffenen bzw. der Staatskasse ist dieselbe unabhängig davon, ob die rechtliche Vertretung des Betroffenen von einem (anderen) Betreuer oder einem (anderen) Bevollmächtigten wahrgenommen wird (BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 494/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2886 f.; OLG München, Beschluss vom 15.09.2010, Az.: 33 Wx 60/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 33304 = „juris“).

Jedoch waren hier die Hauptbevollmächtigten unstreitig unentgeltlich für die Klägerin tätig; d.h., dass sie unstreitig aufgrund der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 gerade keine Vergütung für ihre Tätigkeit von der Klägerin erhalten haben. Wenn die Beklagte dann aber hier nur die Hauptbevollmächtigten im Verhinderungsfall vertreten hat, kann sie dann auch eine Vergütung für ihre Tätigkeit vorliegend auch nicht beanspruchen.

Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hier insofern nämlich davon überzeugt, dass die Beklagte ihre Tätigkeiten in diesem Zeitraum als unentgeltlich Bevollmächtigte im „Verhinderungsfall“ gemäß der „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 für die Klägerin dem Grunde nach ohne eine Vergütung ausführen sollte und auch ausgeführt hat. Hier lag nämlich ein Fall der tatsächlichen Verhinderung der Hauptbevollmächtigten in diesem Zeitraum vor. Die Zeugin B… – und erst Recht ihr Ehemann – konnten nämlich tatsächlich bestimmte Tätigkeiten zu gewissen Zeiten hier nicht mehr für die Klägerin ausführen, so dass die beiden Hauptbevollmächtigten also zumindest teilweise „verhindert“ waren.

Ob der Fall einer „Verhinderung“ vorliegt richtet sich nämlich danach, ob die mit der Vorsorgevollmacht bezweckte Vertretung noch und wenn ja in welchem Umfang von den Hauptbevollmächtigten tatsächlich gewährleistet werden konnte. Dies ist zwar im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Von einer Nicht-Durchführbarkeit der Bevollmächtigung ist aber wohl nur dann auszugehen, wenn die Hauptbevollmächtigten dauerhaft hinsichtlich aller auf sie übertragenen Aufgabenkreise verhindertet sind. Hier ist jedoch nur eine Teilundurchführbarkeit anzunehmen, da die Vertretung durch die Hauptbevollmächtigten auf einen Teil der Aufgabenkreise beschränkt war und die Hauptbevollmächtigten somit nur gewisse Tätigkeiten noch ausführen konnten. In diesem Sinne lag im hier streitigen Zeitraum aber auch nur eine Teilundurchführbarkeit auf Seiten der beiden Hauptbevollmächtigten vor, so dass die Beklagte dann auch jeweils als nur „Verhinderungs-Bevollmächtigte“ für den übrigen Teil der Aufgabenkreise/Tätigkeiten zuständig wurde.

Hierbei ist es auch unerheblich, ob diese Verhinderung nur bestimmte Tätigkeiten und/oder bestimmte Zeiträume umfasste, da jeweils dann ein Fall der „Verhinderung“ eintrat. Für diesen Fall war die Beklagte aber gerade von der Klägerin schon am 13.05.2003 ausdrücklich als „Verhinderungsbevollmächtigte“ benannt worden.

Jedoch kann auch ein Vorsorgebevollmächtigter/Beauftragter, der unentgeltlich tätig wird, zumindest den Aufwendungsersatz – also z.B.: Fahrkosten, Telefonkosten etc. pp. – gegenüber einem bemittelten Betroffenen geltend machen (§§ 662, 670 BGB; LG Potsdam, Beschluss vom 13.02.2019, Az.: 11 T 69/18).

Grundsätzlich steht insofern auch einem ehrenamtlichen Betreuer zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz gemäß § 1835a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeitig 399,00 Euro/Jahr zu. Die pauschale Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers ist jährlich zu zahlen. Der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung entsteht daher jeweils mit Ablauf eines vollen Betreuungsjahres. Für die Festsetzung der Aufwandspauschalen ist daher das Betreuungsjahr maßgeblich; an das Kalenderjahr wird hierfür nicht angeknüpft (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.09.2007, Az.: 13 T 3666/07, u.a. in: FamRZ 2008, Seiten 719 f.).

Anerkannt ist zudem, dass diese Pauschale nach § 1835a BGB auch einem ehrenamtlichen Verhinderungs-Betreuer für den Zeitraum zusteht, zu dem der Haupt-Betreuer tatsächlich „verhindert“ war (§ 1899 Abs. 4 BGB; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.09.2007, Az.: 13 T 3666/07, u.a. in: FamRZ 2008, Seiten 719 f.).

Danach ist der Aufwendungsersatz für den Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach Tagen zu teilen. Der Verhinderungsbetreuer hat einen Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz für den Zeitraum, in dem der eigentliche Betreuer verhindert war und er tatsächlich als Vertretungsbetreuer tätig geworden ist. Die Aufwandsentschädigung ist damit für jeden Betreuer zumindest anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit zu gewähren (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2003, Az.: 16 Wx 168/03, u.a. in: BtPrax 2004, Seiten 77 f.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002, Az.: 20 W 426/01, u.a. in: FGPrax 2002, Seite 115; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.09.2007, Az.: 13 T 3666/07, u.a. in: FamRZ 2008, Seiten 719 f.; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.12.2006, Az.: 13 T 19/06, LG Mönchengladbach, Beschluss vom 08.08.2002, Az.: 5 T 121/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 559 f.; LG Frankenthal, Beschluss vom 4.10.2000, Az.: 1 T 213/00; LG Münster, Beschluss vom 02.07.1996, Az.: 5 T 326/96, u.a. in: FamRZ 1997, Seite 389). Ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuern ist hingegen ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuer, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist.

Zwar gibt es nach dem Gesetz keine generelle Anerkennung einer Aufwandspauschale für sämtliche Tätigkeiten eines Bevollmächtigten des Betroffenen, d.h. ohne nähere Darlegung der konkret getätigten Aufwendungen und wäre dies angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Vorsorgevollmacht wohl auch nicht gerechtfertigt (vgl. analog zu einem Schadensfall: BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18, u.a. in: MDR 2019, Seiten 1118 f.; BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.).

Jedoch sieht selbst der Gesetzgeber hinsichtlich solcher Kosten bei einer ehrenamtlichen Betreuung gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1835a BGB regelmäßig von näherem Vortrag ab und erkennt das Gesetz einem ehrenamtlichen Betreuer seit dem 01.08.2013 eine Aufwendungspauschale in Höhe von 399,00 Euro/Jahr zu, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind (LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2011, Az.: 7 T 201/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 8202).

Der § 1835a BGB soll dem ehrenamtlichen Betreuer/Vormund die Mühe ersparen, auch geringfügige Aufwendungen zu dokumentieren und abzurechnen. Mit dem BtÄndG hat sie ihre heutige Stellung im Gesetz erhalten und ist seither nur noch der Höhe nach angepasst worden. Seither gilt der Pauschalbetrag – soweit er dafür hinreicht – somit nicht mehr nur geringfügige, sondern alle vom ehrenamtlichen Betreuer/Vormund getätigten Aufwendungen ab. Ein Nachweis konkret entstandener Kosten ist für die Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB somit nicht erforderlich. Der ehrenamtliche Betreuer, dem die Vermögenssorge zusteht, kann diese Aufwandsentschädigung sogar selbst dem Vermögen des Betreuten entnehmen und dies bei der Rechnungslegung nach § 1840 BGB einstellen. Ist die Betreute vermögend, kann der Betreuer auch von dieser direkt diese Aufwandsentschädigung in Höhe von 399,00 Euro/Jahr verlangen.

Eine analoge Anwendung des § 1835a BGB auf die Fälle der (ehrenamtlichen) Vorsorgevollmacht, d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – so wie hier – ist insofern dann aber wohl zu bejahen (BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 494/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2886 f.; OLG München, Beschluss vom 15.09.2010, Az.: 33 Wx 60/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 33304 = „juris“).

Die Voraussetzungen für eine Analogie sind hier nämlich ebenso gegeben (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 403/15, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 967 f.; BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 494/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2886 f.; BGH, Urteil vom 13.07.1988, Az.: IVa ZR 55/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 2734 ff.).

Es liegt auch hinsichtlich der Entschädigung der Aufwendungen des Bevollmächtigten (Aufwandspauschale im Sinne des § 1835a BGB) nicht nur eine planwidrige Regelungslücke vor, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber hinsichtlich der ehrenamtlichen Betreuer geregelt hat.

Mit dem § 1899 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung eröffnet. Insoweit bildet der in § 1899 Abs. 4 BGB enthaltene Regelungsbereich vom Sinn und Zweck der Norm aber auch die hier zu entscheidende Fallkonstellation ab; in beiden Fällen wird ein Verhinderungs-Betreuer bzw. Verhinderungs-Bevollmächtigter tätig, weil der an sich berufene Vertreter des Betroffenen verhindert ist. Die – in § 1899 Abs. 4 BGB nicht genannte – Bevollmächtigung kann demgemäß als Äquivalent zur Betreuung angesehen werden (BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 494/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2886 f.).

Die Interessenlage des (vermögenden) Betroffenen ist aber auch gemäß § 1835a BGB dieselbe unabhängig davon, ob die rechtliche Vertretung des Betroffenen von einem (anderen) Betreuer oder einem (anderen) Bevollmächtigten wahrgenommen wird (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 403/15, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 967 f.; BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 494/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2886 f.; OLG München, Beschluss vom 15.09.2010, Az.: 33 Wx 60/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 33304 = „juris“).

Der Beklagten stand daher hier als ehemaliger ehrenamtlicher Verhinderungs-Bevollmächtigten analog § 1835a und § 1899 Abs. 4 BGB deshalb für ihre Tätigkeit zumindest die Erstattung einer anteilige Aufwandspauschale für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 09.12.2017 gegenüber der Klägerin zu. Daraus ergibt sich für das Jahr 2017 hier folgende Berechnung:

Allgemeine Aufwandspauschale für ein Jahr: 399,00 Euro,

anteilig für 253/365 Tage (01.04.2017 bis 09.12.2017): = 276,56 Euro.

Der Beklagten stand somit als ehemalige ehrenamtliche Verhinderungs-Bevollmächtigte für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 09.12.2017 eine Aufwandsentschädigung als Pauschale analog § 1835a BGB in Höhe von 276,56 Euro gegen die unstreitig bemittelte Klägerin zu.

Da die Beklagte jedoch von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 900,00 Euro erhielt, steht der Klägerin gegenüber der Beklagten vorliegend nunmehr noch ein Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 812 BGB in Höhe von 623,44 Euro (900,00 € – 276,56 €) zu, so dass die Klage in dieser Höhe auch als begründet anzusehen ist.

Diesem Rückforderungsbegehren steht hier im Übrigen auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird. Vorliegend ist aber weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment gegeben, da nur eine einmalige Zahlung erfolgte und die Klägerseite unstreitig bereits mit Schreiben vom 18.02.2019 den am 18.12.2017 an die Beklagte überwiesenen Geldbetrag zurückgefordert hatte (LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 17.04.2012, Az.: 1 T 97/11).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 247, § 280, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch aus § 291 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist im Übrigen hier noch festzusetzen gewesen.

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