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Vorteilsannahme als Klinikleiter einer Uniklinik

Oberlandesgericht Köln

Az.: 2 ws 170/01

Beschluss vom 21.09.2001


OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Strafsache hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Beschluß der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2001 (27 B 13/00) am 21. September 2001 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit in den Fällen 5. – 15. (Firma A.), 19. – 21. (Firma D.M.), 23. – 33. (Firmen M.R. und M.), 43. – 45. und 52 (Firma S.) die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt sowie in den Fällen 16. – 18. (Firma A.), 34. – 38. (Firmen M.R. und M.), 46. – 51. (Firma S.) das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Bonn – Strafrichter – eröffnet worden ist.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 13. Oktober 2000 wird in diesem Umfang zugelassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn mit der Maßgabe eröffnet, dass der  Angeklagte hinreichend verdächtig ist, in der Zeit vom 29. Januar 1991 bis 6. September 1999 in B. durch 43 selbständige Handlungen als Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung dafür gefordert, sich versprechen lassen und angenommen zu haben, dass er eine Diensthandlung vorgenommen habe oder künftig vornehme (§ 331 Abs. 1 StGB a.F.) bzw. als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen zu haben (§ 331 Abs. 1 StGB n.F.).

Im übrigen (Fälle 1. – 4., 22., 39. – 42. und 53. – 57.) wird die Beschwerde verworfen.

Soweit das Rechtsmittel verworfen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.

G r ü n d e:

I.

Der Angeklagte ist Arzt und seit 1982 Professor für Nuklearmedizin. Seit 1986 ist er Direktor und Chefarzt der Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin der medizinischen Einrichtungen (M.) der Rheinischen F.-W.-Universität in B..

Seit dem 18. September 1996 wurden gegen den Angeklagten – zunächst durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal – Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorteilsannahme u. a. geführt. Das Verfahren ist am 21. Oktober 1996 von der Staatsanwaltschaft Bonn übernommen worden. Im Verlauf der Ermittlungen sind im Mai 1997 Durchsuchungen sowohl in der Privatwohnung des Angeklagten, als auch in Räumlichkeiten der Klinik für Nuklearmedizin und verschiedenen Firmen durchgeführt worden.

Mit der unter dem 13. Oktober 2000 erhobenen Anklage wirft die Staatsanwaltschaft Bonn dem Angeklagten Bestechlichkeit in 52 Fällen sowie in weiteren 5 Fällen (53. – 57. der Anklage) Steuerhinterziehung vor.

Der Angeklagte soll sich als Leiter der Klinik gegenüber verschiedenen Lieferantenfirmen der M. (A., D.M., M./R./M. und S.) im Zeitraum von 1991 bis 1999 im Zusammenhang mit Bestellungen/Aufträgen als bestechlich erwiesen haben. Er soll umsatzabhängige Zahlungen der Firmen auf ein ausschließlich zu Forschungszwecken bestehendes Drittmittelkonto der Universitätsklinik mit Firmenvertretern vereinbart und entgegengenommen haben. Die Zahlungen sollen als Gegenleistung für von ihm im Rahmen seines Auswahlermessens veranlasste Bestellungen der Klinik erfolgt sein. Von dem Drittmittelkonto, über das der Angeklagte jedenfalls faktisch verfügungsbefugt gewesen sein soll, soll er Gelder nach seinem Gutdünken – weitgehend für die personelle und sachliche Ausstattung der Klinik und die Verbesserung seiner Arbeitsmöglichkeiten, aber auch für andere Zwecke, etwa Reisekosten und Bewirtungen – verwendet haben. Darüber hinaus sollen auf sein Verlangen von den genannten Pharmafirmen in weiteren 10 Fällen die jährlichen im Ruderclub B.-B. stattfindenden Weihnachtsfeiern für sich und seine Mitarbeiter bezuschusst worden sein, ferner direkte Vorteile in Form von Reisekostenerstattungen (Fälle 18, 37 und 38) an ihn geflossen sowie die Kosten für ein Abendessen (Fall 51) übernommen worden sein.

Der Angeklagte soll zudem in den Jahren 1991 bis 1995 in den jeweiligen Einkommenssteuererklärungen Einkünfte unrichtig oder unvollständig angegeben und dadurch Steuern verkürzt haben.

Die 7. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn hat durch Beschluss vom 8. Februar 2001 das Hauptverfahren in 38 Fällen der Bestechlichkeit (Zahlungen der Firmen auf das Drittmittelkonto) sowie in den 5 angeklagten Fällen der Steuerhinterziehung abgelehnt. Soweit die Vorwürfe der Bestechlichkeit die Bezuschussung der Weihnachtsfeiern und die Entgegennahme von Vorteilen in den Fällen 18, 37, 38 und 51 betreffen, hat das Landgericht die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Bonn – Strafrichter – eröffnet.

Gegen diese, am 21. Februar 2001 zugestellte Entscheidung richtet sich die am selben Tag bei dem Landgericht Bonn eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, welche durch Verfügung vom 29. März 2001 näher begründet worden ist. Mit ihrem Rechtsmittel erstrebt die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Anklage insgesamt und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Bonn.

Der Senat hat in einem ausführlichen, den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Beratungsvermerk seine Rechtsauffassung dargelegt und darin eine Einstellung des Verfahrens im Wege des § 153 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO angeregt. Der Angeklagte hat dem nicht zugestimmt.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthaft und form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. In der Sache hat es teilweise Erfolg. Hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO ist nicht nur in den vom Landgericht angenommenen und eröffneten Fällen, sondern auch bezüglich der Zahlungen auf das Drittmittelkonto in Form der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) für den Zeitraum ab November 1994 gegeben. Insgesamt ist aber – aus tatsächlichen Gründen – nicht von einer Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und auch nicht wegen Steuerhinterziehung auszugehen, so dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft insoweit zu verwerfen ist.

Soweit das Rechtsmittel Erfolg hat, ist die Anklage zuzulassen. Das Hauptverfahren ist wegen seiner besonderen Bedeutung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 GVG) antragsgemäß vor dem Landgericht Bonn zu eröffnen. Dabei hat der Senat aus unten näher dargelegten Gründen von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 S. 1 StPO Gebrauch gemacht, mit der Durchführung der Hauptverhandlung eine andere Strafkammer des Gerichts zu beauftragen, und zwar – schon im Hinblick auf eine noch mögliche Erweiterung der Strafvorwürfe auf den Vorwurf der Bestechlichkeit – eine Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c Abs. 1 Nr. 5 a GVG).

A)

Der Angeklagte ist der Vorteilsannahme ab dem o.g. Zeitpunkt hinreichend verdächtig. Bei der Prüfung des Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO sind dabei der rechtlichen Beurteilung des bis zum 27. August 1997 liegenden Geschehens gemäß § 2 Abs. 3 StGB die §§ 331 ff. StGB in der bis dahin geltenden Fassung zugrunde zu legen, da das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I 2038 ff.) die Straftatbestände der Korruption erweitert und die Sanktionen teilweise verschärft hat.

1.

Der Angeklagte, der mit seiner Ernennung zum Professor auf Lebenszeit 1982 Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB war, hat bei den Bestellungen von Klinikbedarf, für die er nach den Ermittlungen faktisch alleinverantwortlich war und die er weitgehend in eigener Person durchgeführt hat, jeweils Diensthandlungen vorgenommen. Unter diesen Begriff sind alle Handlungen zu zählen, die in den Kreis der amtlichen Obliegenheiten des Amtsträgers fallen und von ihm in dieser dienstlichen Eigenschaft wahrgenommen werden (BGHSt 31, 264, 280). Der Angeklagte hat die Produkte festgelegt und die Auswahl der Firmen bei freihändiger Vergabe getroffen. Eine so weitgehende Entscheidungskompetenz im Rahmen des Bestellwesens unterfällt der dienstlichen Tätigkeit (vgl. HansOLG Hamburg StV 01, 277, 278).

2.

Der Angeklagte hat von den beteiligten Firmen Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen. Unter den Begriff des Vorteils fällt jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 269; 35, 133). Gemessen daran ist bereits nach der bis August 1997 geltenden Rechtslage (§ 331 StGB a.F.), erst Recht aber aufgrund der geänderten und verschärften Vorschrift ab August 1997 die Erlangung von Vorteilen anzunehmen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass bei dem Tatbestandsmerkmal des Vorteils zwischen Staatsnützigkeit und Privatnützigkeit der Zuwendung zu unterscheiden ist und der Begriff „einen Dritten“ die M. „jedenfalls dann nicht ein(schliesst), wenn die Zuwendungen von vornherein offengelegt sind“. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Trennung nicht durchführbar ist und dem Amtsträger damit die Bestimmung überlassen würde, was staatsnützig ist. Wenn die Neufassung des § 331 StGB Zuwendungen erfassen soll, die zur Verschleierung der korruptiven Einflussnahme an Dritte vorgenommen werden (BT-Drucks 13/3353), besagt dies nicht, dass es sich um heimliche Zuwendungen handeln muss. Dritte sind unabhängig davon, ob die Zuwendungen offengelegt sind, auch Organisationen, Behörden kulturelle Unternehmen etc. (ebenso Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 331 Rn. 53 b).

Die Neufassung des § 331 StGB macht eine Einschränkung des Vorteilsbegriffs nicht erforderlich. Nicht strafwürdige Fälle von Zuwendungen zur Verwirklichung von staatlichen, kulturellen oder karitativen Zwecken lassen sich über das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung ausklammern, welches nach altem wie neuem Recht Kenntnis des Vorteilsgebers davon erfordert, dass die Leistung an den Dritten dem Amtsträger eigenen Nutzen oder Gewinn verschafft, im übrigen auch bei mangelndem Unrechtszusammenhang entfallen kann. Für die – hier allenfalls für einen geringen Teil der Zuwendungen in Rede stehende – Drittmittelforschung kann nichts anderes gelten. Entgegen der im Schrifttum (etwa von Cramer, a.a.O.) vertretenen Auffassung sind solche Zuwendungen nicht bereits durch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 und 2 GG gedeckt; maßgeblich kann auch hier nur sein, ob das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt ist.

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Hinreichender Tatverdacht für eigene wirtschaftliche Vorteile durch unmittelbare Zuwendungen der Firmen ist in den vom LG eröffneten Fällen 16, 17, 34 – 36 und 46 – 50 (finanzielle Beteiligung der Firmen A., M./R./M. und S. an den jährlichen Weihnachtsfeiern, Reisekosten, Abendessen mit Gastprofessoren) gegeben. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Zuwendungen liegt dies bereits auf der Hand. In den Fällen der Weihnachtsfeiern, bei denen die Firmen ihren finanziellen Obulus auf Bitten des Angeklagten jeweils direkt an den Pächter des Ruderclubs überwiesen haben, sind ihm ebenfalls materielle Vorteile entstanden. Der Angeklagte ist nach außen hin als Einladender und Veranstalter der Feiern in Erscheinung getreten. Wenn die Firmen finanzielle Beiträge dazu geleistet haben, so hat der Angeklagte daher eigene, ansonsten auch ihm anfallende Aufwendungen erspart. Soweit er dies in seiner Einlassung zurückweist, sind seine Ausführungen zur Organisation und zum Ablauf der Veranstaltungen nicht geeignet, ihn zu entlasten. Trotz der Teilnahme von Firmenvertretern und der jeweils gehaltenen „Eingangsreferate“ war es so, dass die Veranstaltungen einen überwiegend geselligen Charakter hatten. Ob alle Beteiligten von der finanziellen Beteiligung der Firmen gewusst haben, wie eingewandt wird, ist nach den Ermittlungsergebnissen zu bezweifeln und auch ohne rechtliche Relevanz. Den Hinweis des Angeklagten darauf, dass in vergleichbaren Fällen betriebliche Veranstaltungen anderer Behörden möglicherweise ebenfalls „gesponsort“ worden sind, vermag der Senat in tatsächlicher Hinsicht nicht zu überprüfen. Eine Notwendigkeit dazu besteht aber auch nicht. Sollte der Vortrag zutreffend sein, wäre das Verhalten Dritter für die rechtliche Bewertung des Tuns des Angeklagten ohne Bedeutung.

Die Zahlungen auf das Drittmittelkonto kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35,135) ebenfalls als (schon) unmittelbare Zuwendungen in Betracht, sofern die Verwendung der Gelder allein der Disposition des Angeklagten unterlag und die Geldgeber von der unkontrollierten Verfügungsbefugnis des Angeklagten ausgehen konnten, wofür die bisherigen Ermittlungen bis jetzt keine hinreichenden Anhaltspunkte bieten. Konkrete Nachweise insoweit erscheinen in der Hauptverhandlung noch möglich.

Bezüglich dieser Zahlungen ist jedenfalls aber – und zwar bereits nach der alten Rechtslage – von mittelbaren Vorteilen für den Angeklagten auszugehen. Das zeigt sich bei der Betrachtung der Führung des Drittmittelkontos und der davon getätigten Ausgaben. Der Angeklagte räumt ein, dass die auf diesem Konto vorhandenen Gelder in wesentlichen Teilen nicht für die Forschung, wofür sie nach den Drittmittelrichtlinien bestimmt gewesen wären, verwendet worden sind, sondern ganz überwiegend zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Betriebes der Klinik gedient haben, in der neben ca. 90% Kassenpatienten auch ca. 10% Privatpatienten (vgl. Band XI, 175) behandelt worden sind. Auch sind sonstige Kosten beglichen worden.

Was den von der Anklage bezeichneten Tatzeitraum betrifft, lassen sich die Ausgaben ab 1992 der Auflistung in den Ermittlungsakten (Band VII, 70ff) entnehmen.

Beispielhaft seien – ungeachtet der Frage der Vorwerfbarkeit – folgende Ausgaben genannt, die den Angeklagten mittelbar wirtschaftlich bessergestellt haben:

– Bewirtungskosten des Nobelpreisträgers J.E. (Band X, 41);
– Reisekostenerstattungen für Tagungsteilnahmen des Angeklagten;
– Kosten für die Kandidatur des Angeklagten Weltpräsidentschaft (Erstellung eines „B.-B.“, Band X, 44);
– Kosten eines Referentenessens „mit Begleitung“ (Band X, 49);
– Übernahme der Reisekosten in Höhe von 2.000,–DM durch die Firma „A.“ für die Teilnahme des Angeklagten am „O.-Kongress“ 1996 in N.;
– Druckkostenvorschuss in Höhe von 15.000,–DM der Firma M. für ein (privates) Buch (Anmerkung des Angeklagten: „Wir werden das Geld für die Rezeptforschung verwenden“, Band V, 261, 262);
– Ausgleich eines finanziellen Defizits aus einem Symposion aus dem Drittmittelkonto (der Angeklagte dazu: „Leider haben die für das Fachgebiet Gynäkologie zuständigen Fachfirmen sehr gemauert“, Band V, 125);
– Barauszahlungen B. (vgl. Band VII, 71, 74, 81, 84 – darin enthalten die Erstattung eines Flugtickets nach I. wegen Kongressteilnahme, vgl. Band IV, 37).

Vorteile bestanden aber auch in der Erweiterung der Arbeitsmöglichkeiten insgesamt, die dem Angeklagten durch die Verwendung der Gelder für die Personalausstattung, die Anschaffung medizinischer Geräte so etwa Beteiligung in Höhe von 74.800,–DM an den Kosten für die Anschaffung eines nuklearmedizinischen Datensystems (Band X, 54); Beschaffung einer Picker-Doppelkopf-Kamera (Abrechnung in 1991 teilweise über Drittmittelkonto)-– davon 90% für die Patientenversorgung – sowie nach seiner Einlassung – die wie anhand der Kontenunterlagen gegebenfalls noch zu überprüfen sein wird – zu einem geringeren Teil als Forschungsmittel erwachsen sind. Wie Dauster (NStZ 99, 65) richtig bemerkt, ist der von den Zuwendungen an seine Forschungssphäre betroffene Forschungsträger mittelbar natürlich bessergestellt, werden doch insoweit eigene Aufwendungen erspart.

Von eigenen materiellen Vorteilen ist bezüglich der Verwendung der Gelder für den Klinikbetrieb ferner im Hinblick auf den – in der Größenordnung jedenfalls schätzbaren – Vorteil durch Nutzung der verbesserten Arbeitsmöglichkeiten bei der Behandlung der Privatpatienten auszugehen.

Die Einlassung des Angeklagten, mit der dieser solche Vorteile in Abrede stellt, greift nicht. Es kann unterstellt werden, dass die Drittmittel wegen knapper Haushaltsmittel für den Klinikbetrieb benötigt und zum Wohl der Patienten eingesetzt worden sind. Der Angeklagte hatte aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung mit Haushaltsmitteln, die auch die Behandlungsmöglichkeiten bei den Privatpatienten verbesserte. Soweit der Angeklagte – offenbar vor dem Hintergrund der ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsauffassung des Senats zum Begriff des Vorteils – nunmehr geltend macht, die eingeworbenen Drittmittel hätten neben der Forschung zur Finanzierung des Personals für die Versorgung der sozialversicherten Patienten gedient, während für die privat versicherten Personen ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat dieser Einlassung nicht zu folgen. Denn die personelle und sachliche Ausstattung der Klinik aus Drittmitteln dürfte jedem behandelten Patienten, und damit mittelbar auch dem Angeklagten, nämlich durch die entsprechende Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten, zugute gekommen sein. Für eine getrennte Verwendung der Einnahmen aus der Behandlung von Kassenpatienten einerseits und Privatpatienten andererseits – die bei einer vom Staat betriebenen Klinik auch Bedenken unterliegen würde – gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass Zahlungen der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen für den Klinikbetrieb mit der vom Angeklagten für erforderlich erklärten Ausstattung ausreichten.

Inwiefern eigene – also nicht der Klinik zuzurechnende, demnach von ihm selbst zu versteuernde – Einnahmen aus Honoraransprüchen oder Kostenerstattungsforderungen für wissenschaftliche Leistungen auf das Konto geflossen sein sollen, lässt sich dem Vorbringen der Verteidigung nicht entnehmen. Eine Saldierung mit den gewährten Vorteilen, die den Tatbestand des § 331 StGB entfallen lassen würde, könnte auch nicht erfolgen. Ausgaben für Reisen, Einladungen/Bewirtung Dritter, Druckkosten pp. aus öffentlichen Mitteln hätten haushaltsrechtlich gesondert ausgewiesen und im Einzelfall bewilligt werden müssen, um eine dienstliche Veranlassung zu rechtfertigen und damit den eigenen wirtschaftlichen Vorteil entfallen zu lassen.

3.

Hinreichender Tatverdacht für eine Unrechtsvereinbarung – ein von beiden Seiten gewolltes Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung – ist bezüglich der unmittelbaren Zuwendungen wie auch der Zahlungen auf das Drittmittelkonto zu bejahen. Bei Letzteren muss unterschieden werden nach Vorteilen, die für die Geldgeber erkennbar dem Angeklagten zugeflossen sind und Vorteilen, die dieser sich ohne deren Kenntnis aus den gezahlten Geldern verschafft hat und folglich nicht Gegenstand der Unrechtsvereinbarung sein konnten. Kenntnis der Pharmafirmen davon, dass der Angeklagte von den Geldern profitiert hat, weil seine Arbeitsmöglichkeiten generell erweitert und bezüglich der Behandlung von Privatpatienten verbessert wurden, kann ohne weiteres unterstellt werden. Bezüglich der Vorteile durch Verwendung von Drittmitteln für Reisen, Druckkosten pp. ergeben die bisherigen Ermittlungen aber auch (siehe etwa die Schreiben des Angeklagten vom 6. April 1995 an die Firma M. sowie vom 29. März 1995 an den Verlag S. in H. und an die Fa. S. vom 30. August 1994) Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis.

Dass die Zahlungen auf das Drittmittelkonto wie auch die Übernahme der Kosten von Weihnachtsfeiern, Reisekosten bei Kongressen und Abendessen mit Gastprofessoren mit der Vornahme bestimmter Diensthandlungen, nämlich den Bestellungen von Produkten der Pharmafirmen verknüpft waren, haben – davon ist nach den Gesamtumständen aufgrund der Aktenlage auszugehen – beide Seiten gewusst und gewollt. Es entspricht schon der Lebenserfahrung, dass sich die Lieferfirmen von derartigen Zuwendungen, Bonusleistungen, Gutschriften etc. einen Vorteil im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufträgen versprachen. Beispielhaft sei das „Memo“ der Firma M. an die Außendienstmitarbeiter vom 20. Januar 1989 erwähnt, welches Aufschlüsse über die Geschäftspolitik gibt (Band IV, 12). Es heißt dort: „Es muss klar zu erwarten sein, dass die Geschäftsbeziehungen aufgrund der Vereinbarungen verbessert werden können“. Es gab für derartige Zahlungen, zumal in der geleisteten Größenordnung, auch keine anderen einleuchtenden Gründe, wohl aber bestand bereits zahlenmäßig eine gewisse, teilweise sogar genaue prozentuale Umsatzabhängigkeit. Insgesamt stehen Umsätzen von 10.282.788,83 DM Zahlungen von 1.105.869,18 DM – dies sind ca. 10 % – gegenüber. Dass der Angeklagte diese Umsatzabhängigkeit kannte und billigte, liegt angesichts der von ihm bezüglich der Geldgeber entfalteten Aktivitäten – er hat Produkte festgelegt, Lieferanten bestimmt, Preisverhandlungen geführt, bei allen Lieferanten Drittmittel eingeworben, vereinbarte Zahlungen angemahnt – auf der Hand. So hat er die Bonusleistung der Firma D.M. GmbH für 2. Halbjahr 1996 in Höhe von 38.858,50 DM per Scheck 10. Januar 1997 mit dem schriftlichen Zusatz (der Zeugin Frau C., Band X, 66) erhalten „Wir danken für die gute Zusammenarbeit“. Frau C. hat dazu bekundet (Band IV, 233): „Ich würde meinen, dass es (die Umsatzabhängigkeit) ihm bekannt gewesen ist, denn es war ja auf der Gutschrift eindeutig vermerkt; es war ein Zeichen der Offenheit von D.M.“

Die Ermittlungsakten enthalten zudem eine Reihe von Beweismitteln, die für eine ausdrückliche Abrede der o.g. Prozentzahl zwischen den Firmen und dem Angeklagten sprechen. Zwischen der M.R. GmbH und der Klinik für Nuklearmedizin der Uni B. existierte eine, allerdings nur von dem Firmenvertreter H. H. unterzeichnete schriftliche „Bonusvereinbarung“ vom 1. Juli 1992 (Band V, 209), die eine Gutschrift von 10% vom Nettoumsatz jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres vorsah. Entsprechende Zahlungen sind auf dieser Grundlage auch erfolgt (vgl. die Gutschriften vom 4. August 1995 über 15.000,–DM für 1993/94 mit dem Zusatz „gemäß Vereinbarung vom 1. Juli 1992“ und vom 3. Mai 1994, Band V, 195). Bei der Firma A. hat es nach den schriftlichen Angaben vom 14. und 29. September 1999 (Band VIII, 38, 41) des Geschäftsführers K. jedenfalls eine interne Richtgröße von 10% des Umsatzes gegeben (vgl. Band VIII, 39). Ensprechende Zahlungen sind aufgrund einer – so der Zeuge – „mündlichen Zusage“ vom 1. April 1992 (jeweils als „Spende“) überwiesen worden. Was die Geschäftsbeziehungen der M. zur Firma S. anbetrifft, so hat deren Verkaufsleiter von 1990 – 1998, der Zeuge F.N. (Band V, 168), in diesem Zusammenhang folgendes bekundet: „Eine streng umsatzbezogene, prozentuale Abhängigkeit des Förderungsbetrages von den mit B. bzw. der Uni B. gemachten Umsätzen bestand nicht. Mir war allerdings klar, dass B. entscheidenden Einfluss auf den Produktbezug hatte. … Es war alles ziemlich festgelegt. Er bezog von uns die Schilddrüsentests in der jeweils von ihm festgelegten und erforderlichen Menge. Zugleich war auch der Förderungsrahmen eigentlich festgeschrieben. Er belief sich nach meiner Erinnerung auf jährlich 100.000,–DM. Natürlich diente die Forschungsförderung dazu, B. als Kunden zu pflegen“.

Die genannten Beweismittel sind insgesamt ohne weiteres geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht der Umsatzabhängigkeit der Zahlungen zu begründen.

Gegen die Annahme einer Unrechtsvereinbarung sprechende Kriterien der Sozialadäquanz bzw. mangelnden Indizwirkung für die Vermutung unlauterer Vermischung von dienstlichen und privaten Belangen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 331 Rn. 25 ff.) greifen im vorliegenden Fall nicht. Es fehlt an der gebotenen Transparenz und Offenheit, die den Angeklagten vor der strafrechtlichen Verfolgung bewahren könnten (vgl. Göben MedR 99, 345, 348), indem sie den Unrechtszusammenhang (oder die Rechtswidrigkeit der Tat) entfallen lassen würden. Die Tatbestände der §§ 331 ff. verlangen nach klarer Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Vorteilen und nach Durchschaubarkeit der Vorgänge. Es ist auch in diesen Fällen das Vertrauen der Rechtsgetreuen, das leidet, da sie danach fragen, ob die Transferierung nun mit rechten Dingen oder in Unregelmäßigkeiten eingebunden von statten ging (so zu Recht Dauster a.a.O., 66).

Der Angeklagte hat getroffene Absprachen über die Gewährung von Drittmitteln nicht dokumentiert und dem Rektorat mitgeteilt, nicht für klare, von den Verantwortlichen der Hochschule gebilligte Zweckbindung und dementsprechende Deklarierung und Verwendung der Zahlungen Sorge getragen.

Bei der Drittmitteleinwerbung sind die Drittmittelrichtlinien (Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. Dezember 1989) nicht eingehalten worden. Danach sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mit Drittmitteln, d.h. Beiträgen Dritter finanziert werden, anzeigepflichtig (Ziff. 2). Die von der Hochschule verwalteten Drittmittel sind für den vom Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen bzw. – soweit diese keine Regelungen treffen – nach den Bestimmungen des Landes zu bewirtschaften (Ziff. 3.12). Die hier z.T. unter Hinweis auf Forschungsprojekte eingeworbenen Mittel waren nicht projektbezogen, das Drittmittelkonto ist unter der Bezeichnung eines längst, nämlich 1987, abgeschlossenen Projekts geführt worden. Der Verwaltungsdirektor der M. F. ist nach seinen Angaben davon ausgegangen, dass es sich nicht um Mittel für Drittmittel-Projekte, sondern um Spenden handelte.

Die Empfehlung des klinischen Vorstands der M. vom 3. November 1994 ist nicht beachtet worden. Danach sollte bei der Einwerbung von Drittmitteln oder Spenden von Firmen, mit denen die M. in Geschäftsbeziehung stehen, jeder Eindruck vermieden werden, dass eine Beziehung zwischen der Zuwendung bzw. ihrer Höhe und dem Umfang der Geschäftsbeziehung besteht, und/oder dass durch die Einwerbung die Preisverhandlungen beeinflusst bzw. Preisnachlässe nicht oder nur teilweise gewährt werden. Vereinbarungen, die einem solchen – bei nicht projektgebundenen Zuwendungen leicht entstehenden – Eindruck entgegenwirken konnten, sind von dem Angeklagten nicht getroffen und aktenkundig gemacht worden. Über Preisnachlässe anstelle von Drittmittelzahlungen ist nicht gesprochen worden.

4.

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Eine Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Verwaltung der M. von den Zahlungen auf das Drittmittelkonto Kenntnis hatte und das Einwerben von Geldern begrüßt wurde. Die Verknüpfung der Zahlungen auf das Drittmittelkonto mit Bestellungen von Produkten der Pharmafirmen war den Verantwortlichen mangels entsprechender Information durch den Angeklagten bzw. infolge fehlender Kontrolle der von den Sachbearbeitern verwalteten Konten nicht bekannt. Jedenfalls verbietet es sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis, ohne Vernehmung der dazu benannten Zeugen in der Hauptverhandlung vom Gegenteil auszugehen. Damit konnte – sofern es sich trotz Drittmittelrichtlinien und der Empfehlung des klinischen Vorstands der M. vom November 1994 überhaupt um genehmigungsfähige Vorteile handelte (vgl. zu den Kriterien der Genehmigungsfähigkeit Cramer a.a.O., § 331 Rn. 47) – auch keine konkludente Genehmigung erfolgen. Der Rechnungshof war zur Genehmigung schon gar nicht befugt, er hat lediglich Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Soweit der Angeklagte von den Pharmafirmen Leistungen selbst veranlasst hat, kommt eine Genehmigung im übrigen bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 331 Abs. 3 StGB („nicht vom Täter geforderter Vorteil“) nicht in Betracht.

Mit dem Hinweis des Angeklagten auf die Verpflichtung zur Einwerbung von Drittmitteln wird kein Umstand geltend gemacht, der die Unrechtsvereinbarung rechtfertigen könnte. Die Drittmittelwerbung war (und ist) erwünscht, aber keine höherwertige Rechtspflicht, die eine rechtfertigende Pflichtenkollision hätte auslösen können.

Ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund, der nach Cramer (a.a.O., § 331 Rn. 53 b) eingreifen soll, wenn überwiegende Interessen einer Vorteilsgewährung an Dritte der Strafbarkeit nach §§ 331, 333 StGB entgegenstehen, erscheint konturlos und ist nicht anzuerkennen. Er würde hier auch nicht eingreifen.

5.

Hinreichender Tatverdacht besteht auch für die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Vorteilsannahme.

Der Angeklagte hat bei der Annahme unmittelbarer und mittelbarer Vorteile der oben geschilderten Art vorsätzlich und – nach dem Ermittlungsergebnis – in Kenntnis der Umstände gehandelt, die nach dem Gesagten die Unrechtsvereinbarung ausmachen.

Die Einlassung, er sei stets davon ausgegangen, dass die Zuwendungen Gegenleistungen für klinische Studien darstellten, ist nicht nachvollziehbar. Denn es wird nicht mitgeteilt, um welche Studien es sich handeln soll und welche Vereinbarungen dazu getroffen worden sein sollen, die der Annahme der Verknüpfung von Zuwendungen und Bestellungen entgegenstehen könnten.

Ein Irrtum über Tatumstände i.S. von § 16 StGB ist nicht ersichtlich, die Bestimmung kann auch nicht wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums bzw. analog (nach der geltenden eingeschränkten Schuldtheorie) angewandt werden.

Soweit der Angeklagte geltend macht, er habe kein Geld für private Zwecke erhalten, vielmehr ohne Eigennutz, allein zum Wohle der Patienten gehandelt, wird deutlich, dass der Vorteilsbegriff von ihm verkannt wurde. Dabei handelt es jedoch nicht um ein normatives Tatbestandsmerkmal, das eine abweichende Parallelwertung in der Laiensphäre und damit die Annahme eines vorsatzausschließenden Irrtums ermöglichen würde. Ob ein Vorteil i.S. von § 331 StGB vorliegt, wird ohne rechtliche Wertung nach tatsächlichen Kriterien beurteilt. Für die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Vorteil gilt nichts anderes. Damit liegt ein bloßer Subsumtionsirrtum vor, der zu einem Verbortsirrtum (§ 17 StGB) führen kann, den Vorsatz aber nicht ausschließt.

Die Überzeugung des Angeklagten von der Sozialadäquanz seines Verhaltens kann den Vorsatz ebenso wenig ausschließen. Denn sie beruht nicht auf der Vorstellung tatsächlicher Umstände, die den Unrechtszusammenhang entfallen lassen würden. Die rechtlich unzutreffende Bestimmung des Bereichs der Sozialadäquanz ist Verbotsirrtum (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O., § 331 StGB Rn. 31). Gleiches gilt für die Annahme des Angeklagten, die Zuwendungen seien durch die – über die Verknüpfung von Zuwendungen und Bestellungen nicht informierte – Verwaltung der M. oder den – dafür nicht zuständigen –-Rechnungshof genehmigt worden.

6.

Trotz objektiver und vorsätzlicher Verwirklichung des Tatbestandes des § 331 StGB ist die Anklage nicht in allen Punkten zur Hauptverhandlung zuzulassen. Es greift eine – durch fehlendes Unrechtsbewusstsein gesetzte – zeitliche Zäsur, die für einen Teil der angeklagten Taten die Schuld entfallen lässt (§ 17 StGB).

Eine Bestrafung wegen Vorteilsannahme setzt voraus, dass der Angeklagte das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns hatte oder bei genügender Anspannung seines Gewissens hätte haben können; dieses muss bezogen auf die Bestechlichkeitsdelikte spezifisch tatbestandsbezogen sein, sich also auf das dem Tatbestand zugrundliegende Verbot beziehen. Ein allgemeines Bewusstsein, Unrecht zu tun genügt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BGHSt 15, 356).

Dieses Unrechtsbewusstsein hatte der Angeklagte bezüglich der Zahlungen auf das Drittmittelkonto nicht. Er handelte ersichtlich in der Vorstellung, eine Vermengung von privaten Einnahmen und Zahlungen Dritter auf dem Drittmittelkonto auf der Einnahmeseite und das Tätigen von Ausgaben für dienstliche bzw. halbdienstliche Zwecke, die Organisation und Finanzierung von Veranstaltungen, Reisen, Kongressteilnahmen und sonstige Anlässen andererseits sei nicht strafwürdig, wenn aus dieser Handhabung bei einer Gesamtschau bzw. -saldierung – nach seiner mangels näherer Angaben nicht nachvollziehbaren Vorstellung – letztlich keine persönlichen Vorteile resultierten. Diese Einstellung lässt sich an Hand verschiedener Aktenstellen belegen: so beispielsweise aus dem Inhalt der Schreiben des Angeklagten vom 16. August 1990 an den Verwaltungsdirektor F. (Band X, 25), in dem es u.a. heißt: „Meine Honorare gehen wegen der katastrophalen Finanzlage auf das Forschungskonto“ … „Alle Mittel werden auch zur Deckung von Routinekosten verwandt“, an Herrn B. (Verwaltung M.) vom 25. Juli 1995, in dem der Angeklagte ausführt: „Zahle AiP aus Drittmittelkonto wegen Finanzknappheit“…“Schieße jährlich 150.000,–DM aus eigenen Honoraren dem Drittmittelkonto zu“ sowie aus dem weiteren Schriftverkehr (Band X, 35ff.) zwischen ihm und der Klinikverwaltung, in dem es um die Finanzierung von Personal aus dem Drittmittelkonto geht.

Die fehlende Unrechtseinsicht lässt nach § 17 StGB die Schuld dann entfallen, wenn der Verbotsirrtum für den Angeklagten unvermeidbar war. Maßstab für die Vermeidbarkeit ist, ob der Täter die gehörige Anspannung seines Gewissens unterlassen und dadurch versäumt hat, das Unrechtmäßige seines Handelns zu erkennen. Dabei ist ein sowohl individuell subjektiver, als auch nach den konkreten Umständen situativer Maßstab anzulegen. Die Sorgfaltsanforderungen haben sich an dem Lebens- und Berufskreis des Betroffenen auszurichten.

Gemessen an diesen Kriterien ist eine Unvermeidbarkeit für einen Teil des angeklagten Tatzeitraumes jedenfalls bei Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht auszuschließen.

Der Angeklagte ist Arzt und verfügte nicht über eine juristische Ausbildung. Die in seinen persönlichen Beschwerden geäußerten Rechtsansichten dürften aus Gelegenheit der durchgeführten Zwangsmaßnahmen in diesem Verfahren angelesen sein oder aus privater Beratung stammen. Im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen ergeben sich teils schwierige Rechtsfragen, deren Beurteilung dem Angeklagten nicht abverlangt werden konnte. In der Rechtsprechung wird allerdings zu Recht verlangt, dass ein Betroffener in Zweifelsfällen Rechtsrat einer sachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle einzuholen hat. Diesen Anforderungen ist der Angeklagte in gewissem Umfang auch nachgekommen, wie seine Schreiben aus dem Beginn der 90er-Jahre an die Klinikverwaltung belegen. Daraufhin sind keine Beanstandungen an der geübten Praxis der Drittmittelverwaltung erfolgt, obgleich ein Zusammenhang mit den Bonuszahlungen auch dort (früher) hätte erkannt werden können.

In zeitlicher Hinsicht ist jedenfalls ab November 1994 aber nicht mehr von der Unvermeidbarkeit der Fehlvorstellung des Angeklagten auszugehen. Die Einhaltung der „Hygieneanforderungen“ im Zusammenhang mit medizinischen Bestellungen war Gegenstand der Empfehlung des klinischen Vorstandes vom 3. November 1994 (vgl. Band III, 168). Diese ist auch dem Angeklagten als Leiter der Klinik bekannt gemacht worden. Anlass für die Erklärung war der sog. Herzklappenskandal, der in den Jahren 1994/95 öffentlich bekannt geworden war und u.a. in den Medien diskutiert worden ist (vgl. Bericht in „Der Spiegel“ vom 30. Oktober 1995 „Pfusch am Herz“). Der Angeklagte selbst hatte sich in dieser Angelegenheit bereits am 22. Juni 1994 (Band IV, 148) und ein weiteres Mal am 2. November 1995 (Band IV, 145) schriftlich an Redakteure des „Spiegel“ gewandt und seine Sicht der Dinge dargestellt. Die öffentlich diskutierten Vorgänge hätten ihm schon damals Veranlassung geben müssen, kompetenten Rechtsrat einzuholen, seine bis dahin geübte Praxis der Drittmitteleinwerbung und –verwendung aufzugeben und stattdessen die bestehenden Empfehlungen und Richtlinien umzusetzen. Erst Recht gilt dies für die Folgezeit. Der Gesetzgeber hat die Tatbestände der §§ 331 StGB ff. in nicht unerheblichem Umfang erweitert und insbesondere die Zuwendung von Vorteilen an Dritte tatbestandsmäßig erfasst. Die gesetzlichen Neuerungen haben zu einer Reihe von Veröffentlichungen nicht nur in der juristischen und der medizinisch-juristischen Fachliteratur (Bsp.: Tondorf/Waider in MedR 1997, 102 ff.), sondern auch in den allgemeinen Printmedien geführt. Der Angeklagte selbst wiederum hat im B. „General-Anzeiger“ vom 4. November 1997 einen Beitrag zu diesem Thema veröffentlicht (Band IV, 8). Ihm ist – wie anderen Bediensteten der klinischen Einrichtungen auch – mit Schreiben der Verwaltung vom 22. September 1997 der „K. Medizinprodukte“ der Krankenkassen und Verbände übersandt worden. Dieser verhält sich in § 2 Nr. 1 („Materielle Grundsätze“) über die Problematik des Zusammenhangs von Leistungen Dritter mit Umsatzgeschäften. Der Angeklagte musste zudem durch die bereits im Frühjahr des Jahres 1997 in seinem beruflichen und persönlichen Umfeld durchgeführten Zwangsmaßnahmen (Durchsuchungen der Privatwohnung sowie der Klinikräume am 21. Mai 1997) in besonderer Weise gewarnt sein. Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren – allerdings ohne Akteneinsicht – hatte er bereits seit Frühjahr 1997 (vgl. sein Schreiben vom 26. Oktober 1998 an StA C., Band V, 287). Seine von ihm – obgleich sich schon am 22. Mai 1997 sein jetziger Verteidiger bestellt hatte (Band III, 22) – persönlich eingelegten Rechtsmittel sind von der Wirtschaftstrafkammer unter Würdigung der Rechtslage gerade auch des Problems des persönlichen Vorteils im Sommer 1998 verworfen worden. Seine schriftliche Anfrage an Dr. R.S. (MdB) vom 4. Dezember 1997 (Band IV, 6) ist von diesem in dem Sinne beantwortet worden (Band V, 289), dass gegen die Einwerbung von Drittmitteln dann keine Bedenken bestünden, wenn die hochschulrechtlichen Richtlinien eingehalten würden; S. äußerte sich, was die Entgegennahme von Honoraren und Reisekostenerstattungen angeht, in der Weise, dass ausdrückliche Genehmigungen in jedem Einzelfall einzuholen seien. Dieses für einen öffentlich Bediensteten an sich selbstverständliche Gebot hat der Angeklagte nicht beachtet.

7.

Von einer Teilverjährung ist nicht auszugehen. Entgegen der Annahme der Verteidigung ist der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Januar 1996 bezüglich der Zuwendungen der Firma S. gegen den Angeklagten erlassen worden.

Nach alledem ist hinreichender Tatverdacht bezogen auf das Delikt der Vorteilsannahme in dem im Tenor ersichtlichen Umfang anzunehmen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

B)

In rechtlicher Hinsicht schließt sich der Senat der Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht an, dass der Angeklagte aufgrund des vorgeworfenen Tatgeschehens einer Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 StGB hinreichend verdächtig ist.

Eine Verletzung der Dienstpflicht kann (zumindest derzeit) nicht festgestellt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Bestellungen im Ermessen des Angeklagten standen, weil er sachlich ungebunden war. Er konnte – mit Duldung der Verwaltung – im Wege der freihändigen Vergabe Bestellungen vornehmen. Soweit er sich für bestimmte Produkte entschied, weil nach seiner Auffassung nur diese den Qualitätsanforderungen genügten, nutzte er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. Es ist auch davon auszugehen, dass die Bestellungen den Unrechtsvereinbarungen nachfolgten. Damit würden für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit Umstände genügen, aus denen sich ergibt, dass der Amtsträger sich gegenüber dem Vorteilsgeber bereit gezeigt hat, sich bei der Ermessungsausübung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Allerdings muss es sich in den Fällen des § 332 Abs. 3 S. 2 StGB, wie schon vom Landgericht unter Heranziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 15, 239 ff.; 15, 352, 353) richtig bemerkt, um zusätzliche, über die Vereinbarung eines Äquivalenzverhältnisses zwischen den Bestellungen und den Zuwendungen hinausgehende Umstände handeln (so auch Cramer, a.a.O., § 332 Rn. 18; Tröndle-Fischer, a.a.O., § 332 Rn. 6). Der Ermessensbeamte muss sich erkennbar „käuflich“ zeigen, die durch die Vorteilsannahme möglicherweise entstandene innere Belastung des Amtsträgers genügt nicht (BGHSt 15, 239).

Hinreichender Tatverdacht dafür, dass der Angeklagte sich in dieser Weise gegenüber den Pharmafirmen käuflich gezeigt hat, ist nicht gegeben. Die Persönlichkeit des Angeklagten wirkte ersichtlich autonom, nur der Sache – einer möglichst optimalen ärztlichen Versorgung der Patienten – verpflichtet. Besondere Umstände, die bei den Lieferfirmen den Eindruck vermitteln konnten, dass der Angeklagte sich bei den Bestellungen durch die Drittmittelzuwendungen beeinflussen liess, haben die Ermittlungen nicht zutage gefördert. Entgegen der Anklage lassen sich solche besonderen Umstände nicht daraus herleiten, dass „mögliche Preisminderungen nicht der ganzen M., sondern ausschließlich dem personengebundenen Drittmittelkonto“ des Angeklagten zugute gekommen sind. Vielmehr handelt sich dabei um eben die Umstände, welche erst die Annahme einer Unrechtsvereinbarung begründen.

Auch für eine sonstige Pflichtwidrigkeit bei den Bestellungen, jedenfalls aber entsprechenden Vorsatz des Angeklagten fehlt hinreichender Tatverdacht. Für eine sachwidrige Auswahl oder sachfremde Erwägungen bei Auswahl gibt es keine Anhaltspunkte. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Dass durch Ausschreibungen – auf die die Verwaltung konkludent verzichtet hatte – günstigere Preise für Produkte gleicher Qualität und Verwendbarkeit hätten erzielt werden können, ist nicht dargetan, ein diesbezüglicher Vorsatz des Angeklagten gewiss nicht nachweisbar. Für die M. wäre es angesichts der vom Drittmittelkonto getätigten Ausgaben für Reisen, Einladungen Dritter, Druckkosten pp. wirtschaftlich allerdings wohl günstiger gewesen, wenn anstelle der vereinbarten Zahlungen auf das Drittmittelkonto entsprechende Preisnachlässe auf die bestellten Produkte gewährt worden wären. Dass Preisnachlässe in Höhe der Zahlungen auf das Drittmittelkonto erreichbar waren, ist trotz der dahingehenden Aussage der Zeugin C. (die des Zeugen N. betrifft nicht den vorliegenden Fall) u.a. wegen der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden mit dem Landgericht in Zweifel zu ziehen. Dem Angeklagten wird jedenfalls nicht zu widerlegen sein, dass er angenommen hat, erheblich mehr Gelder eingeworben zu haben, als er durch die Vereinbarung von Preisnachlässen auf die bestellten Produkte hätte einsparen können.

C)

Hinreichenden Tatverdacht einer Steuerstraftat gemäß §§ 370 Abs.1 Nr. 1 AO, 25, 1 EStG in den in der Anklageschrift vorgeworfenen Fällen haben die Ermittlungen nicht ergeben, so dass auch insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abzulehnen ist.

Hinreichender Tatverdacht ist bezüglich der auf das Drittmittelkonto gezahlten Honorare in Höhe von 66.200,70 DM für wissenschaftliche Leistungen und Vorträge in den Jahren 1991 bis 1995 und in Höhe von 91.340,-DM für Patientenuntersuchungen und Gutachten in den Jahren 1992 bis 1994 wohl bereits mangels Bestehens einer Einkommensteuerpflicht (so das Landgericht), jedenfalls mangels Beweisbarkeit des Vorsatzes zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (wistra 89, 263) schließt der Irrtum über das Bestehen des Steueranspruchs den Vorsatz aus. Das gleiche gilt, wenn der Täter annimmt, dass die steuerliche Behandlung der Angelegenheit korrekt gewesen sei (BGH wistra 89, 263f). Bei dieser die Fehlvorstellung weitgehend auf die Ebene des Vorsatzes verlagernden Rechtsprechung ist für das Vorliegen von Verbotsirrtümern – und damit von Fragen der Vermeidbarkeit – praktisch kein Raum (vgl. Erbs/Kohlhaas-Senge, AO, § 370 Rn. 67). Ein Irrtum in diesem Sinne ist dem Angeklagten angesichts der – verschiedentlich auch erfolgten – Trennung zwischen dem Drittmittelkonto und dem privaten Konto bei Zahlungen für von ihm erbrachte Leistungen in allen Fällen zugute zu halten.

Bezüglich der weiteren Tatkomplexe – für 1992 nicht deklarierte Aufwandsvergütungen in Höhe von 2.057,-DM, für 1994 und 1995 als Betriebsausgaben geltend gemachte, aber erstattete Reisekosten in Höhe von 5.670,- und 6.498,-DM – wird aus den im Beschluss des Landgerichts ausgeführten Gründen ein bloßes Versehen nicht zu widerlegen sein.

D)

Die Hauptverhandlung ist gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 StPO vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts durchzuführen. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Ein besonderer Grund für die Zuweisung an eine andere Strafkammer besteht vorliegend deswegen, weil die Wirtschaftstrafkammer sich in ihrer in der Öffentlichkeit mit großem Interesse bedachten und auch veröffentlichten (StV 01, 292 ff.) Entscheidung in einer für die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes entscheidenden Rechtsfrage, nämlich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Zahlungen auf das Drittmittelkonto als Vorteile im Sinne des § 331 ff. StGB, festgelegt hat. Es kann im Falle der Eröffnung vor der 7. Strafkammer von den beteiligten Berufsrichtern nicht erwartet werden, dass sie sich – entgegen ihrer Überzeugung – die abweichende Rechtsauffassung des Senats zu eigen machen. Denn es besteht im Falle der Eröffnung gem. § 210 StPO anders als im Fall einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht gem. § 358 Abs. 1 StPO keine Bindung an die Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 210 Rn. 10). Gleichwohl fehlt die Steuerungsaufgabe des Rechtsmittelsgerichts hier nicht völlig (vgl. BVerfG StV 00, 537), so dass es gerechtfertigt ist, die mit der Anklageerhebung verbundenen Rechtsfragen der Beurteilung durch eine andere Strafkammer zu unterbreiten. Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die in der Beschwerdebegründung vorgetragene Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass auch im Hinblick auf die Vorgehensweise der Wirtschaftsstrafkammer im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Strafkammer geboten sei. Gravierende Verfahrensverstöße, die als Verletzung des „fair trial“-Grundsatzes gegenüber der Ermittlungsbehörde zu werten wären, durch die Kammer sind jedenfalls nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Sie wären auch nicht ohne weiteres geeignet, die Zuweisung der Sache an eine andere Strafkammer zu begründen.

E)

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen worden ist, aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO. In den überigen Fällen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne des § 464 Abs. 2 StPO nicht ergangen ist.

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