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Vorübergehende alkoholbedingte Geschäftsunfähigkeit – Zulässigkeit Beweisantrag

OLG Dresden – Az.: 4 U 1228/18 – Beschluss vom 27.02.2019

1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 4.343,98 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Vorübergehende alkoholbedingte Geschäftsunfähigkeit - Zulässigkeit Beweisantrag
(Symbolfoto: metodej/Shutterstock.com)

Auch die neuerlichen Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 21.02.2019 auf den weiteren rechtlichen Hinweis des Senats vom 31.01.2019 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Beklagte setzt abermals lediglich pauschal eine Suchterkrankung mit einer Geschäftsunfähigkeit gleich und legt nach wie vor – außer der behaupteten Suchterkrankung – keine Anknüpfungstatsachen dar, anhand derer die von ihm benannten Zeugen eine eventuelle Geschäftsunfähigkeit im Jahre 2010 beurteilen könnten. Soweit der Beklagte erstmalig mitteilt, bei dem benannten Zeugen M. handele es sich um einen Arzt im …-Krankenhaus, so ergibt sich – worauf der Senat bereits in seinem Hinweis vom 31.01.2019 hingewiesen hat – aus dessen Epikrise eine sogar bei der Aufnahme des Beklagten „ungestörte Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration“ sowie „mnestisch-kognitive Fähigkeiten im Normbereich“. Nach alledem bleibt der Senat auch nach nochmaliger Prüfung bei seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt, wobei entgegen der Ankündigung im Hinweisbeschluss vom 17.12.2018 lediglich von der nun noch offenen Klageforderung ausgegangen wurde, weil der für erledigt erklärte Teil der ursprünglichen Klageforderung nicht mehr im Streit steht.

 

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