Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Sind AGB-Klauseln zur Vorverkaufsgebühr bei Absagen zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Werden Vorverkaufsgebühren bei Ticket-Rückerstattung fällig?
- Darf der Kundenservice die Ticket-Rückgabe verweigern?
- Ist § 323 BGB eine Marktverhaltensvorschrift nach dem UWG?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf volle Rückerstattung, wenn der Anbieter nur als Vermittler auftritt?
- Darf der Ticketanbieter die Vorverkaufsgebühr einbehalten, wenn ich den Nachholtermin nicht wahrnehme?
- Kann ich die zu viel einbehaltenen Gebühren auch noch Jahre nach der Pandemie zurückfordern?
- Was kann ich tun, wenn der Kundenservice die Rückzahlung unter Verweis auf AGB ablehnt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 37 O 5667/20
Das Wichtigste im Überblick
Gericht stoppt Ticket-Klausel, erlaubt aber keine Unterlassung gegen Rückabwicklungs-Auskünfte.
- Die Beklagte darf die Vorverkaufsgebühr-Klausel nicht mehr verwenden.
- Sie zahlt dem Kläger 260 Euro Abmahnkosten.
- Das Gericht hält die Klausel für unfair und intransparent.
- Die Aussagen zu Rückgabe und Erstattung wertet es als zulässige Rechtsmeinung.
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 09.06.2021
- Aktenzeichen: 37 O 5667/20
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Ticketanbieter, Veranstalter, Verbraucher, Abmahnvereine
Sind AGB-Klauseln zur Vorverkaufsgebühr bei Absagen zulässig?
Im Frühjahr 2020 fielen wegen der COVID-19-Pandemie zahlreiche geplante Veranstaltungen aus, woraufhin eine Online-Ticketplattform Kunden bei der Rückerstattung Vorverkaufsgebühren verweigerte und sich dabei auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) berief. Das Landgericht München I urteilte am 09.06.2021 (Az. 37 O 5667/20), dass die Plattform die entsprechende AGB-Klausel nicht weiter verwenden darf und 260 Euro Abmahnkosten zahlen muss, wies die weitergehende Klage eines Verbraucherschutzvereins jedoch im Übrigen ab.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer strikten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Solche Vertragsbestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unzulässig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Das Gesetz geht in der Regel von einer unangemessenen Benachteiligung aus, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Handelt ein Anbieter rechtlich im sogenannten Kommissionsgeschäft, ergibt sich der Anspruch auf Provision dabei aus § 396 des Handelsgesetzbuches (HGB). Ein Kommissionsgeschäft liegt vereinfacht gesagt vor, wenn ein Dienstleister – hier die Ticketplattform – Waren oder Karten im eigenen Namen verkauft, dies aber auf Rechnung eines anderen Unternehmens, nämlich des Veranstalters, tut.
Wie die gerichtliche Inhaltskontrolle bei der massenhaften Stornierung von Veranstaltungstickets aussieht, erlebte der Ticketanbieter unmittelbar. Das Unternehmen nutzte eine Vertragsklausel unter der Ziffer VI Nummer 5, nach der die Vorverkaufsgebühr ein Entgelt für die erfolgreiche Vermittlung der Karte sei und im Falle von Absagen oder Verlegungen nicht erstattet werde. Das Gericht bewertete diese vertragliche Pflicht als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Richter begründeten das damit, dass das komplette Durchführungsrisiko der Veranstaltung auf diesem Weg einseitig zulasten des Ticketkäufers verschoben wurde.
Die streitgegenständliche Klausel weicht von diesem Grundgedanken ab und benachteiligt den Kunden hierdurch unangemessen, indem sie den Rückerstattungsanspruch in Höhe der Provision ausschließt und damit das Durchführungsrisiko insoweit vom Veranstalter auf den Kunden verlagert. – so das Landgericht München
Fehlende Transparenz gegenüber dem Kunden
Die Klausel verstieß aus Sicht der Kammer massiv gegen den gesetzlichen Rückgewähranspruch aus den §§ 346 Abs. 1 sowie 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB, welcher im Falle einer Leistungsstörung stets den gesamten ursprünglichen Kaufpreis umfasst. Ein zusätzlicher Kritikpunkt der Münchener Richter war die mangelnde inhaltliche Transparenz. Die genaue Höhe der eigentlich fälligen Vorverkaufsgebühr war im Ticketpreis nicht offen ausgewiesen worden, wodurch Kunden weder das wirtschaftliche Risiko noch die genaue Abrechnungsabgrenzung zu separaten Buchungsgebühren erkennen konnten.
Prüfen Sie Ihre alten Rückerstattungsbelege aus der Pandemiezeit oder von aktuell abgesagten Events: Wenn Ihnen die Vorverkaufsgebühr abgezogen wurde, ohne dass diese im ursprünglichen Angebot transparent als separater Posten ausgewiesen war, sollten Sie diese Differenz schriftlich unter Verweis auf die Unwirksamkeit der Einbehaltsklausel nachfordern.
Praxis-Hinweis:
Prüfen Sie Ihre Buchungsbestätigung oder den Rechnungsbeleg: Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die mangelnde Transparenz. Wenn die Vorverkaufsgebühr in Ihrem Fall nicht separat als eigenständiger Posten ausgewiesen wurde, sondern im Gesamtpreis „unterging“, ist ein Einbehalt nach dieser Rechtsprechung kaum zu rechtfertigen.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine AGB-Klausel, die die Vorverkaufsgebühr bei pandemiebedingten Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen von der Rückerstattung ausnimmt, ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie das Durchführungsrisiko der Veranstaltung einseitig auf den Kunden verlagert und damit von dem gesetzlichen Grundgedanken des vollständigen Rückgewähranspruchs nach §§ 346, 323 BGB sowie des § 396 HGB unangemessen abweicht.
- Mangelnde Transparenz über die Höhe einer in den Ticketpreis einkalkulierten Vorverkaufsgebühr begründet einen eigenständigen Unwirksamkeitsgrund der entsprechenden AGB-Klausel, da der Verbraucher weder das wirtschaftliche Risiko noch die Abgrenzung zu weiteren Buchungsgebühren erkennen kann.
- Äußerungen eines Unternehmens im Rahmen der Rechtsdurchsetzung, die eine bestimmte Rechtsansicht zu strittigen Verbraucherrechten wiedergeben, stellen keine irreführenden Tatsachenbehauptungen im Sinne von § 5 UWG dar, solange sie für den objektiven Empfänger als Meinungsäußerung erkennbar sind und die zugrunde liegende Rechtslage tatsächlich ungeklärt ist.

Werden Vorverkaufsgebühren bei Ticket-Rückerstattung fällig?
Bei der endgültigen Nichtdurchführung eines Events stehen dem Endkunden weitreichende Rücktritts- und Rückgewähransprüche zu. Das Gesetz regelt in den §§ 346 und 323 BGB, dass nach einem wirksamen Rücktritt die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Ein Veranstalter hat parallel dazu keinen Anspruch auf einen Wertersatz für eine Vermittlungsleistung, die er gar nicht selbst erbracht hat. Schließt nun ein Vermittler oder Kommissionär gegenüber dem Kunden die Erstattung der Vorverkaufsgebühr aus, bewertet die Rechtsprechung dies als eine unzulässig beschränkte Abtretung von Rechten. Das bedeutet konkret: Da der Vermittler rechtlich gesehen nur Ansprüche des Veranstalters an den Kunden weiterreicht, darf er diese Rechte nicht durch eigene Gebührenklauseln eigenmächtig beschneiden.
Die praktische Auswirkung einer solchen Einbehaltungsmechanik dokumentierte der klagende Verbraucherverband an einem konkreten Rückrufvorgang. Nach der Absage eines Events überwies die Plattform einem Käufer lediglich einen Betrag von 598,50 Euro zurück, obwohl der Rechnungsbetrag beim Erstkauf bei 658,90 Euro gelegen hatte. Die Differenz beim Rückzahlungsbetrag ergab sich aus Gebühren, darunter die nicht ausgewiesene Vorverkaufsgebühr sowie die Versandkosten für die Karten.
Keine Rechtfertigung für den Einbehalt
Das Landgericht untersagte der Plattform, die beanstandete Klausel zur Einbehaltung der Gebühren künftig weiter anzuwenden. Das Gericht stellte klar, dass im Verhältnis zum Endkunden weder die Rolle als Vermittler noch eine reine Tätigkeit als Kommissionärin einen pauschalen Erstattungsausschluss rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass der Online-Anbieter die Klausel nach Einreichen der Klage Ende Oktober 2020 aus dem Regelwerk entfernt hatte, änderte am Unterlassungsausspruch nichts, da die anfängliche Gesetzeswidrigkeit eine anhaltende Wiederholungsgefahr begründete.
Sollte ein Vermittler die Rückzahlung der Gebühren unter Hinweis auf seine Rolle als „reiner Vermittler“ verweigern, lassen Sie sich nicht abwimmeln. Da das Durchführungsrisiko rechtlich beim Veranstalter bzw. Vermittler verbleibt, ist dieser Einbehalt unzulässig. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen für die vollständige Rückzahlung des Ticketpreises inklusive Vorverkaufsgebühr.
Darf der Kundenservice die Ticket-Rückgabe verweigern?
Äußerungen von Servicemitarbeitern stellen juristisch betrachtet eine geschäftliche Handlung dar, wenn die Maßnahme der Durchführung eines Vertragsverhältnisses dient und dem regulären Aufgabenkreis des Kundendienstes entspricht. Allerdings sind bloße Rechtsansichten eines Unternehmens im Allgemeinen keine irreführenden Tatsachenbehauptungen im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), vorausgesetzt, sie sind für den Empfänger noch als rechtliche Meinungsäußerung erkennbar. Die grundsätzliche Meinungsfreiheit erlaubt es Firmen, bei der Rechtsdurchsetzung eine eigene Interpretation zu vertreten.
Die Abgrenzung zwischen Täuschung und legitimer Auslegung bildete den Kern eines Konflikts rund um die Service-Antworten des Ticketverkäufers. Das Unternehmen hatte besorgten Anfragern per E-Mail sinngemäß mitgeteilt, dass Eintrittskarten bei einer Terminverlegung ihre Gültigkeit beibehielten und eine Stornierung nicht möglich sei. Der klagende Verein sah in diesen Aussagen eine klare Irreführung über die bestehenden Rücktrittsrechte nach § 323 Abs. 1 BGB und forderte gerichtlich eine strafbewehrte Unterlassung.
Ungeklärte Rechtslage als Schutz vor Irreführung
Das Gericht wies die Klage bei diesem Punkt vollumfänglich ab und entschied zugunsten des Ticketverkäufers. Die Richter ordneten die rigorosen Absagen des Kundenservice nicht als unwahre Tatsachen an, sondern als vertretbare Rechtsansichten in der völlig ungeklärten Ausnahmesituation der Pandemie. Zum damaligen Zeitpunkt war in Rechtsprechung und Literatur stark umstritten, wie etwa Störungen der Geschäftsgrundlage gehandhabt werden. Dieser Rechtsbegriff beschreibt Situationen, in denen sich die äußeren Umstände nach Vertragsschluss so schwerwiegend ändern, dass einer Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann – ein typisches Streitthema bei den Corona-Lockdowns. Die Richter urteilten weiter, man könne einem Unternehmen nicht vorschreiben, seine Einschätzungen zwingend mit Zusätzen wie „nach unserer Ansicht“ zu kennzeichnen, da dies die Meinungsfreiheit unrechtmäßig beschneiden würde.
Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist. – so das Landgericht München
Achtung Falle:
Lassen Sie sich nicht von pauschalen E-Mail-Absagen des Kundenservice entmutigen. Das Urteil zeigt, dass Unternehmen rechtlich zwar viel behaupten dürfen (Meinungsfreiheit), dies aber nichts an Ihrem tatsächlichen Rückerstattungsanspruch ändert. Eine ablehnende Mail bedeutet nicht, dass Sie im Unrecht sind – sie ist lediglich rechtlich oft nicht als „Täuschung“ angreifbar.
Ist § 323 BGB eine Marktverhaltensvorschrift nach dem UWG?
Das Wettbewerbsrecht regelt über den § 3a UWG, dass ein Zuwiderhandeln gegen bestimmte außerwettbewerbliche Gesetze geahndet werden kann, wenn es sich um Marktverhaltensvorschriften handelt. Eine solche Vorschrift muss zwingend einen direkten wettbewerblichen Absatzbezug aufweisen, um Anwendung zu finden. Das bedeutet: Das Gesetz muss dazu dienen, das Verhalten von Unternehmen am Markt gegenüber Konkurrenten oder Kunden direkt zu regeln, statt nur private Streitigkeiten zwischen zwei Vertragspartnern zu klären. Regelwerke, die schlicht die Abwicklung von bestehenden Schuldverhältnissen oder den normalen gesetzlichen Rücktritt organisieren, erfüllen dieses Kriterium in der Regel nicht.
Mit der strengen Auslegung dieses Absatzbezuges wies das Landgericht München I den Versuch ab, die Rückerstattungsproblematik über das reine Wettbewerbsrecht anzugreifen. Der Verbraucherschutzverein rügte unter anderem Verstöße gegen die Paragrafen 323 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB sowie gegen die §§ 275, 326 und 346 BGB durch den Veranstalter-Vermittler. Das Gericht verneinte das und hielt unmissverständlich fest, dass diese juristischen Normen zur Leistungsstörung keine Marktverhaltensvorschriften im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind.
Reiner Gebühreneinbehalt stellt keine Werbeangabe dar
Ebenso werteten die Richter den bloßen wirtschaftlichen Einbehalt der Vermittlungsgebühren bei den Rückerstattungen, losgelöst von der AGB-Klausel. Da das Zurückbehalten des Geldes lediglich ein tatsächliches Handeln, also einen sogenannten Realakt, darstelle, fehle es an einer inhaltlichen „Angabe“, wodurch eine Irreführung nach § 5 UWG gar nicht erst möglich sei. Ein Realakt ist eine Handlung, die eine Rechtsfolge auslöst, ohne dass dafür eine ausdrückliche Erklärung oder Aussage nötig ist – wie eben das bloße Einbehalten einer Summe auf dem Konto. Auch ein versuchter Rückgriff auf die gesetzliche Gutscheinlösung nach Art. 240 § 5 EGBGB scheiterte aus prozeduralen Gründen: Der klagende Verein hatte nach Überzeugung des Gerichts in der Verhandlung nicht stichhaltig dargelegt, dass im beanstandeten Beispielfall die Auszahlungsvoraussetzungen für das Sonderrecht überhaupt vorgelegen hatten.
Wie Sie Rückerstattung sichern
Widersprechen Sie pauschalen Absagen des Kundenservice sofort schriftlich. Fordern Sie die vollständige Summe ein, die Sie beim Kauf bezahlt haben. Da eine einfache E-Mail des Anbieters keine rechtlich bindende Wirkung gegen Ihr Rücktrittsrecht hat, sollten Sie bei größeren Beträgen nach fruchtlosem Fristablauf ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder einen Rechtsanwalt einschalten.
Was das LG München I für Tickets heißt
Dieses Urteil des Landgerichts München I stärkt die Position von Verbrauchern massiv, da es die gängige Praxis der Einbehaltung von Vorverkaufsgebühren bei Event-Absagen für völkerwidrig erklärt hat. Es handelt sich zwar um eine erstinstanzliche Entscheidung, doch die Begründung zur Unwirksamkeit intransparenter AGB-Klauseln orientiert sich strikt an der höchstrichterlichen Linie des BGH und ist somit auf fast alle Internet-Ticketplattformen übertragbar.
In eigener Sache bedeutet das für Sie: Akzeptieren Sie keine Teilrückzahlungen. Prüfen Sie Rechnungen darauf, ob Gebühren versteckt kalkuliert wurden. Ist dies der Fall, haben Sie einen klaren Rückerstattungsanspruch über den vollen Zahlbetrag, den Sie auch bei hartnäckigem Beharren des Kundenservice auf dessen „Rechtsauffassung“ weiterverfolgen sollten.
Unberechtigte Gebürheneinbehalte bei Ticket-Stornierungen?
Viele Ticketplattformen behalten bei Event-Absagen unzulässig Vorverkaufsgebühren ein. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre berechtigten Rückerstattungsansprüche gegenüber den Anbietern durchzusetzen und die vollständige Rückzahlung Ihres Kaufpreises einzufordern. Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen und erfahren Sie, wie Sie rechtssicher gegen ungerechtfertigte Einbehalte vorgehen.
Experten Kommentar
Was viele Käufer schnell zermürbt, ist das endlose Ping-Pong-Spiel der Zuständigkeiten. Die Ticketbörse verweist bei Erstattungen stur auf den Veranstalter, während dieser die Verantwortung direkt wieder an die Plattform zurückschiebt. Gerade bei kleinen Summen wie der Vorverkaufsgebühr spekulieren die Anbieter in der Praxis schlicht auf den Ermüdungseffekt der Kunden.
Brechen Sie diese Endlosschleife am besten sofort beim ersten Fehlversuch ab. Wer das Geld von Ihrem Konto eingezogen hat, ist Ihr direkter vertraglicher Ansprechpartner und muss die vollständige Rückabwicklung übernehmen. Ein klassisches Einwurfeinschreiben an diesen Adressaten mit konkreter Zahlungsfrist wirkt meist deutlich besser als die zehnte frustrierende Nachricht an einen anonymen E-Mail-Support.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf volle Rückerstattung, wenn der Anbieter nur als Vermittler auftritt?
JA – Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die volle Erstattung des gezahlten Preises, da ein Ticketvermittler das wirtschaftliche Durchführungsrisiko einer Veranstaltung nicht durch vertragliche Gebührenklauseln einseitig auf den Kunden verlagern darf. Die rechtliche Einordnung des Anbieters als reiner Vermittler oder Kommissionär ändert nichts an der Verpflichtung zur vollständigen Rückgewähr der geleisteten Zahlung bei einem Eventausfall.
Dieser Anspruch leitet sich aus den gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnissen gemäß §§ 346 Abs. 1 und 323 BGB ab, wonach im Falle einer Leistungsstörung der gesamte ursprüngliche Kaufpreis zurückzuerstatten ist. Das Landgericht München I hat klargestellt, dass AGB-Klauseln, die Vorverkaufsgebühren vom Rückerstattungsanspruch ausnehmen, eine unangemessene Benachteiligung darstellen und somit unwirksam sind. Anbieter versuchen oft, diese Gebühren als Entgelt für eine bereits erbrachte Vermittlungsleistung darzustellen, doch dieses Argument greift rechtlich nicht, wenn der eigentliche Vertragszweck – der Besuch der Veranstaltung – vereitelt wurde.
Besondere Erfolgsaussichten bestehen zudem dann, wenn die einbehaltenen Gebühren im ursprünglichen Angebot nicht vollkommen transparent als separater Posten ausgewiesen wurden, sondern im Gesamtpreis untergingen. In solchen Fällen mangelt es der Einbehaltsklausel an der erforderlichen inhaltlichen Transparenz, was Kunden dazu berechtigt, die Differenzbeträge unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung schriftlich mit einer angemessenen Fristsetzung nachzufordern.
Darf der Ticketanbieter die Vorverkaufsgebühr einbehalten, wenn ich den Nachholtermin nicht wahrnehme?
Nein, ein Ticketanbieter darf die Vorverkaufsgebühr auch bei einer Terminverlegung nicht einbehalten, wenn Sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Da die Durchführung der Veranstaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist, berechtigt eine Verschiebung Sie grundsätzlich zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 323 BGB.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass bei einem wirksamen Rücktritt gemäß § 346 BGB alle empfangenen Leistungen vollständig zurückzugewähren sind, was den gesamten gezahlten Kaufpreis einschließt. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Einbehalt der Provision vorsehen, wurden von der Rechtsprechung (u. a. LG München I, Az. 37 O 5667/20) als unwirksam eingestuft, da sie das wirtschaftliche Durchführungsrisiko unzulässig auf den Kunden verlagern. Sie sollten daher dem Nachholtermin schriftlich widersprechen, den Rücktritt erklären und unter Fristsetzung die Rückzahlung der Gesamtsumme fordern, ohne sich auf Gutscheine oder Teilbeträge verweisen zu lassen.
Kann ich die zu viel einbehaltenen Gebühren auch noch Jahre nach der Pandemie zurückfordern?
JA – Sie können zu viel einbehaltene Gebühren auch noch Jahre nach der Pandemie zurückfordern, sofern die gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Entscheidend ist dabei, dass die zugrunde liegenden AGB-Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung oder mangelnder Transparenz gemäß § 307 BGB unwirksam sind und somit keine Rechtsgrundlage für den Einbehalt boten.
Da das Landgericht München I (Az. 37 O 5667/20) solche Einbehaltsklauseln für unzulässig erklärt hat, sollten Sie Ihre alten Rückerstattungsbelege und Buchungsbestätigungen genau prüfen. Ein Rückforderungsanspruch ist besonders dann erfolgversprechend, wenn die Vorverkaufsgebühr zum Zeitpunkt des Kaufs nicht als separater und transparenter Posten ausgewiesen wurde, sondern im Gesamtpreis unterging. In diesen Fällen können Sie die Differenz schriftlich unter Verweis auf die Unwirksamkeit der Klausel einfordern, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende gilt.
Was kann ich tun, wenn der Kundenservice die Rückzahlung unter Verweis auf AGB ablehnt?
Lassen Sie sich von einer Ablehnung durch den Kundenservice nicht entmutigen, sondern widersprechen Sie der Entscheidung umgehend schriftlich und setzen Sie eine klare Zahlungsfrist von 14 Tagen für die vollständige Rückerstattung. Solche Absagen im Support-Alltag stellen juristisch oft nur unverbindliche Rechtsansichten des Unternehmens dar, die Ihren tatsächlichen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch nicht aushebeln können.
Die Ablehnung unter Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ist häufig rechtlich unzulässig, da Klauseln, die etwa Vorverkaufsgebühren bei Event-Absagen einbehalten, laut Landgericht München I (Az. 37 O 5667/20) eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstellen. Da solche Bestimmungen das Durchführungsrisiko einseitig auf den Käufer abwälzen, sind sie unwirksam; der Anbieter muss Ihnen nach den §§ 346, 323 BGB den gesamten Kaufpreis inklusive aller Gebühren zurückgewähren. Ein schriftliches Vorgehen ist hierbei essenziell, da telefonische Auskünfte des Supports keine Beweiskraft besitzen und erst eine formelle Fristsetzung den Anbieter in Verzug setzt, was die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ermöglicht.
Beachten Sie jedoch, dass die Unwirksamkeit von Gebührenklauseln besonders dann greift, wenn diese intransparent sind und im Gesamtpreis untergehen. Sollte der Anbieter nach Ablauf Ihrer 14-Tage-Frist weiterhin die Zahlung verweigern, können Sie den Betrag ohne weiteres Einverständnis des Kundenservice über einen gerichtlichen Mahnbescheid titulieren lassen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 37 O 5667/20 – Urteil vom 09.06.2021
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




