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Vorvertrag für Autokaufvertrag – Schadensersatz wegen Nichterfüllung

AG Daun

Az: 3 C 509/05

Urteil vom 07.07.2006


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht in Daun auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt einen Kfz-Handel und hat sich dabei auf den Ankauf von Fahrschulfahrzeugen im gesamten Bundesgebiet spezialisiert. Dabei fungiert er lediglich als Zwischenhändler, in dem er die erworbenen Gebrauchtwagen in der Regel umgehend an andere Fahrzeughändler im süddeutschen Raum weiter veräußert. Hierfür wirbt er in den entsprechenden Fachzeitschriften bundesweit für den Ankauf von gebrauchten Fahrschulfahrzeugen bzw. durch direkte Faxanschreiben bei den Fahrschulen. Auf ein solches Anschreiben hin meldete sich der Beklagte am 28.09.2004 per Telefax beim Kläger und bot ihm darin folgendes Fahrzeug an: Modellbezeichnung: VW Golf SDI 68 PS, Erstzulassung 1/2001, Kilometerstand: 210.000, Farbe rot. Als Preisvorstellung nannte der Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR. Am 02.10.2004 fand ein Besichtigungstermin bei dem Beklagten statt. Die Parteien unterzeichneten am selben Tag einen vom Kläger vorgefertigten Vertrag, der ursprünglich mit Kaufvertrag überschrieben war, dieses Wort jedoch vom Kläger durchgestrichen und von ihm handschriftlich mit Vorvertrag bezeichnet wurde. Im Übrigen enthält dieses Dokument die genaue Anschrift von Käufer und Verkäufer, die exakte Beschreibung des Kaufgegenstandes, den Preis und als Zeitpunkt der Übergabe „nach Erhalt des neuen“. Der Beklagte gab das streitgegenständliche Fahrzeug der Fa. XXXX XXXXXXXXXXXXXX, von der er das Neufahrzeug erhielt, in Zahlung.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kauf- bzw. Vorvertrages in Höhe von insgesamt 3.879,31 EUR.

Der Kläger trägt vor, der Vorvertrag sei bindend und lediglich statt des Kaufvertrages gewählt worden, weil der Übergabetermin noch nicht exakt festgestanden habe. Er selbst habe das Fahrzeug unmittelbar nach Vertragsschluss mit dem Beklagten zu einem Preis von 9.500,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer weiterveräußert, weshalb er den entgangenen Gewinn von 3.879,31 EUR nun mit der Klage geltend mache. Das Fahrzeug habe im Übrigen sogar einen marktüblichen Händlerverkaufswert von 10.500,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer gehabt.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.879,31 EUR zuzgl. Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.11.2004 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR und darüber hinaus 197,45 EUR außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, es sei kein bindender Vorvertrag geschlossen worden. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug sofort kaufen wollen, während er noch habe abwarten wollen. Er habe dem Kläger vorgeschlagen, er solle den Kaufvertrag da lassen, damit er es sich überlegen könne. Dies aber habe der Kläger nicht gewollt, vielmehr die Bezeichnung Kaufvertrag durchgestrichen und den Vertrag mit „Vorvertrag“ überschrieben mit dem Bemerken, er (der Beklagte) könne es sich ja jederzeit anders überlegen. Der Händlerverkaufswert für das streitgegenständliche Fahrzeug belaufe sich auf 4.193,00 EUR, da das Fahrzeug rot gewesen und als Fahrschulwagen genutzt worden und 235.000 km gelaufen sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 3.879,31 EUR wegen Nichterfüllung des „Vorvertrages“ gem. §§ 305, 433, 280, 281 BGB zu.

Denn nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist zwischen den Parteien kein bindender Vorvertrag zustande gekommen, wegen dessen Nichterfüllung der Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe erfolgreich hätte durchsetzen können. Zunächst ist festzustellen, dass das von Seiten des Beklagten an den Kläger gesendete Fax über den beabsichtigten Verkauf des Fahrzeugs kein bindendes Angebot auf Kaufvertragsabschluss im Sinn von § 145, 147 Abs. 2 BGB darstellt. Selbst wenn dieses Telefaxschreiben nicht lediglich als invitatio at offerendum gewertet wird, sondern als ein Angebot an einen Abwesenden im Sinn von §§ 145, 147 BGB, so hat der Kläger dieses Angebot nicht im Rahmen der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen, da zunächst ein Besichtigungstermin vereinbart wurde.

Aber auch durch Unterzeichnung des „Vorvertrages“ am 02.10.2005 ist der Beklagte keine Pflicht zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Golf eingegangen, dessen unmöglich gewordene Leistung zu Schadensersatzansprüchen des Klägers führt.

Der Vorvertrag als solcher ist gesetzlich nicht normiert, aufgrund der Vertragsfreiheit ist er jedoch anerkannt und in der Regel als ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet, anzusehen (BGHZ 102, S. 384, 388). Bei dieser Definition handelt es sich jedoch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff, vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt war oder aber ob lediglich eine Absichtserklärung abgegeben wurde (BGH NJW 1980, S. 1577; OLG München, NJW-RR 97, 117). Vorliegend ergibt die Auslegung, dass lediglich eine nicht bindende Absichtserklärung seitens des Beklagten abgegeben wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Wort Kaufvertrag durchgestrichen und durch das Wort Vorvertrag ersetzt hat, so dass die von Seiten des Beklagten abgegebene Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Diese Auslegung ergibt eben das Vorliegen einer bloßen Absichtserklärung und nicht die Eingehung einer Verpflichtung von Seiten des Beklagten. Denn hätte der Beklagte sich tatsächlich binden wollen, wie vom Kläger vorgetragen, hätte nichts näher gelegen, als den vom Kläger vorbereiteten Kaufvertrag zu unterzeichnen. Sämtliche Daten des Kaufvertrages – Parteien, Kaufgegenstand, Preis etc. – waren bekannt. Selbst der Übergabetermin und die Zahlungsart waren vereinbart. Lediglich das exakte Datum der Übergabe war noch nicht bekannt. Indes war der Zeitpunkt der Übergabe bestimmbar, nämlich nach Auslieferung des neuen Pkws, die für Dezember 2005/Januar 2006 vorgesehen war, so dass sich allein aus der nicht exakten Bestimmung des Übergabetermins kein Grund ergab, den vorbereiteten Kaufvertrag nicht zu unterzeichnen. Ein bindender Vorvertrag wird idR nur gewählt, wenn noch nicht sämtliche für einen Hauptvertrag wesentliche Daten vorliegen. Die Weigerung des Beklagten, den so seitens des Klägers vorbereiteten Kaufvertrag zu unterzeichnen, macht nur dann Sinn, wenn der Beklagte einen bindenden Vertrag mit dem Kläger eben nicht eingehen wollte, vielmehr sich den Abschluss eines Kaufvertrages noch vorbehalten wollte. Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte als Geschäftsmann im Verkehrsleben teilnimmt, ergibt sich nicht, dass die von ihm getätigte Unterschrift unter den mit Vorvertrag unterzeichneten Vertrag in der vom Kläger geäußerten Auffassung zu verstehen ist. Denn bei dem Begriff des Vorvertrag handelt es sich eben nicht um einen feststehenden gesetzlich normierten Rechtsbegriff, vielmehr um einen in der Rechtsprechung entwickelten Begriff, der auslegungsfähig ist. Insgesamt sprechen die gegebenen Anzeichen – Durch streichen des Wortes Kaufvertrag und Überschreiben des Textes mit Vorvertrag durch den Kläger bei Vorhandensein sämtlicher für einen Kaufvertrag wesentlicher Daten – dafür, dass der Beklagte sich nicht binden wollte. Beweise für seinen gegenteiligen Vortrag, eine Bindung sei entgegen dem Vortrag des Beklagten und dem Ergebnis der Auslegung gewollt gewesen, hat der Kläger nicht angeboten. Da er aber als Anspruchsteller insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. l, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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