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Vorwurf der Geldwäsche nach Identitätsdiebstahl online

Betrug im Internet: Ermittlung wegen Verdacht auf Geldwäsche nach Diebstahl der Identität

Obgleich die Grundproblematik bereits seit sehr langer Zeit bekannt ist, werden noch immer Menschen mit einer Anzeige gegen sich konfrontiert, in welcher der betroffenen Person der Vorwurf der Geldwäsche gemacht wird. In der gängigen Praxis geht dieser Anzeige ein zuvor erfolgter Identitätsdiebstahl voraus. Zwar wird sehr häufig das Verfahren nach einem erbrachten Beweis der betroffenen Person, dass es sich um einen Identitätsdiebstahl handelt, eingestellt, allerdings ist diese ganze Angelegenheit immer mit Ärger verbunden. Überdies fühlen sich auch viele Menschen ein Stück weit rechtlich überfordert, da die genauen Rahmenumstände der Geldwäsche nicht näher bekannt sind. Auch die Vorgehensweise der Kriminellen ist noch immer nicht hinlänglich bekannt, sodass die Anzeige in erster Linie erst einmal ein Schock darstellt.

Wird Ihnen eine Geldwäsche nach Identitätsdiebstahl im Internet vorgeworfen? Zögern Sie nicht und lassen sich rechtlich beraten. Gerne erhalten Sie von uns eine Ersteinschätzung zu Ihrem Sachverhalt.

Steht der Vorwurf im Raum sollten Sie unbedingt handeln!

Betrug nach Identitätsdiebstahl im Internet
Nach dem Diebstahl der Identität eines unbescholtenen Bürgers nutzen kriminelle dieses nicht selten für illegale Geldgeschäfte. (Symbolfoto: Joeprachatree/Shutterstock.com)

Bedingt durch den Umstand, dass der § 261 Strafgesetzbuch (StGB) für die Geldwäsche sehr empfindliche Strafen kennt, sollte die betroffene Person den Umstand der Anzeige auch nicht einfach ignorieren oder gar zu leicht nehmen. Vielmehr ist es stets die richtige Vorgehensweise, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren.

Wie ist die übliche Vorgehensweise bei dem Identitätsdiebstahl in Verbindung mit der Geldwäsche?

In der gängigen Praxis sind es nicht selten Kleinigkeiten, die eine große rechtliche Wirkung nach sich ziehen. Bei dem Identitätsdiebstahl in Verbindung mit der Geldwäsche sind es für gewöhnlich die Reaktionen auf Kleinanzeigen, die im Internet geschaltet werden. Marktforschungsaktivitäten oder auch Jobanzeigen sind hierfür regelrecht prädestiniert. Die Vorgehensweise bei den Marktforschungsaktivitäten ist in der Regel stets identisch. Es wird von dem Anbieter gefordert, dass vor der Bewerbung eine Identitätsüberprüfung stattfinden muss. Das Video-Ident-Verfahren wird hierfür als Mittel eingesetzt. In diesem Verfahren wird die betroffene Person dazu aufgefordert, zunächst ein Lichtbild von sich selbst in Verbindung mit dem Personalausweis zu übermitteln. In dem darauffolgenden Schritt wird das Video-Ident-Verfahren durch ein speziell hierfür ausgewähltes Geldinstitut ausgeführt, welches als die Partnerbank des Anbieters betitelt wird.

Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich jedoch mitnichten lediglich um eine Identitätsüberprüfung. In Wahrheit erfolgt eine Kontoeröffnung bei eben jener Bank.

Nicht selten wird den betreffenden Personen sogar vermittelt, dass die Eröffnung eines Testkontos für die Teilnahme an den Marktforschungsaktivitäten sogar zwingend erforderlich ist. In Wahrheit jedoch verbirgt sich hinter dem Testkonto eben kein Test-, sondern vielmehr ein reales Konto. Dieses Konto kann nunmehr von den Betrügern für die illegale Geldwäsche frei genutzt werden, da die betroffene Person von den Kontobewegungen keine Kenntnis mehr erlangt. Die betroffene Person verbleibt in dem Glauben, dass es sich bei dem Konto um ein Testkonto ohne Geldbewegungen handelt. Aus diesem Grund überwachen die meisten Menschen, die auf diese Betrugsmasche hereinfallen, den weiteren Verbleib des Kontos nicht.

Für die Geldwäsche wird eine real existierende Person benötigt, die ein Konto als Inhaber für Kontobewegungen zur Verfügung stellt.

Die Behörden haben die Ermittlungen aufgenommen

In der gängigen Praxis geraten derartige Konten sehr schnell in den Fokus der Ermittlungsbehörden, sodass eine Anzeige gegen den Kontoinhaber erfolgt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens muss die betroffene Person dann nachweisen, dass sie Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden ist. Dies lässt sich in der gängigen Praxis durchaus gut und schnell beweisen. Trotz dieses Umstandes erhalten die meisten Menschen erst dann Kenntnis davon, dass die Behörden die Ermittlungen aufgenommen haben, wenn eine Hausdurchsuchung zur Sicherung von Beweisen angeordnet und durchgeführt wird. Eine derartige Hausdurchsuchung wird für gewöhnlich sehr plötzlich und nicht selten auch für die betroffenen Personen überraschend durchgeführt. In der gängigen Praxis geht die Hausdurchsuchung für die betroffenen Personen auch mit einem Schock einher, da mit den Ermittlungen überhaupt nicht gerechnet wurde. Steht die Polizei jedoch erst einmal im Haus sollte die betroffene Person auf jeden Fall Ruhe bewahren und von dem gesetzlich verankerten Schweigerecht Gebrauch machen.

Durch unüberlegte oder vorschnell in Panik getätigte Aussagen kann auch ein unbegründeter Verdacht sich sehr schnell in das Gegenteil verkehren. Sämtliche Aussagen, die eine beschuldigte Person im Rahmen einer Hausdurchsuchung oder eines Ermittlungsverfahrens tätigt, können zu einem späteren Zeitpunkt in einem folgenden Verfahren gegen die beschuldigte Person verwendet werden.

Die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden ist durchaus nachvollziehbar, da die Geldwäsche zu den schwerwiegenden und in der Praxis sehr häufig vorkommenden Verbrechen gehört. Sollte es jedoch zu dem Vorwurf der Geldwäsche nach Identitätsdiebstahl kommen ist es in der gängigen Praxis für einen erfahrenen Rechtsanwalt sehr einfach, diesen Sachverhalt darzulegen und auch zu beweisen. Die beschuldigte Person wurde in derartigen Fällen selbst zu dem Opfer von einer Straftat und ist sich dementsprechend natürlich auch keiner Schuld bewusst.

Was für Strafen drohen bei einer Geldwäsche?

Geldwäsche
Mit einer sogenannten Geldwäsche versuchen Kriminelle illegal erwirtschaftetes Geld in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Oft wird dieses mit gestohlenen Identitäten ahnungsloser Bürger bewerkstelligt (Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Für die Straftat der Geldwäsche ist der § 261 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) maßgeblich. Der Gesetzgeber sieht für derartige Straftaten eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Es gibt jedoch in diesem Zusammenhang auch die sogenannten besonders schwerwiegenden Fälle, die in dem § 216 Abs. 5 StGB behandelt werden. Für derartige Fälle kann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten bis maximal zehn Jahren drohen.

Als besonders schwerwiegender Fall werden diejenigen Fälle angesehen, bei denen eine gewerbsmäßige Handlungsweise oder die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (Bande) vorliegt. Dies ist in der Regel bei den Auftraggebern der Geldwäsche so der Fall.

Wie kann ein derartiger Vorwurf ausgeräumt werden?

Sollte die beschuldigte Person vollständig ahnungslos im Zusammenhang mit den wahren Hintergründen gewesen sein und die eigenen Daten lediglich preisgegeben haben, sodass aufgrund des Preisgebens der Daten eine Geldwäsche erfolgen konnte, sind die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft als nicht schlecht einzustufen. Gerade im Zusammenhang mit Marktforschungsaktivitäten oder auch Anzeigen auf diversen Stellenportalen etc. kann eine beschuldigte Person durchaus gut und glaubwürdig versichern, dass von dem Hintergrundvorhaben der Geldwäsche keine Kenntnis bestand. Die Daten wurden in derartigen Fällen für den Zweck der Identitätsprüfung preisgegeben, was sich auch durchaus beweisen lässt.

Ein wenig anders gestaltet sich der Sachverhalt allerdings, wenn die betroffene Person in dem Auftrag einer dritten Person eine Überweisung aktiv getätigt hat. Hierbei ist es unerheblich, ob Hintergrundkenntnisse über das Vorhaben der Geldwäsche des Auftraggebers bestand oder nicht. Wer überweist, ohne die Hintergründe zu hinterfragen, muss damit rechnen, dass ein Verfahren aufgrund des Vorwurfs der leichtfertigen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB eröffnet wird. In derartigen Fällen ist auch nicht von einem Identitätsdiebstahl auszugehen, da die betroffene Person über die Gesetzeswidrigkeit des Geldgeschäfts hätte Kenntnis haben müssen. Dies zieht eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich.

Das Prinzip der Geldwäsche beruht darauf, dass derartig viele Geldüberweisungen mittels Bankkonten getätigt werden, bis die Herkunft des illegal erworbenen Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Der § 261 Abs. 8 StGB ist im Zusammenhang mit der Geldwäsche überaus interessant, da durch eine freiwillig erfolgte Selbstanzeige einer beschuldigten Person eine Straffreiheit erreicht werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass zu dem Zeitpunkt der Selbstanzeige die genauen Rahmenumstände der Tat noch nicht zum Teil oder vollständig bekannt sind. Überdies ist es auch zwingend erforderlich, dass die Täterperson keine Kenntnis von der Geldwäsche hatte oder mit Geldwäsche hätte rechnen müssen. Der § 261 Abs. 8 StGB bezieht sich somit im Kern auf diejenigen Personen, welche im Nachhinein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns kommen und aufgrund dieser Zweifel eine Selbstanzeige bei den Ermittlungsbehörden erstatten.

Unabhängig davon, ob es sich um einen Identitätsdiebstahl handelte oder ob die betroffene Person durch leichtfertiges Handeln eine gewisse Mitschuld an der Straftat trägt, sollte bei dem erhobenen Vorwurf der Geldwäsche auf jeden Fall der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt angetreten werden. Im ersten Schritt der Ermittlungen sollte jedoch zunächst das Recht zu schweigen wahrgenommen werden, da dieses Verhalten seitens der Ermittlungsbehörden auf gar keinen Fall negativ ausgelegt werden darf. Der Rechtsanwalt sollte dann mit einem entsprechenden Mandat ausgestattet werden, damit er bei den zuständigen Ermittlungsbehörden die Akteneinsicht beantragen kann. Auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes kann der Verteidiger dann gemeinsam mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln und den restlichen Gang des Verfahrens entsprechend beeinflussen. Im Fall eines Strafverfahrens ist ein rechtsanwaltlicher Beistand ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, sodass der frühzeitige Gang zu dem Rechtsanwalt viele negative Folgen abmildern kann.

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