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Vorzeitige Auktionsbeendigung bei eBay – Überblick über die aktuelle Rechtsprechung


Zahlreiche Urteile zum Thema vorzeitige Auktionsbeendigung


Rechte bei vorzeitiger Auktionsbeendigung
Rechte im Internet

eBay ist vor den Gerichten ein Dauerbrenner. Die vorzeitige Auktionsbeendigung bei eBay war in den letzten Monaten das ein oder andere Mal ein Streitthema vor deutschen Gerichten. Die die vorzeitige Auktionsbeendigung betreffenden Urteile haben wir jeweils hier auf der Homepage der Rechtsanwälte Kotz veröffentlicht. Wir möchten Ihnen mit diesem Artikel einen Überblick über die derzeitige Rechtsprechung im Hinblick auf die vorzeitige Auktionsbeendigung bieten. Gegenstand des Beitrags sind vier Urteile unterschiedlicher Gerichte, die letztlich teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen in vergleichbaren Fällen kommen.


Vorzeitige Auktionsbeendigung: OLG Hamm

OLG Hamm, Az: 2 U 94/13, Urteil vom 04.11.2013

Der Beklagte hatte einen PKW auf eBay verkaufen wollen. Er stellte den PKW zunächst ohne Angabe eines Mindestpreises ein. Kurz darauf erfolgte die vorzeitige Auktionsbeendigung durch den Beklagten. Er hatte vergessen, einen Mindestpreis für das Fahrzeug einzugeben. Zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auktionsbeendigung war der Kläger mit einem Gebot von 7,10 € Höchstbietender. Er verlangte zunächst Lieferung gegen 7,10 €, sodann später Schadensersatz in Höhe von 14.500 €.

Das Begehren hatte keinen Erfolg. Das OLG Hamm entschied, dass die vorzeitige Auktionsbeendigung im Sinne der eBay Bedingungen berechtigt erfolgte und daher kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Auf eine Anfechtungserklärung o.ä. käme es nicht an.

Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH, wonach die Willenserklärung des Verkäufers bei eBay unter dem Vorbehalt der berechtigten vorzeitigen Auktionsbeendigung bzw. Angebotsrücknahme stehe.


Aktuelles BGH Urteil zum Thema vorzeitige Auktionsbeendigung

BGH, Az: VIII ZR 63/13, Urteil vom 08.01.2014

In diesem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte einen Kraftfahrzeugmotor auf eBay zum Verkauf angeboten. Nach einigen Tagen der Auktion erfolgte die vorzeitige Auktionsbeendigung. Nachdem der Beklagte vorprozessual gegenüber dem Kläger behauptet hatte, er habe außerhalb von eBay ein besseres Angebot erhalten, gab er später an, die Auktion sei vorzeitig beendet worden, weil der Motor die Zulassung zum Straßenverkehr verloren habe. Dies sei dem Beklagten zu Beginn der Auktion nicht bekannt gewesen.

Der BGH verwies auf die bisherige Rechtsprechung und stellte erneut klar, dass das Angebot des Verkäufers bei eBay unter dem Vorbehalt der berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ferner legte er dar, dass eine Angebotsrücknahme dann berechtigt erfolge, wenn ein Anfechtungsrecht im Sinne der §§ 119 ff. BGB besteht. Ob dieses Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall bestand, konnte der BGH nicht abschließend beurteilen, weshalb er die Sache an die Vorinstanz zurückverwies.


OLG Nürnberg zur vorzeitigen Auktionsbeendigung

OLG Nürnberg, Az: 12 U 336/13, Urteil vom 26.02.2014

Im Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg in Bezug auf eine vorzeitige Auktionsbeendigung ging es um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen ist. Auch in diesem Fall verlangte der Beklagte Schadensersatz aufgrund vorzeitiger Auktionsbeendigung. Der Beklagte gab an, dass er das Angebot versehentlich als Auktion eingestellt habe. In Wirklichkeit sei ein Verkauf für 8.500 € geplant gewesen. Nach zwei Tagen der auf zehn Tage angelegten Auktion strich der Beklagte die bisherigen Gebote und beendete das Angebot vorzeitig. Höchstbietender war zu diesem Zeitpunkt der Kläger mit einem Gebot von 234,88 €. Auf Nachfrage des Klägers teilte der Beklagte mit, dass es ihm einfach zu blöd gewesen sei, dass Stromaggregat über eBay zu verkaufen. Der Barpreis betrage 7.500 €. Der Kläger verlangte sodann zunächst Lieferung, später Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Klage statt. Es habe keine Berechtigung zur vorzeitigen Auktionsbeendigung vorgelegen. Im Ergebnis stellte sich das OLG auf den Standpunkt, eine vorzeitige Auktionsbeendigung sei auch lange vor Ende der Auktion nur aus berechtigten Gründen und nicht grundlos möglich. Im konkreten Fall lägen berechtigte Gründe nicht vor, da im Ergebnis von einer Angebotsbeendigung aus dem Grund: „war mir einfach zu blöd“, ausgegangen wurde.


LG Aurich – vorzeitige Auktionsbeendigung auch ohne Grund

LG Aurich, Az: 2 O 565/13, Urteil vom 03.02.2014

Vor dem Landgericht Aurich wurde ein Fall verhandelt, bei dem es um eine vorzeitige Auktionsbeendigung in Bezug auf einen Schlepper ging. Der Fall war ähnlich gelagert wie die oben beschriebenen Fälle. Auf die Angebotseinstellung folgte ein Gebot des Klägers, sodann erfolgte die vorzeitige Auktionsbeendigung. Der Kläger verlangte zunächst Lieferung, später Schadensersatz. Einen Grund, warum er das Angebot vorzeitig beendete, gab der Beklagte zu keinem Zeitpunkt an. Ein solcher lag wohl auch nicht vor.

Dennoch kam das Landgericht Aurich zu dem Ergebnis, dass die Klage abzuweisen ist. Es begründete dies damit, dass die eBay-Bestimmung, nach der ein Vertrag zwischen Höchstbietendem und Verkäufer im Falle der vorzeitigen Auktionsbeendigung ohne Berechtigung zustande komme, unwirksam sei. Es läge ein Verstoß gegen die AGB-Regeln der §§ 307 ff. BGB vor.

Das Urteil lässt sich als Ausreißerurteil bezeichnen.

Empfehlungen für vorzeitige Auktionsbeendigungen

Die Linie der Rechtsprechung

Mit Ausnahme des Urteils des Landgerichts Aurich lässt sich durchaus eine einheitliche Linie der Rechtsprechung in Bezug auf die vorzeitige Auktionsbeendigung feststellen. Diese Linie lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • das Angebot des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt der BERECHTIGTEN vorzeitigen Auktionsbeendigung
  • die vorzeitige Auktionsbeendigung muss dem Käufer bzw. Höchstbietenden gegenüber nicht erklärt werden
  • wenn der Verkäufer beweist, dass ein berechtigter Grund zur vorzeitigen Auktionsbeendigung vorlag, darf er vom Vorbehalt Gebrauch machen
  • widersprüchliche Erklärungen gehen zu Lasten des Verkäufers
  • bei zeitnah nach der Einstellung erfolgter Auktionsbeendigung spricht vieles für ein Versehen des Verkäufers

Handlungsempfehlungen für eBay Verkäufer

Zunächst empfehlen wir ganz generell die Lektüre unseres aktuellen Flyers zum Thema eBay, welcher das Thema Verbraucherrechterichtlinie behandelt und die Reform des Widerrufsrechts zum Gegenstand hat.

eBay Kaufverträge nach der Verbraucherrechterichtlinie
eBay Kaufverträge – Flyer

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Konkret in Bezug auf die vorzeitige Auktionsbeendigung ist Verkäufern auf eBay zu empfehlen vor Angebotseinstellung eine genaue Prüfung vorzunehmen, wie das Angebot gestaltet ist. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob Sofort-Kaufen-Option und Auktion ausgewählt wurden und ob dies gewollt ist. Ist das Kind einmal in den Brunnen gefallen und wurde tatsächlich ein Fehler gemacht, kann das Angebot in der Regel problemlos vorzeitig beendet werden. Vorrangig ist jedoch immer die Korrektur des bestehenden Angebots zu prüfen. Dies sollte jedoch so schnell wie möglich und nicht in den letzten Stunden der Auktion geschehen. Es empfiehlt sich, um zu dokumentieren, dass ein Fehler vorlag, die erneute Einstellung des Angebots ohne den Fehler. Aus Gründen der Transparenz und des fairen Umgangs mit anderen eBayer sollten Sie den Bietern einen konkreten Anfechtungsgrund für die vorzeitige Auktionsbeendigung nennen.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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