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Vorzeitige Darlehensablösung -Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

AG Essen – Az.: 19 C 268/11 – Urteil vom 23.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über verschiedene Rückzahlungsansprüche aus einem abgelösten Darlehensvertrag.

Die Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Darlehen mit der Nummer ***. Das Darlehen wies eine Zinsbindung bis zum 30.11.2015 auf. Die Parteien vereinbarten in dem Darlehensvertrag, dass die Zahlungsweise der Raten jeweils zum Monatsende erfolgt. Auf den Darlehensvertrag vom 17.03.1998 wird Bezug genommen (Bl. 73 ff. d.A.). Die Parteien vereinbarten eine Ablösung des Darlehens zum 31.07.2010. Unter dem 16.07.2010 erteilte die Beklagte unter Beifügung der Löschungsbewilligung den Treuhandauftrag an den Notar N. Darin heißt es: „Der Ablösebetrag wurde unter der Annahme berechnet, dass die bis zum Ablösezeitpunkt noch fälligen Leistungen fristgerecht erbracht werden.“ Auf den Treuhandauftrag vom 16.07.2010 wird Bezug genommen (Bl. 4 f. d.A.). Anfang August buchte die Beklagte von dem Konto der Klägerin und ihres Ehemanns einen Betrag in Höhe von 1.306,99 EUR ab. Die Klägerin beauftragte die Verbraucherzentrale I e.V. mit der Überprüfung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Diese berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.129,38 EUR. Auf die Berechnung der Verbraucherzentrale I e.V. wird Bezug genommen (Bl. 6 ff., 57 f. d.A). Dafür verlangte die Verbraucherzentrale einen Betrag in Höhe von 60,00 EUR. Auf die Rechnung der Verbraucherzentrale I e.V. wird Bezug genommen (Bl. 9 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.129,38 EUR zustünde, nicht aber in geltend gemachter Höhe von 20.796,98 EUR. Sie ist außerdem der Auffassung, dass der Beklagten im August kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.306,99 EUR zugestanden habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Eheleute X 2.034,59 EUR und

b) an die klägerischen Prozessbevollmächtigten 272,87 EUR

zu zahlen und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2011.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes entspricht. Weiter ist sie der Auffassung, dass die Zahlung in Höhe von 1.306,99 EUR noch vor Ablösezeitpunkt fällig war und daher der Beklagten auch zugestanden habe.

Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Vorfälligkeitsentschädigung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines zu viel gezahlten Betrages in Höhe von 667,60 EUR. Die Klägerin hat diese Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ordnungsgemäß berechnet.

Die Berechnung des Schadens ist nicht zu beanstanden, wird klägerseits aber auch nicht bestritten, da die Berechnung durch die Verbraucherzentrale I e.V. von einem höheren Schaden ausgeht.

Im Rahmen der Schadensberechnung sind angemessene Beträge für ersparte Verwaltungsaufwendungen und für das entfallende Risiko des Darlehens in Abzug zu bringen (BGH v. 07.11.2000, WM 2001 S. 20 Rn. 33).

Die vorgenommenen Abschläge für das entfallende Darlehensrisiko in Höhe von 0,0600 % p.a. sind nicht zu beanstanden. Zwar ist dem entfallenden Darlehensrisiko durch einen prozentualen Abschlag Rechnung zu tragen. Dadurch wird berücksichtigt, dass das Risiko und damit die Risikoprämie auch von der jeweiligen Höhe der Schuld abhängen. Der Abschlag für die entfallende Risikovorsorge ist je nach den Risiken des konkreten Vertrages gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH v. 07.11.2000, WM 2001 S. 20 Rn. 34). Der vorliegend zugrunde gelegte Abschlag in Höhe von 0,06 % ist angemessen. Diesbezüglich kann grundsätzlich auch ein höherer Abschlag angemessen sein, es ergibt sich hier aber nichts aus den Umständen, dass das Darlehen an die Klägerin und ihren Ehemann ein besonders hohes Risiko dargestellt hat.

Die Verwaltungskosten in Höhe von 26,00 EUR jährlich sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der ersparte Aufwand jährlich ist nicht so hoch, dass monatlich 5,00 EUR zugrunde zu legen sind. Die ersparten Verwaltungsaufwendungen sind als absolute, von der Darlehenssumme unabhängige Beträge anzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Darlehensvertrag hauptsächlich zu Beginn Verwaltungsaufwand erfordert, während die weitere, meist EDV-mäßige Durchführung in aller Regel keinen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt (BGH v. 07.11.2000, WM 2001 S. 20 Rn. 35). Anhaltspunkte für einen monatlichen Verwaltungsaufwand von 5,00 EUR pro Monat sind nicht ersichtlich.

Die Kosten und Gebühren für die Abrechnung in Höhe von 250,00 EUR sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Schätzung des Gerichts ist eine solche Berechnung angemessen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein Computerprogramm eingesetzt wird und die Rechnung selber vornimmt. Gleichwohl bedarf es der Eingabe der relevanten Daten, der Überprüfung der Daten und der Überprüfung des Ergebnisses. Dabei ist zu beachten, dass die hier unstreitige Berechnung des Vorfälligkeitsschadens sehr umfangreich und kompliziert ist und dabei verschiedene Grundsätze beachtet werden müssen, um die berechnete Entschädigung unangreifbar zu machen. Für die Erstellung der komplizierten Berechnung war daher eine einmalige Gebühr in Höhe von 250,00 EUR zugrunde zu legen.

2. Die Abbuchung im August 2010 erfolgte ordnungsgemäß. Es fehlt für diesen Einzug nicht an einem Rechtsgrund. Die Klägerin und ihr Ehemann waren verpflichtet, bis einschließlich Juli 2010 die Raten zu leisten. Ausweislich des Treuhandauftrages wurde die Vorfälligkeit berechnet anhand der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Zahlung aller bis zum Ablösezeitpunkt fälligen Raten. Diesbezüglich war zum Ablösezeitpunkt 31.07.2010 die ausstehende Julirate noch fällig. Die Fälligkeit der jeweiligen Raten ergibt sich aus dem Darlehensvertrag. Darin wurde vereinbart, dass die Zahlungen der Raten jeweils zum Monatsende erfolgen.

Durch den Treuhandauftrag ergibt sich also entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Fehlen eines Rechtsgrundes für den Einzug der Julirate. Die Julirate musste von der Klägerin und ihrem Ehemann gerade auch im Hinblick auf den Treuhandauftrag geleistet werden, da in diesem die Zahlung aller noch bis zum Ablösezeitpunkt fällig werdenden Forderungen vorausgesetzt wird.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Vergütung der Verbraucherzentrale I e.V. Diesbezüglich kann ein solcher Anspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten heraus nicht bestehen, da die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß berechnet hat.

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von ausstehenden Rechtsanwaltsgebühren. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des eingeforderten Betrages, ein Anspruch auf Erstattung kann sich daher weder aus Verzugsgesichtspunkten, noch aus sonstigen Schadensersatzgesichtspunkten ergeben.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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