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Wachanlage – Betreiberhaftung und Beweislast des Geschädigten

AG Singen, Az.: 8 C 327/16

Urteil vom 22.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.221,24 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines behaupteten Vorfalls in der Waschanlage der Beklagten.

Der Kläger behauptet:

Wachanlage – Betreiberhaftung und Beweislast des Geschädigten
Symbolfoto: bren64/Bigstock

Er habe am 20.06.2016 sein Fahrzeug in der rechten Kabine der Waschanlage der Beklagten gewaschen. Es habe eine großflächige Beschädigung gegeben, die nur entweder von einem zu hohen Druck oder einer defekten Bürste stammen könne. Die Beschädigung habe der Kläger noch am selben Tag beim Ausräumen des Autos entdeckt. Seine Stieftochter, J. …, habe die Beschädigung ebenfalls gesehen und sogar mit dem Kläger darüber gesprochen. Allerdings habe der Kläger wegen eines Schildes an der Waschanlage zunächst gedacht, die Geltendmachung mache keinen Sinn. Erst einige Wochen später habe er mit seiner als Rechtsanwältin tätigen Schwester über den Vorfall gesprochen. Die Schwester habe ihm mitgeteilt, das Schild habe keine rechtliche Wirkung und erst danach sei er am 03.08.2016 mit seinem Auto zum Sachverständigen gegangen.

Laut Ansicht des vom Kläger außergerichtlich beauftragten Sachverständigen gemäß dessen Gutachten vom 09.08.2016 sei am Fahrzeug des Klägers Totalschaden entstanden. Vorhandene Vorschäden bzw. Roststellen beim Fahrzeug seien durch den Sachverständigen als Abzug für Wertverbesserung berücksichtigt worden. Die Sachverständigenkosten hätten 471,24 betragen, zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25 EUR und Pauschalen ab- und Anwendekosten i.H.v. 75 EUR ergebe sich damit die Klageforderung.

Der Kläger habe sich zunächst direkt an den Geschäftsführer der Beklagten gewandt, der Schadensersatzansprüche abgelehnt habe. Danach habe der Kläger seinen Anwalt eingeschaltet, weshalb er vorgerichtliche Anwaltskosten klageweise geltend macht.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2221,24 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 334,75 EUR gemäß der Gebührennote vom 16.11.2016 freizuhalten.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet:

Es werde bestritten, dass der Kläger am 20.06.2016 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Waschvorgang in der Waschanlage der Beklagten gehabt habe.

Der Kläger habe sich erst am 01.07.2016 bei der Beklagten gemeldet und behauptet, die Waschanlage habe sein Auto zerkratzt. Der Kläger sei gebeten worden, mit dem Auto fortzufahren. Es seien starke Kratzspuren festgestellt wurden, die aber nicht von den Bastbürsten der Waschanlage der Beklagten stammen könnten. Jedenfalls seien am streitgegenständlichen Tag weder die bürsten defekt gewesen noch es habe sonstige Beanstandungen an der Waschanlage durch andere Fahrzeuge gegeben. Wären die Bürsten defekt gewesen, wären auch weitere Fahrzeuge betroffen gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Daher werde bestritten, dass der klägerische Schaden durch den Vorgang in der Waschanlage der Beklagten entstanden sei. Überhaupt sei das Schadenbild schon grundsätzlich mit einer defekten Bürste nicht in Einklang zu bringen.

Es wird bestritten, dass der Kläger noch am 20.06.2016 beim Ausräumen des Autos entdeckt habe, dass das Auto beschädigt sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Klaus ……. und J. ……. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2017.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet:

Zwar besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung des Waschanlagenvertrags zwischen Kunden und Betreiber der Waschanlage, soweit es beim Besuch der Waschanlage zu einer durch die Waschanlage verursachte Beschädigung des Kundenfahrzeugs kommt.

Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass der durch den außergerichtlichen Sachverständigen G. festgestellte Schaden am 20.06.2016 in der Waschanlage der Beklagten entstanden ist:

Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, er und seine Stieftochter, die Zeugin L., seien beim Baumarkt gewesen, um sich ein Angebot anzusehen und den Preis mit demjenigen zu vergleichen, der als Angebot beim Baumarkt aufgerufen gewesen sei. Beim Rückweg vom Baumarkt sei er in die Waschanlage gefahren. Die Stieftochter sei beim Waschvorgang im Auto gesessen. Danach hätten sie bei ihm zu Hause den Anhänger geholt und seien zum Baumarkt gefahren, um dort die Zaunelemente zu kaufen. Der Schaden sei seiner Stieftochter gleich aufgefallen, als sie ausgestiegen sei. In der Klageschrift hat der Kläger erklärt, er sei von der Waschstraße nach Hause gefahren und dort beim Ausladen des Autos hätte er den Schaden entdeckt. Auch seine Stieftochter habe ihn gesehen und habe mit dem Kläger darüber gesprochen.

Der zeitliche Ablauf ist in beiden Schilderungen des Klägers unterschiedlich. In der Klageschrift gibt der Kläger an, direkt von der Waschanlage beim Ausladen des Autos sei der Schaden gleich entdeckt worden. Bei seiner mündlichen Anhörung war der Kläger zunächst in der Waschanlage, fuhr dann zu sich nach Hause, holte dort den leeren Anhängern, fuhr mit diesem, jeweils unter Begleitung seiner Stieftochter, zum Baumarkt, kaufte dort die Zaunteile und fuhr sodann zum Anwesen der Stieftochter, wo ausgeladen wurde. Der Stieftochter sei der Schaden gleich aufgefallen, als sie ausgestiegen sei. Auch dem Klägervertreter ist in der mündlichen Verhandlung diese Diskrepanz aufgefallen. Er erklärte, ihm habe man nicht gesagt, dass die Tochter den Schaden gleich festgestellt habe. Er befragte sodann seinen Mandanten. Dieser blieb allerdings in seiner Antwort auf die Befragung durch Gericht und Anwalt unbestimmt.

Die Stieftochter des Klägers beschreibt den Vorgang dergestalt, dass man zuerst im Bauhaus Baumarkt war, dann in die Waschanlage fuhr, dann gemeinsam den Anhänger geholt habe, um nach Radolfzell zum Baumarkt zu fahren. Bereits dort beim Abholen des Anhängers habe sie festgestellt, dass das ganze Auto verkratzt gewesen sei. Nachdem aber die Zaunteile beim Baumarkt im Angebot gewesen seien, habe sie gesagt, Papa wir müssen jetzt los. Dann erst habe man den Anhänger dran gemacht und sei losgefahren, habe bei … eingekauft und später dann bei ihr ausgeladen.

Neben der Frage, ob die Stieftochter beim Waschvorgang dabei war oder nicht, fällt vor allen Dingen auf, dass sie nach der Schilderung des Klägers bei den gesamten Fahrten dabei war und nach der Waschanlage zunächst mit zum Kläger nach Hause fuhr und dann mit diesem den Baumarkt besuchte. Ob und inwieweit sie in der gesamten Zeit im Auto verblieb und erst nach dem erfolgten Einkauf bei sich zu Hause erstmals aus dem Auto ausstieg, ist nicht klar vorgetragen. Insoweit schließen sich die Schilderung des Klägers und diejenige seiner Stieftochter hinsichtlich der Frage, ob die Stieftochter gleich bei ihrem erstmaligen Aussteigen den Schaden festgestellt hat, nicht aus. Allerdings widersprechen sich Kläger und Stieftochter in einem zentralen Punkt: Nach Darstellung des Klägers fand die Feststellung des Schadens beim Ausladen des Autos beim Anwesen der Stieftochter nach dem Einkauf beim Baumarkt statt. Nach der Darstellung der Zeugin L. hatte sie allerdings den Schaden bereits direkt nach der Nutzung der Waschanlage beim Anwesen des Klägers entdeckt im Rahmen der Abholung des leeren Anhängers. Erst danach wurde zum Baumarkt gefahren.

Damit widersprechen sich die Darstellungen des Ablaufes von Kläger und Zeugin in einem zentralen Punkt. Dies führt dazu, dass beide insgesamt nicht als glaubhaft zu beurteilen sind.

Damit ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass sein Fahrzeug in der Waschanlage der Beklagten am 20.06.2016 beschädigt wurde.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat nicht zu erfolgen: Ein Sachverständiger vermag zwar festzustellen, ob das Schadensbild zu einer Waschbürste des Typs passt, wie sie in der Anlage der Beklagten im Einsatz war und unter welchen Bedingungen es zu einem solchen Schadensbild kommen kann. Nach Ansicht des außergerichtlich tätigen Sachverständigen passt das Schadensbild grundsätzlich zu einer Waschanlage. Dies allein genügt aber nicht, um den Nachweis zu erbringen, dass das Schadenbild am 20.06.2016 in der Waschanlage der Beklagten erzeugt wurde. Nachdem das Gericht hier den Nachweis für nicht erbracht hält, ist ein Sachverständigengutachten ohne weiteren Erkenntniswert.

Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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