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Wäscherei-Service-Vertrag  – Vergütungsanspruch – Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners

OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 145/10 – Urteil vom 12.04.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juli 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter – abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.645,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in etwas geringerer Höhe zu, als sie ihn mit der Klage verfolgt; teilweise ist ihr Anspruch durch Aufrechnung erloschen.

I.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aus den Rechnungen für den Zeitraum von April bis Oktober 2007 die Zahlung von insgesamt 4.890,52 EUR beanspruchen.

1. a) Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem Vertrag, den der Beklagte ursprünglich mit der M. GmbH (nachfolgend „Firma M.) geschlossen hat. In diesen Wäscherei-Service-Vertrag ist die Klägerin vor Oktober 2000 eingetreten. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich als typengemischter Vertrag nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Den Schwerpunkt bildet die Gebrauchsüberlassung der im Eigentum der Wäscherei stehenden Wäsche an den Hotelbetreiber (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2000, 1003; OLG Celle, OLGR Celle 1995, 1).

b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Parteien eine Erhöhung des Depots entsprechend dem Bestandsaufnahme-Bogen vom 2. Oktober 2000 (Kissen: 120; Bettbezüge: 100; Bettlaken: 100) und eine Abrechnung nach vorgehaltener Wäsche im Depot einerseits und tatsächlicher Reinigungsleistung andererseits (vgl. Rechnungen der Klägerin) vereinbart haben.

Wäscherei-Service-Vertrag  - Vergütungsanspruch - Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners
Symbolfoto: Von tong patong/Shutterstock.com

aa) Dass eine Vereinbarung mit diesem Inhalt zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ergibt sich vor allem aus der unstreitigen Tatsache, dass die Zeugin B., die Ehefrau des Beklagten, den Bestandsaufnahme-Bogen vom 2. Oktober 2000 unterschrieben hat. Aus Sicht der Klägerin unterzeichnete sie dieses Schriftstück in Vertretung des Beklagten und mit dem erklärten Willen, die Depotzahlen anpassen zu wollen; welche Bedeutung die Angabe „Neuer Bestand“ ansonsten haben sollte, vermochte der Beklagte nicht schlüssig vorzutragen. Dass die Zeugin B. nach eigener Aussage (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010) den Bestandsaufnahme-Bogen für einen Lieferschein hielt und damit nicht wusste, welchen Inhalt das Schreiben hatte, ist unbeachtlich. Bei der Auslegung einer vertraglichen Willenserklärung kommt es auf den äußeren Erklärungstatbestand und den Verständnishorizont eines objektiven Empfängers, hier also den der Klägerin an (§§ 133, 157 BGB). Ob die Zeugin B. einem Erklärungs- oder Motivirrtum unterlag, berührt die Frage des Vertragsschlusses nicht. Ein solcher Irrtum hätte den Beklagten allenfalls zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt (vgl. Senat BB 2006, 1246 sub I 1 b). Von diesem Recht hat er indessen keinen Gebrauch gemacht.

bb) Auch sein mit Schriftsatz vom 9. März 2011 wiederholter Einwand, die Zeugin sei zu einer solchen Unterschrift nicht berechtigt gewesen, da nur er selbst Vertragsänderungen hätte vereinbaren können, greift nicht durch. Das Handeln der Zeugin B. war jedenfalls durch eine Duldungsvollmacht gedeckt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten war es allein seine Ehefrau, die sich mit seinem Wissen um die Angelegenheiten mit der Bettwäsche gekümmert hat und in diesen Dingen auch nach außen auftrat (§ 164 BGB). Ob es weitere, von anderen Mitarbeitern des Beklagten unterzeichnete Bestandsaufnahmebögen gibt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn aus solchen leitet die Klägerin hier nichts her.

cc) Daneben spricht die Vertragswirklichkeit als Indiz für eine solche Vereinbarung. Dass der Beklagte über sechs Jahre beanstandungslos die Vergütung für die Depotwäsche und die Reinigungsleistungen zahlte, lässt unter Berücksichtigung der schriftlichen Vereinbarung den Rückschluss zu, dass dem Vertrag die übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde lag, eine Abrechnung solle auf Basis dieser Rechnungsposten erfolgen. Nachträgliches Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, wohl aber für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung sein (BGH, NZM 2008, 81; NJW 2005, 3205, 3207 m.w.N.; Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 133 Rn. 17; Senat, Beschl. v. 22.07.2010, I-24 U 233/09 [juris Rz. 15] m.w.Nachw.).

c) Zutreffend hat das Landgericht weiter erkannt, dass es keine Vereinbarung über eine Fahrtkostenpauschale und die erneute Erhöhung der Depotmenge für Kissenbezüge von 120 auf 149 Stück gab.

aa) Die für einen anspruchsbegründenden Vertragsschluss oder eine Vertragsänderung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Berechnung dieser Kosten mit dem Beklagten vereinbart war. Allein die wiederholten Bezahlungen der Pauschale genügen für die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung nicht; sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Im Unterschied zur schriftlichen und von der Zeugin B. unterzeichneten Vereinbarung der Depotmengen (vgl. Bestandsaufnahme-Bogen vom 2.10.2000) konnte die Klägerin kein Schriftstück vorlegen, aus dem sich die Vereinbarung einer Anfahrtpauschale und einer weiterer Depoterhöhung für Kissenbezüge ergab. Das Fehlen schriftlicher Nachweise spricht gegen eine Vereinbarung, insbesondere weil die Klägerin, wie es die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, vergleichbare Vereinbarungen mit anderen Kunden dokumentiert hatte. Nach Angaben des Zeugen P., der als Kundendienstleister bei der Klägerin tätig ist, war eine Anfahrtpauschale bei Vertragsbeginn noch nicht vorgesehen. Des Weiteren hat er bekundet, über entsprechende Vereinbarungen gebe es für jeden Kunden eine schriftliche Aufzeichnung; bezüglich des Beklagten sei eine solche jedoch nicht auffindbar; ebenso fehle es an Unterlagen bezüglich der Erhöhung des Depots für Kissenbezüge von 120 auf 149. Die Zeugin B. hat schließlich ebenfalls bekundet, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht bestand.

bb) Die Rechnungen für April bis Oktober 2007 sind dementsprechend jeweils um die Anfahrtpauschale sowie um den Betrag zu kürzen, der auf das wöchentlich zu viel berechnete Depot von 29 (= 149 – 120) Kissenbezügen zuzüglich Mehrwertsteuer entfällt, da die von der Klägerin hierfür angesetzten Kosten ohne Rechtsgrund erhoben worden sind. Insgesamt ergibt sich damit eine Kürzung um 250,84 EUR (April: 44,32 EUR; Mai: 55,39 EUR; Juni: 44,32 EUR; Juli: 48,27 EUR; August: 29,27 EUR; September: 23,42 EUR; Oktober: 5,85 EUR). Es bleibt eine berechtigte Forderung in Höhe von 4.890,52 EUR.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es der Klägerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die Depotzahlen aus dem Bestandsaufnahme-Bogen vom 2. Oktober 2000 zu berufen. Die Klägerin hat es nicht treuwidrig unterlassen, den Beklagten über ihr Abrechnungssystem aufzuklären, da es bereits an einer Pflicht zur Aufklärung fehlte.

a) Bei Vertragsverhandlungen und während des Bestehens eines Vertragsverhältnisses besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (BGH, NJW 1983, 2493, 2494; 2001, 3331, 3332; Senat GuT 2007, 88 sub I 1 a) aa) m.w.Nachw.). Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage besteht lediglich dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (vgl. BGH, NZM 2010, 788 m.w.N.; Senat aaO). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn konkrete Fragen gestellt werden (Senat aaO) oder wenn ein auffälliges Informationsgefälle zwischen den Vertragsparteien besteht (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 724).

b) Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Dem Beklagten standen vielmehr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Zwar ist es richtig, dass es sich bei dem von der Klägerin verwendeten Abrechnungssystem um einen für den Beklagten entscheidungserheblichen Sachverhalt handelte. Die Klägerin hatte diesbezüglich jedoch keinen relevanten Wissensvorsprung gegenüber dem Beklagten. Dieser und seine Ehefrau, die Zeugin B., vermittelten weder bei Unterzeichnung des Bestandsaufnahme-Bogens noch während der gesamten Vertragsdauer den Eindruck, dass sie das Wäscherei-Service- und Abrechnungssystem der Klägerin nicht verstünden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergaben sich dessen Funktionsweise aus dem Bestandsaufnahme-Bogen vom 2. Oktober 2000 und den monatlichen Rechnungen. Aus dem deutlich als solcher überschriebenen Bestandsaufnahme-Bogen war erkennbar, dass als neuer Depotbestand für Kissenbezüge 120, für Bettbezüge und -laken jeweils 100 festgelegt wurde. In den monatlichen Rechnungen wurde entsprechend getrennt nach Depotmenge („Abo“) und der zu reinigenden Wäschemenge („Eff.“) abgerechnet. Ob dem Beklagten die branchenübliche Funktionsweise eines Wäscherei-Service-Anbieters im Einzelnen bekannt war, ist unerheblich, weil er durch Nachfrage die Klägerin um weitergehende Aufklärung hätte bitten oder sich selbst hätte informieren können. Dies hat er nicht getan, sondern sich stattdessen auf die Abrechnung der Klägerin verlassen. Die daraus resultierenden Folgen fallen in seine Risikosphäre (vgl. Senat aaO; OLG Köln, NJW 2011, 314). Die Klägerin durfte zudem annehmen, der Beklagte habe das Abrechnungssystem verstanden, nachdem es viele Jahre unbeanstandet von ihr so gehandhabt worden war.

c) Eine Aufklärungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 9. März 2011 noch einmal hervorgehobenen Umstand, dass das System der Klägerin von dem der Firma M. abgewichen wäre. Die von dem Beklagten vorgelegte Rechnung der Firma M. vom 26. Juli 1996 ist in der gleichen Weise strukturiert wie die der Klägerin; auch hier wird ein festes Depot und daneben die effektive Wäschemenge berechnet. Anders als das Landgericht vermag der Senat der Abrechnung der Firma M. auch nicht zu entnehmen, dass das berechnete „Anfangsdepot“, wie von dem Beklagten behauptet, ständig beim Mieter verblieben ist. Es kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, ob die Funktionsweise der Abrechnungssysteme der Klägerin und der Fima M. gleich oder unterschiedlich waren; denn für den Beklagten war eine möglicherweise bestehende Abweichung unschwer erkennbar und nachvollziehbar. Sollte das von der Firma M. gelieferte Wäschedepot tatsächlich immer im Hotel des Beklagten verfügbar gewesen sein, so hätte dem Beklagten oder der Zeugin B. jedenfalls alsbald nach der Vertragsübernahme durch die Klägerin auffallen können und müssen, dass sie nunmehr nur noch die jeweils abgerufene/bestellte Menge an Wäsche erhielt und kein Wäschedepot im eigenen Hotel bestand. Der Beklagte führt mit Schriftsatz vom 9. März 2011 selbst aus, die beim Kunden befindliche Wäsche könne „mengenmäßig durch Zählen“ erfasst werden.

d) Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte einen dem Depot betragsmäßig entsprechenden Reinigungsbedarf hatte. Die geringen Wäschemengen des Beklagten hat das Landgericht als Indiz dafür gewertet, dass für ein Depot, wie es sich aus dem Bestandsaufnahme-Bogen ergibt, keine Notwendigkeit bestand und die Klägerin daher zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Mangels eines entsprechenden Informationsvorsprungs musste die Klägerin den Beklagten jedoch nicht aufklären (s.o.). Die Klägerin durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Beklagte seinen Bedarf selbst einschätzen und notfalls korrigieren werde. Dies lag nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Der Beklagte hätte die Depotmengen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist verändern können. Nach Ziff. 1 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma M., die auch im Verhältnis der Parteien weiter Geltung hatten, war „der Mieter während eines ungekündigten Verhältnisses berechtigt, die Mengen entsprechend seinem jeweiligen nachgewiesenen Bedarf zu erhöhen oder zu ermäßigen“. Die Klägerin musste bei zwischenzeitlichen Schwankungen nicht zu einer Anpassung der Depotmengen raten. Dass sie dies regelmäßig so gehandhabt hat, haben die Zeugen P. und G. bestätigt.

II.

Die Forderung der Klägerin ist allerdings in Höhe von 1.244,89 EUR durch Aufrechnung des Beklagten untergegangen (§§ 387, 389 BGB).

1. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin dem Grunde nach eine Forderung aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB wegen der rechtsgrundlosen Berechnung der Anfahrtpauschale und der erhöhten Depotmenge für Kissenbezüge zu (s.o. unter I.1.c). Dabei ist der Zeitraum bis einschließlich März 2007 zu berücksichtigen; die überhöhte Forderung in den folgenden Monaten April bis Oktober 2007 wurde bereits bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin in Abzug gebracht.

a) Die Beklagte vermag mit ihrer Aufrechnung allerdings nur insoweit durchdringen, als die ihr zustehenden Ansprüche zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage im Jahr 2007 noch nicht verjährt waren (§ 215 BGB). Für die Bereicherungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB); dies gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB auch für solche Ansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2002, dem Tag des Inkrafttretens des Schuldrechtsreformgesetzes, bestanden und noch nicht verjährt waren, weil es sich bei der 3-jährigen Frist um die kürzere handelt (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2006, 745). Verjährt waren somit im Jahr 2007 sämtliche Ansprüche wegen Überzahlungen auf die bis einschließlich Dezember 2003 erteilten Rechnungen. Denn der Beklagte hätte den Rechnungen der Klägerin ohne Weiteres entnehmen können, dass und in welcher Höhe sie Positionen abrechnete, für die keine vertragliche Grundlage bestand. Damit lagen die für den Beginn der Verjährung bestehenden Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB – Entstehen des Anspruchs und grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners – jeweils mit Rechnungserteilung vor.

b) Der Anspruch des Beklagten ergibt sich zunächst aus der unberechtigten Erhebung der Anfahrtpauschale. Legt man den von dem Beklagten zugunsten der Klägerin angesetzten Betrag von 3,91 EUR im Zeitraum von Januar 2004 bis März 2007 (= 170 Wochen) zugrunde, errechnet sich daraus ein Rückforderungsbetrag von 664,70 EUR; zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % für die Zeit bis Ende 2006 und 19 % für die Zeit bis März 2007 errechnet sich eine Überzahlung von 772,58 EUR.

c) Aufgrund der unberechtigten Erhöhung der Depotmenge für Kissenbezüge von 120 auf 149 besteht zudem ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 472,31 EUR (407,16 EUR zzgl. 16 % MwSt.).

Der Betrag ist anhand des Durchschnittspreises von 0,12 EUR pro Kissenbezug und der Anzahl der Kissenbezüge für den Zeitraum Januar 2005 bis März 2007 (= 117 Wochen) berechnet. Da der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2011 nicht vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt die unberechtigte Erhöhung der Depotmenge für Kissenbezüge auf 149 erfolgte, und ausweislich der zur Akte gereichten Auszüge aus den Lieferhistorien nur feststeht, dass dies jedenfalls ab Januar 2005 der Fall war, kann ein Rückforderungsanspruch nur für die ab diesem Zeitpunkt übersetzten Rechnungen zuerkannt werden.

2. Dem Rückforderungsanspruch des Beklagten steht nicht der Einwand des § 814 BGB entgegen. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis, der Beklagte habe als Leistender gewusst, dass er zur Leistung nicht verpflichtet sei (vgl. BGH, NJW 2002, 3772), nicht erbracht. Sie konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte die rechtsgrundlose Berechnung der Anfahrtpauschale und der erhöhten Depotmenge erkannt und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen hat. Die Kenntnis der Nichtschuld folgt nicht allein aus dem Umstand der Zahlung. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Beklagte in dem positiven Wissen, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, Zahlungen leistete. Es ist eher wahrscheinlich, dass der Beklagte die in der Gesamtrechnung relativ niedrig ausfallenden Beträge nicht bemerkte. Dies gilt umso mehr, als die Berechnung dieser Kosten erst im Laufe der Vertragsbeziehungen erfolgte und nur als eine von mehreren Positionen in den Rechnungen auftauchte. Die Zahlungsanweisung gab zudem unmittelbar die Zeugin B., die erklärt hat, die Rechnungen nicht jedes Mal genau geprüft zu haben.

III.

Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

Klageforderung 5.141,36 EUR

abzgl. Kürzung Anfahrt/Depot – 250,84 EUR

4.890,52 EUR

Aufrechnung

Anfahrtpauschale 772,58 EUR

Depot Kissenbezüge 472,31 EUR

1.244,89 EUR

Restforderung Klägerin:  3.645,63 EUR

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

B.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

II.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie in Abänderung der durch das Landgericht erfolgten Festsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) auch für die erste Instanz auf bis 11.000 EUR festgesetzt.

Die Klageforderung beträgt 5.141,36 EUR. Der Beklagte hat sich gegen diese Forderung der Höhe nach nur wegen eines Betrages von 959,84 EUR gewandt; zugleich hat er mit einer Forderung in Höhe von 9.757,78 EUR aufgerechnet. Die Aufrechnung stellt sich damit in Höhe von 4.181,52 EUR (= 5.141,36 EUR – 959,84 EUR) als Hauptaufrechnung und in Höhe von 5.576,26 EUR (9.757,78 EUR – 4.181,52 EUR) als Hilfsaufrechnung dar.

Über diese ist bis auf einen Betrag von rund 110 EUR eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen (§§ 45 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat zu den von ihm zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht dargelegt, in welcher Reihenfolge die Aufrechnung erfolgen soll; maßgeblich ist daher die Fälligkeit der Forderungen (§§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB). Da der Bereicherungsanspruch mit der jeweiligen Überzahlung entstand und fällig war, sind die auf die jeweils ältesten Rechnungen erfolgten Überzahlungen vorrangig zur Aufrechnung gestellt.

Der Beklagte dringt mit der Aufrechnung durch, soweit er auf ab Januar 2004 erfolgte Rechnungen monatlich 3,91 EUR (Anfahrtpauschale) und auf ab Januar 2005 erfolgte Rechnungen monatlich 3,48 EUR (= 0,12 EUR x 29, Kissenbezüge), jeweils nebst Mehrwertsteuer gezahlt hat. Die Summe von 959,84 EUR – der Betrag, für den die Aufrechnung geltend gemacht wird (§ 322 Abs. 2 ZPO) ist damit erst unter Heranziehung der Rechnungen bis November 2006 erreicht. Lediglich über die auf die Rechnungen Dezember 2006 bis März 2007 erfolgten Überzahlungen ist damit keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen; dies betrifft einen Betrag von 108,44 EUR (4 x [3,91 EUR Anfahrtspauschale + 7,20 EUR Kissen + 9,20 EUR Bettbezüge + 6,80 EUR Laken]).

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