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Waffenbesitzkarte – Widerruf – Jagd- und Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

VG Göttingen

Az: 1 A 140/05

Urteil vom 25.01.2006


Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheines.

Der Beklagte stellte dem Kläger am 30. Juli 1973 eine Waffenbesitzkarte aus, in die derzeit acht Waffen eingetragen sind. Am 1. März 2003 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Jagdschein für den Zeitraum 1. April 2003 bis 31. März 2006. Der Kläger betreibt nach eigenen Angaben seit über 40 Jahren Schießsport im Verein, ist seit 1972 fortlaufend Jagdscheininhaber und seit vielen Jahren Pächter in zwei genossenschaftlichen Jagden.

Im Rahmen einer Regelüberprüfung erhielt der Beklagte am 28. Dezember 2004 Kenntnis, dass der Kläger durch einen seit dem 19. Dezember 2002 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen wegen Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 der Abgabenordnung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 115,00 Euro verurteilt worden war. Der Kläger hatte in den 1996, 1997 und 1998 beim Finanzamt eingereichten Erklärungen seine Einnahmen aus Kapitalvermögen bzw. aus seinem Vermögen nur unvollständig angegeben und dadurch bewirkt, dass Einkommensteuer in den Jahren 1994, 1995 und 1996 sowie Vermögensteuer in den Jahren 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 45.976,00 DM zu niedrig festgesetzt wurden. Strafmildernd wurde ausweislich des Abschlussvermerks des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Braunschweig vom 18. November 2002 berücksichtigt, dass der Kläger bei der Beschaffung von Unterlagen tatkräftig mitgewirkt hatte, so dass eine zutreffende Steuerfestsetzung möglich wurde, und dass er die erhobenen Mehrsteuern fristgerecht gezahlt hatte.

Nach Anhörung widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 11. Mai 2005 (zugestellt am 20. Mai 2005) die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte, erklärte den Jagdschein für ungültig und forderte dessen unverzügliche Rückgabe. Außerdem ordnete er die Überlassung der Waffen an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an. Für den Fall der Nichtbefolgung werde er die Sicherstellung der Waffen anordnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG erfüllt. Dies bedeute in der Regel zugleich die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 BJagdG. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelvermutung gebieten könnte. Im Übrigen wäre auch nach dem früher geltenden Waffengesetz der Regeltatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt, denn eine Steuerhinterziehung stelle eine Straftat gegen das Vermögen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG a. F. dar.

Am 16. Juni 2005 hat der Kläger Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es liege eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG a. F. vor. Zum einen sei die aktive Mitwirkung des Klägers bei der Aufdeckung der Straftatbestände zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zum anderen seien die gesetzlichen Versagungsverjährungsfristen abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Unzuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden, wenn ungeachtet der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung der Zeitpunkt, zu dem die betroffene Tat begangen worden sei, sehr lange zurückliege. Die Unzuverlässigkeit könne danach etwa dann entfallen, wenn der Zeitraum zwischen Tat und verwaltungsbehördlicher Entscheidung jedenfalls zehn Jahre betrage. Danach dürften die Steuerverkürzungen für 1994 und 1995 nicht mehr bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden. Es könne deshalb nur noch auf die Verfehlungen für das Steuerjahr 1996 ankommen. Mit den hierauf entfallenden Einzelstrafen von 35 und 15 Tagessätzen würden die zur Bejahung der Unzuverlässigkeit erforderlichen 60 Tagessätze i. S. d. § 5 WaffG aber nicht erreicht.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid dahingehend, dass es für die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht auf den Zeitpunkt der letzten strafrechtlichen Verfehlung ankomme, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein darauf, wann die strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Göttingen Aktenzeichen 51 Js 33533/02 einschließlich der zugehörigen Ermittlungsakten des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Braunschweig Aktenzeichen 1999/07793/2 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Zu Recht stützt der Beklagte den Widerruf der Waffenbesitzkarte auf die Regelungen des zum 1. April 2003 in Kraft getretenen neuen Waffenrechts. Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nämlich nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier der Erlass des angefochtenen Bescheides im Mai 2005) besteht. Nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I, S. 3970, 4013) ist das Waffengesetz 2002 – im Folgenden: WaffG – am 1. April 2003 vollständig in Kraft getreten und die Bestimmungen des Waffengesetzes 1976 – im Folgenden: WaffG a. F. – sind gleichzeitig außer Kraft getreten. Nach den Übergangsregelungen gelten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG Erlaubnisse i. S. des WaffG a. F. fort. Danach beurteilen sich Inhalt, Umfang und Geltungsdauer dieser Erlaubnisse zwar weiterhin nach dem WaffG a. F., daraus ergibt sich jedoch nicht, dass für die vor dem 1. April 2003 nach dem WaffG a. F. erteilten und wirksamen waffenrechtlichen Erlaubnisse weiterhin die bisherigen Verfahrensvorschriften und insbesondere die damaligen Regelungen über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit anzuwenden wären. Vielmehr ist der Fortbestand auch dieser Erlaubnisse uneingeschränkt nach den aktuell geltenden Vorschriften zu beurteilen (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2003 – 11 ME 286/03 -; mit ausführlicher Begründung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004 – 1 S 976/04 – und zum selben Sachverhalt in der Hauptsache: VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2005 – 2 K 978/04; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.03.2005 – 1 M 279/04 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 03.06.2005 – 3 K 449/05; a. A.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.11.2003 – 21 CS 03.2056 – alle Entscheidungen zitiert nach juris). Danach ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dem Kläger die Waffenbesitzkarte zu widerrufen ist. Denn durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Bei dem Kläger liegt jedoch der Regeltatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vor, weil er wegen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 – und damit von mindestens 60 – Tagessätzen verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft am 19. Dezember 2002 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 11. Mai 2005 fünf Jahre noch nicht verstrichen waren.

Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen der bis zum 31. März 2003 geltenden Regelungen der §§ 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG a. F. vor. § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. bestimmte (übereinstimmend mit § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG), dass eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG a. F. ist eine Waffenbesitzkarte unter anderem dann zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG a. F. nicht besitzt. Auch diese Voraussetzungen wären erfüllt. Die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte hätte auch danach widerrufen werden müssen, weil er, nachdem er sie erhalten hatte, im Sinne des früher geltenden Gesetzes unzuverlässig geworden ist. Nach § 5 Abs. 2 WaffG a. F. besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen der unter Nummer 1a bis e genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintreten der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Kläger hätte durch seine Verurteilung wegen des Vermögensdeliktes der Steuerhinterziehung den Tatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG a. F. verwirklicht.

Nach dem Gesetzeszweck begründet schon die Tatsache einer den jeweiligen Regeltatbestand erfüllenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in der Regel den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer ein derartiges Delikt begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes jedenfalls Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (so schon BverwG, Beschluss vom 04.04.1991 – 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehungen schädigt, weckt regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit. Diese Zweifel sind auch dafür erheblich, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Waffengesetzes nicht hingenommen werden soll. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gesetzlich (sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Waffenrecht) vermutet.

Die Regelvermutung entfällt nicht deshalb, weil der Kläger nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist. Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Ausführungen des Klägers zu der Wirkung der gesetzlichen Fünf-Jahres-Frist als Anknüpfungsmoment einer regelmäßig bestehenden Unzuverlässigkeit führen hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dass diese Frist noch nicht abgelaufen war, ergibt sich eindeutig aus dem tatsächlichen Geschehen. Dies kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. So sind seit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 19. Dezember 2002 bis zum Erlass des angegriffenen Bescheides vom 11. Mai 2005, dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt, erst etwa zweieinhalb Jahre verstrichen. Zum anderen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 2 WaffG (alter wie neuer Fassung ) auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der letzten strafrechtlich geahndeten Handlung an. Der Einwand des Klägers, es dürften jedenfalls die Straftaten betreffend die Kalenderjahre 1994 und 1995 nicht bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht von vornherein ausgeschlossen, die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn die Tat bei Erlass des Bescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (vgl. BverwG, Urteil vom 24.04.1990 – 1 C 56.89 -, NVwZ-RR 1990, 604 f.). Indes war bei Erlass des Bescheides vom 11. Mai 2005 diese Frist von zehn Jahren für keine der abgeurteilten Taten verstrichen. Insoweit kommt es nämlich jeweils allein auf den Zeitpunkt der Abgabe der unzutreffenden Steuererklärung an das Finanzamt an, nicht hingegen, wie der Kläger meint, auf das jeweils von der Steuererklärung in Bezug genommene Steuerjahr. Unter Zugrundelegung der in den Jahren 1996, 1997 und 1998 begangenen Tathandlungen sind seit dem Zeitpunkt der letzten vom Kläger begangenen Tat im Jahr 1998 bis zum Erlass des Bescheides durch den Beklagten im Jahr 2005 noch keine zehn Jahre, sondern erst etwa siebeneinhalb Jahre verstrichen.

Entkräftet danach der Zeitablauf allein die Regelvermutung im Fall des Klägers nicht, kann sie auch nicht durch weitere besondere Umstände, die einen Ausnahmefall kennzeichnen, ausgeräumt werden. Da das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, kann diese Regelvermutung nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umganges mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind, wobei eine Würdigung der konkreten Verfehlung und der Person des Betroffenen erforderlich ist, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 97, 245, 249; Nds. OVG, Urteil vom 30.11.1998 – 13 L 2490/96 – S. 6 f. des Abdrucks). Diesen Grundsätzen widerspricht die Beurteilung des Beklagten nicht. Bei der entsprechenden Würdigung haben die Behörden und die Verwaltungsgerichte in aller Regel – und so auch hier – von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafbefehls auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 – 1 B 61.92 -, NVwZ-RR 1992, 480; Nds. OVG, Urteil vom 30.11.1998 a.a.O.). Unabhängig davon tritt das Gericht der dortigen tatrichterlichen Würdigung uneingeschränkt bei. Bereits die Höhe der insgesamt hinterzogenen Steuern von nahezu 46.000,00 DM lässt die Annahme eines Bagatelldelikts nicht zu. Dass dem Kläger dabei sowohl die Steuerpflicht für die Zinseinnahmen wie auch die unzutreffenden Angaben zur Höhe seiner Vermögenswerte bekannt waren und er deshalb vorsätzlich gehandelt hat, wurde im Abschlussvermerk des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Braunschweig vom 18. November 2002 zutreffend festgestellt. Hinzu kommt, dass der Kläger sein strafbares Verhalten über mehrere Jahre hindurch fortgesetzt und dadurch ein beachtliches Maß an krimineller Energie offenbart hat. Das Gesamtstrafmaß lag dementsprechend mit 150 Tagessätzen nicht etwa am unteren Rand und zeigt, dass es sich auch nach Einschätzung des Strafgerichts um schwerwiegende Verfehlungen handelte. Da im Strafbefehl die Mithilfe des Klägers bei der Beschaffung von Unterlagen und der Aufklärung des Sachverhalts bei der Höhe der Tagessätze bereits strafmildernd berücksichtigt wurde, besteht für das Gericht kein Anlass, von der gesetzlich vermuteten Unzuverlässigkeitsbewertung abzuweichen. Schließlich ändert auch die komplette Nachzahlung der Steuerschulden nichts an der Beurteilung, da der Staat darauf einen Rechtsanspruch hatte.

Nach alledem ist der Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtmäßig.

Die Aufforderungen an den Kläger, die in seinem Besitz befindlichen Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen sowie die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, beruhen auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG und sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für die auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützte Sicherstellung für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen.

Die Befugnis, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen, folgt aus §§ 18 Satz 1 i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Nach diesen Vorschriften ist ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist ein Jagdschein unter anderem dann zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Jagdscheins die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nicht besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarte Bezug genommen.

Zu Recht hat der Beklagte auch insoweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, S. 3970, 4013) angewendet. Dies gilt hier schon deshalb, weil sich die (Neu-)Erteilung des betroffenen Drei-Jahres-Jagdscheins auf die Zeit ab dem 1. April 2003 bezog. Für die danach vorzunehmende Beurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit sind auch solche Verurteilungen zu berücksichtigen, die vor dem 1. April 2003 rechtskräftig geworden sind (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14.03.2005 – 4 L 371/05.NW – zitiert nach juris; offen gelassen von Nds. OVG, Beschluss vom 01.06.2004 – 8 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 110,112, für einen bereits am 28.03.2002 ausgestellten Drei-Jahres-Jagdschein).

Als Unterlegener hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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