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Waffenbesitzkarte – Entziehung wegen Strassenverkehrsgefährdung

Verwaltungsgericht Minden

Az.: 8 K 570/07

Gerichtsbescheid vom 14.09.2007


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist Jäger und Inhaber von drei Waffenbesitzkarten, die ihm ab dem Jahre 1981 ausgestellt worden sind.

Im Zuge einer Regelüberprüfung erhielt der Beklagte durch Auskunft aus dem Zentralregister vom 26.06.2006 Kenntnis davon, dass der Kläger am 01.09.2003 vom Amtsgericht C. in dem Verfahren – 12 Js xxx/03 xx DS -, rechtskräftig seit dem 09.09.2003, wegen fahrlässigen Eingriffs in den Schienenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 40,– EUR verurteilt worden ist. Daraufhin hörte er den Kläger mit Schreiben vom 25.09.2006 zu dem von ihm geplanten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen des Vorliegens eines Regelfalls der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit an. In seiner Stellungnahme ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, es liege trotz der Verurteilung kein Regelfall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vor, weil seit der Verurteilung mittlerweile über drei Jahre vergangen seien, ohne dass er erneut in irgendeiner Weise aufgefallen sei, die Rückschlüsse auf seine persönliche Unzuverlässigkeit zuließen. Inzwischen habe er sich auch mit Erfolg einer medizinisch-psychologischen Untersuchung durch die Begutachtungsstelle für Fahrzeugeignung unterzogen und an einer verkehrstherapeutischen Veranstaltung teilgenommen. Aufgrund der positiven Ergebnisse dieser Maßnahmen sei ihm bereits eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Deshalb sei der Makel der durch das Strafurteil festgestellten persönlichen Unzuverlässigkeit inzwischen vollständig beseitigt. Von daher liege eine Ausnahme von dem Regelfall der vermuteten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei ihm vor.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10.11.2006 widerrief der Beklagte die drei dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und ordnete weiterhin die Überlassung an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen sowie der Munition innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an. Zur Begründung führte er u.a. aus, das Wohlverhalten des Klägers nach der abgeurteilten Tat entspreche der normalen Erwartung an einen Waffenbesitzkarteninhaber und könne deshalb nicht die Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei einer Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat begründen.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger darauf hin, der einzige Grund, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit anzuzweifeln, sei seine Trunkenheitsfahrt, also ein verkehrsrechtliches Fehlverhalten gewesen. Wenn ihm die Fahrerlaubnis neu erteilt worden sei aufgrund eines Gutachtens des medizinisch-psychologischen Instituts der TÜV Nord Gruppe in C. , müsse sich dies dementsprechend auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit positiv auswirken.

Die wiedergewonnene Eignung als Führer von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr könne nicht als völlig unbeachtlich für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgetan werden. Eine solche Wertung würde einen logischen Widerspruch beinhalten. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

Mit ausführlichem Bescheid vom 08.02.2007 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch des Klägers zurück.

Dieser hat daraufhin am 12.03.2007 die vorliegende Klage erhoben und weiter dargelegt, dass nach seiner Auffassung eine Ausnahme von dem Regelfall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vorliegt. Dies ergebe sich aus der gebotenen umfassenden Würdigung aller äußeren und inneren Tatumstände sowie der Persönlichkeit und des Gesamtverhaltens des Klägers. Aus der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis folge schon, dass er frei von charakterlichen Mängeln sei, die die Erteilung der Fahrerlaubnis an ihn verbieten würden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es zu der Tat nur infolge erheblichen Alkoholkonsums gekommen sei. Auch hieraus habe er die erforderlichen Konsequenzen gezogen und sei charakterlich derart stabilisiert, dass künftig von ihm eine derartige Straftat mit Sicherheit nicht mehr zu befürchten sei. Er sei auch bereit, sich insoweit jeder erforderlichen Begutachtung zu unterziehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er sich seit der Straftat am 16.02.2003 stets straffrei und ordentlich geführt habe. Auch dies müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Da dies nicht geschehen sei, verletze der Widerruf der Waffenbesitzkarten auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 08.02.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Einzelrichterin kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten, verbunden mit der Aufforderung der Überlassung der eingetragenen Waffen an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zutreffend ist in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, dass der Widerruf geboten ist, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung der Waffenbesitzkarten bei dem Kläger hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

Denn durch die Auskunft aus dem Zentralregister hat der Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger vom Amtsgericht C. am 09.09.2003 wegen fahrlässigen Eingriffs in den Schienenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,– EUR, rechtskräftig seit dem 09.09.2003, verurteilt worden ist. Hieraus ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG in der seit dem 01.04.2003 geltenden Fassung. Diese Norm sieht den Regelfall der Unzuverlässigkeit nämlich bereits bei einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen vor. Zu Recht ist in den angefochtenen Bescheiden auch dargelegt, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von der Regelvermutung ermöglichen würden. Da das Gericht den Feststellungen und Wertungen in den angefochtenen Bescheiden folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf deren Begründung Bezug genommen.

Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht schon mit Urteil vom 13.12.1994 in dem Verfahren 1 C 31.92, BVerwGE 97, 254 festgestellt hat, dass derjenige, der sich einer Trunkenheitsfahrt schuldig macht, die gebotene Gewissenhaftigkeit in einer besonders gefährlichen Weise vermissen lässt und Anlass zu der Befürchtung gibt, er könne es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Wegen der spezifischen Gefährlichkeit des Delikts rechtfertigt es sich, an eine entsprechende Verurteilung die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ebenso zu knüpfen, wie an eine Verurteilung wegen anderer Straftaten, die in der Regel dazu führen, dass der Betroffene kein Vertrauen darin verdient, mit Waffen und Munition in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.

Ein Ausnahmefall kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Handelt es sich um den typischen Fall einer Trunkenheitsfahrt, so fehlen grundsätzlich besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 – 1 CB 24.91 -, DVBl. 1991, S. 1369.

Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die Verurteilung durch das Amtsgericht C. betraf eine typische Trunkenheitsfahrt. Die dem Kläger nach dem Vorfall entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille auf. Die Tatsache, dass der Kläger bei einer derartigen Blutalkoholkonzentration überhaupt noch Autofahren konnte, lässt nur den Schluss darauf zu, dass er eine hohe Toleranz gegenüber Alkohol aufweist, die nur bei häufigem oder regelmäßigem Konsum von Alkohol in größeren Mengen erreicht werden kann.

Eine Fahrt mit einer derartigen Blutalkoholkonzentration stellt kein Bagatelldelikt dar. Auch sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die den Kläger zu dieser Trunkenheitsfahrt genötigt hätten und diese deshalb in einem besonders milden Licht erscheinen lassen würden. Denn der Kläger befand sich in keiner Notsituation, sondern wollte lediglich Pizza holen. Offenbar infolge einer alkoholbedingten Selbstüberschätzung und fehlendem Realitätssinn hat er dann die geschlossenen Halbschranken eines Bahnüberganges umfahren, wobei es zur Kollision mit einem Zug kam. Weder die Tat selbst noch die hiermit im Zusammenhang stehenden Umstände geben auch nur ansatzweise einen Hinweis darauf, dass die Verfehlung besonders milde zu bewerten wäre. Die Tatsache, dass es bei der Straftat des Klägers um seine einzige strafrechtliche Verfehlung handelt, vermag einen Ausnahmefall nicht zu begründen. Denn bereits eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtfertigt schon die Annahme der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Im Übrigen lässt die nur einmalig festgestellte Trunkenheitsfahrt nicht zwangsläufig darauf schließen, dass der Kläger auch nur dieses eine Mal alkoholisiert gefahren ist. Hieraus lässt sich lediglich entnehmen, dass er nur in diesem einen Fall, als es zum Unfall kam, aufgefallen ist.

Dass dem Kläger mittlerweile wieder nach Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, ist hierbei unerheblich, da die waffenrechtliche Zuverlässigkeit eine andere Wertung erfordert als die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht substanziiert dargelegt, dass er sein offenbar bestehendes Alkoholproblem so nachhaltig in den Griff bekommen hat, dass mit Sicherheit keine Trunkenheitsfahrten von ihm mehr zu befürchten sind. Der bloße Hinweis darauf, er habe die hinsichtlich des Genusses von Alkohol erforderlichen Konsequenzen gezogen und sei charakterlich stabilisiert, reicht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht aus.

Da das Gericht somit ebenso wie der Beklagte und die Bezirksregierung Detmold den Regelfall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit als gegeben ansieht, ist die Entscheidung des Beklagten, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen, in keiner Weise rechtlich zu beanstanden. Ein Ermessen stand ihm hierbei nicht zu, so dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angestellten Verhältnismäßigkeitserwägungen fehl gehen.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.

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