Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 21 ZB 10.444
Beschluss vom 11.08.2010
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 16.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, in der insgesamt fünf Waffen eingetragen sind, sowie die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins wegen Wegfalls der erforderlichen Zuverlässigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Landratsamtes R. vom 20. Juli 2009 mit Urteil vom 12. Januar 2010 als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid des Landratsamtes R. vom 20. Juli 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat durch sein unbesonnenes und unverantwortliches Verhalten am 24. Juni 2008, als er auf der Jagd ohne die nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 5 WaffG erforderliche Schießerlaubnis zweimal auf eine entlaufene Kuh schoss, unzweifelhaft Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er auch in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG). Seine waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit ist daher zu Recht als nicht mehr gegeben angesehen worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG, § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG). Demzufolge ist auch der Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins in rechtsfehlerfreier Weise erfolgt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 18 Satz 1 BJagdG). Im Einzelnen folgt der Senat den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 12. Januar 2010 und sieht von einer eigenen Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungszulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die behauptete Notstandssituation bei dem ersten Schuss glaubt der Senat dem Kläger in Anbetracht seiner widersprüchlichen und sich steigernden Angaben dazu ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht. Davon abgesehen hätte das geltend gemachte aggressive Verhalten der Kuh für den Kläger erst recht Anlass sein müssen, nach dem nicht tödlichen ersten Schuss Kontakt mit den Sicherheitsbehörden aufzunehmen und diese angesichts der von der Kuh ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu warnen. Dazu wäre der Kläger auch ohne weiteres in der Lage gewesen, da er nach Aktenlage ein Mobiltelefon mit sich führte. In jedem Fall hätte sich der Kläger aber vor dem zweiten Schuss, der die nicht dem Jagdrecht unterliegende Kuh wiederum nicht tödlich traf, eine Schießerlaubnis für den Einzelfall nach § 12 Abs. 5 WaffG von der zuständigen Sicherheitsbehörde geben lassen können und müssen. Selbst wenn bei der Kreisverwaltungsbehörde die reguläre Dienstzeit an diesem Abend bereits beendet war, hätte der Kläger die zuständige Polizeidienststelle mit Sicherheit erreichen können. Dass er dies nicht getan hat und den Vorfall auch nach dem zweiten Schuss nicht von sich aus meldete, ist unverständlich und stellt ein für einen Jäger und Waffenbesitzer unverantwortliches Handeln dar, das ihn als waffen- und jagdrechtlich unzuverlässig erscheinen lässt.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiter aufgeworfenen Fragen, ob der Kläger bei dem zweiten Schuss angesichts einer Schussentfernung von 80 m ein zu kleines Kaliber verwendet hat und ob bei dem Vorfall die Unfallverhütungsvorschriften Jagd missachtet worden sind, nicht mehr entscheidend an.
Auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Klägers bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
2. Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Berufung nicht zuzulassen ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte zur Beantwortung der Frage, ob er bei dem zweiten Schuss auf die Kuh ein für die Schussentfernung zu kleines Kaliber verwendet habe, einen Sachverständigen heranziehen müssen. Es wurde aber bereits dargelegt, dass diese Frage unter den gegebenen Umständen nicht mehr entscheidungserheblich ist. Demzufolge kann das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beruhen, selbst wenn man ihn unterstellen wollte. Im Übrigen haben weder der Kläger noch seine Rechtsanwältin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesend waren, entsprechende Beweisanträge gestellt. Es wäre aber ihre Sache gewesen, auf diese Weise die nunmehr vermisste Aufklärung zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, RdNr. 19 zu § 138).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327). Danach sind für die Waffenbesitzkarte des Klägers und eine eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,– Euro, für die eingetragenen vier weiteren Waffen je 750,– Euro und für den Jagdschein 8.000,– Euro, insgesamt 16.000,– Euro anzusetzen. Die erforderliche Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).