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Wahrheitswidriges Auftreten einer natürlichen Person als Gewerbetreibender

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 U 24/21 – Beschluss vom 08.06.2021

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2021 gegeben.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Gebrauchtfahrzeugs.

Der Kläger mit Wohnsitz in Bremen und die in Mönchengladbach ansässige Beklagte schlossen unter dem Datum des 05.12.2017 vermittelt über einen Gebrauchtfahrzeughändler, die A., einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von EUR 29.529,91 mit einem nominalen Festzins von 3,92 % p.a. zur Finanzierung eines bei dem Händler zu erwerbenden Gebrauchtfahrzeugs Typ B., wobei hier ein Betrag von EUR 22.599,- auf das Fahrzeug entfiel, ein weiterer Betrag i.H.v. EUR 3.185,62 auf mitkreditierte Beitritte zu Gruppenversicherungsverträgen der Beklagten als Versicherungsnehmerin in Bezug auf die Versicherung des Darlehensbetrags und von Wertverlust sowie Reparaturen bezüglich des erworbenen Fahrzeugs. Der Kläger wurde in dem Darlehensvertrag als Selbständiger angegeben und es wurde weiter angegeben, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Klägers bestimmt sein sollte.

Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation, in der es zum Widerrufsrecht u.a. heißt: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Mit Schreiben vom 20.11.2019 erklärte der Kläger, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.01.2020 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte fruchtlos zur Bestätigung des Widerrufs auf.

Der Kläger begehrt die Feststellung, aus dem Darlehensvertrag vom 05.12.2017 aufgrund des erklärten Widerrufs weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen zu schulden. Der Kläger meint, zum Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.12.2017 berechtigt gewesen zu sein. Der Vertrag sei als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen, da der Kläger als Verbraucher gehandelt habe. Hierzu behauptet der Kläger, dass das streitgegenständliche Fahrzeug dem Privatvermögen des Klägers zugeordnet sei. Im Übrigen könne dahinstehen, ob das Darlehen zur gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugeordnet werden könne, da der Kläger sich dennoch auf die verbraucherschützenden Rechte nach den §§ 491 bis 512 BGB berufen könne, da der Darlehensbetrag EUR 75.000,- nicht übersteige.

Der Kläger meint weiter, sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.12.2017 sei am 20.11.2019 noch nicht erloschen gewesen, da es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gefehlt habe. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Gestaltungshinweise zu diesem Muster nicht ordnungsgemäß umgesetzt seien. Der Gesetzlichkeitsfiktion stehe insbesondere entgegen, dass die Beklagte den Darlehensnehmer hinsichtlich der Folgen des Widerrufs in Bezug auf verbundene Geschäfte auch im Hinblick auf vorliegend tatsächlich nicht vom Kläger abgeschlossene Geschäfte belehrt habe. Mit der in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag verwendeten Kaskadenverweisung in Form der Bezugnahme auf den Erhalt der „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ werde der Verbraucher nicht klar und prägnant über den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist belehrt, da diese Bestimmung die Pflichtangaben selbst nicht nenne, sondern ihrerseits auf den Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweise. Zudem seien dem Kläger die erforderlichen Pflichtangaben teils nicht, teils nur fehlerhaft mitgeteilt worden. Schließlich sei die Widerrufsinformation auch in optischer Hinsicht nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprechend ausgestaltet.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 05.12.2017 über EUR 29.529,91 weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 3,92 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 20.11.2019 schuldet;

hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zulässig und begründet ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 16.761,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.952,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.04.2020) freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen gerügt. Sie meint, der Klägerwohnsitz als Erfüllungsort vertraglicher Verbindlichkeiten begründe keinen Gerichtsstand für eine auf das Nichtbestehen dieser Verbindlichkeiten gerichtete negative Feststellungsklage. Hinsichtlich des (hilfsweise erhobenen) Zahlungsantrags bestehe ebenfalls keine Zuständigkeit in Bremen, da vielmehr dieser Zahlungsantrag am Sitz der Beklagten einzuklagen sei und auch der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der finanzierten Sache in Widerrufsfällen keine Zuständigkeit der Gerichte an diesem Ort auch für die aufgrund des Widerrufs geltend gemachten Zahlungsansprüche begründe. Insbesondere bestehe anders als in der Konstellation eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag im Widerrufsfall auch kein einheitlicher Erfüllungsort für die wechselseitigen Rückgewähransprüche.

Die Beklagte meint zudem, dass dem Kläger am 20.11.2019 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Der Darlehensvertrag sei vom Kläger nicht als Verbraucher abgeschlossen worden und er habe darauf bestanden, den Vertragsabschluss seiner gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen, wobei es sich bei ihm auch nicht um einen Existenzgründer handele. Ob er dann nach erfolgtem Darlehensvertragsabschluss das Fahrzeug überwiegend gewerblich oder privat genutzt habe, sei unerheblich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug als Sonderbetriebsvermögen seines Unternehmens halte, jedenfalls es aber steuerlich im Rahmen der Versteuerung seiner Einkünfte als selbständiger Tätigkeit geltend gemacht habe. Durch die dennoch erteilte Widerrufsbelehrung sei kein vertragliches Widerrufsrecht begründet worden. Im Übrigen sei auch hinsichtlich eines etwaigen durch die erteilte Widerrufsbelehrung begründeten vertraglichen Widerrufsrechts die eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen im Moment der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen.

Die Beklagte meint weiter, die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen und sie habe auch dem Muster gemäß Anlage 7 a.F. zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. entsprochen. Einer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger hält die Beklagte zudem die Einreden der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegen. Jedenfalls stünde der Beklagten für den Fall eines wirksamen Widerrufs Gegenansprüche wegen Wertersatzes für die Kapitalnutzung und auf Ersatz des Wertverlusts des finanzierten Fahrzeugs zu. Mit diesen Ansprüchen erklärt die Beklagte für den Fall, dass das Gericht den Widerruf als wirksam ansehen sollte, hilfsweise die Aufrechnung gegen die Ansprüche des Klägers aus diesem Widerruf.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, auf welches hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es der sogenannten Spiegelbildformel, wonach für negative Feststellungsklagen grundsätzlich jedes für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständige Gericht zuständig sein solle, nicht folge, da dieser Grundsatz das in § 12 ZPO verankerte Prinzip unterlaufen würde, dass der Kläger eine Klage gegen den Beklagten vor dem für letzteren örtlich zuständigen Gericht erheben müsse. Zudem komme dem Feststellungsantrag hier die Funktion einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, da der Kläger auch Zahlungsanträge stelle, die den Kern seines Klagebegehrens ausmachten: Die örtliche Zuständigkeit der Zwischenfeststellungsklage folge aber der Hauptklage, für die vorliegend das Landgericht Bremen nicht zuständig sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach das Landgericht Bremen zur Entscheidung berufen sei und wonach er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 05.12.2017 über EUR 29.529,91 weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 3,92 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 20.11.2019 schuldet;

hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) begründet ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 17.113,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.952,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und bekräftigt ihren Vortrag aus erster Instanz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger kann mit seinem Berufungsvorbringen nicht mit Aussicht auf Erfolg die mit dem Klagantrag zu 1. begehrte Feststellung geltend machen, aus dem Darlehensvertrag vom 05.12.2017 aufgrund der Widerrufserklärung weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen zu schulden.

1. Dabei sieht der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Bremen für die Entscheidung über die negative Feststellungsklage als gegeben an. Die Ansicht, dass der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage sich regelmäßig danach bestimmt, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre, entspricht nicht nur der nahezu einheitlichen Auffassung der Oberlandesgerichte, sondern ist auch ausdrücklich vom Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt worden (siehe BGH, Urteil vom 31.10.2018 – I ZR 224/17, juris Rn. 15, NJOZ 2019, 1265). Die Existenz von besonderen Gerichtsständen in den §§ 20 ff. ZPO bestätigt, dass es – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gerade keinen ausnahmslos zu befolgenden Grundsatz gäbe, wonach Klagen gegen einen Beklagten an dessen allgemeinen Gerichtsstand einzureichen wären. Auch verfängt der Vergleich zur Zwischenfeststellungsklage nicht, zumal die Feststellung hier gerade nicht – wie in der Konstellation des § 256 Abs. 2 ZPO – durch Erweiterung eines bereits anhängigen Hauptantrags beantragt wurde, sondern vielmehr als Hauptantrag selbst, dessen Zuständigkeit mithin autonom zu bestimmen ist. Da die Darlehensverbindlichkeiten des Klägers an dessen Wohnsitz zu erfüllen wären (siehe §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB), ist damit auch für die auf das Nichtbestehen dieser Verbindlichkeiten gerichtete negative Feststellungsklage ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers als Schuldner begründet (§ 29 ZPO).

2. In der Sache bestehen allerdings keine Erfolgsaussichten für die begehrte Feststellung, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 05.12.2017 aufgrund der Widerrufserklärung weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schuldet.

a. Das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für den Kläger im Verbraucherdarlehensvertrag nach § 495 BGB kann der Kläger bereits deswegen nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher handelte. Vorliegend wurde der Kläger im Darlehensvertrag als Selbständiger bezeichnet und es wurde weiter angegeben, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Klägers bestimmt sein sollte. Es trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die für ihn günstigen Rechtsfolgen einer Verbraucherstellung beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben. Mit den vorstehenden Angaben im Darlehensvertrag dürfte die Anwendung des sonst geltenden allgemeinen Zweifelssatzes versperrt sein, dass bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person im Zweifel von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist (hierzu siehe BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, juris Rn. 11, NJW 2009, 3780). Der Kläger hat auch gegenüber den vorstehenden Angaben im Vertrag bereits lediglich unsubstantiiert dazu vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug dem Privatvermögen des Klägers zugeordnet sei. Aus der Betragsgrenze von EUR 75.000,- nach § 513 BGB ergibt sich für den Kläger nichts, da er schon nicht geltend macht, dass das Darlehen oder die Finanzierung des Gebrauchtfahrzeugs erst für die Aufnahme einer selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt gewesen wäre. Vor allem aber ist vorliegend der Grundsatz zu beachten, dass sich nicht auf den Schutz der Verbraucherschutzvorschriften berufen kann, wer bei Geschäftsabschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (siehe BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, juris Rn. 11 ff., NJW 2005, 1045; ebenso EuGH, Urteil vom 20.01.2005 – C-464/01, juris Rn. 51, NJW 2005, 653 (Gruber)). Dies entspricht der Konstellation des vorliegenden Falls, in dem der Kläger nach den Angaben im Darlehensvertrag als Gewerbetreibender auftrat, was sich als wahrheitswidrig darstellen würde, wenn er nunmehr geltend machen sollte, tatsächlich als Verbraucher gehandelt haben zu wollen.

b. Aus der dem Kläger erteilten Widerrufsinformation ist auch nicht auf die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts zu schließen, welches der Kläger am 26.11.2019 noch geltend zu machen berechtigt gewesen wäre. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob überhaupt im vorliegenden Fall diese Information im Sinne der Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts für den Fall des Nichtbestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts auszulegen ist (siehe einerseits BGH, Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16, juris Rn. 19, WM 2018, 2317; andererseits dagegen BGH, Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, juris Rn. 17, WM 2019, 721). Selbst wenn vorliegend ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden sein sollte, wäre die darin bestimmte Widerrufsfrist von zwei Wochen bereits abgelaufen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Bezug auf ein gesetzliches Widerrufsrecht fänden für ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht keine Anwendung und auch auf die Frage des Erhalts von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB käme es nicht an, da diese nur für einen Verbraucherdarlehensvertrag gelten.

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3. Die weiteren Anträge sind nur unter der Bedingung gestellt, dass der Antrag zu 1. begründet ist, und bedürfen daher keiner Entscheidung.

4. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).

 

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