Verwaltungsgericht Koblenz
Az.: 8 L 1003/03 und 8 L 1007/03
Beschluss vom 16.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ein Bürger hat keinen Anspruch auf den Zugang zu bestimmten Waldflächen, solange der jeweilige Wald als solcher zugänglich bleibt. Forstbehörden können daher durch gezieltes Zurückbauen von Waldwegen Spaziergänger umleiten.
Sachverhalt:
Die Kläger wollten den Erhalt von bestimmten Wanderwegen gegenüber den Forstbehörden erreichen. Das Forstamt hatte sich für einen Rückbau bestimmter Wege entschieden. Begründet wurde dies damit, dass das Wild ungestört äsen müsse, da sonst mit größeren Verbissschäden im Wald zu rechnen sei.
Entscheidungsgründe:
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, da die beanstandeten Rückbauarbeiten bereits abgeschlossen und die Wege gesperrt seien.
Ferner hat der einzelne Bürger auch kein Recht auf den Zugang zu einer bestimmten Waldfläche. Das grundsätzliche Recht auf Betreten des Waldes vermittelt keinen Anspruch, den Forst auf befestigten Wegen mit Kinderwagen oder Rollstühlen betreten zu können. Eine solche Rechtsposition folgt auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG (Anmerkung: Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit).